Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8047 19. Wahlperiode 27.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jens Beeck, Michael Theurer, Johannes Vogel (Olpe), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/7590 – Ein Jahr Budget für Arbeit V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Werkstätten für Menschen mit Behinderungen bieten mehr als 300 000 Menschen Beschäftigung und berufliche Bildung in den unterschiedlichsten Arbeitsbereichen und Tätigkeiten. Viele Menschen mit Behinderungen fühlen sich in der Werkstatt wohl und streben dennoch eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bzw. außerhalb der Werkstatt an. Mit dem Bundesteilhabegesetz wurden daher neue Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen , die in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) eingeführt, um mehr Wahlmöglichkeiten für eine Beschäftigung außerhalb von Werkstätten zu schaffen. Mit dem Budget für Arbeit gemäß § 61 SGB IX sind Lohnkostenzuschüsse und weitere Hilfen an einen Arbeitgeber möglich, wenn mit diesem ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zustande kommt. Zum 1. Januar 2018 sind die neuen Regelungen des § 61 SGB IX Budget für Arbeit in Kraft getreten. Eine erste Bestandsaufnahme ist daher angebracht. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Mit dem Bundesteilhabegesetz ist zum 1. Januar 2018 mit dem Budget für Arbeit eine Alternative zu einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen geschaffen worden (§ 61 SGB IX). Menschen mit Behinderungen, für die eine Teilhabe am Arbeitsleben bisher nur in einer Werkstatt für behinderte Menschen möglich war, können nun mit Hilfe des Budgets für Arbeit auch eine Beschäftigung in Betrieben und Verwaltungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufnehmen . Damit wird Menschen mit Behinderungen der Einstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtert. Die neue Alternative greift die in den Abschließenden Bemerkungen zur Staatenprüfung nach der VN-Behindertenrechtskonvention seitens der Vereinten Nationen geäußerten Anregungen auf, mehr Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, ohne die Werkstätten für behinderte Menschen grundsätzlich in Frage zu stellen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8047 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie oft wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von Beschäftigten in Werkstätten bei den Reha-Trägern ein Budget für Arbeit beantragt, und wie viele Anträge wurden seit dem 1. Januar 2018 bis heute bewilligt, und wie viele wurden abgelehnt? 2. Ist der Bundesregierung bekannt, mit welchen Begründungen die Anträge abgelehnt wurden, und falls ja, was sind die häufigsten Ablehnungsgründe? 3. Wie viele der in Anspruch genommenen Budgets für Arbeit sind seit dem 1. Januar 2018 mit privaten bzw. mit öffentlichen Arbeitgebern vereinbart worden? 4. Wie viele der Arbeitgeber, die im Rahmen des Budgets für Arbeit einen ehemaligen Werkstattbeschäftigten eingestellt haben, sind beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, und wie viele sind nicht beschäftigungspflichtige Arbeitgeber gemäß § 154 Absatz 1 SGB IX? 5. Wie viele Inklusionsunternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung ehemalige Werkstattbeschäftigte im Rahmen des Budgets für Arbeit eingestellt ? Die Fragen 1 bis 5 werden gemeinsam beantwortet. Aufgrund des kurzen Zeitraums seit dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. Januar 2018 liegen der Bundesregierung noch keine Daten über den Umfang der Inanspruchnahme dieser Leistung vor. Das Budget für Arbeit ist auch Gegenstand der Finanzuntersuchung nach Artikel 25 Absatz 4 des Bundesteilhabegesetzes . Ergebnisse der Finanzuntersuchung sind im Jahr 2021 zu erwarten. 6. Besteht für Leistungsberechtigte im Rahmen der Antragstellung eine Pflicht zur Rentenberatung, bzw. wie viele der Leistungsberechtigten, die ein Budget für Arbeit beantragt haben, waren nach Kenntnis der Bundesregierung vorher bei einer Rentenberatung? Eine Pflicht zur Rentenberatung besteht nicht. Wie viele Leistungsberechtigte eine solche Beratung in Anspruch genommen haben, ist der Bundesregierung nicht bekannt. 7. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Anzahl der Menschen, die das Rückkehrrecht gemäß § 220 Absatz 3 SGB IX in Anspruch genommen haben ? Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 wird verwiesen. 8. Ab welcher Frist muss bei einer Rückkehr in die Werkstatt das Eingangsverfahren erneut durchlaufen werden? Das Budget für Arbeit ist eine Alternative zu einer Beschäftigung im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter. Anspruchsberechtigt sind Menschen mit Behinderungen, die vor der Aufnahme der Beschäftigung das Eingangsverfahren sowie eine Maßnahme der beruflichen Bildung absolviert haben. Bei einer Rückkehr in die Werkstatt für behinderte Menschen muss ein Eingangsverfahren deshalb nicht erneut durchlaufen werden, die Rückkehr erfolgt in den Arbeitsbereich der Einrichtung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8047 9. Inwieweit spielt das Budget für Arbeit eine Rolle im Teilhabeplanverfahren? Für die Leistung des Budgets für Arbeit sind die für die Erbringung der Leistungen nach § 58 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zuständigen Leistungsträger zuständig, in der Regel sind dies die Träger der Eingliederungshilfe. Diese führen ein Gesamtplanverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 7 Teil 2 des SGB IX (bis 31. Dezember 2019 nach dem Achtzehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII, Artikel 12 des Bundesteilhabegesetzes ) durch, in dem der Leistungsberechtigte beteiligt ist und in dem die Wünsche des Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen zu dokumentieren sind. Hierzu gehört auch die Leistung des Budgets für Arbeit. 