Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 25. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8044 19. Wahlperiode 27.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörn König, Jürgen Braun, Rainer Kraft, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/7275 – Global Compact for Migration (GCM) - New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der globale Pakt für Flüchtlinge und Migranten, der am 10./11. Dezember in Marrakesch unterzeichnet worden ist (www.unhcr.org/dach/at/was-wir-tun/globaler-pakt; https://refugeesmigrants.un.org/migration-compact; https://refugeesmigrants.un.org/ sites/default/files/180713_agreed_outcome_global_compact_for_migration.pdf), bewirkt nach Ansicht der Fragesteller eine fatale und zutiefst ungerechte Gleichstellung von legaler und illegaler Migration, löst eine gewaltige Einwanderung in die Sozialsysteme der Bundesrepublik Deutschland aus, und erzeugt neben einer Aushöhlung staatlicher Souveränität einen Angriff auf die kulturelle Identität unserer Heimat, insbesondere in Verbindung mit der als unzureichend kritisierten Informationspolitik der Bundesregierung gegenüber der deutschen Öffentlichkeit (www.stern.de/politik/deutschland/un-migrationspakt---diekommunikation -der-bundesregierung-ist-ein-desaster-8434948.html; www. goettinger-tageblatt.de/Nachrichten/Politik/Deutschland-Welt/Heftige-Kritikan -Informationspolitik-der-Regierung-zu-Migrationspakt). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Unter Bezugnahme auf die Beantwortung vorangegangener Kleiner Anfragen zu diesem Thema weist die Bundesregierung erneut darauf hin, dass zwischen zwei im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) verhandelten und in der VN-Generalversammlung mit großer Mehrheit angenommenen Dokumenten zu unterscheiden ist: dem Globalen Pakt für Flüchtlinge und dem Globalen Pakt für sichere, geordnete und reguläre Migration. Nur letzterer wurde am 10. Dezember 2018 in Marrakesch angenommen. Die Bundesregierung teilt im Übrigen die in der Vorbemerkung der Fragesteller zum Ausdruck kommenden Auffassungen nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8044 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wer sind die relevanten „Interessenvertreter“, die im Rahmen des Paktes berücksichtigt werden (vgl. Präambel Nr. 5)? Absatz 5 des Globalen Paktes für sichere, geordnete und reguläre Migration bezieht sich auf die von den Mitgliedstaaten und relevanten Interessenträgern während der Konsultations- und Bestandsaufnahmephasen eingebrachten Beiträge zum Vorbereitungsprozess für den Globalen Pakt. Zu den Interessensträgern, die an den Konsultations- und Bestandsaufnahmephasen beteiligt waren, zählen Vertreterinnen und Vertreter aus Nichtregierungsorganisationen, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Privatsektor in Übereinstimmung mit der Modalitätenresolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) für die Verhandlungen zum Globalen Pakt für sichere, geordnete und reguläre Migration (A/RES/ 71/280, verfügbar unter: https://undocs.org/A/RES/71/280). 2. Auf welche Untersuchungen stützt die Aussage, dass Migration eine Quelle von Wohlstand, Innovation und nachhaltiger Entwicklung in unserer globalisierten Welt ist, und wer sind die vermeintlichen Profiteure einer solchen prognostizierten Entwicklung (vgl. Präambel Nr. 8)? Der Globale Pakt für sichere, geordnete und reguläre Migration ist das Ergebnis einer Überprüfung von Fakten und Daten zum Thema Migration, die im Rahmen eines offenen, transparenten und inklusiven Prozesses von den VN gesammelt wurden. Die ökonomischen Vorteile von geordneter, regulärer (im Sinne der Antwort zu Frage 5) Migration, insbesondere der Arbeits- und Ausbildungsmigration , wurden dabei unter anderem von der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds bestätigt (siehe etwa: www.imf.org/en/Publications/Spillover- Notes/Issues/2016/12/31/Impact-of-Migration-on-Income-Levels-in-Advanced- Economies-44343). Geordnete, reguläre Migration kann, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Herkunfts-, Transit- und Zielländer, insbesondere dazu beitragen, sinkende Erwerbspersonenpotenziale in Zielländern und fehlende Erwerbsmöglichkeiten in Herkunftsländern zu kompensieren. Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 40 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/7528 verwiesen. 3. Teilt die Bundesregierung die im Migrationspakt vertretene Ansicht, dass Migration ein bestimmtes Merkmal unserer globalisierten Welt ist, die Gesellschaften über alle Religionen hinweg verbindet, und uns alle zu Herkunfts - und Zielländern macht? Wer definiert die Begriffe „Herkunfts-, Transit- und Zielländer“, und wer bestimmt die Einordnung von Staaten in dieses Zuordnungsschema (vgl. Präambel Nr. 10)? Absatz 10 des Globalen Paktes für sichere, geordnete und reguläre Migration bezieht sich auf den umfassenden internationalen Diskussions- und Verhandlungsprozess , in dessen Rahmen und als dessen Ergebnis der Globale Pakt erarbeitet wurde. Im Übrigen ist dort die Rede von „Regionen“, nicht von „Religionen“. Die Bundesregierung teilt die Inhalte des Absatzes 10 des Globalen Paktes für sichere, geordnete und reguläre Migration. Die Begrifflichkeit von Herkunfts-, Transit- und Zielländern hat sich im internationalen Sprachgebrauch herausgebildet. Migration ist ein globales Phänomen, daher können alle Staaten gleichzeitig Herkunfts-, Transit- und Zielland sein. Absatz 10 des Globalen Paktes für sichere, geordnete und reguläre Migration thematisiert den Umstand, dass eine feste und starre Zuordnung von bestimmten Ländern in diese Begriffstrias nicht möglich ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8044 4. Wie soll Zugang zu den Bürgern geschaffen werden, und wer stellt fest, ob eine Information klar und evidenzbasiert ist, und keine irreführende Erzählung zur Verursachung negativer Vorstellungen und Wahrnehmungen von Migranten vorliegt? Wieso wurden gerade unter diesen Gesichtspunkten die Bürger nicht im Vorfeld der geplanten Paktunterzeichnung umfassend und wirksam informiert (www.stern.de/politik/deutschland/un-migrationspakt---die-kommunikationder -bundesregierung-ist-ein-desaster-8434948.html; www.goettinger-tageblatt. de/Nachrichten/Politik/Deutschland-Welt/Heftige-Kritik-an-Informationspolitikder -Regierung-zu-Migrationspakt) (vgl. Präambel Nr. 10)? Ziel 1 (Absatz 17) des Globalen Paktes für sichere, geordnete und reguläre Migration konkretisiert mögliche Maßnahmen zur Erhebung und Nutzung korrekter und aufgeschlüsselter Daten als Grundlage für eine faktenbasierte Politikgestaltung . Ziel 17 (Absatz 33) enthält Vorschläge zur Förderung eines auf nachweisbaren Fakten beruhenden öffentlichen Diskurses zur Gestaltung der Wahrnehmung von Migration. Der vollständige Text des Globalen Paktes für sichere, geordnete und reguläre Migration ist online verfügbar unter: www.un.org/depts/ german/migration/A.CONF.231.3.pdf. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/7528 verwiesen. 5. Woher hat die Bundesregierung die Erkenntnis, dass die deutschen Bürger eine regelmäßige und dauerhafte Migration als Wohl anerkennen? Wie definiert die Bundesregierung eine geordnete und reguläre Migration (vgl. Präambel Nr. 13)? Ein Zusammenhang des in der Frage artikulierten Inhalts zu Absatz 13 des Globalen Paktes ist nicht erkennbar. Eine entsprechende „Erkenntnis“ wird dort nicht formuliert, weder für die Bundesregierung noch für die internationale Gemeinschaft . Als „regulär“ ist Migration dann zu bezeichnen, wenn sie im Rahmen der geltenden nationalen Gesetzeslage im Einklang mit dem Völkerrecht erfolgt. Dies bedeutet keine „regelmäßige“ Migration, wie in der Fragestellung suggeriert, „regulär “ bedeutet vielmehr „regelgemäß“ oder „regelkonform“. Die Bundesregierung teilt die Inhalte der Präambel Nr. 13 des Globalen Paktes. Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 41 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/7528 verwiesen. 6. Wer ist zuständig für die Überprüfung von Maßnahmen und deren Umsetzung , und welche Überprüfungsmechanismen sollen zum Tragen beziehungsweise zur Anwendung kommen (vgl. Präambel Nr. 14)? Der Globale Pakt für sichere, geordnete und reguläre Migration sieht eine Umsetzung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Realitäten, Kapazitäten und Entwicklungsstufen und unter Beachtung der nationalen Politiken und Prioritäten vor. Umsetzung, Weiterverfolgung und Überprüfung werden in Absatz 40 bis 54 des Globalen Paktes genauer beschrieben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8044 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Wer soll alle Formen von Diskriminierungen, insbesondere Intoleranz feststellen , beurteilen, und wie beseitigen? Geht die Bundesregierung davon aus, dass die deutsche Bevölkerung sich durch eine diskriminierende und intolerante Einstellung gegenüber Migranten charakterisiert? Sieht die Bundesregierung sich auch in der Verpflichtung, auf eventuelle Vorurteile und Ressentiments seitens der Migranten gegenüber der deutschen Bevölkerung zu reagieren, und wenn ja, wie, und mit welchen konkreten Maßnahmen (vgl. Präambel Nr. 15 f)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 14 bis 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/6050 wird verwiesen. 8. Wie verhindert die Bundesregierung den nach Auffassung der Fragesteller absehbaren Missbrauch von Erhebungsdaten auf nationaler und internationaler Ebene? Wie beurteilt die Bundesregierung die Qualität der Erhebungsdaten aufgrund oftmals nicht vorhandener Dokumentenausstattung der Migranten? Wie stellt die Bundesregierung sich die Zusammenarbeit mit relevanten Interessenträgern in Herkunfts-, Transit- und Zielländern vor, und wer sind die „relevanten Interessenträger“ (vgl. Ziel 1, Nr. 17 a-k)? Die Bundesregierung teilt die in der ersten Teilfrage zum Ausdruck kommende Auffassung der Fragesteller nicht. Die Bundesregierung unterstützt die unter Ziel 1, Absatz 17 des Globalen Paktes für sichere, geordnete und reguläre Migration genannten Maßnahmen zur Erhebung und Nutzung korrekter und aufgeschlüsselter Daten als Grundlage für eine auf nachweisbaren Fakten basierende Politikgestaltung. Des Weiteren unterstützt die Bundesregierung die in Ziel 4, Absatz 20 des Globalen Paktes genannten Maßnahmen zur Frage des Nachweises einer rechtlichen Identität und ausreichender Dokumente, sowie Ziel 23 des Globalen Paktes, das die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und globaler Partnerschaften beabsichtigt. Die Zusammenarbeit zur Erhebung und Nutzung korrekter und aufgeschlüsselter Daten wird in Absatz 17 des Globalen Paktes konkretisiert. 9. Was ist nach Auffassung der Bundesregierung der Unterschied zwischen Migrant und Flüchtling im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe (vgl. Ziel 2, Nr. 18 h-l)? Ziel 2, Absatz 18h bis l bezieht sich auf Maßnahmen im Zusammenhang mit Migrationsbewegungen , die durch plötzliche und schleichende Naturkatastrophen ausgelöst werden können. Die Bundesregierung wiederholt, dass Flüchtlinge nicht Gegenstand des Globalen Paktes für eine sichere, geordnete und reguläre Migration sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8044 10. Wie definiert und gestaltet die Bundesregierung „offene und frei zugängliche Informationsstellen“ entlang relevanter Migrationsrouten, und wer soll eine Beratung, auf die verwiesen wird, durchführen (vgl. Ziel 3, Nr. 19 c)? 