Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 4. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8164 19. Wahlperiode 06.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnieszka Brugger, Dr. Konstantin von Notz, Dr. Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/7173 – Berichte über mögliche rechtsextremistische Verbindungen in der Bundeswehr und in den Sicherheitsbehörden V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Einige Medien haben über zahlreiche Hinweise auf Soldatinnen und Soldaten, Polizistinnen und Polizisten und weitere Staatsbedienstete berichtet, die sich in geheimen Gruppen organisierten, um koordinierte Aktionen im Falle einer schweren Krise in Deutschland vorzubereiten (vgl. Tageszeitung, „Das Netz“, 17./18. November 2018). Unter ihnen waren den Berichten nach unter anderem auch Angehörige des Kommando Spezialkräfte (KSK) der Bundeswehr. Für diesen nicht näher definierten „Tag X“ wurden demzufolge Handlungsanweisungen ausgegeben, Waffen und Munition gehortet, sichere Zufluchtsorte („safe houses“) eingerichtet und Listen mit Menschen erstellt, die laut der Aussage einzelner Personen festgesetzt oder liquidiert werden sollten. Der Tageszeitung zufolge sei es sogar Absicht dieser Gruppen, einen Staat im Staate aufzubauen. Diese gravierenden Vorwürfe müssen schnell und gründlich untersucht und weiter aufgeklärt werden, insbesondere wenn sie sich auf Personen beziehen, die von der Bundeswehr und der Polizei an der Waffe und im Umgang mit Sprengstoff ausgebildet wurden und Zugang zu Waffen und Munition sowie zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen haben. Bereits bei den Enthüllungen um Franco A. hatte es Mutmaßungen auf organisierte rechtsextreme Verbindungen innerhalb der Bundeswehr gegeben. Die neuerlichen Medienberichte ziehen Verbindungen zwischen Franco A. und solchen klandestinen Gruppen. Besondere Brisanz erfahren die Berichte auch, weil in diesem Zusammenhang der Verdacht im Raum steht, dass ein Mitarbeiter des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) im Vorfeld vor Durchsuchungen und Befragungen gewarnt habe. Sehr viele Menschen leisten ihren Dienst in der Bundeswehr mit verantwortungsbewusster und demokratischer Haltung. Weder ist es angebracht, die Bundeswehr als Ganzes unter einen Generalverdacht zu stellen noch dürfen Vorfälle als Einzelfälle kleingeredet oder verharmlost werden. Der Dienst bei der Bundeswehr ist kein Job wie jeder andere. Gleiches gilt für die Polizei. Es gibt an die Haltung der Soldatinnen und Soldaten und Polizistinnen und Polizisten den ganz besonderen Anspruch, dass sie fest auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen. Infolge der Enthüllungen um Franco A. hatte Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8164 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) umfangreiche Maßnahmen zur Aufklärung angekündigt und strukturelle Reformen u. a. auch beim MAD in Aussicht gestellt, um den präventiven Charakter der „Extremismusabwehr“ des Dienstes zu stärken. Die neuerlichen Berichte und der aus Sicht der Fragesteller verharmlosende Umgang der Bundesregierung damit wecken Zweifel, ob diese Maßnahmen erfolgreich waren, und das Risiko von MAD und Bundesverteidigungsministerium in all seinen Dimensionen realistisch bewertet wird. Die Bundesregierung muss durch eine konsequente und transparente Aufklärung zeigen, dass sie die Berichte und Vorwürfe sehr ernst nimmt. 1. Wie bewertet die Bundesregierung die Pressemeldungen von „taz“ und „FOCUS“ über ein vermeintliches rechtsextremistisches Netzwerk, in dem sich Regierungsgegner und Regierungsgegnerinnen vernetzen, radikalisieren und gezielt auf bewaffnete Kämpfe vorbereiten? 2. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung ein solches Netzwerk oder netzwerkartige Strukturen, in der auch Beamtinnen und Beamte deutscher Behörden , Polizeien, Bundeswehrangehörige und Nachrichtendienste organisiert sein sollen, und inwiefern werden solche Strukturen problembewusst durch welche Stellen analysiert? Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung nimmt Bezug auf die Antwort auf die Schriftliche Fragen 52 der Abgeordneten Agnieszka Brugger auf Bundestagsdrucksache 19/6212 und auf die Schriftliche Frage 124 der Abgeordneten Canan Bayram auf Bundestagsdrucksache 19/6511. 3. Aufgrund welcher Erkenntnisse kommt das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) zu der laut „taz“ vorgebrachten Warnung, dass es in der rechtsextremen Szene Versuche gebe, sich auf einen „Bürgerkrieg“ zwischen einheimischen Deutschen und zugewanderten „Fremden“ vorzubereiten, dass dieser „Tag X“ bewusst herbeigeführt werden solle, und auch Waffen dafür beschafft würden (vgl. taz, „Rechtsextreme Soldaten unterm Radar“, 26. November 2018)? Vorbereitungen auf einen „Tag X“ im Sinne einer besonderen Krisenvorsorge sind immer wieder Bestandteil von Diskussionen der rechtsextremistischen Szene wie auch der extremistischen „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“. Kennzeichnend für die Krisenvorsorge von Extremisten ist dabei, dass sie die Krise nicht nur befürchten, sondern entweder selbst herbeiführen wollen oder zumindest zur Realisierung ihrer extremistischen Vorstellungen nutzen wollen. Entsprechende Aktivitäten von Extremisten werden durch die Verfassungsschutzbehörden mit großer Aufmerksamkeit beobachtet. Im Gegensatz dazu unterfällt die Krisenvorbereitung von nicht extremistischen Personen nicht dem Beobachtungsauftrag der Verfassungsschutzbehörden. 4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich der Frage vor, ob, und wenn ja, welche konkreten „false flag“-Aktionen, also solchen Aktionen , die aktiv einem unbeteiligten Dritten zugeschrieben werden sollten, geplant waren? Erkenntnisse über „false flag“-Aktionen als einheitliche oder möglicherweise abgesprochene Strategien innerhalb der rechtsextremistischen Szene liegen der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8164 Rechtsextremistische Vorfälle in der Bundeswehr 5. Welche Stellen im BMVg befassen sich in welchem Umfang mit derartigen Hinweisen auf netzwerkartige Strukturen zur Unterwanderung und Beeinflussung der Bundeswehr? Welchen Austausch gibt es zu derartigen Hinweisen in welchem Rahmen zwischen dem BMVg, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), dem Bundeskanzleramt (BKAmt) sowie den Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern? In Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MADG) bearbeitet das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, die von Angehörigen des Geschäftsbereichs Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) ausgehen und gegen diesen gerichtet sind. Im Rahmen seiner Berichtspflichten und nach Aufforderung unterrichtet das BAMAD das zuständige Fachaufsichtsreferat im BMVg über seine Erkenntnisse und über operative Maßnahmen. Der Austausch von Informationen zu derartigen Hinweisen fällt in die Zuständigkeit der Nachrichtendienste des Bundes und der Länder und erfolgt auf Grundlage der hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen. Grundsätzlich werden Hinweise auf Rechtsextremisten, welche als Reservisten bei der Bundeswehr tätig sind (oder tätig werden möchten) und die im Zuge der Extremismusabwehr die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) berühren, im Verfassungsschutzverbund bearbeitet. Es findet dabei ein Austausch mit den jeweiligen Landesämtern für Verfassungsschutz nach dem Wohnortprinzip statt. Flankierend zum institutionalisierten Verfahren zwischen den fachlich zuständigen Stellen im Verfassungsschutzverbund bzw. dem regelmäßigen Informationsaustausch zwischen BfV und BAMAD über die regulären Meldewege kann ein anlassbezogener Informationsaustausch im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) sowie in der „Arbeitsgemeinschaft Reservisten“ (siehe Antwort zu Frage 6) erfolgen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird von den Geschäftsbereichsbörden Bundeskriminalamt (BKA) und BfV regelmäßig über sicherheitsrelevante Entwicklungen informiert. Die Zusammenarbeit mit anderen Ressorts erfolgt auf der Grundlage der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anlassbezogen. Das Bundeskanzleramt wird bei derartigen Hinweisen durch verschiedene Ressorts und Sicherheitsbehörden anlassbezogen, auch im Rahmen der Koordinierung der Nachrichtendienste des Bundes, informiert. 6. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherige Arbeit der „Arbeitsgemeinschaft Reservisten“ vom MAD und dem BfV? a) In welcher Art und Weise arbeiten MAD und BfV konkret zusammen? b) In welchen Abständen fanden bisher wie viele Treffen der „AG Reservisten “ statt? c) Wie viele Vorgänge wurden bisher in der „AG Reservisten“ besprochen? Die Fragen 6 bis 6c werden im Zusammenhang beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8164 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Für die Bearbeitung von Reservisten ist das BAMAD nur dann zuständig, wenn diese Wehrübungen ableisten oder wenn ein Wehrdienstverhältnis nach § 4 des Reservistendienstleistungsgesetzes besteht. In der übrigen Zeit liegt die Zuständigkeit für diesen Personenkreis beim BfV. Ziel der „Arbeitsgemeinschaft Reservisten“ (AG Reservisten) ist es, vor dem Hintergrund wechselnder Zuständigkeiten bei Reservisten durch ständige und gegenseitige Unterrichtungen eine lückenlose Verdachtsfallbearbeitung im Bereich der Extremismusabwehr sicherzustellen. Bei den Treffen kommen die jeweiligen Bearbeiter bzw. Fallführer der Behörden zusammen und tauschen sich über aktuelle Entwicklungen in den Fällen aus. Diese Treffen finden anlassbezogen, jedoch mindestens einmal im Quartal statt. Bisher gab es sieben Treffen, in denen insgesamt ca. 30 Fälle behandelt wurden. Des Weiteren findet ein anlassbezogener telefonischer Austausch zwischen den jeweils zuständigen Sachbearbeitern und deren Führungsebenen statt. Die AG Reservisten analysiert nicht das „extremistische Gefahrenpotenzial in der Bundeswehr“. Ziel der AG ist es, durch ständige gegenseitige Unterrichtung zum Status einer Verdachtsperson eine lückenlose Bearbeitung derselben sicherzustellen . Die Bearbeitung erfolgt stets durch die fachlich zuständige Behörde. Durch die Gründung der AG Reservisten hat sich der Informationsaustausch der Behörden bezüglich der Zielgruppe intensiviert. d) Gibt es Überschneidungen zwischen den in der „AG Reservisten“ behandelten Personen und der aktuellen Medienberichterstattung (vgl. taz, „Das Netz“, 17./18. November 2018)? Es liegen Überschneidungen zwischen dem in der „AG Reservisten“ behandelten und dem in der angegebenen Medienberichterstattung genannten Personenkreis vor. e) Liegt der Bundesregierung inzwischen ein Bericht der „AG Reservisten“ vor, und wenn ja, wann, und in welcher Art wird dieser dem Deutschen Bundestag zur Verfügung gestellt? Die „AG Reservisten“ erstellt keinen Bericht für die Bundesregierung. 7. Wie viele Verdachtsfälle aus dem Phänomenbereich Rechtsextremismus hat der MAD 2018 neu aufgenommen, und wie viele werden aktuell vom MAD bearbeitet? Im Jahr 2018 hat der MAD im Phänomenbereich Rechtsextremismus 270 Verdachtsfallbearbeitungen neu aufgenommen. Insgesamt befinden sich in diesem Phänomenbereich aktuell 450 Verdachtsfälle in Bearbeitung. a) Wie viele der 2017 neu aufgenommenen Verdachtsfälle aus dem Phänomenbereich Rechtsextremismus konnten bereits abgeschlossen werden, und wie viele dieser Verdachtsfälle haben sich bestätigt? b) Wie viele der 2018 neu aufgenommenen Verdachtsfälle aus dem Phänomenbereich Rechtsextremismus konnten bereits abgeschlossen werden, und wie viele dieser Verdachtsfälle haben sich bestätigt? Die Fragen 7a und 7b werden im Zusammenhang beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8164 Eine statistische Erhebung findet in dieser Form nicht statt. Statistisch erfasst werden alle in einem Kalenderjahr aufgenommenen und – unabhängig hiervon – im selben Jahr abgeschlossenen Verdachtsfälle: So wurden im Jahr 2017 221 rechtsextremistische Verdachtsfälle abgeschlossen. In sechs dieser Fälle wurde die Verdachtsperson als „Extremist in der Bundeswehr “ bewertet. Im Jahr 2018 wurden 210 rechtsextremistische Verdachtsfälle abgeschlossen, wobei in vier Fällen die jeweilige Verdachtsperson als „Extremist in der Bundeswehr“ bewertet wurde. 