Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7866 19. Wahlperiode 19.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Gohlke, Jutta Krellmann, Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/7509 – Unfallversicherungsschutz Promovierender (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3665) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Promovierende sind im Rahmen ihrer promotionsbezogenen Tätigkeit sehr unterschiedlich und den Regelungen verschiedener Versicherungsträger entsprechend , zum Teil aber auch gar nicht versicherungstechnisch abgesichert (vgl. Bundestagsdrucksache 17/9639). Die diesbezüglichen Hinweise und Warnungen von Verbänden erreichen bei Weitem nicht alle Beteiligten (Promovierende, Hochschulen, Professorinnen und Professoren). In Einzelfällen muss immer wieder gerichtlich geklärt werden, ob oder welchen Unfallversicherungsschutz verunglückte Promovierende genießen. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage zu diesem Thema (Bundestagsdrucksache 19/3665) hat die Bundesregierung nach Ansicht der Fragesteller relevante Einzelheiten ausgelassen, die hiermit nachgefragt werden sollen. 1. Welche der in der Antwort zu den Fragen 7 bis 10 (Bundestagsdrucksache 19/3665) erwähnten Unfallversicherungsträger bilden die Mehrheit der in Betracht kommenden Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen ), die den angesprochenen Personenkreis der Promovierenden durch ihre Satzungsbestimmungen auf Grundlage des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erfassen? 2. Welche Bundesländer bzw. Regionen werden durch diese Mehrheit der Unfallversicherungsträger abgedeckt, und welche nicht? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7866 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Welche sind die zwei in der Antwort zu den Fragen 7 bis 10 (Bundestagsdrucksache 19/3665) erwähnten Versicherungsträger, bei denen dieser satzungsmäßige Versicherungsschutz auf der Unternehmensseite von einem Antrag der Unternehmen abhängig ist? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Im Land Brandenburg erfasst die dortige Unfallkasse den angesprochenen Personenkreis der Promovierenden nicht in ihren Satzungsbestimmungen. In Nordrhein -Westfalen ist diese Tätigkeit in Unternehmen, für die die Unfallkasse Nordrhein -Westfalen zuständig ist, grundsätzlich nicht versichert mit der bei Antwort zu Frage 4 dargestellten Ausnahme, wenn die entsprechende Tätigkeit auf den Hochschulstätten erfolgt. In Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland können die Tätigkeiten versichert sein. Nach den Satzungen dieser beiden Unfallkassen ist die Versicherung aber von einem Antrag der Unternehmen abhängig. In den übrigen Ländern erfassen die jeweiligen Unfallversicherungsträger in ihren Satzungen den angesprochenen Personenkreis der Promovierenden. 4. Bei welchen zwei in der Antwort zu den Fragen 7 bis 10 (Bundestagsdrucksache 19/3665) erwähnten Unfallkassen ist die Satzungsbestimmung so gestaltet , dass der angesprochene Personenkreis der Promovierenden nicht darunter subsumiert werden kann? Die Unfallkasse Brandenburg hat keine Bestimmung über satzungsmäßigen Versicherungsschutz für den angesprochenen Personenkreis der Promovierenden. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen versichert Doktoranden etc. auf der Stätte der ihr zugehörigen Hochschulen, nicht aber auf anderen Unternehmensstätten. 5. Welche gewerblichen Berufsgenossenschaften machen nach Kenntnis der Bundesregierung von der Möglichkeit Gebrauch, Promovierende kraft Satzung in ihren Unfallversicherungsschutz aufzunehmen (vgl. Antwort zu den Fragen 8 und 9 auf Bundestagsdrucksache 17/9639 und Antwort zu den Fragen 7 bis 10 auf Bundestagsdrucksache 19/3665)? Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) und die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Promovierende kraft Satzung in ihren Unfallversicherungsschutz aufzunehmen. Bei der BG ETEM sind alle Besucher der Unternehmensstätte versichert (Ausnahme: Kundinnen und Kunden während des Aufenthalts in öffentlich zugänglichen Ladenlokalen oder ähnlichen Räumen). Bei der BG RCI sind nur bestimmte Personenkreise versichert , dazu zählen Besucher der Unternehmensstätten als „Diplomanden/Diplomandinnen , Doktoranden/Doktorandinnen sowie zur Vorbereitung auf eine im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung abzulegende Prüfung oder zu ähnlichen Zwecken“. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333