Deutscher Bundestag Drucksache 19. Wahlperiode 19/7924 20.02.2019 der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Kassner, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/6875 – Zuordnung ehemaliger volkseigener Güter auf der Insel Ummanz Vorbemerkung der Fragesteller Auf der Insel Ummanz herrscht nach eigener Kenntnis der Fragesteller bis heute Unzufriedenheit und Streit über die Zuordnung ehemaliger volkseigener Grundstücke. Die Insel Ummanz gehörte historisch zum Kloster zum Heiligen Geist von Stralsund/Heilgeisthospital. Die Höfe waren verpachtet. In der DDR wurden daraus volkseigene Güter. Nach der Wende hat die Hansestadt Stralsund auf eine Vielzahl von Liegenschaften im Gemeindegebiet Ummanz Restitutionsansprüche gemäß Artikel 22 Absatz 1 S. 7 i. V. m. Artikel 21 Absatz 3 Einigungsvertrag (EV) erhoben, da sie der Auffassung war, dass ihr das Vermögen des ehemaligen Klosters zum Heiligen Geist als Alteigentum zusteht. Die Treuhandanstalt (heute Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen) hat der Hansestadt Stralsund das ehemalige volkseigene Gut Ummanz zunächst in seiner Gesamtheit zur Entflechtung übertragen und in der Folgezeit auch einen Großteil dieser Liegenschaften antragsgemäß an sie restituiert. Die Hansestadt Stralsund ist daraufhin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden. Die Gemeinde Ummanz hat die Restitutionsansprüche der Hansestadt zunächst bestritten, dann aber, nach langen Verhandlungen, mit der Hansestadt Stralsund Zuordnungsvereinbarungen geschlossen, in denen Ummanz insbesondere die Zuordnung der Wohnliegenschaften des ehemaligen Volkseigenen Gut (VEG) Ummanz an Stralsund anerkennt. Andere Liegenschaften wurden der Gemeinde Ummanz zugeordnet. Die Hansestadt Stralsund hat sich hinsichtlich der Wohnliegenschaften verpflichtet, die Liegenschaften an die kaufinteressierten Bewohnerinnen und Bewohner zu verkaufen, Erbbaurechte zu bestellen bzw. vertraglich ein lebenslanges Wohnrecht einzuräumen. Das ist nur zum Teil passiert. Vorbemerkung der Bundesregierung Nach der deutschen Wiedervereinigung und dem Übergang zur Eigentumsordnung der Bundesrepublik war es erforderlich, auch das ehemalige sogenannte volkseigene Vermögen, das nicht Verwaltungsvermögen war, Rechtsträgern zuzuordnen bzw. an diese (zurück) zu übertragen. Dies geschah auf der Grundlage Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort Drucksache 19/7924 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Welcher Grundbesitz ist betroffen? Sind auch kirchlicher Landbesitz und der Besitz von Stiftungen betroffen? Der Grundbesitz des Volkseigenen Guts (VEG) Ummanz lag im Westen der Insel Rügen und auf der Insel Hiddensee und umfasste eine nachgewiesene Fläche von ca. 2 170 ha. Die Entscheidungen betrafen vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, aber auch bebaute Grundstücke und Wegeflächen. Die der Hansestadt Stralsund zurückübertragenen Flächen standen im Wesentlichen in der Rechtsträgerschaft des VEG Ummanz und des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes Rügen. Flächen, die am 3. Oktober 1990 im Eigentum der Kirche standen, unterfallen nicht der Vermögenszuordnung. Bei den Vermögenswerten des „Heiliggeist Klosters zu Stralsund“ handelte es sich nicht um ehemaliges kirchliches Vermögen, sondern um ehemaliges Stiftungsvermögen, welches seit dem Mittelalter gewachsen war. 2. Wie viele Flächen gingen jeweils an wen? Welche Form von Eigentum oder welche sonstigen Rechte wurden begründet? Sahen die Verordnungen über die Bodenreform auch die Begründung fiskalischen Eigentums an den im Zuge der Bodenreform enteigneten Grundstücken zugunsten der Gemeinden vor, oder nur das Eigentum von Bäuerinnen und Bauern oder Volkseigentum? Die ehemalige Fläche von ca. 2 170 ha wurde im Ergebnis nach den Verteilungsvorschriften für das ehemalige Volkseigentum im Umfang von 408 ha nach der 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz (TreuhG) durch Vermögenszuordnungsbescheid (VZO-Bescheid) auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS)/Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) übertragen. Bei den auf die BvS/BVVG und die Treuhandliegenschafts mbH (TLG) übertragenen Flächen handelt es sich um Flächen, die sich am 8. Mai 1945 nicht im Alteigentum der Hansestadt Stralsund befanden, sondern um solche, die später zu Zeiten der DDR dem Gut hinzugefügt wurden und die deshalb nicht von der Restitution an die Hansestadt erfasst waren. Die Entscheidungen der Zuordnungsbehörden betreffen regelmäßig das Eigentum am Grundstück. Grunddienstbarkeiten und ähnliches werden durch eine Zuordnungsentscheidung regelmäßig weder begründet noch verändert. Für einzelne Liegenschaften hatten sich die Gemeinde Ummanz und die Hansestadt Stralsund auf eine Zuordnung von Miteigentum zur ideellen Hälfte geeinigt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. der Artikel 21, 22 Einigungsvertrag (EV) nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) durch entsprechende Verwaltungsverfahren der zuständigen Behörden. Auf der Insel Ummanz wurden diese Verfahren in den Jahren 1994 bis 2001 durchgeführt. Sie sind bestandskräftig abgeschlossen. In diesem Zusammenhang schlossen die Verfahrensbeteiligten, die Hansestadt Stralsund und die Gemeinde Ummanz, Zuordnungsvereinbarungen sowie Zuordnungsergänzungsvereinbarungen. Diese enthalten teilweise auch Abreden zugunsten Privater, auf deren Umsetzung und Einhaltung der Bund keinen Einfluss hat. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Fiskalisches Eigentum von Städten und Gemeinden zu begründen, war zum Zeitpunkt der Bodenreform kurz nach dem Zweiten Weltkrieg nicht das politische Ziel. 3. Gab es überall Verordnungen der Provinzialverwaltung wie in Brandenburg, die die Vernichtung der alten Grundbücher „mit allen auf sie bezüglichen Vorgängen und Unterlagen“ anordnet, um die Bodenreform unumkehrbar zu machen (vgl. www.politische-bildung-brandenburg.de/node/10656# nachkriegszeit)? War die Praxis der Grundbuchämter, die Gemeinden als Eigentümerinnen, statt lediglich als Rechtsträgerinnen des Volkseigentums in das Grundbuch einzutragen, rechtswidrig? Welche Rechte wurden dadurch eingeräumt (Eigentum, Rechtsträgerschaft, Bodenreformeigentum, Arbeitseigentum, Nutzungsrecht, etc.), bzw. wie ist die Eintragung von Ländern oder Gemeinden in der Phase zwischen Bodenreform und Umschreibung in Volkseigentum ins Grundbuch zu bewerten? Gibt es auch andere Rechtsauffassungen als die des BVerwG (= Bundesverwaltungsgericht) im Urteil vom 30. November 1995 – 7 C 42/94, Rn. 19 f.? Wenn ja, welche? Ob es in den anderen Ländern der damaligen Sowjetischen Besatzungszone ähnliche Verordnungen über den Umgang mit Bodenreformgrundbüchern gab, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Aus der Verwaltungspraxis ist jedoch bekannt, dass Eigentümerrückverfolgungen über die Bodenreform hinaus oft schwierig oder unmöglich sind, da oft Schwärzungen oder Vernichtungen erfolgten. Die Eintragung einer Gemeinde als Eigentümerin statt lediglich als Rechtsträgerin von Volkseigentum in das Grundbuch erfolgte in Einzelfällen zwischen Kriegsende und der Gründung der DDR bzw. in den frühen Jahren der DDR nach 1949. Zu dieser Zeit hatte sich in den einzelnen Verwaltungsbehörden und Grundbuchämtern noch keine gefestigte Verwaltungspraxis mit der spezifischen Fachterminologie des neuen Bodenrechts durchgesetzt. Bei Fortgeltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und der alten Grundbuchordnung bestanden Unsicherheiten bei den Ämtern bei der Formulierung der vorzunehmenden Eintragungen. Bis 1952 galten die Gemeinden noch als selbständiges Rechtssubjekt. Die Eintragung von Gemeinden als Eigentümer an Bodenreformland erfolgte oftmals für Flächen im öffentlichen Gebrauch wie Straßen, Wege und Gräben. Die öffentliche Nutzung und Unterhaltung sollte auf diese Weise in der Nachkriegszeit sichergestellt werden. Bereits mit der Rundverfügung Nr. 28/52 des Ministers der Justiz der DDR vom 4. Februar 1952 wurde ausdrücklich klargestellt, dass Grundstücke aus der Bodenreform nur in das Eigentum eines Bauern oder auf einen Rechtsträger des Volkseigentums übergehen können. Ebenso stellte das Präsidium des Obersten Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die enteigneten Ländereien gingen zunächst in den staatlich verwalteten Bodenfonds. Aus diesem wurden sie dann an Bodenreformnehmer zu Arbeitseigentum übertragen. Unverteilter Boden blieb zunächst im Bodenfonds. Die Grundbucheintragung lautete z. B. Land Mecklenburg (Bodenfonds). Diese Grundstücke wurden später regelmäßig formell in Eigentum des Volkes umgeschrieben und verschiedenen Rechtsträgern zugewiesen. Drucksache 19/7924 Drucksache 19/7924 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Derartige Grundstücke waren wie Volkseigentum zu behandeln und zu verwalten. Es handelte sich um staatliches Eigentum. Die Gemeinden hatten die Rechte eines Rechtsträgers und waren zur Nutzung dieser Ländereien berechtigt. Ein freier Verkauf war nicht möglich. Es handelte sich nicht um bürgerliches Volleigentum im Sinne des § 903 BGB. Flächen aus der Bodenreform erhielten im Grundbuch einen Sperrvermerk, der einen Verkauf und eine Belastung verbot. Die Flächen waren so dem freien Grundstücksverkehr entzogen. Dies galt auch für Gemeindeflächen, da als Eintragungsgrundlage im Grundbuch regelmäßig die Entscheidung einer Bodenreformkommission erkennbar war. Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sogenanntes Hoppegarten-Urteil wurde klargestellt, dass Flächen, die eine öffentlich rechtliche Körperschaft durch entschädigungslose Enteignung Privater aus der Bodenreform erlangt hat, nicht zurückübertragen werden. Die öffentliche Restitution ist ausgeschlossen, wenn der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Vermögenswerte entzogen wurden, die sie selbst auf rechtsstaatswidrige Weise erlangt hatte. Die öffentliche Restitution darf nicht zur Wiederherstellung eines rechtsstaatswidrigen Zustandes führen (übergesetzlicher Restitutionsausschlussgrund). Das Bodenfondsvermögen war kein Fiskaleigentum der Körperschaften, sondern eine Vorform von Volkseigentum. Diesem Urteil entspricht die ständige Verwaltungspraxis der Zuordnungsbehörden, die eine Restitution von durch die Bodenreform erlangten Vermögens ausschließt. Andere Rechtsauffassungen sind der Bundesregierung nicht bekannt. 