Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 26. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8098 19. Wahlperiode 01.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas L. Kemmerich, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/7680 – Durchführung der Exportkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Bereich Cybersicherheit V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In einer immer stärker vernetzten und an technischer Komplexität gewinnenden Welt haben Cyberangriffe weitreichende Konsequenzen. Der im Oktober veröffentlichte Lagebericht zur IT-Sicherheit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik betont abermals die gestiegenen Bedrohungen Deutschlands , seiner Bürgerinnen und Bürger und seiner Wirtschaft im Cyberraum und fordert eine weitere Intensivierung der IT-Sicherheitsmaßnahmen. Die Bundesregierung hat mit der 2011 beschlossenen und 2016 überarbeiteten „Cyber-Sicherheitsstrategie für Deutschland“ Weichenstellungen für eine Cyber-Sicherheitspolitik vorgenommen. Im Sinne eines sicheren und selbstbestimmten Handelns in einer digitalisierten Umgebung kommt einer leistungsfähigen nationalen Cyber-Sicherheitsbranche in dieser Strategie besondere Bedeutung zu. Deutschland befindet sich dabei in der glücklichen Lage, über vorwiegend mittelständisch geprägte Unternehmen zu verfügen, die internationale Spitzenpositionen im Bereich hochwertiger Cyber-Sicherheitsprodukte einnehmen. Ein großer Teil dieser Produkte fällt aufgrund der technisch führenden Produkteigenschaften unter die Regelungen zur Ausfuhr von sog. Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Für solche Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) gelten die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union. Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung und der Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck („EG-Dual-Use-Verordnung “) sowie die nachfolgenden Änderungsverordnungen legen für alle Mitgliedstaaten der EU eine einheitliche Güterliste (Anhang I zur EG-Dual-Use- Verordnung) und Genehmigungspflichten für die Ausfuhr und Verbringung von Dual-Use-Gütern verbindlich fest. In Deutschland enthält die Außenwirtschaftsverordnung weitere Regelungen zur Exportkontrolle. Für die Lieferung von Dual-Use-Gütern an Kunden außerhalb der EU und des Geltungsbereichs der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung EU001 (das heißt, alle Staaten außerhalb der Europäischen Union, der Schweiz – inklusive Liechtenstein – , Norwegen, den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan, Aus- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8098 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode tralien und Neuseeland) sind i. d. R. Einzelausfuhrgenehmigungen erforderlich, die exportierende Unternehmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen haben. 1. Wie viele Anträge auf Einzelausfuhrgenehmigungen ausschließlich für Dual-Use-Güter aus dem Bereich Cybersicherheit (das heißt ausdrücklich keine Rüstungsgüter) sind beim BAFA in den letzten zehn Jahren (bitte mit Wertangabe nach Jahren und Güterlistennummern aufschlüsseln) eingegangen ? 2. Wie viele dieser Anträge wurden genehmigt, wie viele abgelehnt, und wie viele Antragsverfahren waren zum Stichtag 1. November 2018 noch nicht abschließend bearbeitet (bitte mit Wertangabe nach Jahren und Güterlistennummern aufschlüsseln)? 4. Wie hat sich die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für Anträge für die vorgenannten Güter in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte nach Jahren und Güterlistennummern aufschlüsseln)? Die Fragen 1, 2 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Die erfragten Daten sind dem Anhang zu entnehmen. Da in gebräuchlichen Güterlisten der Begriff der „Cybersicherheit“ nicht definiert ist und somit keine Referenz für einen solchen Güterkreis bekannt ist, findet in den statistischen Auswertungen der Begriff der „Informationssicherheit“ aus der EG-Dual-Use-Verordnung (Kategorie 5 Teil 2) Anwendung. Es liegen noch keine endgültigen Zahlen für das Jahr 2018 vor. Die derzeit vorliegenden Angaben können sich durch Fehlerkorrekturen oder Nachmeldungen noch verändern. Eine statistische Auswertung zu Frage 2 bezüglich der zum Stichtag 1. November 