Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. Februar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/805 19. Wahlperiode 20.02.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Waldemar Herdt und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/616 – Anträge der Spätaussiedler auf Familienzusammenführung im Zeitraum 2014 – 2017 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Aufnahme von Aussiedlern und Spätaussiedlern sowie ihrer Familienmitglieder in Deutschland wird durch das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) geregelt . Die zehnte Gesetzesänderung des BVFG sollte die Familienzusammenführung bei Spätaussiedlern in Deutschland wesentlich erleichtern. Im Jahr 2014 wurden im Bundesverwaltungsamt um die 30 000 neue Anträge auf Familienzusammenführung von Spätaussiedlern aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) und der Ukraine registriert. In den darauf folgenden drei Jahren wurden noch mehr als 40 000 Anträge gestellt. In Anlehnung an Durchschnittswerte über die Familiengröße von Spätaussiedlern, die vier Personen pro Haushalt beträgt, kann die Zahl der Familienangehörigen, die auf eine Aufnahme in Deutschland warten, auf ca. 300 000 Betroffene geschätzt werden (www.bva. bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_BT/Spaetaussiedler/statistik/ Monat/2a.html?nn=4487534). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Im Zeitraum 2014 bis 2017 wurden beim Bundesverwaltungsamt insgesamt 74 922 Aufnahmeanträge gestellt. Hierin sind jedoch bereits alle Spätaussiedler, Ehegatten, Abkömmlinge und sonstige Familienangehörige erfasst. Mit Stand vom 31. Dezember 2017 waren 44 728 Anträge noch nicht entschieden. 1. Warum wurden im Zeitraum 2014 – 2017 in Deutschland durchschnittlich nur ca. 6 000 Spätaussiedler bzw. ihrer Familienangehörigen pro Jahr aufgenommen , obwohl in dieser Zeitspanne mehr als 70 000 Anträge beim Bundesverwaltungsamt gestellt worden sind? Den Antragstellern steht es frei, ob sie den Aufnahmebescheid tatsächlich zu einer Einreise nach Deutschland nutzen oder ihn nur „vorsorglich“ beantragen oder nur von ihm Gebrauch machen, wenn auch die anderen einreisenden Familienmitglieder die Aufnahmevoraussetzungen (z. B. Sprachkenntnisse) erfüllen. Der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/805 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Aufnahmebescheid gilt unbefristet. Insoweit stehen die Zahl der Aufnahmebescheide und die Zahl der tatsächlichen Einreisen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang. Zahlreiche Anträge können nicht positiv beschieden werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, etwa die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen/Staatsangehörigen. So wurden im Jahr 2017 über 13 190 Anträge entschieden; davon wurden 1 988 Anträge abgelehnt, weitere 3 775 Anträge wurden eingestellt (z. B. wegen Antragsrücknahme). Positiv beschieden wurden 7 427, also 56 Prozent der entschiedenen Anträge. In vielen Fällen verzögert sich die Antragsbescheidung wegen des fehlenden Nachweises der Sprachkenntnisse. In diesen Fällen wird der Antrag nicht abgelehnt , weil die Sprachprüfung auch mehrfach wiederholt werden kann. Im Jahr 2017 sind 21,41 Prozent der zum Sprachtest eingeladenen Spätaussiedler nicht erschienen, von den Erschienenen haben zudem 50,28 Prozent den Sprachtest nicht bestanden. Von den Familienangehörigen sind lediglich 46,52 Prozent zum Sprachstandstest erschienen, 68 Prozent haben ihn nicht bestanden. 2. Mit welcher Zeitspanne können die in den GUS-Ländern lebenden Antragsteller rechnen, die für die Bearbeitung der im Zeitraum zwischen 2014 und 2017 gestellten Anträge erforderlich ist? Die Dauer der Verfahren zu prognostizieren ist aus folgenden Gründen untunlich: So ist die Verfahrensdauer des Spätaussiedleraufnahmeverfahrens von zahlreichen Umständen abhängig, insbesondere von der Mitwirkung der Antragsteller, auf die das Bundesverwaltungsamt keinen unmittelbaren Einfluss hat. Dies gilt beispielsweise für die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen/Urkunden in anerkennungsfähiger Form; zudem verlängert sich das Verfahren insbesondere dann, wenn die Antragsteller den Sprachtest nicht erfolgreich bestehen, zum geladenen Termin nicht erscheinen oder kein Sprachzertifikat übersenden. Wegen der grundsätzlichen mehrmaligen Wiederholungsmöglichkeit des Sprachtests bedarf es dann einer erneuten Einladung bzw. eines Nachlernens der deutschen Sprache, was das Verfahren erheblich verlängert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333