Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 14. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7863 19. Wahlperiode 18.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Zaklin Nastic und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/7124 – Die terroristische Organisation Turkestan Islamic Party V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Region um die Stadt Idlib im Nordwesten Syriens ist das letzte große Gebiet in Syrien, das noch von islamistischen Milizen und Terrorgruppen beherrscht wird. Dominiert werden diese von dem Al-Qaida-Ableger Hayat Tahrir al-Sham (HTS), der früheren Al-Nusra-Front (www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-dasrebellenpuzzle -von-idlib-a-1227377.html). Als im Oktober 2017 türkische Truppen offiziell zur Schaffung einer Deeskalationszone im Rahmen des mit Russland und Iran geschlossenen Astana-Abkommens in der syrischen Provinz Idlib einrückten, wurden sie von Kämpfern der HTS eskortiert. Obwohl HTS das Astana-Abkommen ablehnt, schützten ihre Kämpfer die türkischen Truppen (www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syriaturkey/first-turkish-militaryconvoy -enters-syrias-idlib-idUSKBN1CH31K). Trotz aller Umbenennungen gilt das Bündnis noch immer als Teil von Al-Qaida und wird international als Terrororganisation geächtet. Inzwischen soll auch die Türkei HTS offiziell als Terrororganisation einstufen. Trotzdem soll der türkische Geheimdienst nach wie vor rege Kontakte zu der Terrororganisation unterhalten (www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-das-rebellenpuzzle-von-idlib-a- 1227377.html). Darüber hinaus sind in Syrien, insbesondere in der Region Idlib, islamistische und terroristische Gruppierungen aktiv, die sich hauptsächlich aus ausländischen Kämpfern rekrutieren. Zu ihnen gehören die Gruppen Junud al-Sham und Ajnad al-Kavkaz, in denen Hunderte Islamisten aus Tschetschenien und anderen Kaukasusrepubliken kämpfen, wie auch die Turkestan Islamic Party (TIP) (www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-das-rebellenpuzzle-von-idlib-a-1227377. html). Die uigurischen Jihadisten der TIP streben wie die East Turkistan Islamic Movement (ETIM) gewaltsam nach Abspaltung des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang von der Volksrepublik China und einer Islamischen Republik Ostturkestan (www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/ 266547/einfluss-und-rolle-des-islamismus). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7863 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Uigurische Jihadisten beschränken ihren Aktionsradius schon lange nicht mehr auf China, sondern sind auch und vor allem in den Grenzgebieten von Pakistan, Afghanistan und Kirgistan aktiv, wo die terroristische Miliz „Islamischer Staat“ auch gegen China mobilisiert (www.taz.de/!5517934/). Auch in anderen Ländern Südostasiens sollen sie immer wieder aktiv geworden sein, zum Beispiel in Malaysia und in Indonesien, von wo aus nicht wenige von ihnen in die Türkei reisten, um dort den IS oder Al-Qaida in Syrien zu unterstützen. China gab die Zahl der Uiguren, die in den Reihen des IS kämpften, im vergangenen Jahr mit 300 an, während syrische Regierungsstellen die Zahl uigurischer Mitglieder der diversen jihadistischen Milizen, die in Syrien operierten, mit bis zu 5 000 bezifferten . Experten gehen – unabhängig davon, ob die Zahlen im Detail zutreffen – von einer signifikanten Gruppe uigurischer Milizionäre in den Reihen des IS und von Al-Qaida aus. Wie es in einer Analyse des International Centre for Counter-Terror-ism in Den Haag heißt, wird die Bedrohung durch uigurische Jihadisten im Westen weithin unterschätzt (https://icct.nl/wp-content/uploads/ 2017/11/ClarkeKan-Uighur-Foreign-Fighters-An-Underexamined-Jihadist- Challenge-Nov-2017-1.pdf, S. 3). V o r b e me r k u n g 1 d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Beantwortung der Fragen 4 bis 6, 8 bis 13, 15, 16, 20 bis 24, 26 und 27 kann nicht offen erfolgen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die vorliegende Frage als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* V o r b e me r k u n g 2 d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Beantwortung von Frage 18 kann nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des Bundesnachrichtendienstes sind im Hinblick auf die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage . Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte, Methoden der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten zu. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes Nachteile zur Folge haben. Insofern * Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7863 könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Diese Informationen werden daher als „VS – Vertraulich“ eingestuft und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.* 1. Inwieweit teilt die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis (auch nachrichtendienstlichen ) die Auffassung, dass der sich in den letzten Jahren verschärfte Uiguren-Konflikt in China auch im Kontext des islamistischen Jihad und des Fundamentalismus gesehen werden muss (www.dw.com/de/militante-uigurenhaben -aktionsradius-erweitert/a-37037307)? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. 2. