Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. Februar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/804 19. Wahlperiode 20.02.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/615 – Zahl und regionale Verteilung islamistischer Gefährder in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Zahl der islamistischen Gefährder in Deutschland ist in den vergangenen Jahren deutlich und kontinuierlich gestiegen. Während etwa die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 11. Januar 2017 die Zahlen von 547 „Gefährdern“ und 366 „Relevanten Personen“ genannt hat (Bundestagsdrucksache 18/10923, zu Frage 12), zählten die Behörden Ende Dezember 2017 nach Angaben der „Süddeutsche Zeitung“ bereits 720 islamistische Gefährder (www.sueddeutsche. de/politik/sicherheitspolitik-kampf-gegen-islamistische-gefaehrder-wird-ziel genauer-1.3795277). Grundsätzlich wird bei der Einschätzung der Bedrohung durch gewaltbereite Islamisten zwischen zwei Kategorien unterschieden: der der „Gefährder“ und zum anderen der Kategorie „Relevante Person“. Grundlage für diese Kategorisierung ist ein Beschluss der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Landeskriminalämter mit dem BKA (AG Kripo) von 2004. Demnach ist ein Gefährder „eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des §100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird.“ (http://dipbt. bundestag.de/dip21/btd/16/035/1603570.pdf, Antworten zu den Fragen 9 und 10). Als „relevant“ anzusehen ist eine Person laut Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/7151, Antwort zu Frage 1), „wenn sie innerhalb des extremistischen /terroristischen Spektrums die Rolle einer Führungsperson, eines Unterstützers /Logistikers [oder] eines Akteurs einnimmt und objektive Hinweise vorliegen , die die Prognose zulassen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a StPO, fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt, oder es sich um eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines Beschuldigten oder eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des § 100a StPO, handelt.“ (http://dipbt.bundestag. de/doc/btd/18/113/1811369.pdf). Aus den bisher verfügbaren Statistiken geht zumeist nicht hervor, wo die von den Behörden als islamistische Gefährder oder relevante Personen eingeschätzten Personen ihren Wohnort haben. Eine solche Übersicht erscheint aus Sicht Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/804 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode der Fragesteller sinnvoll, um das regionale Gefährdungspotential besser einschätzen zu können. Sofern für nachfolgende Fragen die originäre Zuständigkeit bei den Ländern liegt, beziehen sich die Fragen auf den Kenntnisstand der Bundesregierung . V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Begriffe Gefährder und Relevante Personen entstammen der polizeifachlichen Terminologie und finden Anwendung im Bereich der politisch motivierten Kriminalität. Für die Begrifflichkeiten Gefährder und Relevante Personen liegen folgende bundeseinheitliche abgestimmte polizeifachliche Definitionen vor: „Gefährder ist eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen , dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird.“ „Eine Person ist als relevant anzusehen, wenn sie innerhalb des extremistischen/ terroristischen Spektrums die Rolle a) einer Führungsperson, b) eines Unterstützers/Logistikers, c) eines Akteurs einnimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a StPO, fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt, oder d) es sich um eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines Beschuldigten oder eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des § 100a StPO, handelt .“ Bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen können Personen entweder als Gefährder oder als Relevante Personen eingestuft werden. Überschneidungen zwischen diesen beiden Kategorien bestehen nicht. Die Einstufungen im Rahmen des Gefährderprogramms werden durch die örtlich zuständigen Polizeibehörden der Länder vorgenommen. Zuständig ist die Dienststelle, in deren Bereich der Gefährder /die Relevante Person seinen/ihren Wohnsitz hat. Im sogenannten Gefährderprogramm sind bundeseinheitlich Maßnahmen abgestimmt, die aufgrund einer Einstufung als Gefährder (bzw. Relevante Person) durchgeführt werden oder durchgeführt werden können. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen aus dem Bereich der Gefahrenabwehr, die ihre Rechtsgrundlage in den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder und dem Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) haben und deren rechtliche Voraussetzungen im Einzelfall jeweils erfüllt sein müssen. Die Gefährdersachbearbeitung liegt regelmäßig im Zuständigkeitsbereich der Länder. Es wird daher darauf hingewiesen, dass im Folgenden lediglich die den Bundesbehörden vorliegenden Erkenntnisse dargestellt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass den Bundesbehörden nicht zu allen Fragestellungen die entsprechenden Einzelaspekte abschließend vorliegen. Eine Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/804 Antwort muss in diesen Fällen mit Verweis auf genauere und abschließende Angaben in den Ländern, welche die Ausschreibung in der entsprechenden Kategorie veranlasst haben, offenbleiben. Die Beantwortung der Fragen 2 und 4 hinsichtlich der Aufenthaltsorte der sich in Deutschland aufhaltenden islamistischen Gefährder sowie der Relevanten Personen , bezogen auf die einzelnen Bundesländer sowie die Anzahl der Einstufungen der Bundesländer von Gefährdern sowie Relevante Personen kann nicht offen erfolgen . Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die vorliegenden Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen . Die Gefährdersachbearbeitung liegt im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. Die Fragestellungen zielen auf die Arbeitspraxis der Bundesländer ab, da Ein-, Aus- und Umstufungen in dortiger Zuständigkeit vorgenommen werden, die vom jeweiligen konkreten Einzelfall abhängen. Eine Veröffentlichung dieser Informationen könnte insofern nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder sein. Die Gesamtzahl der Gefährder im Bund ist regelmäßig nach abgestimmter Sprachregelung Gegenstand von Berichterstattungen, nicht jedoch die Schlüsselung auf einzelne Bundesländer. Der Umgang mit diesen Zahlen obliegt den Bundesländern. Eine derart detaillierte Darstellung durch den Bund könnte deshalb als Eingriff in die Zuständigkeit der Länder verstanden werden und die Wahrnehmung der Zentralstellenfunktion durch das BKA beeinträchtigen . Hierdurch würden die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder und insbesondere deren vertrauensvolle Zusammenarbeit untereinander beeinträchtigt, was wiederum die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt bzw. gefährdet. Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* 1. Wie viele Personen, die der gewaltbereiten islamistischen Szene in Deutschland zugerechnet werden, werden von den Behörden als a) Gefährder, b) relevante Personen eingestuft? Mit Stand vom 6. Februar 2018 sind 745 Personen als Gefährder und 457 Personen als Relevante Personen eingestuft. Die Zahlen unterliegen – bedingt durch Ein-, Aus- sowie Umstufungen – tagesaktuellen Schwankungen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/804 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie verteilen sich die Aufenthaltsorte der sich in Deutschland aufhaltenden islamistischen Gefährder sowie die der relevanten Personen auf die einzelnen Bundesländer (bitte getrennt darstellen)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 3. Wie verteilen sich die Aufenthaltsorte der sich in Deutschland aufhaltenden islamistischen Gefährder sowie die der relevanten Personen auf die jeweiligen Landkreise (bitte getrennt darstellen)? Bezüglich der Aufenthaltsorte der Gefährder und Relevanten Personen, bezogen auf einzelne Landkreise, liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 4. Wie viele Einstufungen als islamistische Gefährder sowie relevante Personen haben die Polizeibehörden der einzelnen Bundesländer jeweils vorgenommen ? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 5. Wie viele der derzeit gelisteten relevanten Personen gelten als Führungspersonen , Unterstützer/Logistiker, Akteure sowie Kontakt- oder Begleitpersonen (bitte Mehrfachnennungen kenntlich machen)? Die folgende Darstellung stellt die zahlenmäßige Verteilung der verschiedenen Kategorien der Relevanten Personen dar. Hierbei ist zu beachten, dass bei den angezeigten Mischformen unterschiedliche Konstellationen denkbar sind, so dass es bei dieser Darstellung zu Mehrfacherfassungen kommt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333