8. Wie viele Verdachtsfälle aus dem Phänomenbereich Rechtsextremismus wurden vom MAD in den Jahren 1989 bis 2018 jeweils bearbeitet, und wie viele dieser Verdachtsfälle haben sich bestätigt? Wie viele dieser Verdachtsfälle entfielen dabei jeweils auf die folgenden Standorte und Dienststellen der Bundeswehr a) Illkirch b) Donaueschingen c) Hammelburg d) Augustdorf e) Pfullendorf f) Calw g) Bundeswehr-Universität München h) Bundeswehr-Universität Hamburg (bitte tabellarisch und nach aufgenommenen, abgeschlossenen und bestätigten Verdachtsfällen aufbereiten)? Die Fragen 8 bis 8h werden im Zusammenhang beantwortet. Das vorhandene Zahlenmaterial gibt eine belastbare Aussage rückschauend lediglich bis in das Jahr 2007 her. So wurden von 2007 bis 2018 5 229 rechtsextremistische Verdachtsfälle abgeschlossen, wovon 244 zum Bearbeitungsergebnis „Extremist in der Bundeswehr“ führten. Von diesen 244 Fällen stammten 213 aus der Zeit vor Aussetzung der Allgemeinen Wehrpflicht. Eine Zuordnung aufgenommener, abgeschlossener und bestätigter Verdachtsfälle zu den aufgeführten Standorten bzw. Dienststellen ist mangels Aktenrückhalt nicht möglich. 9. In wie vielen Fällen können nach Kenntnis des BMVg Bundeswehrangehörige der Identitären Bewegung (IB), Reichsbürgern bzw. Selbstverwaltern oder dem Prepper-Millieu zugeordnet werden (bitte einzeln auflisten)? Von den aktuell rund 450 in Bearbeitung befindlichen rechtsextremistischen Verdachtsfällen weisen 34 mutmaßliche Bezüge zur Identitären Bewegung Deutschland (IBD) auf. Als eigenständiges Phänomen erfasst sind aktuell ebenfalls 34 Verdachtsfälle mit mutmaßlichem Bezug zur Reichsbürger-/Selbstverwalterszene. Informationen zur sogenannten Prepper-Szene sind und waren nicht Gegenstand der aktiven Informationssammlung des BAMAD. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8164 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Kann das BMVg Medienberichte bestätigen, wonach ein Oberstleutnant des MAD Mitglieder des KSK vor bevorstehenden Durchsuchungen und Befragungen im Kontext zuvor erfolgter Razzien im norddeutschen Prepper-Millieu gewarnt haben soll (vgl. taz, „Das Netz“, 17./18. November 2018), und wenn ja, welche Maßnahmen wurden daraufhin ergriffen? Sind dem BMVg weitere Verdachtsfälle im Sinne der vorausgehenden Frage bekannt? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 89 des Abgeordneten Dr. Marcus Faber auf Bundestagsdrucksache 19/5984 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 92 des Abgeordneten Dr. Marcus Faber auf Bundestagsdrucksache 19/6321 wird verwiesen. Weitere Verdachtsfälle im Sinne der vorausgehenden Frage sind dem BMVg aktuell nicht bekannt. 11. Was ist für den MAD der Unterschied zwischen einer „Auskunftsperson“ und einer „Quelle“? Was umfasst das Tätigkeitsfeld einer „Auskunftsperson“ für den MAD genau ? In der nachrichtendienstlichen Terminologie des BAMAD handelt es sich bei einer Quelle um eine nachrichtendienstlich geführte und gesteuerte Person im verdeckten Einsatz. Sie erhält Aufträge. Unter einer Auskunftsperson ist demgegenüber eine Person zu verstehen, die im Rahmen offener Informationserhebung dem BAMAD Auskünfte zu Personen und Sachverhalten gibt. Sie unterliegt keiner nachrichtendienstlicher Steuerung und Führung und erhält keine Aufträge. 