Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 25. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8094 19. Wahlperiode 01.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martin Neumann, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/7592 – Abschaffung der Doppelbelastung von Stromspeichern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auf Grundlage des schriftlichen Ergebnisses des Trilogs zur EU-Strommarktrichtlinie , das eine Abschaffung der Doppelbelastung von Stromspeichern auf EU-Ebene beinhaltet, ergeben sich für die Fragesteller folgende Fragen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g : Der Fragenkatalog bezieht sich nach dem Verständnis der Bundesregierung auf Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b der Strommarktrichtlinie. Danach sorgen die Mitgliedstaaten dafür, „dass aktive Kunden, in deren Eigentum sich eine Speicheranlage befindet, […] für auf ihrem Grund und Boden verbleibende gespeicherte Elektrizität, oder wenn sie den Netzbetreibern Flexibilitätsleistungen bereitstellen , keiner doppelten Entgeltpflicht und damit auch keiner doppelten Netzentgeltpflicht unterliegen“. Aktive Kunden sind nach Artikel 2 Nummer 8 der Strommarktrichtlinie „Endkunden oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Endkunden, der bzw. die an Ort und Stelle innerhalb definierter Grenzen oder – sofern die Mitgliedstaaten dies gestatten – an einem anderen Ort erzeugte Elektrizität verbraucht oder speichert oder eigenerzeugte Elektrizität verkauft oder an Flexibilitäts- oder Energieeffizienzprogrammen teilnimmt, sofern es sich dabei nicht um seine gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt.“ Die Textpassagen wurden der vorläufigen deutschen Übersetzung der noch nicht final vorliegenden Textfassung entnommen. Die nachstehenden Antworten beziehen sich auf die o. g. Regelungsausschnitte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8094 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie bewertet die Bundesregierung das schriftliche Ergebnis des Trilogs zur EU-Strommarktrichtlinie mit Blick auf die Umsetzung der deutschen Energiewende ? Die Bundesregierung hat der im Trilog gefundenen Einigung auf EU-Ebene zugestimmt und wird die Strommarktrichtlinie fristgerecht in nationales Recht umsetzen . Nach bisheriger Prüfung steht der Text grundsätzlich im Einklang mit Zielen und Instrumenten der Energiewende in Deutschland. 2. Wie plant die Bundesregierung, auf nationaler Ebene sicherzustellen, dass Besitzer von Speichern keinen doppelten Gebühren einschließlich Netzgebühren unterliegen, wenn Flexibilitäten für Netzbetreiber erbracht werden? Nach Abschluss der derzeit noch laufenden juristischen Sprachprüfung der Trilogergebnisse wird die Bundesregierung die finale Fassung der Strommarktrichtlinie auf ihren Umsetzungsbedarf hin prüfen. Sollte sich aus der Prüfung Umsetzungsbedarf ergeben, wird die Bundesregierung die ggf. erforderliche Anpassung nationaler Rechtsvorschriften rechtzeitig bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist vornehmen. Wichtig ist dabei, dass die o. g. Bestimmungen der Strommarktrichtlinie den Mitgliedstaaten nicht pauschal auferlegen alle Speicher von etwaigen „Doppelbelastungen“ zu befreien. Diese Verpflichtung gilt nur für Speicher, die durch aktive Kunden betrieben werden sowie für auf ihrem Grund und Boden verbleibende gespeicherte Elektrizität oder wenn sie den Netzbetreibern Flexibilitätsleistungen bereitstellen. 3. Wie plant die Bundesregierung das Trilogergebnis für ihre angestrebte Beschleunigung des Netzausbaus einzubeziehen? Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Frage darauf abzielt, ob der Ausschluss einer „Doppelbelastung“ von Speichern bei Betrieb durch aktive Kunden unter der Annahme eines netzdienlichen Verhaltens Einfluss auf den Netzausbau bzw. dessen Beschleunigung hat. Die in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b der Strommarktrichtlinie adressierten Speicher werden in aller Regel in Verteilernetzen betrieben. Der Netzausbaubedarf im Verteilernetz resultiert aus verschiedenen Entwicklungen. Ein Zubau an Speichern – insbesondere der Betrieb sog. Heimspeicher in Kombination mit Stromerzeugung aus Photovoltaik als