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass es in den letzten Jahren nicht nur geografisch, sondern auch bei der Motivation für Anschläge in der Volksrepublik China eine Verschiebung dahingehend stattgefunden hat, dass weniger ethno-nationalistische und separatistische Beweggründe wichtig sind, die auf mehr „Autonomie“ und „kulturellreligiöse Freiheit“ für Xinjiang zielen als religiöse Motive? Und wenn ja, teilt sie nach ihrer Kenntnis (auch nachrichtendienstlicher) die Auffassung, dass dieser Wandel durch eine Identifikation der Täter mit dem globalen Jihad, sowohl in der Rhetorik als auch in den Strategien, angeregt wurde (www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S09_ hdk.pdf, S. 51)? Laut chinesischer Regierung gab es seit mindestens zwei Jahren keine terroristischen Anschläge in der Autonomen Region Xinjiang. Der Bundesregierung liegen keine gegenteiligen eigenen belastbaren Kenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. 3. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass Al-Qaida Anfang der 2000er-Jahre zunächst noch zurückhaltend mit Kritik am chinesischen Staat war, aber schon ab 2006 damit begann, China bzw. chinesische Bürger im Ausland zum Ziel zu erklären (www.swpberlin .org/fileadmin/contents/products/studien/2018S09_hdk.pdf, S. 51)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. 4. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass China vom IS erstmals 2014 als Angriffsziel für terroristische Aktionen benannt wurde, mit der Begründung, dort würden Muslime unterdrückt und zu Unrecht inhaftiert (www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/ products/studien/2018S09_hdk.pdf, S. 51)? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. 5. Inwieweit teilt die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis (auch nachrichtendienstlichen ) die Auffassung, dass uigurische Jihadisten eine wachsende Bedrohung für die Sicherheit darstellen (www.dw.com/de/militante-uigurenhaben -aktionsradius-erweitert/a-37037307)? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. * Das Auswärtige Amt die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7863 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Welche Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die Bundesregierung über die Anzahl uigurischer Jihadisten, die in den Reihen terroristischer und islamistischer Organisationen wie Al-Qaida und dem IS in Afghanistan kämpfen? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. 7. Welche Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die Bundesregierung über die Anzahl uigurischer Jihadisten, die in den Reihen terroristischer und islamistischer Organisationen wie Al-Qaida und dem IS in Pakistan kämpfen ? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 8. Welche Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die Bundesregierung über die Anzahl uigurischer Jihadisten, die in den Reihen terroristischer und islamistischer Organisationen wie Al-Qaida und dem IS in Syrien kämpfen? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. 9. Welche Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die Bundesregierung über die Anzahl uigurischer Jihadisten in den Reihen der terroristischislamistischen East Turkistan Islamic Movement (ETIM)? Offen zugänglichen Informationen zufolge ist die „Turkestan Islamic Party“ (TIP) als Nachfolgeorganisation aus dem „East Turkestan Islamic Movement“ (ETIM) hervorgegangen. Im englischen Sprachgebrauch wird teilweise die Bezeichnung ETIM synonym zur TIP gebraucht. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. 10. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlichen ) zu, dass die Mitglieder der ETIM überwiegend türkischstämmige Uiguren sind, die eigentlich in der chinesischen Provinz Xinjiang für Unruhe sorgen (www.derstandard.de/story/2000073960827/us-truppengreifen -in-afghanistan-uiguren-rebellen-gruppe-an)? Die Bundesregierung weist jegliche pauschale Diffamierung einer Volksgruppe zurück. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen . 11. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ) über Pläne Chinas, eine afghanische Militärbasis im Wakhan-Korridor – der schmale Landstrich zwischen Pakistan im Süden und Tadschikistan im Norden, der Chinas Unruhe-Region Xinjiang mit Afghanistan verbindet – finanziell zu unterstützen, Ausrüstung zur Verfügung zu stellen und afghanische Soldaten zu trainieren (www.derstandard.de/story/2000073960827/ustruppen -greifen-in-afghanistan-uiguren-rebellen-gruppe-an)? Der Bundesregierung sind Medienberichte im Sinne der Fragestellung bekannt. Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die Volksrepublik China aufgrund ihrer Grenze mit Afghanistan ein Interesse an einer Sicherheitskooperation. Über die genaue Ausgestaltung einer solchen liegen der Bundesregierung keine eigenen belastbaren Erkenntnisse vor. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7863 12. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass chinesische Soldaten gemeinsam mit der afghanischen Armee im abgelegen Wakhan-Korridor operieren (www.derstandard.de/story/20000 73960827/us-truppen-greifen-in-afghanistan-uiguren-rebellen-gruppe-an)? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. 13. Welche Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die Bundesregierung über die Anzahl uigurischer Jihadisten in den Reihen der terroristischislamistischen Turkestan Islamic Party (TIP)? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. 14. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass die TIP verbündet ist mit der „Islamischen Bewegung Usbekistans “ (IBU) (www.bbc.com/news/world-asia-china-27534049), die lange die Taliban in Afghanistan unterstützt hatte, auch in Pakistan aktiv war und 2015 den Treueeid auf den IS ablegte (www.sueddeutsche.de/politik/anschlagin -stockholm-usbekistan-rueckt-ins-zentrum-des-terrors-1.3457183-2)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 15. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob es direkte Verbindungen zwischen verschiedenen Anschlägen in China und den außerhalb des Landes operierenden uigurischen Gruppen bzw. der TIP gibt? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. 16. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass radikalisierte Uiguren sich weniger in einer einzelnen Organisation , sondern in transnationale terroristische Strukturen eingebunden haben bzw. einbinden (https://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4884028/ ISTerroristen-nehmen-China-ins-Visier)? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. 17. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass uigurische Jihadisten oftmals gefälschte türkische Reisepässe nutzen , um in Afghanistan oder Pakistan extremistischen Gruppen beizutreten (www.dw.com/de/militante-uiguren-haben-aktionsradius-erweitert/a-37037 307)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 18. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass türkische Staatsangehörige oder sogar Konsulate der Türkei in China und Südostasien gefälschte Pässe des Landes an Uiguren verkauft bzw. für sie ausgestellt haben (www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/ products/studien/2018S09_hdk.pdf, S. 51)? Es wird auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7863 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass die Türkei bzw. der türkische Nachrichtendienst versucht bzw. versuchte, auf die Uiguren in der Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang Einfluss zu nehmen und die separatistischen Bestrebungen zu unterstützen (www.german-foreign-policy.com/news/detail/7287/)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine aktive Unterstützung separatistischer uigurischer Bestrebungen durch die türkische Regierung vor. Grundsätzlich gilt, dass die türkische Regierung die Lage der Uiguren, denen sie sich ethnisch, historisch und religiös in besonderer Weise verbunden fühlt, aufmerksam beobachtet und Verbindungen zur uigurischen Diaspora unterhält. 20. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass uigurische Jihadisten in Ausbildungscamps in Afghanistan und Pakistan, die zum großen Teil von Saudi-Arabien finanziert werden, ihr militärisches Training erhalten und indoktriniert werden (www.dw.com/de/ militante-uiguren-haben-aktionsradius-erweitert/a-37037307)? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. 21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche) über die militärische Kooperation zwischen der syrischen und der chinesischen Armee, zum Beispiel in Form von Militärberatern oder Spezialkräften, vor dem Hintergrund uigurischer Jihadisten in Syrien (www.memri.org/ reports/chinese-ambassador-syria-we-are-willing-participate-some-waybattle -idlib-alongside-assad)? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. 22. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass uigurische Jihadisten den Syrienkrieg dafür nutzen, militärische, logistische und organisatorische Fähigkeiten für den Kampf für eine Abspaltung des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang von der Volksrepublik China zu erwerben (https://apnews.com/79d6a427b26f4eeab226571956dd 256e)? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. 23. Inwieweit hat die Bundesregierung eigene bzw. Erkenntnisse anderer (auch nachrichtendienstliche), ob sich uigurische Mitglieder oder Unterstützer des IS, Al-Qaida oder anderer jihadistischer und terroristischer Organisationen verstärkt als Rückkehrer in China oder Zentral- bzw. Südasien aufhalten? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. 24. Inwieweit hat die Bundesregierung eigene bzw. Erkenntnisse anderer (auch nachrichtendienstliche), dass seit 2017 eine dreistellige Zahl von Kämpfern aus dem IS-Gebiet in Syrien und dem Irak nach Afghanistan geflüchtet ist, wobei es sich vor allem um Usbeken und Uiguren handelt, die große Probleme hätten, unerkannt nach Libyen, Ägypten oder in andere IS-Provinzen zu reisen (www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S20_ sbg.pdf, S. 31)? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7863 25. Inwieweit hat die Bundesregierung eigene bzw. Erkenntnisse anderer (auch nachrichtendienstliche), dass Gruppen, die in China aktiv sind, ihre Vorgehensweise und jihadistische Rhetorik von transnationalen Netzwerken wie IS und Al-Qaida übernommen haben? Und wenn ja, welche Gruppen sind der Bundesregierung bekannt (www. swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S09_hdk.pdf, S. 51)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Kenntnisse vor. 26. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher ) zu, dass chinesische Behörden mit einer Doppelstrategie auf Proteste, Unruhen und Anschläge reagieren, die zum einen auf ein striktes Durchgreifen (»strike hard«), d. h. verstärkte Überwachung, Kontrolle und Strafverfolgung gegenüber als illegal eingestuften Aktivitäten, und zum anderen auf massive Investitionen, vor allem in die Infrastruktur, die wirtschaftliche Entwicklung in der Region Xinjiang (wie auch in Tibet) anzukurbeln , setzt (www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/ 2018S09_hdk.pdf, S. 52)? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. 27. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass die seit 2015 auf den Weg gebrachten Sicherheitsgesetze vor allem darauf gerichtet sind, organisatorische Mechanismen beim Kampf gegen Terrorismus und Separatismus festzulegen, Koordination und Informationsaustausch zu verbessern sowie Operationen effizienter zu machen und den Informationsfluss zwischen den relevanten Ministerien und Institutionen zu verbessern (www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S09_ hdk.pdf, S. 53)? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333