12. Wie viele Verdachtsfälle aus dem Phänomenbereich Rechtsextremismus im MAD werden vom BfV derzeit bearbeitet? Das BfV besitzt keine gesetzliche Zuständigkeit für Angehörige des Geschäftsbereichs BMVg. Daher bearbeitet das BfV keine Verdachtsfälle aus dem Phänomenbereich Rechtsextremismus des MAD. 13. Inwiefern kann das BMVg Medienberichte bestätigen, wonach ein Soldat des KSK, der den Berichten nach ein Administrator einer oder mehrere Chatgruppen war, als „Auskunftsperson“ des MAD geführt wurde, und wenn ja, seit wann, und welche Implikationen hatte dies konkret (vgl. taz, „Das Netz“, 17./18. November 2018)? Es trifft zu, dass der MAD einen seinerzeit dem Kommando Spezialkräfte (KSK) angehörenden Soldaten ab dem Sommer 2017 bis zu dessen Versetzung zu einer anderen Einheit als Auskunftsperson befragt hat. Dies geschah im Rahmen verschiedener Ermittlungen, die der MAD im Umfeld des KSK führte. Die Auskunftsperson war nach Erkenntnissen des BAMAD Administrator einer Chatgruppe beim Messengerdienst TELEGRAM. Diese Chatgruppe beschäftigte sich mit Themen zur Krisenvorsorge. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/8164 14. Gibt es, jenseits der öffentlich bekannten Vorfälle auf einer Verabschiedungsfeier des KSK am 27. April 2017 und den im Plenarprotokoll 19/67 des Deutschen Bundestages in der Antwort auf die Mündliche Frage 28 („Ermittlungsverfahren gegen Angehörige des Kommando Spezialkräfte“) erwähnten Fällen, weitere rechtsextremistische Vorfälle, an denen Soldaten des KSK beteiligt waren? Neben sachlich zusammenhängenden Verdachtsfällen im Kontext der Verabschiedungsfeier bearbeitet der MAD weitere rechtsextremistische Verdachtsfälle im KSK. Bei den zugrundeliegenden Sachverhalten bestehen keine örtlichen und zeitlichen Zusammenhänge. a) Wie erklärt das BMVg, dass das Amtsgericht Böblingen auf Antrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart einen Strafbefehl gegen ein Mitglied des KSK wegen des Verwendens von Kennzeichen verbotener Organisationen (Zeigen des Hitlergrußes) auf einer Verabschiedungsfeier des KSK am 27. April 2017 erließ (vgl. www.spiegel.de/politik/deutschland/ bundeswehr-ksk-elitesoldat-zeigt-hitlergruss-strafbefehl-a-1238486.html), während die internen Ermittlungen zu dieser Verabschiedungsfeier bisher zu dem vorläufigen Schluss kamen, dass sich „die Vorwürfe auf verfassungsfeindliche Äußerungen in Wort und Tat bis heute nicht bestätigt“ haben (vgl.: „Informationen bezüglich der Medienberichterstattung zur Vorwürfen gegen Soldaten der Bundeswehr“ des Kommando Heer, verschickt durch das Parlament- und Kabinettreferat des BMVg am 17. August 2017)? Dem betroffenen Soldaten der Bundeswehr steht – wie jedermann – das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes zu. Hieraus folgt, dass zu etwaigen disziplinarrechtlichen Ermittlungen und Maßnahmen nach der Wehrdisziplinarordnung ohne Zustimmung des Betroffenen keine Auskunft gegeben werden darf. Dies gebietet der Schutz der Persönlichkeitsrechte und folgt aus § 9 der Wehrdisziplinarordnung. b) Zu welchen Ergebnissen kamen jeweils die disziplinarischen Vorermittlungen gegen mehrere Angehörige des KSK (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 99 der Abgeordneten Agnieszka Brugger auf Bundestagsdrucksache 19/2766)? Laufen aktuell weiterhin disziplinarische Ermittlungen gegenüber Teilnehmern der Verabschiedungsfeier des KSK am 27. April 2017? c) Welche internen Disziplinarmaßnahmen hat es bisher als Folge der Verabschiedungsfeier des KSK am 27. April 2017 gegeben (bitte einzeln aufführen )? Die Fragen 14b und 14c werden im Zusammenhang beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7513 wird verwiesen. d) Wie bewertet die Bundesregierung den in der Presse erwähnten Umstand, dass beteiligte KSK-Soldaten auffällig gleichlautend zu den Vorfällen auf der Verabschiedungsfeier des KSK am 27. April 2017 aussagten, und die Fahnder den Eindruck gewannen, dass die Einlassungen abgesprochen wirkten (vgl. www.spiegel.de/politik/deutschland/bundeswehr-ksk-elitesoldatzeigt -hitlergruss-strafbefehl-a-1238486.html)? Solange noch gerichtliche Disziplinarverfahren und Vorermittlungen zu diesem Sachverhalt laufen, kann die Bundesregierung keine abschließende Aussage Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8164 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode hierzu treffen. Aufgrund welcher Bewertungen die „Fahnder“ angeblich zu dem oben genannten Eindruck kamen, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung . 15. Inwiefern ist das BMVg der am 2. Mai 2017 am Standort Augustdorf erfolgten Meldung über einen Soldaten, der über eine Gruppe gewaltbereiter Offiziere in Illkirch berichtete, die Waffen und Munition sammle, und von einem „rechtsradikales Netzwerk“ um die Bundeswehrstandorte Illkirch, Donaueschingen und Hammelburg sprach, nachgegangen (vgl. www.spiegel.de/ spiegel/print/d-151139712.html)? Zu welchem Schluss ist man im BMVg hinsichtlich der gemeldeten Äußerungen dieses Soldaten gekommen? Dem BMVg ist kein Sachverhalt bekannt, der die in der Fragestellung dargestellten Umstände vollumfänglich umfasst. Es existiert zwar eine Meldung aus der Panzerbrigade 21 am Standort Augustdorf vom 2. Mai 2017. Darin war allerdings weder von „gewaltbereiten Offizieren“ die Rede, noch bezog sie sich auf ein „rechtsradikales Netzwerk“ um die Bundeswehrstandorte Illkirch , Donaueschingen und Hammelburg. In Bezug auf die existierende Meldung wird mitgeteilt, dass die bereits am 3. Mai 2017 aufgenommenen Ermittlungen des MAD den der Meldung zu Grunde liegenden Inhalt nicht bestätigen konnten. Im Übrigen dürfen seitens des BMVg keine weitergehenden Auskünfte erteilt werden. Dem betroffenen Soldaten der Bundeswehr steht – wie jedermann – das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes zu. Hieraus folgt, dass zu etwaigen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Ermittlungen und Maßnahmen ohne Zustimmung des Betroffenen keine Auskunft gegeben werden darf. Dies gebietet den Schutz der Persönlichkeitsrechte und folgt aus § 9 der Wehrdisziplinarordnung. 16. Welche Erkenntnisse hat das BMVg über mögliche Kontakte von aktiven oder ehemaligen Studierenden der Bundeswehr-Universität München zur Identitären Bewegung und zu der Burschenschaft Danubia München? Aus datenschutzrechtlichen Gründen stehen nicht mehr alle Daten, die für eine erschöpfende Beantwortung dieser Frage notwendig wären, zur Verfügung. So ist eine Differenzierung bei den ehemaligen Studierenden nach Studienort (München oder Hamburg) nicht möglich. Es kann nur eine Aussage zu aktiven Studierenden der Universität der Bundeswehr München getroffen werden. Hier bearbeitet der MAD aktuell keinen Verdachtsfall mit Bezügen zur Identitären Bewegung oder zur Burschenschaft Danubia München. a) Wie viele Verdachtsfälle hinsichtlich dieser Kontakte von Studierenden zur Identitären Bewegung und zu der Burschenschaft Danubia München werden jeweils aktuell vom MAD untersucht? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/8164 b) Wie viele Verdachtsfälle wurden bisher vom MAD bearbeitet, und mit welchem Ergebnis abgeschlossen? Bislang wurden fünf entsprechende Verdachtsfälle abschließend bearbeitet. In vier Fällen war der Verdacht bei Abschluss nicht mehr begründet. In einem Fall endete die Bearbeitung mit dem Stand „Verdachtsperson mit Erkenntnissen“, da sie nach § 55 Absatz 5 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr entlassen wurde. c) Wie ist der Stand bei den elf Rechtsextremismus-Verdachtsfällen, die sich zum Zeitpunkt Mai 2017 gegen Studenten richteten (vgl. www.sueddeutsche. de/muenchen/exklusiv-hinweise-auf-rechtes-netzwerk-an-der-bundeswehruni -1.3511849)? Von den elf in Rede stehenden Verdachtsfällen zu Studierenden an den Universitäten der Bundeswehr wurden bislang acht abgeschlossen: In sechs Fällen war der Verdacht nicht mehr begründet. In einem Fall endete die