Dachanlage – kann bei Erreichen einer entsprechenden Größenordnung und Verdichtung in einzelnen Netzen oder Netzsträngen zu Ausbaubedarf führen. Neben anderen Instrumenten kann die netzdienliche Einbindung der Speicher durch den Netzbetreiber diesen Ausbaubedarf begrenzen. Tatsächlich sieht die o. g. Regelung vor, dass für Speicher, die durch aktive Kunden betrieben werden, keine doppelten Entgelte anfallen sollen für auf ihrem Grund und Boden verbleibende gespeicherte Elektrizität oder wenn sie den Netzbetreibern Flexibilitätsleistungen bereitstellen. Dabei gilt zumindest hinsichtlich der netzbezogenen Umlagen und Entgelte, dass diese begrifflich nur dann doppelt anfallen können, wenn das Netz der öffentlichen Versorgung genutzt wird. Speicher, die Netzbetreibern Flexibilitätsleistungen bereitstellen, müssen dann diesbezüglich privilegiert werden. Flexibler Verbrauch bzw. flexible Einspeisung durch Speicher auf Abruf des Netzbetreibers kann dazu führen, dass das Bestandsnetz im Netzbetrieb besser ausgelastet wird. Dies kann den erforderlichen Netzausbaubedarf begrenzen . Im Ergebnis lässt sich daher erwarten, dass diese Regelung der Strommarktrichtlinie , isoliert betrachtet, dazu beitragen kann, den erwarteten Netzausbaubedarf zu begrenzen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8094 Es ist dagegen derzeit nicht ersichtlich, wie die genannte Bestimmung zur Beschleunigung des erforderlichen Netzausbaubedarfs eingesetzt werden kann. 4. Inwieweit lässt sich aus Sicht der Bundesregierung das Trilogergebnis zur Senkung der Stromkosten und somit zur Entlastung der Verbraucher nutzen? Stromkosten bilden sich insbesondere aus den Kosten von Erzeugung, Handel und Vertrieb sowie Transport von elektrischer Arbeit. Die Kostendimension der Elektrizitätserzeugung wird durch die Regelung nicht berührt. Eine Senkung der Netzkosten für alle Stromkunden eines Verteilernetzes ist theoretisch denkbar, wenn der Einsatz der Speicher nach Maßgabe der Antwort zu Frage 3 dazu geeignet ist, den Netzausbedarf zu begrenzen oder den Netzbetrieb kostengünstiger zu machen. Möglicherweise ergeben sich für aktive Kunden als Betreiber entsprechender Speicher durch ein Privileg bei den Netzentgelten Kosteneinsparungen, die sich positiv auf die Finanzierung der Kosten für Anschaffung und Betrieb der Speicher auswirken können. Dies hängt davon ab, für welche Zwecke der Speicher eingesetzt wird, in welchem Umfang Flexibilitätsleistungen im Sinne der Strommarktrichtlinie zur Verfügung gestellt werden und inwieweit sich das vorgenannte Privileg hinsichtlich der Kosten vom Status quo wesentlich unterscheidet. Dabei kann eine Entlastung von aktiven Verbrauchern bei einzelnen Strompreisbestandteilen zu einer Mehrbelastung anderer Verbraucher führen, wobei gleichzeitig die im zweiten Absatz bereits angesprochenen möglicherweise positiven Effekte für alle Stromkunden zu berücksichtigen sind. Eine Quantifizierung der genannten Effekte ist jedoch nicht möglich. 5. Wie plant die Bundesregierung das Trilogergebnis für eine künftig stärkere Einbeziehung der vorhandenen Offshore-Kapazitäten zu nutzen? Es ist derzeit nicht erkennbar, inwieweit die hier adressierte Regelung in der Strommarkrichtlinie Auswirkungen auf eine stärkere Einbeziehung der vorhandenen Offshore-Kapazitäten haben sollte. Die Regelung erfasst im Kern aktive Kunden und von ihnen betriebene Speicher. Offshore-basierte Anlagen sind hierdurch nicht erfasst. 6. Inwieweit lässt sich das Trilogergebnis aus Sicht der Bundesregierung für ein stärkeres Voranbringen des Themas „Intelligente Netze“ nutzen? Eine direkte Auswirkung ist derzeit nicht erkennbar. Zu der möglichen netztechnischen Wirkungsweise der Regelung wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 7. Inwieweit lässt sich das Trilogergebnis aus Sicht der Bundesregierung für ein stärkeres Voranbringen der Themen „Dezentrale Energieversorgung“, „Netzdienlichkeit“ und „Gesamtverantwortung“ nutzen? Anschaffung und Betrieb von Speichern ist allein Angelegenheit der Marktakteure . Inwieweit eine Flexibilitätsdienstleistung durch solche Speicher für die Betreiber finanziell attraktiv sein kann, hängt von verschiedenen Rahmenbedingungen ab. So kann es neben der Bereitstellung von