Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8105 19. Wahlperiode 04.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/7795 – Mögliche Aufsicht von Finanzanlagenvermittlern durch die BaFin V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Finanzanlagenvermittler sind Dienstleister für die Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen. Seit 2013 benötigen Finanzanlagenvermittler nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis von der Industrieund Handelskammer (IHK) bzw. einer anerkannten staatlichen Stelle – entweder von der Kreisverwaltung oder dem Gewerbeamt. Zudem müssen sich Finanzanlagenvermittler nach § 11a GewO unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vermittlerregister ihrer IHK registrieren lassen. Im Jahr 2017 ließ die Bundesregierung noch verlauten: „Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die Aufsichtszuständigkeiten zu verändern“ (Bundestagsdrucksache 18/11337). Im gemeinsamen Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde dann jedoch festgehalten, dass die Aufsicht für Finanzanlagenvermittler zukünftig auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übertragen werden soll: „Wir werden zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die freien Finanzanlagenvermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen“ (S. 135: www.spd.de/fileadmin/Dokumente/ Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2018.pdf). 1. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34f GewO? Wie viele dieser Personen haben gleichzeitig eine Erlaubnis nach § 34d GewO? Zum Stichtag 1. Januar 2019 waren 37 874 Gewerbetreibende im Besitz einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) und 191 Gewerbetreibende im Besitz einer Erlaubnis als Honorar- Finanzanlagenberater nach § 34h Absatz 1 GewO. Nach Schätzung der für die Durchführung der §§ 34d, 34f und 34h zuständigen Länder sind rund 80 Prozent der Gewerbetreibenden sowohl im Besitz einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO als auch im Besitz einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34d GewO. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8105 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie viele Leute haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren jährlich eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34f GewO beantragt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 3. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung das jährliche Geschäftsvolumen von Finanzanlagenvermittlern nach § 34f GewO in Deutschland? 4. Wie viele Schadensfälle durch Finanzanlagenvermittler wurden 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung angezeigt? Wie groß war das Schadensvolumen dieser Fälle? Die Fragen 2 bis 4 werden zusammen beantwortet. Darüber liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler liegt im Zuständigkeitsbereich der Länder. 5. Wie viele Mitarbeiter und finanzielle Ressourcen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von den IHK bzw. den staatlichen Stellen aufgewendet, um die Aufsicht der Finanzdienstvermittler zu gewährleisten? Eine Abfrage bei den für die Durchführung des § 34f GewO zuständigen Ländern hat eine Zahl von ca. 75 Stellen (Vollzeitäquivalenten) für die Durchführung des § 34f GewO ergeben. Bei dieser Zahl handelt es sich um eine Schätzung im unteren Bereich. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 6. Wie viele Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherer und Fonds werden bereits von der BaFin beaufsichtigt (bitte aufschlüsseln)? Die BaFin beaufsichtigt derzeit 1 233 Finanzdienstleistungsinstitute und 5 917 Investmentvermögen. Zudem werden derzeit 1 510 Kreditinstitute beaufsichtigt. Darüber hinaus wirkt der Geschäftsbereich Bankenaufsicht bei 59 Kreditinstituten, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) an der Aufsicht mit. Weiter stehen aktuell insgesamt 551 Versicherungsunternehmen und 33 Pensionsfonds unter BaFin-Aufsicht. 