10. In wie vielen Fällen wurde von Seiten des Reha-Trägers das Budget unter der Auflage bewilligt, dass die erforderlichen Anleitungs- und Begleitungsleistungen gemäß § 61 Absatz 4 SGB IX nur in Form einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme gewährt werden? 11. Wie hoch ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der Beschäftigten im Rahmen der in Anspruch genommenen Budgets für Arbeit (bitte nach privaten und öffentlichen Arbeitgebern aufschlüsseln)? Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 wird verwiesen. 12. Hält es die Bundesregierung für angemessen, dass aufgrund der Kopplung des maximal möglichen Lohnkostenzuschusses an den § 18 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) für die Beschäftigten ein Arbeitsentgelt lediglich auf Mindestlohnniveau erreichbar ist? Der Lohnkostenzuschuss ist grundsätzlich in der Höhe auf einen Betrag von 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (im Jahr 2019: 1 246 Euro) begrenzt. Bei einem Lohnkostenzuschuss in Höhe von 75 Prozent des Arbeitsentgeltes entspricht dies einem Arbeitsentgelt in Höhe von 1 661,33 Euro. Dieser Betrag liegt in aller Regel oberhalb eines Arbeitsentgelts auf Mindestlohnniveau, ist in der konkreten Höhe aber abhängig von der durch die Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer zu leistenden Arbeitszeit. 13. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung das vom Gesetzgeber eingeräumte Abweichungsrecht nach oben beim Budget für Arbeit genutzt? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist dies bisher in Bayern und Rheinland- Pfalz erfolgt. 14. Hält es die Bundesregierung für möglich, die Bindung an den § 18 Absatz 1 SGB IV aufzuheben bzw. abzuändern, und falls ja, welche Überlegungen haben dazu stattgefunden? Das Budget für Arbeit ist Gegenstand der Finanzuntersuchung nach Artikel 25 Absatz 4 des Bundesteilhabegesetzes (siehe Antwort zu den Fragen 1 bis 5). Wenn verwertbare Erkenntnisse vorliegen und daraus abzulesen sein sollte, dass die Obergrenze von 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße ein wesentliches Hindernis für die Begründung von solchen Arbeitsverhältnissen sein könnte, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8047 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode wird die Bundesregierung eine mögliche Anhebung mit den Ländern erörtern. Überlegungen dazu haben bisher nicht stattgefunden, da noch keine Erkenntnisse vorliegen. 15. Ist ein Budget für Arbeit für Menschen mit Behinderungen möglich, wenn die Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde? Das Budget für Arbeit ist eine Alternative zu einer Leistung zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 58 SGB IX). Auch dort sollen die Leistungen „in der Regel“ längstens bis zum Ablauf des Monats erbracht werden, in dem das für die Regelaltersgrenze im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Lebensalter erreicht wird (§ 58 Absatz 1 Satz 3 SGB IX). Der Regierungsentwurf zum Bundesteilhabegesetz sah hier zunächst eine starre Obergrenze vor: „Die Leistungen werden längstens bis zum Ablauf des Monates erbracht, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensalter vollendet wird.“ Diese Formulierung wurde im Gesetzgebungsverfahren in eine „Soll-Vorschrift“ geändert, um wie in der Begründung angeführt in besonderen Einzelfällen auch künftig flexible Übergänge aus dem Arbeitsleben zu ermöglichen. Eine Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus ist im Einzelfall möglich. Der Gesetzgeber fordert keine konkreten Bedingungen oder Voraussetzungen , unter denen eine Ausnahme von der Regelaltersgrenze möglich ist. Über eine mögliche Ausnahme entscheidet der Kostenträger im Einzelfall, wobei abzuwägen ist, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weiterhin angezeigt sind oder andere tagesstrukturierende Leistungen sinnvoll sein können. 16. Besteht für Menschen mit Behinderung, die im Rahmen des Budgets für Arbeit tätig sind, ein uneingeschränkter Anspruch auf Weiterbildungsmaßnahmen ? 17. Ist der Erhalt von Leistungen der Integrationsämter ein Ausschlussgrund für Weiterbildungsmaßnahmen gemäß des gerade verabschiedeten Qualifizierungschancengesetzes ? Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet. Für das Budget für Arbeit können die Träger der Eingliederungshilfe, der Unfallversicherung , der Kriegsopferfürsorge und der öffentlichen Jugendhilfe der zuständige Rehabilitationsträger sein (§ 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 2 SGB IX). Der zuständige Rehabilitationsträger kann, soweit Weiterbildungsmaßnahmen in seinem Förderangebot enthalten sind und die individuellen Voraussetzungen vorliegen , die Teilnahme an entsprechenden Maßnahmen fördern. Ob ein Rechtsanspruch auf Weiterbildungsmaßnahmen besteht oder es sich um Ermessensleistungen handelt, richtet sich nach dem für den jeweiligen Rehabilitationsträger anzuwendenden Leistungsrecht. Nach § 185 Absatz 6 Satz 1 SGB IX werden die Verpflichtungen anderer Leistungsträger von Leistungen des Integrationsamtes nicht berührt. Die Leistungen des Integrationsamtes sind insofern nachrangig und stellen somit keinen Ausschlussgrund für die Förderung von Weiterbildung durch den zuständigen Rehabilitationsträger dar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333