Flexibilität für Netzbetreiber auch attraktiv sein, gespeicherte elektrische Arbeit am Strommarkt zu veräußern oder für den Eigenverbrauch zu verwenden. Eine generalisierte Antwort im Sinne der Fragestellung ist daher nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8094 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Inwieweit lässt sich das Trilogergebnis aus Sicht der Bundesregierung für die Förderung und Anreizung des Wettbewerbs emissionsarmer Energieträger , die über Wind- und Solarstrom hinausgehen, nutzen? Es ist nicht erkennbar, was mit der Formulierung „emissionsarmer Energieträger, die über Wind- und Solarstrom hinausgehen“ gemeint ist. Soweit damit fossile Gase gemeint sein sollten, lässt sich ein Zusammenhang zu der hier angefragten Regelung nicht ohne Weiteres herstellen. 9. Inwieweit lässt sich das Trilogergebnis aus Sicht der Bundesregierung für die Stärkung der Versorgungssicherheit nutzen – auch angesichts der Medienberichterstattung über einen Beinahe-Totalausfall des europäischen Stromnetzes am 10. Januar 2019, ausgelöst durch einen Datenfehler an einem Netzregler im Gebiet der deutschen TenneT TSO GmbH, durch den gegen 21 Uhr die Stromnetzfrequenz auf 49,8 Hertz (Regelfrequenz 50 Hertz) abgesunken sei? Speicher können grundsätzlich Ausgleichsenergie bereitstellen, um im Bedarfsfall zur Stabilisierung oder Wiederherstellung der technisch erforderlichen Frequenz von 50 Hz im Stromnetz beizutragen. Im Einzelfall sind mehrere Heimspeicheranlagen als größeres technisches Aggregat bereits entsprechend durch die Übertragungsnetzbetreiber präqualifiziert worden. Im Übrigen handelte es sich bei der Frequenzabweichung am 10. Januar 2019 nicht um einen „Beinahe-Totalausfall “; die Sicherungsmechanismen haben wie geplant funktioniert. 10. Wie plant die Bundesregierung, die Entwicklung moderner, flexibel einsetzbarer Batteriezellensysteme wie auch anderer Speichertechnologien, die der universitären und außeruniversitären Forschung in unserem Land einen erheblichen Innovationsschub geben könnte, zu fördern? 11. Hat die Bundesregierung eine Speicherstrategie entwickelt, und falls ja, welche Rolle spielt hierbei die Planung einer Speicheroffensive für Deutschland ? Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat im Rahmen der gemeinsamen Förderinitiative Energiespeicher des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung eine breite Palette an Speichertechnologien gefördert, um durch Forschung und Entwicklung dazu beizutragen, dass solche Techniken bis zur Einsatzreife gelangen und bei entsprechender Nachfrage durch die Akteure in den jeweiligen Märkten eingesetzt werden können. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat die Forschung an Materialien für Batteriezellen oder für andere Speichertechnologien der Zukunft im Rahmen weiterer Initiativen gefördert („Materialforschung für die Energiewende“ und „Batterie 2020“). Die Förderung von Forschung und Entwicklung für Speichertechnologien wird im Rahmen des 7. Energieforschungsprogramms der Bundesregierung fortgesetzt . Weiterhin hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über das KfW-Förderprogramm Erneuerbare Energien „Speicher“ bis Ende 2018 die Markteinführung von sog. Heimspeichern gefördert. Eine Speicherförderung erfolgt auch aktuell im Rahmen der jeweiligen Ressorthoheit. Es ist jedoch im heutigen Strommarktdesign in erster Linie Aufgabe der Akteure im Markt, die aus ihrer Sicht adäquate Technologie einzusetzen. Im Bereich der Elektromobilität strebt die Bundesregierung einen zügigen Hochlauf an und hat dazu eine Reihe von Maßnahmen ergriffen. Darüber hinaus strebt das Bundesministerium für Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8094 Wirtschaft und Energie die Ansiedlung von Batteriezellenfertigung im großindustriellen Maßstab in Deutschland an, um entsprechende technologische Kompetenz und Wertschöpfung im Land zu entwickeln bzw. zu sichern. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend den strategischen Ansatz der Bundesregierung für eine Batteriezellfertigung auf Bundestagsdrucksache 19/7406 verwiesen . Daneben besteht aktuell kein besonderer Bedarf an einer „Speicheroffensive“. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333