7. Wie viele so genannte Haftungsdächer gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland? Bei dem Begriff „Haftungsdach“ handelt es sich nicht um eine Legaldefinition. Vielmehr spricht das Gesetz in § 2 Absatz 10 KWG vom haftenden Unternehmen. Hierbei handelt es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen , unter dessen Haftung und für dessen Rechnung ein vertraglich gebundener Vermittler ausschließlich tätig wird. Der vertraglich gebundene Vermittler kann dann für Rechnung des haftenden Unternehmens bestimmte Finanzdienstleistungen , in der Regel Anlagevermittlung und Anlageberatung, erbringen und benötigt hierfür keine eigene Erlaubnis nach § 32 KWG. Derzeit gibt es in Deutschland 181 Einlagenkreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen , die insgesamt 22 138 vertraglich gebundene Vermittler einsetzen . Bei den vertraglich gebundenen Vermittlern kann es sich um Einzelpersonen oder juristische Personen mit mehreren Beschäftigen handeln. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8105 In der Gewerbeordnung findet sich keine Regelung gleichen Inhalts wie § 2 Absatz 10 KWG. 8. Welche Mindestkapitalanforderung haben so genannte Haftungsdächer für Finanzanlagevermittler nach Kenntnis der Bundesregierung? Im Bereich der Gewerbeordnung besteht, siehe Antwort zu Frage 7, das Instrument der vertraglich gebundenen Vermittler und haftenden Unternehmen nicht. Die Gewerbeordnung kennt zudem keine Kapitalanforderungen für Finanzanlagenvermittler . 9. Welche Mindestanforderung an Berufshaftpflichtversicherungen für Finanzanlagevermittler gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung? Die Mindestanforderungen an die nach § 34f Absatz 2 Nummer 3 GewO erforderliche Berufshaftpflichtversicherung sind in § 9 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geregelt. Neben den Mindestversicherungssummen (siehe dazu Antwort zu Frage 10) ist Voraussetzung, dass die Versicherung bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird, der Versicherungsvertrag Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewährt und auch durch Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB oder Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB verursachte Vermögensschäden umfasst. 10. Wie hoch ist die Mindesthaftungssumme für Berufshaftpflichtversicherungen für Finanzanlagevermittler nach Kenntnis der Bundesregierung? Die aktuellen Mindestversicherungssummen betragen nach § 9 Absatz 2 FinVermV in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 18. Dezember 2017 im Bundesanzeiger 1 276 000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1 919 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. 11. Wie hoch ist die durchschnittliche Prämie für Berufshaftpflichtversicherungen für Finanzanlagevermittler nach Kenntnis der Bundesregierung? Im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des § 34f GewO ging die damalige Bundesregierung von jährlichen Kosten für die Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von 800 bis 1 200 Euro aus (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6051, S. 31). 12. Bis wann plant die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorzulegen, der Finanzanlagenvermittler unter die Aufsicht der BaFin stellt? a) Welche konkreten Eckpunkte zu dem Vorhaben sind bereits erarbeitet? b) Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung bei der Umsetzung? Die Bundesregierung strebt eine zügige Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die BaFin an. Die konkrete Ausgestaltung eines entsprechenden Gesetzgebungsvorschlages ist aktuell Gegenstand interner Erörterungen der beteiligten Ressorts. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8105 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Warum bleibt die Bundesregierung nicht bei ihrer Position von 2017, dass sie nicht beabsichtigt, die Aufsichtszuständigkeit für Finanzanlagenvermittler zu ändern? Welche neuen wissenschaftlichen, statistischen oder juristischen Erkenntnisse hat die Bundesregierung erlangt, die eine entsprechende Gesetzesänderung begründen? Die damalige Bundesregierung hat am 28. Februar 2017 zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 18/11337 zur Umsetzung der überarbeiteten EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID II): „Wäre die Umsetzung der Richtlinie aus Sicht der Bundesregierung ein geeigneter Anlass, auch Finanzanlagevermittler der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder einer anderen zentralen Behörde zu unterstellen ? Wenn nein, warum nicht?“ folgende Antwort gegeben: „Die Finanzanlagenvermittler unterliegen nach der Gewerbeordnung Bestimmungen , die den vergleichbaren Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechen . Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die Aufsichtszuständigkeiten zu verändern.“ Die jetzige Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag festgelegt: „Wir werden zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die freien Finanzanlagevermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“ Daneben ist darauf hinzuweisen, dass das auf Finanzanlagenvermittler anwendbare Recht nach Umsetzung zahlreicher Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) deutlich umfangreicher und komplexer wird. Zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Aufsicht ist die Übertragung der Aufsicht auf die BaFin erforderlich. 14. Welche Qualitätsverbesserungen würden sich aus Sicht der Bundesregierung durch die BaFin-Aufsicht ergeben? Eine Aufsicht durch die BaFin würde eine bundesweite Vereinheitlichung der Aufsichtspraxis fördern. Bisher ist die Überwachung der Finanzanlagenvermittler stark zersplittert und daher nicht immer homogen. Zudem kann das bei der BaFin aufgrund der inhaltlich ähnlichen Überwachung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorhandene Fachwissen genutzt werden, so dass hier Synergieeffekte zu erwarten sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8105 15. Wie viel zusätzliches Personal bräuchte die BaFin nach Einschätzung der Bundesregierung, um Finanzanlagenvermittler zu beaufsichtigen? a) Wie plant die Bundesregierung sicher zu stellen, dass die BaFin ausreichend Fachpersonal akquirieren, ausbilden und einsetzen kann, um die Finanzanlagenvermittler zu überwachen? b) Mit welchen zusätzlichen dauerhaften (Personal-)Kosten für die BaFin rechnet die Bundesregierung durch die neue Aufsichtstätigkeit für Finanzanlagenvermittler ? c) Mit welchen zusätzlichen einmaligen (Personal-)Kosten für die BaFin rechnet die Bundesregierung durch die neue Aufsichtstätigkeit für Finanzanlagenvermittler ? Zu Fragen der Personalplanung und den Personalkosten im Rahmen der Übertragung der Aufsicht auf die BaFin können angesichts der andauernden konzeptionellen Arbeiten im Hinblick auf die diesbezügliche Umsetzung des Koalitionsvertrages derzeit noch keine Aussagen getroffen werden. d) Plant die Bundesregierung, die Vermittler an den Kosten für zusätzliches Personal und Technik bei der BaFin zu beteiligen? Da die BaFin umlagefinanziert ist, werden die Kosten über Gebühren und Umlagen auf die Beaufsichtigten umgelegt. 16. Mit welchen laufenden zusätzlichen Kosten müssen Finanzanlagevermittler rechnen, wenn sie unter die Aufsicht der Bafin gestellt werden? Hierzu können derzeit angesichts der andauernden konzeptionellen Arbeiten im Hinblick auf die Umsetzung des Koalitionsvertrages keine Aussagen getroffen werden. 17. Mit welchen Kosten für Sonderprüfungen müssen Finanzanlagevermittler rechnen, wenn sie unter die Aufsicht der Bafin gestellt werden? Hierzu können derzeit angesichts der andauernden konzeptionellen Arbeiten im Hinblick auf die Umsetzung des Koalitionsvertrages keine Aussagen getroffen werden. 18. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen Kosten für Finanzanlagevermittler durch die Beaufsichtigung durch die Gewerbeämter und die Registrierung bei den IHK? 19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine mögliche Marktkonsolidierung bei Finanzanlagenvermittlern durch Verschiebung der Aufsichtskompetenz zur BaFin, und wie bewertet sie diese? Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet: Darüber liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8105 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 20. Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung bei der zweiten Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung? Welche Übergangszeiten sind geplant? Die Neufassung der zustimmungspflichtigen FinVermV zur Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID II) soll nach derzeitiger Planung im ersten Halbjahr 2019 im Bundesrat beschlossen werden. Die Erforderlichkeit von Übergangsfristen für die Neuregelungen der FinVermV wird gegenwärtig geprüft . 21. Welche weiteren gesetzlichen Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung für Finanzanlagenvermittler geplant? Wie ist dabei der Zeitplan der Bundesregierung? Die Bundesregierung plant derzeit keine weiteren gesetzlichen Maßnahmen auf diesem Gebiet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333