4. Was war der Zweck der Artikel 21 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1, S. 7 EV? Welche unentgeltlichen Übertragungen an andere Gebietskörperschaften sollten rückgängig gemacht werden? Geht es nur um Volkseigentum? Durch diese Vorschrift sollen unrechtmäßige Vermögensverluste zwischen 1945 und 1990 von Körperschaften des öffentlichen Rechts an den Zentralstaat DDR bzw. die Länder und Gemeinden rückgängig gemacht werden (öffentlich-rechtliche Restitution). Den berechtigten Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen die Vermögenswerte zurückgegeben werden, die sie bzw. ihre Rechts-/Funktionsvorgänger in der genannten Zeitspanne an das Eigentum des Volkes unentgeltlich verloren haben. Primär ging es um die Rückgabe des fiskalischen Alteigentums der Städte und Gemeinden, der Landkreise und Länder sowie des ehemaligen Reichsvermögens an den Bund. Neben der funktionalen Verteilung des ehemaligen Staatseigentums der DDR ist die Restitution des entzogenen Alteigentums an die berechtigten Körperschaften des öffentlichen Rechts das zweite große Verteilungsprinzip des Einigungsvertrages. Die DDR war 1990 verwaltungstechnisch ein Einheitsstaat. Dementsprechend gab es auch nur ein Vermögen dieses Staates, das Volkseigentum. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gerichts der DDR in seinem Beschluss vom 27. Juli 1965 klar, dass für zurückgegebenes Bodenreformland Volkseigentum einzutragen ist. Regelmäßig wurden derartige fehlerhafte Eintragungen noch zu DDR-Zeiten korrigiert. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Mit dem Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR vom 23. Juli 1952 endete deren juristische Eigenständigkeit als Gebietskörperschaften. Gleichzeitig ging ihr Vermögen im Staatsvermögen der DDR, dem Volkseigentum, auf – auch wenn eine formelle Grundbuchumschreibung erst später erfolgte. Auch wenn städtischer Alt-Besitz oder Landesbesitz 1945/46 in die Bodenreform einbezogen wurde (z. B. Aufsiedlung von Domänen) gilt dies als Zurverfügungstellung an den Zentralstaat. Derartige Übertragungen sollten rückgängig gemacht werden. 5. Unter welchen Voraussetzungen haben kommunale Gebietskörperschaften Anspruch auf Restitution von Bodenreformland nach Artikel 21 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1, S. 7 EV? Welche Auslegungen werden in der Literatur und Rechtsprechung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Januar 1994 – 31 A 579.93) zu diesen Vorschriften vertreten? Können sich Gemeinden zur Begründung ihrer Voreigentümerinnenstellung auf die Übertragung der Grundstücke im Zuge der Bodenreform berufen? Der Vermögenswert muss am 3. Oktober 1990 in Volkseigentum gestanden haben. Die Kommunen müssen nachweisen, dass der zurückbegehrte Vermögenswert vor der Einbeziehung in die Bodenreform in ihrem bürgerlich-rechtlichem/fiskalischem Volleigentum stand. Erlangten sie den Vermögenswert erst durch die Bodenreform, besteht kein Restitutionsanspruch. Der Vermögensverlust muss ohne Gegenleistung erfolgt sein. Der Rückübertragungsantrag war bis zum 31. Dezember 1995 zu stellen (Ausschlussfrist). Ferner dürfen keine Rückübertragungsausschlussgründe (z. B. § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 – 5 Vermögenszuordnungsgesetz, VZOG) vorliegen. Für Vermögenswerte, die die Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts durch rechtsstaatswidrige Enteignungen im Zuge der Bodenreform erlangt haben, besteht kein öffentlich-rechtlicher Restitutionsanspruch. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht durch sein Urteil vom 30. November 1995 – 7 C 42/94 (Hoppegarten-Urteil) – bestätigt. Eine danach hiervon abweichende Rechtsprechung ist der Bundesregierung nicht bekannt. Haben die Gemeinden den Vermögenswert erstmals im Zuge der Bodenreform durch rechtsstaatswidrige Enteignung erlangt, begründet dies keinen Restitutionsanspruch nach Artikel 21 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1, Satz 7 EV. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Städte und Gemeinde, Kreise und Bezirke waren keine selbständigen juristischen Personen mit eigenem Vermögen, sondern nur Verwalter des ihnen in Rechtsträgerschaft zugeteilten Volkseigentums. Drucksache 19/7924 Drucksache 19/7924 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wie und in welchen Fällen erfolgte die Auflösung von Stiftungen in der DDR? Was passierte mit dem Stiftungseigentum? Eine generelle Auflösung aller Stiftungen durch einen einzelnen Rechtsakt ist nicht bekannt. Vielmehr wurde im Einzelfall entschieden. Bis Ende 1975 galten auch in der DDR das BGB und die dortigen Regeln für Stiftungen und deren Auflösung, §§ 87 ff. BGB. Eine Auflösung war möglich, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder sie das Gemeinwohl gefährdet hat. Die gleichen Auflösungsgründe galten im Prinzip auch nach dem 1. Januar 1976 gemäß dem § 9 Absatz 4 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch der DDR (EGZBG). Danach konnte der Rat des Bezirkes die Stiftung auflösen, wenn der Zweck der Stiftung nicht zu verwirklichen ist oder er im Widerspruch zu den gesellschaftlichen Bedürfnissen steht. Gemäß § 88 BGB fällt das Vermögen der Stiftung mit dem Erlöschen an die in den jeweiligen Statuten vorgesehenen Person. Fehlt es an einer Bestimmung über den Anfallsberechtigten, fällt das Vermögen an den Fiskus. Gemäß § 9 Absatz 4 Satz 2 EGZGB fiel auch hier das Vermögen an den satzungsgemäßen Berechtigten oder wenn dieser nicht bestimmt war an den Staat (Volkseigentum). Das ehemalige Stiftungsvermögen wurde dann Rechtsträgern zur Nutzung zugewiesen. 