11. Wer finanziert und organisiert unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen die genannten Informationskampagnen, Orientierungskurse etc. (vgl. Ziel 3, Nr. 19 e)? Die Fragen 10 und 11 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Unterziffern zu den 23 Zielen des Globalen Paktes für sichere, geordnete und reguläre Migration benennen mögliche Maßnahmen, die zur Erreichung des jeweiligen Ziels ergriffen werden könnten. Der Globale Pakt und die in den genannten Absätzen des Globalen Pakts aufgeführten möglichen Maßnahmen zu seiner Umsetzung begründen keine Ansprüche in Deutschland. 12. Wo wird der Bedarf für ein Mehrländervisa gesehen, und welche weiteren Visaliberalisierungen strebt die Bundesregierung an (vgl. Ziel 5, Nr. 21 b)? Neben dem existierenden Visum für kurzfristige Aufenthalte im europäischen Schengen-Raum sieht die Bundesregierung keinen Bedarf für Mehrländervisa. Die Zuständigkeit für Visaliberalisierungsabkommen liegt bei der Europäischen Union. 13. Wo liegt der Unterschied nach Auffassung der Bundesregierung zwischen Flüchtling und Migrant (vgl. Ziel 5, Nr. 21 g)? Der Globale Pakt für sichere, geordnete und reguläre Migration bezieht sich auf Migranten und nicht auf Flüchtlinge, entsprechend bezieht sich das Ziel Nr. 5, Absatz 21g auf Migranten. Flüchtlinge sind Menschen, die der Definition des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention ) und dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge unterfallen. 14. Will die Bundesregierung ohne Parlamentsentscheid eine Familienzusammenführung in der Bundesrepublik Deutschland für Migranten nur aufgrund des Paktes erleichtern? Welche „geeigneten Maßnahmen“ sind hier gemeint (vgl. Ziel 6, Nr. 22 k)? Absatz 22k des Globalen Paktes befasst sich nicht mit dem Thema der Familienzusammenführung . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 15. Wer hat nach Auffassung der Bundesregierung die Kompetenz beziehungsweise die Berechtigung, die nationalen Arbeitsgesetze, Strategien und Programme zu überprüfen, und wer bestimmt die Prüfungskriterien? Was ist die Konsequenz aus einem eventuell kritischen Prüfergebnis (vgl. Ziel 6, Nr. 22 k)? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8044 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit deutschem Recht vereinbar, bei Grenzkontrollen usw. relevante Interessenträger oder Menschenrechtsinstitutionen einzubeziehen? Wo sieht die Bundesregierung die rechtliche Grundlage und die Grenzen einer solchen Kooperation (vgl. Ziel 11, Nr. 27 c)? Die Durchführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Außengrenzen richtet sich maßgeblich nach der europäischen Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex). Diese unmittelbar geltende und anzuwendende Verordnung umfasst unter anderem die Wahrung der Menschenwürde bei Grenzkontrollen und dass diese nicht in diskriminierender Weise erfolgen. Durch die Anwendung der Kontrollstandards des Schengener Grenzkodexes ist gewährleistet, dass „alle Migranten im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen behandelt werden“. Die Einhaltung der schengenweiten Kontrollstandards des Schengener Grenzkodexes wird bereits kontinuierlich in einem bewährten und strukturierten Verfahren auf europäischer Ebene nach der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 evaluiert. Eine darüber hinaus gehende Einbeziehung von „Menschenrechtsinstitutionen und anderen relevanten Interessenträgern“ ist nicht vorgesehen . Eine etwaige Einbindung von „Menschenrechtsinstitutionen und anderen relevanten Interessenträgern“ in das europäische Gesetzgebungsverfahren zum Schengener Grenzkodex obliegt dem europäischen Gesetzgeber. 