Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 25. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8034 19. Wahlperiode 27.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/7594 – Umsetzung der Akademisierung der Hebammenausbildung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Anfang Januar 2019 bekannt gewordenen Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Gesundheit zu Sofortmaßnahmen zur Stärkung der Geburtshilfe legt die Bundesregierung dar, dass beabsichtigt sei, die Hebammenausbildung vollständig zu akademisieren, um den gestiegenen Anforderungen an den Hebammenberuf gerecht zu werden und EU-Vorgaben umzusetzen. Das zukünftige Hebammenstudium solle sich an der dualen Studienform orientieren und dabei einen hohen Praxisanteil aufweisen. Durch die Akademisierung werde die Qualität der Hebammenausbildung verbessert, der Hebammenberuf weiterentwickelt und aufgewertet sowie die Attraktivität der Ausbildung gesteigert. Die Akademisierung stärke die Hebammen und Entbindungspfleger zudem in der interprofessionellen Zusammenarbeit. Dies werde der hohen Verantwortung, die die Hebammentätigkeit mit sich bringe, gerecht. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung wird die Hebammenausbildung entsprechend dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD nach den EU-Vorgaben novellieren. Der Novellierungsprozess wird durch ein Bund-Länder-Begleitgremium unterstützt . In diesem Gremium steht der Bund im Austausch mit den Ländern über die Ausgestaltung der künftigen Hebammenausbildung. Die künftig akademische Ausbildung der Hebammen und Entbindungspfleger wird sich an einem dualen Studium orientieren. Der damit insbesondere verbundene hohe Praxisanteil ist eine wichtige Grundlage für den derzeit stattfindenden Novellierungsprozess. Einzelfragen werden derzeit vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geprüft und auf dieser Grundlage ein Referentenentwurf erarbeitet. Die Novellierung der Hebammenausbildung beruht dabei auf der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und ist bis zum 18. Januar 2020 vorzunehmen. Insbesondere ist danach die Zugangsvoraussetzung zur Hebam- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8034 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode menausbildung von einer zehnjährigen auf eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung anzuheben. Darüber hinaus sind die Anforderungen an die durch die Ausbildung zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten von Hebammen und Entbindungspflegern zu erhöhen. So werden zukünftig von einer ausgebildeten Hebamme oder einem Entbindungspfleger unter anderem „genaue Kenntnisse der Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten der Hebamme beruhen“ erwartet. Die Vermittlung von evidenzbasierter Wissenschaft ist Aufgabe der Universitäten und Hochschulen. Für die Einzelheiten bleibt die Vorlage des Referentenentwurfs abzuwarten. 1. Plant die Bundesregierung eine Vollakademisierung des Hebammenberufs? a) Wenn ja, soll diese bis zum Stichtag 18. Januar 2020 umgesetzt werden? b) Falls nein, bis wann soll die Vollakademisierung umgesetzt sein? Hebammen und Entbindungspfleger werden zukünftig ausschließlich akademisch ausgebildet. Die Ausgestaltung des Studiums wird sich an einem dualen Studium mit einem hohen Praxisanteil orientieren. Das Ziel ist, die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen bis zum 18. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. An wie vielen deutschen Hochschulen wird nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit bereits eine akademische Hebammenausbildung angeboten? Eine akademische Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern wird derzeit im Rahmen von Modellvorhaben auf der Grundlage von § 6 Absatz 3 des Hebammengesetzes angeboten. Nach Kenntnis der Bundesregierung bieten 16 Hochschulen in neun Bundesländern eine akademische Hebammenausbildung an. 3. Sollen nach Ansicht der Bundesregierung bestehende Hebammenschulen in die akademische Ausbildung integriert werden? a) Wenn ja, auf welche Weise und für welche Inhalte sowie welchen Umfang