7. Bei welchen Bundesbehörden befinden sich die Akten zum Zuordnungsverfahren und Besitzeinweisungsverfahren des ehemaligen VEG Ummanz (Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen etc.), und wie umfangreich sind diese jeweils? Die Akten zum Zuordnungsverfahren befinden sich beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) und umfassen ca. 600 Einzelvorgänge. Zum Besitzeinweisungsverfahren des ehemaligen VEG Ummanz befinden sich Akten bei der BVVG. Diese umfassen sieben Aktenordner. 8. Wie viele Flurstücke auf Ummanz befanden sich zu Höchstzeiten im Besitz oder Eigentum des ehemaligen Klosters zum Heiligen Geist? Wie groß waren diese insgesamt? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die Beantragung durch die Hansestadt Stralsund erfolgte 1994/1995 kleinteilig gesplittet bezogen auf die seinerzeit aktuellen volkseigenen Flurstücke. 9. Aus wie vielen Flurstücken bestand das VEG Ummanz? Wie groß waren diese insgesamt? Das VEG Ummanz hatte eine Gesamtfläche von rund 2 170 ha, die sich auf 394 Flurstücke verteilte. Die Grundstücke des VEG Ummanz lagen im Wesentlichen in der Gemeinde Ummanz und in der Gemeinde Insel Hiddensee. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 6. –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wer hatte zum 8. Mai 1945 Alteigentum an den jeweiligen Flurstücken, aus denen sich später das VEG Ummanz zusammensetzte? Wer war nach 1945 für die unterschiedlichen Flurstücke jeweils im Grundbuch eingetragen, und wie lautete der Eintrag genau (Eigentümerin bzw. Eigentümer, Rechtsträgerin bzw. Rechtsträger etc.)? Für alle Flurstücke des gesamten VEG Ummanz liegen keine flächendeckenden Angaben zum Alteigentum vor. Soweit eine Rückübertragung an die Hansestadt Stralsund erfolgte, war als Eigentümer zum 8. Mai 1945 das Heiliggeist Kloster Stralsund bzw. eine der in der Antwort zu Frage 16 genannten Stiftungen eingetragen. Eine Reihe von Flurstücken wurde 1950 nach Aufhebung der Stiftung auf die Stadtgemeinde Stralsund umgeschrieben. Nachfolgend erfolgte die Umschreibung in Eigentum des Volkes mit verschiedenen Rechtsträgern (VEG Ummanz, Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb Rügen, Rat der Gemeinde Ummanz) entsprechend der tatsächlichen Nutzung. Andere Flurstücke fielen 1945 in die Bodenreform und wurden Bodenreformnehmern zugeteilt. Gaben die Bodenreformnehmer die Nutzung auf, wurden die Grundstücke in Volkseigentum mit unterschiedlicher Rechtsträgerschaft umgeschrieben. a) War das Kloster nach Kenntnis der Bundesregierung zum Heiligen Geist von Stralsund/Heilgeisthospital ursprünglich Eigentümer? Ja. b) Hat die Bundesregierung Kenntnis, dass das Kloster nach der Reformation in eine Stiftung umgewandelt wurde? Wenn ja, in welche Art von Stiftung? War das Stiftungsvermögen Gemeindesondervermögen, das der Gemeinde Stralsund wirtschaftlich zuzurechnen war? Ob es sich jemals um ein eigentliches Kloster handelte, und dieses nach der Reformation in eine Stiftung umgewandelt wurde, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Um welche Art von Stiftung es sich handelt, ist der Bundesregierung ebenfalls nicht bekannt. Die Einstufung als Gemeindesondervermögen liegt den Rückübertragungsentscheidungen der BvS zugrunde. Danach haben die seit dem Mittelalter in der Stadt Stralsund entstandenen Stiftungen einen öffentlich-rechtlichen Charakter und sind als Gemeindesondervermögen zu betrachten. Drucksache 19/7924 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 10. –7– Drucksache 19/7924 –8– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wenn ja, wie viele, und wie wurden sie verteilt? Wer wurde jeweils mit welcher Bezeichnung ins Grundbuch eingetragen (bitte Kategorien wie Neubauern, Bodenreformeigentum, Volkseigentum etc. angeben)? Eine genaue Übersicht hierüber liegt der Bundesregierung nicht vor. Wenn ja, hat eine Vergabe von Land an einzelne Bodenreformnehmer vermutlich nur in kleinerem Umfang stattgefunden, da die Hauptflächen zum VEG Ummanz zusammengefasst worden sind. Eine flächendeckende flurstückskonkrete und lückenlose Auflistung der Vergaben in der Bodenreform liegt der Bundesregierung nicht vor. Diese Angaben waren für die Zuordnungsentscheidung auch nicht entscheidungserheblich. d) Trifft es zu, dass die Stiftung 1949 aufgehoben wurde und das Vermögen in das Eigentum der Stadt Stralsund übergegangen ist? Um welche Eigentumsform handelte es sich genau? Was war der Hintergrund, und nach welchen Vorschriften wurde die Stiftung aufgehoben? Wie viele Flurstücke auf Ummanz mit welcher Gesamtgröße sind damit in das Eigentum der Hansestadt Stralsund übergegangen? Die Stiftung wurde durch Beschluss der Landesregierung Mecklenburg zum 1. April 1949 aufgehoben. Das Stiftungsvermögen wurde in das Eigentum der Stadt Stralsund übertragen. Die Stadt Stralsund wurde 1950 im Grundbuch formell als Eigentümer eingetragen. Eigentum des Volkes wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Grundbuch eingetragen. Die Landesregierung Mecklenburg begründete die Aufhebung der Stiftung damit, dass im Hinblick auf die Vermögenslage die Fortführung der Stiftung in der bisherigen Rechtsform nicht mehr möglich sei. Die Stiftung wurde nach § 87 BGB aufgehoben. Eine flächendeckende flurstückskonkrete Aufstellung bezogen auf den Aufhebungszeitpunkt der Stiftung 1949 liegt der Bundesregierung nicht vor. e) Wer war unmittelbar vor der Übertragung in Volkseigentum als Eigentümerin bzw. Eigentümer im Grundbuch eingetragen? Eine zusammenhängende Auflistung hierüber liegt der Bundesregierung nicht vor. Soweit aus den Einzelakten ersichtlich, waren dies die Stadtgemeinde Stralsund oder einzelne Bodenreformnehmer. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. c) Waren Flurstücke der Stiftung in Ummanz von der Bodenreform von 1945 betroffen? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –9– Wann wurden die Flurstücke jeweils in Volkseigentum übertragen? Trifft es zu, dass dies erst 1961 geschah? Wenn ja, was war der Hintergrund? Wer hatte nach der Überführung in Volkseigentum jeweils wann die Rechtsträgerschaft inne? Sämtliche Flurstücke, die Gegenstand der Entscheidungen der Treuhandanstalt/BvS waren, wurden in Volkseigentum überführt. Inwieweit Flächen der früheren Stiftung bis zum Ende der DDR im Eigentum von Bodenreformnehmern verblieben, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die Umschreibungen erfolgten zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Viele Umschreibungen erfolgten im Jahre 1958. Die Rückgabe von Flächen durch Bodenreformnehmer erfolgte ebenfalls zu verschiedenen Zeitpunkten. Im Jahre 1961 erfolgten zahlreiche Umschreibungen in Volkseigentum aufgrund der Gemeinsamen Anweisung über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehem. Reichs-, Preußen-, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens vom 11. Oktober 1961 des Ministers der Finanzen und des Ministers des Innern der DDR. Eine flächendeckende flurstückskonkrete und zeitlich lückenlose Aufstellung der verschiedenen Rechtsträgerschaften liegt der Bundesregierung nicht vor. Dies war für die Zuordnungsentscheidung auch nicht erforderlich. 11. Wer ist heute für die jeweiligen Flurstücke als Eigentümerin bzw. Eigentümer im Grundbuch eingetragen (bitte ggf. nach Flurstücken des ehemaligen Klosters und des ehemaligen VEG Ummanz trennen)? Angaben über die aktuellen Eigentümer der einzelnen Flurstücke liegen der Bundesregierung nicht vor. Diese Angaben liegen beim zuständigen Grundbuchamt. Mit der Grundbucheintragung des jeweiligen Zuordnungsberechtigten bzw. Rückübertragungsberechtigten endet das Zuordnungsverfahren. Über nachfolgende Rechtsänderungen, z. B. durch Verkäufe, erhalten die Zuordnungsbehörden keine Informationen. 12. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass auf dem VEG Ummanz 73 Wohn- und Ferienhäuser unterhalten wurden? Eine konkrete Zahl ist der Bundesregierung nicht bekannt, da eine zusammenhängende Beantragung nicht erfolgte. Aus der Zuordnungsvereinbarung von 1999 ergeben sich 43 Wohnliegenschaften des ehemaligen VEG Ummanz. a) Wenn ja, welche Rechte hatten die Bewohnerinnen und Bewohner daran? Die Bewohnerinnen und Bewohner von volkseigenen Wohngebäuden hatten typischerweise einen Mietvertrag. Ob vorliegend Nutzungsrechte nach §§ 287 ff EGZGB vergeben wurden, ist nicht bekannt, da dies für die Zuordnungsentscheidung nicht erheblich war. Die sich aus den Mietverträgen ergebenden Nutzungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner wurden durch die Zuordnungsentscheidung nicht verändert oder beeinflusst. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. f) Wurden sämtliche Flurstücke in Volkseigentum übertragen? Drucksache 19/7924 Drucksache 19/7924 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Hierüber liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, da dies nicht Gegenstand des Zuordnungsverfahrens ist und die Zuordnungsbehörde nicht mit der unmittelbaren Verwaltung der Liegenschaften befasst war. c) Wenn ja, wie viele Grundstücke wurden an die Mieterinnen und Mieter verkauft, und wie viele übereignet? Inwiefern gab es hier Probleme? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, da dies nicht Gegenstand des Zuordnungsverfahrens ist. d) Wenn ja, wurden allen Bewohnerinnen und Bewohnern Kaufverträge angeboten? Wenn nein, nach welchen Kriterien wurden Kaufverträge oder Erbpachtverträge angeboten? Wie viele Grundstücke wurden an ihre Bewohnerinnen und Bewohner verkauft, wie viele verpachtet, und wie viele vermietet? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 12c verwiesen. e) Gab es Probleme bei den Grundbucheinträgen bei Kaufverträgen? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 12c verwiesen. f) Gab es Probleme bei den Grundbucheinträgen bei Erbpachtverträgen? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 12c verwiesen. 13. Wie ist das Besitzeinweisungsverfahren für das ehemalige VEG Ummanz 1991 nach Kenntnis der Bundesregierung verlaufen? In den Jahren 1991/1992 wurden diverse Länder und Gemeinden in den Besitz ehemals volkseigener Güter (VEG), deren Fläche zum größten Teil aus ehemaligen Landes- bzw. Stadtgütern stammt und für die daher ein Restitutionsantrag gestellt wurde, eingewiesen. Diese Besitzeinweisung geschah mittels eines Übergabe-/Übernahmeprotokolls und vollzog sich dergestalt, dass alle mobilen und immobilen Vermögenswerte dem jeweiligen Land bzw. der jeweiligen Kommune, vorbehaltlich einer späteren am nachweislichen Alteigentum orientierten Vermögensauseinandersetzung, übertragen wurden. Gemäß § 613a BGB wurden auch die Arbeitsverhältnisse von den in den Besitz eingewiesenen Ländern und Kommunen übernommen. Die immobilen Vermögenswerte wurden in der Folgezeit entweder auf Grund nachgewiesener Alteigentumsansprüche den jeweiligen Ländern und Kommunen, der Treuhandanstalt/BvS durch Vermögenszuordnungsbescheid zugeordnet oder Dritten übertragen. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. b) Wenn ja, trifft es zu, dass seit April 1990 bebaute Grundstücke an die Bewohnerinnen und Bewohner zum Kauf angeboten wurden und dass dies auf Empfehlung und mit Genehmigung der Güterverwaltung Rostock geschah? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – a) Wurde die Gemeinde Ummanz beteiligt? Den Antrag auf Übertragung von Vermögen in Kommunaleigentum hatte die Stadt Stralsund gestellt. Damit war diese Ansprechpartner für das Besitzeinweisungsverfahren. Für die Treuhandanstalt bzw. später die BVVG bestand keine Notwendigkeit, die Gemeinde Ummanz zu beteiligen. b) Wurden die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner informiert? Eine Information durch die BVVG ist nicht erfolgt. c) Inwiefern ist die Hansestadt Stralsund ihrer Entflechtungsverpflichtung nachgekommen? Der BVVG liegt umfangreicher Schriftverkehr vor, der die vollzogene Güterentflechtung zwischen der Stadt Stralsund und der BVVG belegt. d) Entsprach das Besitzeinweisungsverfahren der damaligen Verwaltungspraxis der Treuhandanstalt (bitte begründen)? Es wurde entsprechend der oben genannten Grundsätze verfahren. Sie waren Gegenstand der Festlegungen der Treuhandanstalt/BvS. Aufgrund umfassender Restitutionsansprüche der Kommune hier Stadt Stralsund erfolgte mit Wirkung vom 1. Mai 1991 die Besitzeinweisung des VEG Ummanz an die Stadt Stralsund. Das Übergabe-/Übernahmeprotokoll liegt der BVVG vor. e) Wie bewertet die Bundesregierung das Besitzeinweisungsverfahren aus heutiger Sicht? Es wurde ordnungsgemäß verfahren. 14. Wie ist das Zuordnungsverfahren nach Kenntnis der Bundesregierung abgelaufen? Die Hansestadt Stralsund stellte zwischen 1993 und 1995 fristgerecht Restitutionsanträge für die in der Gemeinde Ummanz gelegenen Vermögenswerte des ehemaligen „Heiliggeist Klosters zu Stralsund“. Nach Vorlage der Alteigentumsnachweise wurde diesen Anträgen durch eine Reihe von Restitutionsbescheiden der Treuhandanstalt/BvS in den Jahren 1994/1995 entsprochen und die Hansestadt Stralsund im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen. In den Jahren 1999 und 2001 schlossen die Gemeinde Ummanz und die Hansestadt Stralsund Zuordnungsvereinbarungen ab, in deren Folge weitere Bescheide entsprechend diesen Vereinbarungen erlassen wurden. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die hiermit im Zusammenhang stehende Entflechtung der mobilen Vermögenswerte bzw. der den jeweiligen mobilen oder immobilen Vermögenswerten zuzuordnenden Forderungen und Verbindlichkeiten wurde direkt zwischen der Treuhandanstalt/BvS/Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) und den Ländern/Kommunen durchgeführt. Drucksache 19/7924 Drucksache 19/7924 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Als ältester Zuordnungsbescheid zu dieser Thematik konnte ein Bescheid vom 6. Mai 1994 festgestellt werden. Der jüngste datiert vom 21. November 2001. b) Wie viele Zuordnungsvereinbarungen, -bescheide und -ergänzungsvereinbarungen hat es gegeben? Nach Kenntnis der Bundesregierung gab es eine Zuordnungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Ummanz und der Hansestadt Stralsund vom 1./10. Juni 1999 sowie eine Zuordnungsergänzungsvereinbarung vom 28. Mai 2001. Eine genaue Zahl von Zuordnungsbescheiden kann nicht genannt werden, da nur Anträge statistisch erfasst und in einem Bescheid oft mehrere Anträge zusammengefasst beschieden wurden. Durch die Treuhandanstalt/BvS wurden in der Gemeinde Ummanz ca. 200 Anträge in ca. 55 Zuordnungsbescheiden positiv beschieden. Durch die Oberfinanzdirektion (OFD) Rostock und das BADV wurden in der Gemeinde Ummanz ca. 404 Anträge in ca. 115 Zuordnungsbescheiden positiv beschieden. Insgesamt wurden ca. 604 Anträge mit ca. 170 Zuordnungsbescheiden in der Gemeinde Ummanz positiv beschieden. c) Welche Grundstücke wurden wem jeweils als Verwaltungs- oder Finanzvermögen zugeordnet? (1) Der Hansestadt Stralsund wurden durch die Treuhandanstalt/BvS als Finanzvermögen zurückübertragen: Flurstücke 505 Fläche rund 1 763 ha. Der Hansestadt Stralsund wurden durch die OFD Rostock und das BADV als Finanzvermögen, einschließlich Zuordnungsvereinbarungen, zugeordnet: Flurstücke 80 Fläche rund 17 ha. Die Hansestadt Stralsund erhielt damit insgesamt in der Gemeinde Ummanz Finanzvermögen mit Flurstücke 585 Fläche rund 1 780 ha. Verwaltungsvermögen wurde der Hansestadt Stralsund nicht zugeordnet. (2) Der Gemeinde Ummanz wurden als Verwaltungsvermögen zugeordnet durch die Treuhandanstalt/BvS: Flurstücke 33 Fläche rund 8 ha. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. a) Von wann stammt der erste Zuordnungsbescheid, von wann der letzte? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Flurstücke 246 Fläche rund 73 ha. Verwaltungsvermögen insgesamt: Flurstücke 279 Fläche rund 81 ha. (3) Der Gemeinde Ummanz wurden als Finanzvermögen (einschließlich Restitution und Zuordnungsvereinbarungen) zugeordnet durch die Treuhandanstalt/BvS: Flurstücke 10 Fläche rund 13 ha. durch die OFD Rostock und das BADV: Flurstücke 230 Fläche rund 40 ha. Finanzvermögen insgesamt: Flurstücke 240 Fläche rund 53 ha. d) Trifft es zu, dass die Gemeinde Ummanz am Verfahren anfangs nicht beteiligt wurde? Die Gemeinde Ummanz war gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) nur an den Verfahren zu beteiligen, bei denen sie neben dem Antragsteller als möglicher Berechtigter in Betracht kam. Dies war bei landund forstwirtschaftlichen Nutzflächen in Rechtsträgerschaft des VEG Ummanz oder des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes Rügen nicht der Fall, so dass in diesen Fällen eine Beteiligung der Gemeinde Ummanz nicht erfolgte. Soweit der Rat der Gemeinde Ummanz Rechtsträger eines Grundstücks war, erfolgte regelmäßig eine Beteiligung der Gemeinde Ummanz. e) Hätten die Bewohnerinnen und Bewohner der ehemaligen Werkswohnungen beteiligt werden müssen? Die Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner der Werkswohnungen wurden durch die Zuordnungsentscheidung nicht verändert. Der Zuordnungsbegünstigte, d. h. die Hansestadt Stralsund, trat als neuer Vermieter/Verpächter in die sonst unveränderten Nutzungsverträge ein. Der Zuordnungsbescheid ergeht vorbehaltlich der privaten Rechte der nutzungsberechtigten Dritten, § 2 Absatz 1 Satz 5 VZOG. Die Bewohnerinnen und Bewohner waren daher am Verfahren nicht zu beteiligen. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. durch die OFD Rostock und das BADV: Drucksache 19/7924 Drucksache 19/7924 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Zuordnungsverfahren findet gemäß § 2 Absatz 6 VZOG kein Widerspruchsverfahren statt. g) Wie viele Klagen wurden von wem und mit welchem Ergebnis erhoben? Es konnte lediglich eine Klage der Gemeinde Ummanz gegen eine Zuordnungsentscheidung der BvS zu dieser Thematik ermittelt werden (VG Berlin 31 A 264.95). Die Klage wurde nach Abschluss der Zuordnungsvereinbarung vom 1./10. Juni 1999 zurückgenommen. h) Hat sich die Hansestadt Stralsund auf Gemeindesondervermögen bzw. auf die Übertragung des Stiftungsvermögens berufen? Worauf hat sich die Gemeinde Ummanz berufen? Die Hansestadt Stralsund hat sich darauf berufen, dass es sich bei dem ehemaligen Stiftungsvermögen um Gemeindesondervermögen der Stadt handelt. Soweit die Gemeinde Ummanz konkurrierende Zuordnungsanträge gestellt hat, hat sie sich auf die Nutzung für Wohnzwecke bzw. andere kommunale Aufgaben (Wege) berufen. i) Wie wurde jeweils der Nachweis der Voreigentümerschaft erbracht? Traten dabei Probleme auf mit den Grundbüchern? Wenn ja, welche? Gab es Beweiserleichterungen? Wenn ja, welche? Das Alteigentum wurde flurstückskonkret mit Mutterrollen der Grundsteuerverwaltung und Eigentümerrückverfolgungen der Katasterverwaltung nachgewiesen. Die Hansestadt Stralsund hat flurstückskonkret das Alteigentum mit den vorgenannten Unterlagen nachgewiesen. Beweiserleichterungen gab es nicht. j) Ergeben sich aus den Zuordnungsvereinbarungen bzw. Nebenbestimmungen zu den Zuordnungsbescheiden, wonach Stralsund sich verpflichtet, die Grundstücke an kaufinteressierte ehemalige Bedienstete des VEG Ummanz, die die Wohngebäude nutzen, zu veräußern bzw. Erbbaurechte mit einem Erbbauzins von 3 Prozent zu bestellen und soweit die Nutzerinnen und Nutzer weder den Kauf noch die Bestellung eines Erbbaurechts wünschen, zusichert, unbefristete Mietverträge abzuschließen, subjektive Rechte der Nutzerinnen und Nutzer? Inwiefern gab es nach Kenntnis der Bundesregierung diesbezüglich in der Folgezeit (Rechts-)streitigkeiten? Die Zuordnungsvereinbarungen sind bindend für die vereinbarungsschließenden Parteien, d. h. die Gemeinde Ummanz und die Hansestadt Stralsund. Die Frage, ob gegebenenfalls subjektive Rechte für nicht unmittelbar vereinbarungsbeteiligte Dritte entstanden sein können, ist allein zivilrechtlich zu beantworten. Hierfür ist die Bundesregierung nicht zuständig. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. f) Wie viele Widersprüche wurden von wem und mit welchem Ergebnis gegen Zuordnungsbescheide eingelegt? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Zu der Frage, ob es in der Folgezeit Rechtsstreitigkeiten gab, liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Der Abschluss von Kauf- oder Erbbaurechtsverträgen erfolgte ausschließlich zwischen der Hansestadt Stralsund und den Nutzerinnen und Nutzern und ist zivilrechtlicher Natur. Die Zuordnungsbehörden (Treuhandanstalt/BvS, OFD Rostock, BADV) waren daran nicht mehr beteiligt. Es ist der Zuordnungsbehörde nicht bekannt, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt Verträge zwischen der Hansestadt Stralsund und den Nutzerinnen und Nutzern abgeschlossen wurden und ob und gegebenenfalls welche Streitigkeiten dabei auftraten. 15. Wie bewertet die Bundesregierung das Zuordnungsverfahren des ehemaligen VEG Ummanz? Die Zuordnungsverfahren entsprachen den geltenden gesetzlichen Vorschriften für Vermögenszuordnungsverfahren. Der Umstand, dass in der relativ kleinen Gemeinde Ummanz nur ein einzelner öffentlich-rechtlicher Alteigentümer in dieser Größenordnung vorhanden war, mag auffallend sein, stellt aber nach den maßgeblichen Regelungen des Zuordnungsrechts keine rechtliche Besonderheit dar. a) Ist es üblich, dass Zuordnungsstreitigkeiten zwischen zwei Gemeinden und den betroffenen Bewohnerinnen und Bewohnern so lange andauern? Es entspricht nicht dem Regelfall, dass Zuordnungsverfahren über einen derart langen Zeitraum andauern. Im konkreten Fall gab es jedoch in der Sache liegende Gründe: Ursächlich waren die Größe der betroffenen Flächen, die besonderen historischen Gegebenheiten bei der Alteigentumsstruktur in der Gemeinde Ummanz sowie die unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen des Sachverhalts durch die beteiligten Kommunen. Zu Streitigkeiten zwischen den betroffenen Bewohnerinnen und Bewohnern und dem