Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 26. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8097 19. Wahlperiode 01.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tino Chrupalla, Enrico Komning, Leif-Erik Holm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/7634 – Mögliche Verzerrung des Wettbewerbs durch die EEG-Umlage V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Gemäß § 63 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen („Besondere Ausgleichsregelung“). Der in § 63 EEG genannte Zweck dieser Regelung ist es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen nicht zu gefährden und ihre Abwanderung ins Ausland zu verhindern. Die Anlage 4 des EEG listet die stromkosten- oder handelsintensiven Branchen auf. Unternehmen, die diesen Branchen angehören, können unter bestimmten Voraussetzungen ihren Beitrag zur EEG-Umlage reduzieren lassen. Zu diesen Branchen gehören die „Herstellung von Teigwaren“ und die „Herstellung von Dauerbackwaren“. Die Branche „Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren )“ gehört jedoch nicht dazu. Als Begründung gibt die Bundesregierung an, dass Back- und Teigwaren, die keine Dauerbackwaren sind, nicht handelsintensiv sind, da die Produkte typischerweise nicht exportiert werden können. Dauerbackwaren und Teigwaren werden demgegenüber exportiert (Bundestagsdrucksache 18/9271). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Wie in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellt, verfolgt die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) den Zweck zu verhindern, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit stromkostenintensiver Unternehmen aufgrund der EEG- Umlage gefährdet wird und die Unternehmen in der Folge ins Ausland abwandern . Durch eine Privilegierung dieser Unternehmen bei der EEG-Umlage müssen die übrigen Verbraucher entsprechend mehr bezahlen. Bei diesem wichtigen Instrument ist sicherzustellen, dass nur wirtschaftlich betroffene Branchen und Unternehmen Ausnahmen unterfallen, so dass andere Verbraucher möglichst geringe Mehrbelastungen tragen müssen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8097 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Um hier ein einheitliches Vorgehen in der EU sicherzustellen, hat die Europäische Kommission Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 bis 2020 vorgegeben, die bei der nationalen Gesetzgebung zu beachten sind. Danach ist eine Privilegierung nur für festgelegte Wirtschaftszweige zulässig, bei denen die Strom- und die Handelsintensität auf EU-Ebene bestimmte Schwellenwerte übersteigen und deren internationale Wettbewerbsfähigkeit insoweit von der Europäischen Kommission als besonders gefährdet eingestuft wurde. Grundlage zur Bestimmung der Handelsintensität ist der Handel mit Drittstaaten außerhalb der EU. Zusätzlich hat die Europäische Kommission Wirtschaftszweige berücksichtigt , die den identifizierten Wirtschaftszweigen wirtschaftlich ähnlich sind und substituierbare Produkte herstellen. Zudem gibt es in der BesAR für alle Unternehmen Grenzwerte für die Stromkostenintensität sowie einen Selbstbehalt von 1 GWh. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um abstrakte Festlegungen handelt, die die oben genannten Grundgedanken umsetzen, jedoch nicht in jedem Einzelfall zu optimalen Ergebnissen führen können. 1. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „Wettbewerb? 2. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „Internationaler Wettbewerb “? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. In dem seitens der Fragesteller angesprochenen Kontext sind die Vorgaben der Europäischen Kommission im Rahmen der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien entscheidend, die Frage einer eigenen Definition durch die Bundesregierung stellt sich insoweit nicht (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). 3. Stehen deutsche Unternehmen aus der Branche „Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)“ nach Ansicht der Bundesregierung auf dem deutschen Markt im Wettbewerb mit deutschen Unternehmen der Branchen „Herstellung von Teigwaren“ und „Herstellung von Dauerbackwaren“? a) Wenn ja, inwiefern bedeutet die Reduzierung der EEG-Umlage für die Unternehmen der Branchen „Herstellung von Teigwaren“ und „Herstellung von Dauerbackwaren“ aus Sicht der Bundesregierung eine Wettbewerbsverzerrung ? b) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Sicht? 4. Stehen deutsche Unternehmen aus der Branche „Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)“ nach Ansicht der Bundesregierung auf dem deutschen Markt im Wettbewerb mit ausländischen Unternehmen der Branchen „Herstellung von Teigwaren“ und „Herstellung von Dauerbackwaren“? a) Wenn ja, inwiefern stehen die Unternehmen der Branche „Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)“ dadurch im internationalen Wettbewerb? b) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Sicht? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Wie in der Vorbemerkung dargelegt, beruht die für die BesAR maßgebliche Branchenliste in Anlage 4 des EEG auf den Leitlinien für staatliche Umweltschutzund Energiebeihilfen 2014 bis 2020. Die Branche „Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)“ wurde dort nicht berücksichtigt. Demnach ist die Europäische Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die „Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)“ nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8097 den Wirtschaftszweigen „Herstellung von Teigwaren“ und „Herstellung von Dauerbackwaren“ steht. Angesichts der unterschiedlichen Verwendungszwecke von Backwaren (Brot und Brötchen sowie feine Backwaren wie Kuchen, Torten, Pfannkuchen, Waffeln) einerseits und Dauerbackwaren (wie z. B. Knäckebrot, Zwieback, Kekse und andere trockenen Backwaren, sowie süßen oder salzigen Snacks [Spritzgebäck, Kräcker, Bretzel usw.]) oder Teigwaren (Makkaroni und Nudeln, Couscous, gefrorenen Teigwaren oder Teigwarenkonserven) andererseits , ist diese Festlegung aus Sicht der Bundesregierung grundsätzlich nachvollziehbar , auch wenn es bei einzelnen Produkten und in Einzelfällen durchaus zu Überschneidungen im Angebot der Unternehmen kommen kann. 5. Stehen Unternehmen, die ihre Produkte nicht exportieren, im Inland jedoch mit Importeuren konkurrieren müssen, nach Ansicht der Bundesregierung im internationalen Wettbewerb? Wie begründet die Bundesregierung ihre Sicht? Unternehmen, deren heimische Erzeugnisse mit internationalen Importen konkurrieren , stehen ebenfalls im internationalen Wettbewerb. Daher bezieht sich die von der Europäischen Kommission in den Leitlinien für staatliche Umweltschutzund Energiebeihilfen 2014 bis 2020 zugrunde gelegte Definition der Handelsintensität auf das Verhältnis des Gesamtwertes der Ausfuhren in Drittstaaten zuzüglich des Wertes der Einfuhren aus Drittstaaten zur Gesamtgröße des Unionsmarktes . 6. Stehen Unternehmen der Branche „Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren )“ nach Ansicht der Bundesregierung auf den Vorleistungs- und Arbeitsmärkten im internationalen Wettbewerb? Wie begründet die Bundesregierung ihre Sicht? Einige Vorleistungen von Backwaren, wie z. B. die Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis), die Herstellung von Zucker, die Herstellung von Margarine u. ä. Nahrungsfetten, die Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette) und die Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen, werden in den Leitlinien als Branchen mit einer Handelsintensität von 4 Prozent oder mehr geführt, d. h. es besteht auf den Märkten für die Vorprodukte ein grenzüberschreitender Wettbewerb mit Drittstaaten. Hinsichtlich eines internationalen Wettbewerbs um Arbeitskräfte für die Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren) liegen der Bundesregierung keine empirischen Hinweise vor. 7. Inwiefern verzerrt die „Besondere Ausgleichsregelung“ nach Ansicht der Bundesregierung den nationalen und internationalen Wettbewerb zwischen Branchen, die in der Anlage 4 des EEG genannt werden, und solchen, die dort nicht genannt werden? Die BesAR baut Verzerrungen gegenüber ausländischen Herstellern ab, da sie inländische Unternehmen von Kosten entlastet, die im Ausland nicht oder zumindest nicht im gleichen Umfang anfallen. Bei der Auswahl der Branchen wurden auch solche Branchen berücksichtigt, die zwar selbst eine geringere Handelsintensität aufweisen, aber im Wettbewerb mit handelsintensiven Wirtschafts- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8097 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode zweigen stehen. Mit diesem Ansatz sollten Wettbewerbsverzerrungen zwischen diesen Branchen vermieden werden. Verzerrungen im Einzelfall können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Es wird zudem auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 8. Inwiefern verzerrt die „Besondere Ausgleichsregelung“ nach Ansicht der Bundesregierung den Wettbewerb zwischen kleinen Unternehmen der stromintensiven Branchen, die einen Stromverbrauch von weniger als einer Gigawattstunde pro Jahr haben, und großen Unternehmen der stromintensiven Branchen, die mehr als eine Gigawattstunde verbrauchen und dadurch gemäß § 64 Absatz 2 EEG in den Genuss einer Begrenzung ihres Beitrags zur EEG-Umlage kommen? Um die Zahl der Verwaltungsverfahren in einem angemessenen Verhältnis zu der Betroffenheit im internationalen Wettbewerb zu halten, hat der Selbstbehalt der ersten Gigawattstunde eine wichtige Funktion als Abschneidegrenze. Hierdurch wird Bürokratie verhindert, da die aufwendigen Antragsverfahren erst ab einem bestimmten Stromvolumen zu rechtfertigen sind. Dabei ist zu beachten, dass der Selbstbehalt für alle Unternehmen gleichermaßen gilt. Bis zum Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) 2012 lag diese Schwelle sogar bei 10 Gigawattstunden. Um zusätzlichen Unternehmen die Entlastungen nach der BesAR zu ermöglichen, wurde mit dem EEG 2012 der Schwellenwert auf eine Gigawattstunde gesenkt. Damit sind nun zunehmend auch kleine und mittlere Unternehmen in der BesAR begünstigt. Dadurch hat sich z. B. in der Lebensmittelindustrie die Zahl der begünstigten Unternehmen im Antragsjahr 2017 gegenüber der Anzahl vor Absenkung des Schwellenwertes nahezu verfünffacht (232 Unternehmen 2017 gegenüber 51 Unternehmen 2011). 9. Für welche Branchen neben „Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren )“ trifft es nach Ansicht der Bundesregierung noch zu, dass sie nicht in der Anlage 4 des EEG genannt werden, obwohl ihre Unternehmen mit Unternehmen aus Branchen konkurrieren müssen, die in Anlage 4 genannt werden ? Grundsätzlich wurden Wirtschaftszweige, die den strom- und handelsintensiven Wirtschaftszweigen wirtschaftlich ähnlich sind und substituierbare Produkte herstellen , in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 bis 2020 berücksichtigt. Es wird zudem auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333