sollen sie integriert werden, und soll das gesamte dortige Personal ebenfalls in die neue akademische Ausbildung einbezogen werden? b) Wenn nein, was soll mit den bestehenden Hebammenschulen und dem gesamten dortigen Personal geschehen? Die Hebammenschulen leisten einen wichtigen Beitrag zur aktuellen fachschulischen Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern. Ihre Belange und die dort vorhandene Expertise werden im Rahmen des Novellierungsprozesses mit berücksichtigt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. Welchen Umfang soll der Praxisanteil nach Ansicht der Bundesregierung im Hebammenstudium künftig einnehmen? Die akademische Hebammenausbildung wird sich an einem dualen Studium orientieren und weiterhin einen hohen Praxisanteil aufweisen. Die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen schreibt vor, dass mindestens ein Drittel der Mindestausbildungszeit von 4 600 Stunden in der praktischen Ausbildung erfolgen soll. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8034 5. Wie viele Studienplätze stehen nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der bestehenden akademischen Hebammenausbildung gegenwärtig zur Verfügung? Die Anzahl der Studienplätze wird von den Ländern im Rahmen der Genehmigung der Modellvorhaben zur Erprobung einer akademischen Hebammenausbildung festgelegt. Nach einer Abfrage des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information im November 2018 gibt es im Rahmen der Modellvorhaben mehr als 400 Studienplätze pro Jahr. 6. Wie viele Studienplätze werden nach Prognose der Bundesregierung in Zukunft benötigt? Im Ausbildungsjahr 2017/2018 befanden sich nach den Daten des statistischen Bundesamtes 2 110 Personen in der Ausbildung zur Hebamme und zum Entbindungspfleger . Die Anzahl der bisherigen fachschulischen Ausbildungsplätze ist ein Indikator für den zukünftigen Bedarf an Studienplätzen. 7. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Zahl der benötigten Studienplätze bis zum 18. Januar 2020 vollständig bereitgestellt werden kann? Die Länder sind für die Einrichtung von Studienplätzen zuständig. Die Bundesregierung prüft derzeit unter anderem, ob es für einen Übergangszeitraum erforderlich und möglich sein wird, die fachschulische Ausbildung neben dem dualen Hebammenstudium aufrecht zu erhalten, und tauscht sich hierzu im Rahmen des Bund-Länder-Begleitgremiums mit den Ländern aus. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 8. Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung bundesweit der Bedarf an promovierten und habilitierten Hebammenwissenschaftlerinnen und Hebammenwissenschaftlern an den Hochschulen, damit zum Stichtag ausreichend zur Verfügung stehen? 9. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die benötigten Stellen für promovierte und habilitierte Hebammenwissenschaftlerinnen und Hebammenwissenschaftler bis zum Stichtag 18. Januar 2020 vollständig besetzt werden können? Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bedarf an Lehrpersonal für die akademische Hebammenausbildung ist abhängig von der Anzahl der Studiengänge, die durch die Länder bis zum Stichtag geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Lehrpersonals richten sich nach den landesrechtlichen Vorgaben im Hochschulrecht. Für die Besetzung der in den Studiengängen geschaffenen Stellen sind die Hochschulen zuständig . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8034 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Welche Möglichkeiten soll es für bereits ausgebildete Hebammen und Entbindungspfleger geben, sich zu Akademikerinnen bzw. Akademikern weiterzuqualifizieren , und wie umfangreich sollen die entsprechenden Fortbildungen inhaltlich und zeitlich sein? Hebammen und Entbindungspfleger, die die fachschulische Ausbildung erfolgreich absolviert und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des aktuellen Hebammengesetzes erlangt haben, sollen einen Bestandsschutz für ihre Berufserlaubnis erhalten. Die akademische Nachqualifizierung fachschulisch ausgebildeter Hebammen und Entbindungspfleger wird von der Bundesregierung ausdrücklich begrüßt. Für die Schaffung derartiger Nachqualifizierungsangebote sind die Länder zuständig. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. Inwiefern soll sich nach Ansicht der Bundesregierung das geplante Hebammenstudium inhaltlich von der bisherigen Hebammenausbildung unterscheiden ? a) Welche Inhalte sollen ergänzt werden, welche wegfallen? b) Welche Inhalte sollen einen größeren Schwerpunkt erhalten, welche einen geringeren? Die akademische Hebammenausbildung wird einem dualen Studium angemessene , wissenschaftsbezogene und berufspraktische Inhalte aufweisen. So werden entsprechend der Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG von einer ausgebildeten Hebamme bzw. einem Entbindungspfleger „genaue Kenntnisse der Wissenschaften , auf denen die Tätigkeiten der Hebamme beruhen“, erwartet. Die inhaltlichen Details werden in der Studien- und Prüfungsverordnung geregelt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 12. Sollen sich die verschiedenen Qualifikationen der Hebammen und Entbindungspfleger nach Auffassung der Bundesregierung in der Kompetenzverteilung widerspiegeln? a) Wenn ja, wie konkret? b) Wenn nein, warum nicht? Hebammen und Entbindungspfleger, die die fachschulische Ausbildung erfolgreich absolviert und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des aktuellen Hebammengesetzes erlangt haben, werden den Hebammenberuf weiterhin vollumfänglich ausüben dürfen. Insbesondere ist geplant, dass sie auch den Hebammen und Entbindungspflegern vorbehaltene Tätigkeiten ausüben dürfen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8034 13. Sollen sich die verschiedenen Qualifikationen der Hebammen und Entbindungspfleger nach Auffassung der Bundesregierung in der Vergütung widerspiegeln ? a) Wenn ja, wie konkret? b) Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung hat auf die Vergütung von Hebammen und Entbindungspflegern keinen Einfluss. Hierüber entscheiden die Vertragspartner nach § 134a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bzw. die Tarifpartner. Insofern ist es möglich, dass sich die akademische Ausbildung auf die Vergütungssituation von Hebammen und Entbindungspflegern insgesamt positiv auswirken wird. 14. Erwartet die Bundesregierung, dass sich die verschiedenen Qualifikationen der Hebammen und Entbindungspfleger auf die Nachfrage durch werdende Eltern auswirken wird? a) Wenn ja, auf welche Weise? b) Wenn nein, warum nicht? Eine gute und qualifizierte Betreuung von werdenden Eltern wird grundsätzlich durch fachschulisch oder akademisch ausgebildete Hebammen und Entbindungspfleger ermöglicht. Die Auswirkungen auf die Nachfrage werdender Eltern bleiben abzuwarten. 15. Soll künftig für Personen mit mittlerer Reife noch eine Möglichkeit bestehen , in der Geburtshilfe (gegebenenfalls auch unterstützend) tätig zu werden ? Wenn ja, auf welche Weise? Die Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen sieht in Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b vor, dass Studieninteressierte, die zwar nicht schulisch durch 12 allgemeinbildende Schuljahre, aber beruflich qualifiziert sind, Zugang zur Hebammenausbildung erhalten. Dies betrifft insbesondere Personen, die bereits erfolgreich eine EU-rechtlich anerkannte Pflegeausbildung in der allgemeinen Pflege absolviert haben. Personen mit mittlerer Reife wird danach über diesen Weg der Zugang zur Hebammenausbildung weiterhin möglich sein. 16. Welche Auswirkungen wird die Akademisierung des Hebammenberufs nach Prognose der Bundesregierung auf die Zahl der neu ausgebildeten Hebammen haben? Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Akademisierung die Attraktivität der Ausbildung zur Hebamme und zum Entbindungspfleger steigert. Die Zahl der akademisch ausgebildeten Hebammen und Entbindungspfleger hängt unmittelbar mit der Anzahl der durch die Länder geschaffenen Studienplätze zusammen. Es wird im Rahmen des Novellierungsprozesses geprüft, ob es für einen Übergangszeitraum erforderlich und möglich sein wird, die fachschulische Ausbildung neben dem dualen Hebammenstudium aufrecht zu erhalten. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333