Zuordnungsbegünstigten liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. b) Kommt es häufig vor, dass einer Gemeinde auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde Grundstücke in diesem Umfang zugeordnet werden? Die Zuordnung von Grundstücken einer Gemeinde auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde kommt in dieser Größenordnung selten vor. Ursächlich sind die historischen Bedingungen in diesem Einzelfall: Wohlhabende Städte mit umfangreichem Landvermögen außerhalb des eigenen Stadtgebiets sind in Deutschland regional sehr unterschiedlich verteilt. Diese Vermögensverhältnisse sind historisch gewachsen. Vorliegend kommt hinzu, dass sich an der hauptsächlich land- und forstwirtschaftlichen Nutzung seit der Entziehung nicht viel geändert hat und keine Rückübertragungsausschlussgründe vorlagen. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Nach dem Text der getroffenen Vereinbarung bleibt es den Bürgern unbenommen, die vorgenannten Regelungen entsprechend in Anspruch zu nehmen oder nicht. Drucksache 19/7924 Drucksache 19/7924 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die in Artikel 21 Absatz 3 und 22 Absatz 1 Satz 7 Einigungsvertrag getroffene Regelung der öffentlich-rechtlichen Restitution entsprach dem Willen der Parteien des Einigungsvertrages. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn entzogenes öffentliches Vermögen einer Kommune dieser wieder zurückzugeben wird, auch wenn dies außerhalb des Gemeindegebietes liegt. Bei den Vorschriften der öffentlich-rechtlichen Restitution im Einigungsvertrag steht nicht die aufgabengerechte Vermögensausstattung der Belegenheitsgemeinde im Vordergrund. Vielmehr geht es um die Wiedergutmachung unrechtmäßiger Vermögensentziehungen zugunsten des Funktionsnachfolgers der einbüßenden Körperschaft. Der genannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes erging ca. zehn Jahre nach den meisten Rückübertragungsentscheidungen der BvS in der Gemeinde Ummanz. Die in dem genannten Beschluss erfolgte strenge Ausrichtung auf den Belegenheitsort des zurückverlangten Gegenstandes für die Bestimmung der restitutionsberechtigten Körperschaft als Funktionsnachfolger der Altkörperschaft, die den Gegenstand an das Volkseigentum verloren hat, hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 25. Februar 2010, BVerwG 3 C 18.09, wieder aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch im Bereich der öffentlichrechtlichen Körperschaften den Wiedergutmachungsgedanken in den Vordergrund gerückt. Gibt es keine Konkurrenzsituation (wie z. B. nach Umgemeindungen) zwischen mehreren für die Rechtsnachfolge in Betracht kommenden Funktionsnachfolgern, kommt die Heranziehung des Belegenheitskriteriums nicht in Betracht. In diesen Fällen gibt es nur einen in der Funktionsnachfolge stehenden Verwaltungsträger, dem gegenüber etwas gutzumachen ist. Die heutige Hansestadt Stralsund ist Funktionsnachfolgerin im Sinne des § 11 Absatz 3 VZOG nach der 1952 als selbständiges Rechtssubjekt entfallenen Stadt Stralsund. In dieser Eigenschaft hat sie einen Rückübertragungsanspruch auf alle Vermögenswerte, die ihre Funktionsvorgängerin an den Zentralstaat verloren hatte, unabhängig von deren Belegenheit. Dies gilt auch für das als Gemeindesondervermögen der Stadt Stralsund betrachtete Vermögen der aufgehobenen Stiftung Heiliggeist Kloster. d) Besteht auch weiterhin die Möglichkeit, dass die Beteiligten Zuordnungsergänzungsvereinbarungen abschließen und neue Zuordnungsbescheide ergehen? Der Abschluss neuer Zuordnungsvereinbarungen zwischen den Beteiligten ist nach wie vor möglich. Derartige Einigungen können bei der Zuordnungsbehörde im Rahmen des zulässigen Inhalts eingereicht werden. Die Zuordnungsbehörde wird diese Einigung bescheidtechnisch umsetzen. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. c) Würde es nach Auffassung der Bundesregierung dem Ziel des Restitutionsanspruchs, die typischerweise durch die unentgeltliche Vermögensübertragung bewirkte Schwächung der Leistungsfähigkeit der betreffenden Körperschaft dadurch zu korrigieren, dass diese wieder mit Vermögen ausgestattet wird, von dem angenommen werden kann, dass es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dient, nicht eher entsprechen, die Grundstücke derjenigen Gemeinde zuzuordnen, in deren Gemeindegebiet sie liegen (vgl. zu einer anderen Fallkonstellation BVerwG, Urteil vom 16. November 2004 – 3 B 41/04, Rn. 5f)? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wem wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Grundstücke der ehemaligen Klöster St. Johannis, St. Jürgen am Strande, St. Jürgen vor Rambin und St. Annen und Brigitten auf Ummanz sowie die Grundstücke des früheren Gutshofs in Kloster auf Hiddensee zugeordnet? Die genannten Klöster unterlagen als Stiftungen der Hansestadt Stralsund dem gleichen historischen Aufhebungsschicksal wie die Stiftung Heiliggeist Kloster. Damit bestand auch für das Vermögen dieser ehemaligen Stiftungen dem Grunde nach ein Rückübertragungsanspruch der Hansestadt Stralsund. Ohne eine zusammenhängende Übersicht über die ehemaligen Grundstücke dieser Stiftungen und deren Lage (Aktenzeichen, Katasterangaben) kann deren zuordnungsrechtliches Schicksal nicht nachverfolgt werden. Drucksache 19/7924 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 16. – 17 – Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333