17. Wie soll aus Sicht der Bundesregierung die Zusammenarbeit beim Aufbau konsularischer Kapazitäten und der Aus- bzw. Weiterbildung von Konsularbeamten aussehen? Wer stellt den Bedarf fest, und wie soll ein solcher Bedarf finanziert werden (vgl. Ziel 14, Nr. 30 a)? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 18. Was bedeutet sicherer Zugang zu Grundleistungen, und um welche Grundleistungen handelt es sich (vgl. Ziel 15, Nr. 31 b)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/7507 verwiesen. 19. Wie soll die Erleichterung eines erschwinglichen Zugangs zu Gesundheitsdienstleistungen aussehen, und was bedeutet das für unsere Krankenkassenbeiträge ? Wer soll die Verstärkung von Kapazitäten zur Leistungserbringung finanzieren ? Was versteht die Bundesregierung unter Schulung von Leistungserbringern im Gesundheitswesen in „kultureller Sensibilität“, und wer finanziert solche Schulungsmaßnahmen (vgl. Ziel 15, Nr. 31 e)? Auswirkungen auf die Krankenkassenbeiträge sind nicht ersichtlich. Eine dem Globalen Pakt für sichere, geordnete und reguläre Migration entsprechende Gesundheitsversorgung ist in Deutschland bereits sichergestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/8044 20. Warum soll nur im Hinblick auf Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund eine Stärkung der Kapazitäten der Bildungssysteme erfolgen? Wie soll das bei gemeinsamem Unterricht mit Kindern ohne Migrationshintergrund in der Praxis funktionieren? Wie soll diese Kapazitätserweiterung auf der Ebene der Bundesländer finanziert werden? Welche Kriterien gelten für die Bundesregierung für die Auswahl von Partnerschaften mit Interessenvertretern, außer deren Fähigkeit, ein solches Vorhaben unterstützen zu können (vgl. Ziel 15, Nr. 31 f)? 21. Wie soll eine unabhängige Berichterstattung gefördert werden? Wer definiert, was eine „unabhängige, objektive und hochwertige Berichterstattung “ ist? Sieht die Bundesregierung in einer abhängigen, subjektiven und minderwertigen Berichterstattung eine Missachtung der Medienfreiheit? Wer entscheidet über eine mögliche Einstellung von öffentlicher Finanzierung oder Förderung von Medien aufgrund welcher ethischen Standards (vgl. Ziel 17, Nr. 33 c)? Zu den Fragen 21 und 22 wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 22. Wie ist die nach Ansicht der Fragesteller teilweise einseitige Information (z. B. nur über positive Beiträge durch Migration) mit der geforderten und umfassenden Berichterstattung zu vereinbaren? Welchen positiven Beitrag sieht die Bundesregierung in einer „sicheren, geordneten und regulären Migration“? Wer stigmatisiert in der Bundesrepublik Deutschland alle Migranten (vgl. Ziel 17, Nr. 33 f)? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 40 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/7528 verwiesen. 23. Warum bezieht sich eine Förderung der Finanzkompetenz nur auf Migranten und nicht auf sämtliche Bedürftige, einschließlich deutscher Staatsbürger nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. Ziel 20, Nr. 36 f)? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 24. Was bedeutet Zugang zu sozialem Schutz, und in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen soll dieser gewährt werden? Welche weiteren Mechanismen zur Übertragbarkeit von Sozialversicherungs - und erworbenen Leistungsansprüchen plant die Bundesregierung (vgl. Ziel 22, Nr. 38)? Der Globale Pakt begründet keine neuen Ansprüche auf Sozialleistungen in Deutschland. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/6788 verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333