Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 16. Februar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/803 19. Wahlperiode 20.02.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Niema Movassat, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/601 – Handhabung und Bewertung von Ersatzfreiheitsstrafen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der heutigen Rechtspraxis ist es anerkannt, dass Strafe kein Selbstzweck sein darf. Daher sind sämtliche Strafzwecke – wie Resozialisierung, Schuldausgleich , Prävention etc. – in ein „ausgewogenes Verhältnis zueinander zu bringen “ (BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 BvL 14/7). Als Arten von Strafen sind im Strafgesetzbuch (StGB) Freiheitsstrafen (§§ 38, 39 StGB, auch bekannt als Haftstrafen oder Gefängnisstrafen) und Geldstrafen (§§ 40 bis 43 StGB) vorgesehen . Die Haftstrafe bzw. Freiheitsstrafe stellt dabei die Ultima Ratio („letztes Mittel“) der staatlichen Sanktion dar. Aber auch bei Geldstrafen kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden, sofern der oder die Verurteilte die Geldstrafe nicht begleichen kann (§ 43 StGB). Die Funktion der Ersatzfreiheitsstrafe ist nach ihrem systematischen Charakter eine freiheitsentziehende Strafe. Daher stellt die Ersatzfreiheitsstrafe kein Ordnungs - und Zwangsmittel dar, sondern ähnelt eher einer regulären Freiheitsstrafe . Laut einer Medienberichterstattung verbüßt einer von zehn in einer Justizvollzugsanstalt einsitzenden Menschen eine Ersatzfreiheitsstrafe; dabei koste ein Hafttag den Staat ca. 130 Euro pro Gefangenen (www.tagesschau.de/inland/ ersatzfreiheitsstrafen-101.html). Darüber hinaus ist aus dem genannten Bericht zu entnehmen, dass die Ersatzfreiheitsstrafe meist Menschen betrifft, die die Geldstrafe mangels zur Verfügung stehender Mittel nicht zahlen können, also insbesondere ärmere Bevölkerungsteile betroffen sind. 1. Wie viele Menschen mussten nach Kenntnis der Bundesregierung eine Ersatzfreiheitsstrafe jeweils in den Jahren von 2012 bis 2017 antreten? Aktuelle Zahlen zu Gefangenen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, können der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistik „Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten nach ihrer Unterbringung auf Haftplätzen des geschlossenen und offenen Vollzugs jeweils zu den Stichtagen 31. März, 31. August und 30. November eines Jahres“ (Fachserie 10) entnommen werden (siehe die Angaben in der Antwort zu Frage 3, wonach sich zum Beispiel zum 31. August 2017 bundesweit 4 700 Personen im Vollzug Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/803 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode einer Ersatzfreiheitsstrafe befanden). Da es sich hierbei jedoch um Stichtagserhebungen handelt, kann dieser Statistik die Gesamtzahl der Personen, die in einem Berichtsjahr eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten mussten, nicht entnommen werden . Der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistik „Strafverfolgung“ (Fachserie 10, Reihe 3) lässt sich die Gesamtzahl der eine Ersatzfreiheitsstrafe antretenden Personen ebenfalls nicht entnehmen. 2. Wie viele Menschen mussten nach Kenntnis der Bundesregierung eine Ersatzfreiheitsstrafe unter sechs Monaten jeweils in den Jahren von 2012 bis 2017 antreten? Aus den in der Antwort zu Frage 1 genannten Gründen ergeben sich aus den Bundesstatistiken keine Erkenntnisse zur Zahl der Strafantritte. Auch die Stichtagserhebungen aus der dort genannten Bestandsstatistik („Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten nach ihrer Unterbringung auf Haftplätzen des geschlossenen und offenen Vollzugs jeweils zu den Stichtagen 31. März, 31. August und 30. November eines Jahres“ [Fachserie 10]) differenzieren auf der Ebene der Ersatzfreiheitsstrafen nicht nach der Vollzugsdauer. Ersichtlich ist beispielsweise nur, dass sich zum 31. August 2017 insgesamt 10 245 Personen im Vollzug einer Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten befunden haben, nicht aber, wie viele der zum selben Zeitpunkt im Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe befindlichen 4 700 Personen (siehe Antworten zu den Fragen 1 und 3) in diese Kategorie fallen. 3. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der prozentuale Anteil von Gefängnisinsassen, die wegen der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe in Haft waren, an der Gesamtzahl der Gefängnisinsassen in den Jahren von 2012 bis 2017 (bitte nach Jahresscheiben und Bundesländern aufschlüsseln )? Es liegen Zahlen für die Jahre 2014 bis 2017 (jüngste Daten aus 2017 zum Stichtag 31. August) vor. Die folgenden Zahlen sind der bereits in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 erwähnten, vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistik „Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten nach ihrer Unterbringung auf Haftplätzen des geschlossenen und offenen Vollzugs jeweils zu den Stichtagen 31. März, 31. August und 30. November eines Jahres“ (Fachserie 10) entnommen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind hier die Daten zum Stichtag 31. August zusammengestellt. An diesem Stichtag waren eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßende Gefangene in folgender Anzahl (Anteil in Klammern) inhaftiert: Bundesland 31.08.2014 31.08.2015 31.08.2016 31.08.2017 Baden-Württemb. 473 (7%) 479 (7%) 477 (7%) 518 (7%) Bayern 538 (5%) 509 (5%) 555 (5%) 705 (6%) Berlin 278 (7%) 281 (7%) 371 (9%) 299 (8%) Brandenburg 115 (8%) 125 (9%) 111 (9%) 127 (10%) Bremen 63 (12%) 60 (12%) 47 (8%) 65 (10%) Hamburg 102 (7%) 88 (6%) 92 (5%) 121 (6%) Hessen 286 (6%) 297 (7%) 314 (7%) 348 (7%) Mecklenb.-Vorp. 92 (8%) 65 (6%) 98 (9%) 76 (7%) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/803 Bundesland 31.08.2014 31.08.2015 31.08.2016 31.08.2017 Niedersachsen 300 (6%) 306 (7%) 293 (6%) 349 (7%) Nordrhein-Westf. 997 (6%) 1080 (7%) 1182 (8%) 1206 (8%) Rheinland-Pfalz 174 (6%) 194 (6%) 172 (6%) 189 (6%) Saarland 30 (4%) 35 (5%) 17 (2%) 30 (4%) Sachsen 304 (9%) 308 (9%) 305 (9%) 312 (9%) Sachsen-Anhalt 123 (7%) 134 (8%) 170 (10%) 147 (9%) Schlesw.-Holst. 58 (5%) 61 (5%) 80 (7%) 83 (7%) Thüringen 109 (6%) 113 (7%) 137 (9%) 125 (8%) Summe 4042 (6%) 4135 (7%) 4421 (7%) 4700 (7%) Die Angaben zu den an den Stichtagen 31. März und 30. November Inhaftierten insgesamt und in Ersatzfreiheitsstrafe können der unter www.destatis.de/DE/ Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/StrafverfolgungVollzug/Bestand GefangeneVerwahrtePDF_5243201.pdf bereitgestellten Publikation des Statistischen Bundesamts entnommen werden. 4. Bei welchen Straftatbeständen wurden die in Frage 2 erfragten Ersatzfreiheitsstrafen nach Kenntnis der Bundesregierung verhängt (bitte nach Jahreszahlen und Straftatbeständen aufgliedern)? Die Information wird in den in den Antworten zu den Fragen 1 bis 3 genannten Bundesstatistiken nicht ausgewiesen. Sonstige bundesweite und aktuelle Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu ebenfalls nicht vor. Inwieweit im Rahmen der Arbeiten der in der Antwort zu Frage 9 erwähnten Bund-Länder-Arbeitsgruppe aktuelle bundesweite Daten erhoben werden, bleibt abzuwarten. 5. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die niedrigsten, durchschnittlichen und höchsten finanziellen Aufwendungen für die Unterbringung von Strafgefangenen (pro Tag und Kopf) in den Jahren von 2012 bis 2017? Der Bundesregierung liegen Zahlen bis einschließlich für das Jahr 2016 vor. Die Länder haben folgende Istausgaben pro Hafttag gemeldet: Jahr niedrigster höchster Durchschnitt 2012 88,44 € 189,03 € 116,37 € 2013 98,90 € 171,14 € 121,56 € 2014 103,90 € 189,39 € 126,64 € 2015 104,89 € 193,05 € 129,62 € 2016 102,04 € 185,42 € 129,55 € In diesen Beträgen sind die Baukosten enthalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/803 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ab dem Jahr 2014 werden zusätzlich die Sachinvestitionen erhoben und pro Hafttag errechnet: Jahr niedrigster höchster Durchschnitt 2014 0,68 € 14,59 € 2,71 € 2015 0,25 € 17,07 € 3,20 € 2016 0,10 € 3,38 € 2,25 € 6. Welche Erkenntnisse über die Gründe (z. B. fehlende Zahlungsfähigkeit, fehlende Zahlungswilligkeit etc.) für das Verbüßen einer Geldstrafe in Form der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Betroffenen liegen der Bundesregierung vor? Wie bewertet die Bundesregierung das quantitative Verhältnis der einzelnen Gründe zueinander, und welche Schlüsse zieht sie daraus? Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor. 7. Welche Erkenntnisse hat die Bunderegierung dazu, wie hoch der Anteil von Personen, die a) obdachlos waren, b) Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) bezogen, c) sich in einer Restschuldbefreiung nach den §§ 286 ff. der Insolvenzordnung befanden oder d) in sonstiger Weise zur Gruppe der Einkommens- und Vermögensschwachen zu zählen sind, zwischen 2012 und 2017 an der Gesamtzahl der Personen war, die im jeweiligen Jahr eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßten (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? Wie bewertet die Bundesregierung dieses Ergebnis? Der Bundesregierung liegen hierzu derzeit keine Erkenntnisse vor. Nach Kenntnis der Bundesregierung läuft derzeit jedoch eine Erhebung des Kriminologischen Dienstes des Landes Nordrhein-Westfalen, die unter anderem auch die Lebenslagen der von Ersatzfreiheitsstrafe Betroffenen untersuchen soll. Inwieweit auch im Rahmen der Arbeiten der in der Antwort zu Frage 9 erwähnten Bund-Länder- Arbeitsgruppe diesbezügliche Daten erhoben werden, bleibt abzuwarten. 8. Welchen Sinn und Zweck haben die Ersatzfreiheitsstrafen? Aus Sicht der Bundesregierung ist die Ersatzfreiheitsstrafe ein unerlässliches Mittel zur Durchsetzung der Geldstrafe, da diese sonst bei zahlungsunwilligen Verurteilten ins Leere liefe. Empirische Befunde bestätigen, dass die drohende Ersatzfreiheitsstrafe ein entscheidendes Instrument ist, um zunächst Zahlungsunwillige zur Zahlung zu veranlassen. So werden nach einer Untersuchung der Kriminologischen Zentralstelle e. V. bei drohender Ersatzfreiheitsstrafe, insbesondere auf die Ladung zum Strafantritt hin, 77 Prozent der zunächst als uneinbringlich geltenden Geldstrafen doch gezahlt (vgl. Feuerhelm, Bewährungshilfe 1993, S. 200, 202). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/803 9. Welche rechtlichen, rechtspolitischen und kriminologischen Alternativen sieht die Bundesregierung zu Ersatzfreiheitsstrafen? Wie begründet sie diese Einschätzung? Die Bundesregierung ist über das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in die Arbeiten der vom Strafrechtsausschuss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Prüfung alternativer Sanktionsmöglichkeiten – Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 43 StGB“ eingebunden. In dieser werden unter anderem die in einigen Ländern bereits praktizierten Maßnahmen zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen sowie sonstige mögliche Lösungen, um die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen stärker als bisher zu vermeiden, geprüft und bewertet. Den Vorsitz über die Bund-Länder-Arbeitsgruppe haben die Länder Nordrhein-Westfalen und Brandenburg inne. Die Beratungen dieser Arbeitsgruppe dauern noch an. Generell begrüßenswert erscheint aus Sicht der Bundesregierung die Förderung und der weitere Ausbau bereits jetzt möglicher und praktizierter Maßnahmen zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen bzw. deren Vollstreckung, wie etwa die Möglichkeit der Ableistung von freier Arbeit (vgl. Artikel 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch) oder die Geldverwaltung im Rahmen der Straffälligenhilfe. 10. Sieht die Bundesregierung eine Reformbedürftigkeit in der derzeitigen gesetzlichen Konzeption der Ersatzfreiheitsstrafe? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 11. Unterstützt die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Ländern Projekte , die versuchen, Ersatzfreiheitsstrafen zu vermeiden (beispielsweise FREIE HILFE BERLIN e. V.)? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Nach der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes liegt die Zuständigkeit für den Strafvollzug bei den Ländern. Die Befugnisse des Bundes in Bezug auf die Förderung von einzelnen Projektträgern oder Projekten sind daher sehr eingeschränkt . Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz fördert aber den als Dachverband fungierenden Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik (DBH e. V.) (130 TEuro pro Jahr), in dem z. B. auch der in der Fragestellung genannte Freie Hilfe Berlin e. V. Mitglied ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333