2018 nicht abschließend bearbeiteten Vorgänge ist aus datentechnischen Gründen nicht möglich. Bezüglich der Daten im Anhang ist Folgendes zu beachten: Enthält ein Antrag mehrere Güter unterschiedlicher Güterlistennummern, wird jede Güterlistennummer als eigener Vorgang in der Spalte „Anzahl der Vorgänge“ erfasst. Die äußerste rechte Spalte enthält durchschnittliche Bearbeitungszeiten, zugeordnet dem Kalenderjahr des Eingangs der Anträge. Die Differenzen zwischen der Anzahl der Anträge und der Anzahl der Genehmigungen ergeben sich aus Ablehnungen und Antragsstornierungen. Die Anzahl der Ablehnungen ist ohne Aussagekraft , da nichtgenehmigungsfähige Anträge selten gestellt werden. Sofern zwischen Antrag und Genehmigung ein Jahreswechsel fällt, werden die beiden Vorgänge in der Tabelle verschiedenen Kalenderjahren zugeordnet. Um Betriebsund Geschäftsgeheimnisse zu schützen, werden Angaben zu den wenigen Ablehnungen nicht nach Güterkategorien aufgegliedert. 3. Wie viele dieser Anträge wurden vom BAFA eigenständig bearbeitet und entschieden, und bei wie vielen wurden vor einer Entscheidung die zuständigen Bundesministerien beteiligt (bitte mit Wertangabe nach Jahren und Güterlistennummern aufschlüsseln)? Als zuständige Genehmigungsbehörde bearbeitet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) grundsätzlich alle Ausfuhranträge im Verwaltungsverfahren eigenständig im Rahmen der politischen Vorgaben der Bundesre- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8098 gierung. Bei einem kleinen Teil der Anträge werden das Bundeministerium für Wirtschaft und Energie und das Auswärtige Amt unmittelbar am Entscheidungsprozess beteiligt. 5. Hat es bei der Bearbeitungsdauer der BAFA-Anträge ein Muster in der unterschiedlichen Bearbeitungszeit gegeben, beispielsweise in Bezug auf die wirtschaftlichen Größen der Antragsteller (KMU – kleine und mittlere Unternehmen – versus Rest)? Die wirtschaftliche Größe der Antragsteller wird im Antrags- und Genehmigungsverfahren nicht erfasst. Statistische Aussagen zur Bearbeitungsdauer in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Größe der Antragsteller sind daher nicht möglich. 6. Wie hoch ist die unterschiedliche Bearbeitungsdauer der BAFA-Anträge nach Empfängerländer (bitte mit Wertangabe nach Jahren und Güterlistennummern aufschlüsseln)? Die Bearbeitungsdauer hängt von der Komplexität des Einzelfalls und anderen Faktoren ab, die sowohl über die Jahre als auch zwischen verschiedenen Empfängerländern sowie zwischen verschiedenen Empfängern im gleichen Empfängerland variieren. Daher sind statistisch gesicherte Aussagen zur Bearbeitungsdauer von Anträgen zur Ausfuhr in bestimmte Länder nicht möglich. 7. Wie lange war bei den genehmigten Ausfuhren die durchschnittliche Dauer zwischen Genehmigung und tatsächlicher Ausfuhr der vorgenannten Dual- Use-Güter aus dem Bereich Cybersicherheit (bitte nach Jahren und Güterlistennummern aufschlüsseln)? Wie viele der genehmigten Ausfuhren wurden nicht durchgeführt, und wie viele Anträge zurückgezogen, weil Kunden in den Empfängerländern bestehende Aufträge aufgrund zu langer Bearbeitungszeiten stornierten? Für Dual-Use-Güter liegen der Bundesregierung Daten zu tatsächlichen Ausfuhren nicht vor. Auch die vielfältigen betriebswirtschaftlichen und anderen Gründe für Antragsstornierungen werden nicht statistisch erfasst. 8. Ist die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass sowohl in unseren europäischen Nachbarländern als auch in den Vereinigten Staaten von Amerika Obergrenzen für die Bearbeitungsdauer von Anträgen auf Einzelausfuhrgenehmigungen für die vorgenannten Güter von typischerweise 30 bis 60 Tagen , welche die zuständigen Behörden gehalten sind nicht zu überschreiten, existieren sowie der durchschnittlichen Bearbeitungszeiten in Frage 4 der Ansicht, dass diese Bearbeitungszeiten für deutsche Cyber-Sicherheitsunternehmen einen Wettbewerbsnachteil darstellen? 9. Hält die Bundesregierung die derzeit praktizierten Prozesse zur Umsetzung ihrer Exportkontrollpolitik für Cyber-Sicherheitsprodukte, insbesondere das interministeriale Umlaufverfahren, für die Zukunftsfähigkeit dieser Schlüsselbranche für adäquat, und wo sieht sie ggf. Änderungsbedarf? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8098 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Hat die Bundesregierung die derzeit praktizierten Genehmigungsprozesse, insbesondere das interministeriale Umlaufverfahren, einer Effizienzprüfung unterzogen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche möglichen Prozessverbesserungen wurden wann identifiziert und welche davon wann auch tatsächlich umgesetzt? Wurden in diesem Zusammenhang im Sinne einer „Best Practice“-Betrachtung Nachbarländer als Maßstab herangezogen? Die Fragen 8 bis 10 werden gemeinsam beantwortet. Die in der Antwort zu Frage 4 genannten durchschnittlichen Bearbeitungszeiten unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung nicht signifikant von den Bearbeitungszeiten in anderen Ländern. Entsprechend ist ein signifikanter Wettbewerbsnachteil durch die eigene Exportkontrolle nicht zu erkennen. Hinsichtlich der Verfahrensoptimierung stehen das BAFA und andere beteiligte Stellen im ständigen Kontakt mit den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten . Auch unterzieht die Bundesregierung ihre eigene Verfahren einer laufenden Überprüfung mit dem Ziel, die Antrags- und Genehmigungsverfahren zu verkürzen . 11. Inwiefern sind die Genehmigungsprozesse für Cyber-Sicherheitsprodukte mit Exportinitiativen der Bundesregierung wie „IT Security made in Germany “ koordiniert? Die Exportinitiativen der Bundesregierung werden stets unter Berücksichtigung der geltenden Exportkontrollvorschriften erarbeitet und umgesetzt. Die Priorisierung einzelner Antrags- und Genehmigungsverfahren im Kontext von Exportinitiativen ist aus Gründen der Gleichbehandlung der Antragsteller nicht möglich. 12. Bestehen aus Sicht der Bundesregierung Hinderungsgründe dafür, dass wie in den USA und verschiedenen europäischen Nachbarländern Obergrenzen für die Bearbeitungsdauer von Ausfuhrgenehmigungsverfahren eingeführt werden? Wenn ja, welche sind das? Die Antrags- und Genehmigungsverfahren der Exportkontrolle sind Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Eine Bescheidungsfrist ergibt sich aus § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung. Danach kann eine Untätigkeitsklage „nicht vor Ablauf von drei Monaten seit [...] dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist“. Darüber hinausgehende spezialgesetzliche Regelungen bestehen im Außenwirtschaftsrecht nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8098 Datentabelle zu den Fragen 1, 2 und 4 Jahr Bearbeitungszeit    Gütergruppe Eingänge Ablehnungen Genehmigungen Eingänge Ablehnungen Genehmigungen Arbeitstage 2009 2 125.126 € 70 C5A002 65 52 17.558.547 € 24.770.991 € 68 C5D002 52 48 3.721.030 € 8.044.186 € 71 C5E002 3 2 68.000 € 318.001 € 94 2010 2 172.500 € 85 C5A002 84 51 20.011.865 € 20.963.953 € 93 C5B002 6 5 2.703.725 € 2.415.010 € 116 C5D002 70 59 18.604.455 € 18.269.901 € 78 C5E002 12 7 10.180.003 € 1.080.000 € 47 2011 73 C5A002 130 78 16.476.588 € 9.144.446 € 64 C5B002 3 4 1.271.235 € 1.559.950 € 68 C5D002 76 69 1.397.880 € 1.861.058 € 87 C5E002 34 31 84.115.006 € 92.750.007 € 83 2012 2 5.213 € 50 C5A002 116 97 31.214.370 € 26.736.955 € 55 C5B002 3 2 476.014 € 150.606 € 41 C5D002 123 89 7.246.891 € 5.944.817 € 38 C5E002 20 12 29.852.612 € 19.615.500 € 78 2013 7 488.632 € 41 C5A002 166 113 42.669.769 € 32.542.797 € 43 C5B002 4 4 217.957 € 543.350 € 21 C5D002 145 127 3.849.852 € 3.349.895 € 37 C5E002 18 18 80.153 € 8.235.255 € 57 2014 709 2 3.800 € 37 C5A002 416 343 142.390.170 € 114.419.865 € 38 C5D002 265 232 29.377.884 € 29.064.394 € 32 C5E002 28 19 8.822.012 € 1.014.011 € 79 2015 5 579.746 € 49 C5A002 304 263 89.236.345 € 110.611.784 € 51 C5B002 6 6 4.927.752 € 4.927.752 € 59 C5D002 204 168 8.037.186 € 8.475.260 € 43 C5E002 30 31 11.020.023 € 17.890.022 € 51 2016 5 185.870 € 49 C5A002 268 231 74.765.930 € 63.101.903 € 48 C5B002 1 71.000 € k. A. C5D002 183 180 3.207.718 € 2.333.125 € 52 C5E002 10 15 502.658 € 602.663 € 60 2017 2 457.382 € 65 C5A002 256 192 74.870.683 € 62.803.963 € 66 C5D002 116 106 3.656.838 € 4.316.759 € 54 C5E002 17 9 1.254.554 € 1.093.810 € 138 2018 4 551.457 € 78 C5A002 186 212 65.532.501 € 70.938.549 € 81 C5B002 2 3 308.404 € 379.404 € 70 C5D002 109 102 2.353.569 € 2.260.955 € 62 C5E002 14 20 5.282.552 € 556.709 € 90 Anzahl der Vorgänge Summe der Warenwerte Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333