Bearbeitung mit dem Stand „Verdachtsperson mit Erkenntnissen“, da eine vorzeitige Entlassung aus der Bundeswehr nach § 55 Absatz 5 des Soldatengesetzes erfolgte. In einem Fall wurde die Person als „Extremist in der Bundeswehr“ (Rechtsextremist) bewertet und ebenfalls nach § 55 Absatz 5 des Soldatengesetzes vorzeitig entlassen. In drei Fällen dauert die Bearbeitung an. Hintergründe der Chatgruppen 17. Wie viele Mitglieder haben nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die in Medienberichten erwähnten Chatgruppen „Nord“, „Süd“, „West“, „Ost“, „Nordcom“, „Nordkreuz“, „Vier gewinnt“ und „Basis“, und was ist über die einzelnen Mitglieder bekannt, zum Beispiel, was deren Zugehörigkeit zu anderen Gruppen mit ähnlichen Bezügen angeht (vgl. DIE WELT, 26. November 2018; bitte jeweils einzeln nach den bekannten Chatgruppen angeben)? Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) ermittelt gegen einzelne Mitglieder der in der Frage genannten Gruppen. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Eine abschließende Benennung der Zahl der jeweiligen Mitglieder , deren Identitäten, Lebensumstände oder Verbindungen in andere Chatgruppen ist deshalb nicht möglich. a) Wie viele Soldatinnen und Soldaten, Polizistinnen und Polizisten sowie sonstige Staatsbedienstete, insbesondere auch Nachrichtendienstmitarbeiterinnen und Nachrichtendienstmitarbeiter, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind oder waren nach Kenntnis der Bundesregierung in diesen oder vergleichbaren Chatgruppen aktiv? Soweit bislang eine zuverlässige Identifizierung von Mitgliedern möglich war, handelt es sich bei mindestens zwei Mitgliedern der Chatgruppe „Süd“ um Polizisten und bei weiteren sechs Mitgliedern um Soldaten. Mindestens drei Polizisten gehören der Chatgruppe „Nord.com“ und „Nord.kreuz“, an, zwei davon auch der Gruppe „Vier gewinnt“. b) Wie viele der Mitglieder der Chatgruppen im Sinne der Frage 17a haben eine auffallend aktive Rolle, zum Beispiel eine Moderatorentätigkeit o. Ä., eingenommen, und inwiefern wurde dies deutlich? Mindestens zwei Soldaten waren Administrator der Gruppe „Süd“. Ein Polizist hat die Gruppen „Nord.kreuz“, „Nord.com“ und „Vier gewinnt“ administriert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8164 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung einige oder alle der Mitglieder eine Einzahlung zur Aufnahme oder zum Verbleib in diesen Chatgruppen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe, und ist der Bundesregierung bekannt, wofür konkret die dadurch erzielten Summen verwendet wurden? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über Zahlungen von Mitgliedern zur Aufnahme oder zum Verbleib in den benannten Chatgruppen. 19. Ist der Bundesregierung bekannt, wie häufig und wo sich Mitglieder der einzelnen Chatgruppen persönlich zu welchem Zweck trafen? Soweit Inhalte aus den Chatgruppen bekannt sind, wurden monatlich regelmäßige Treffen an verschiedenen Orten verabredet. Gegenstand waren unter anderem Vorträge und der Austausch über die Vorbereitung auf den Katastrophenfall. 20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Treffen von Mitgliedern der Chatgruppen mit Vertreterinnen und Vertretern von Polizeibehörden, Nachrichtendiensten oder anderen Sicherheitsbehörden? Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. 21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Identität und Rolle einer Person mit dem Pseudonym „Petrus“ (vgl. DIE WELT, 26. November 2018)? „Petrus“ ist als Nutzer der Chatgruppe „Süd“ mit administrativer Funktion namentlich identifiziert. Er gehörte zu dem Zeitpunkt seiner Feststellung dem Kommando Spezialkräfte an. 22. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über angeblich von Mitgliedern der Chatgruppe „Nord“ (oder anderer Chatgruppen) angelegte Depots mit Treibstoff, Nahrungsmitteln, Waffen und/oder Munition oder von Mitgliedern dieser Gruppen eingerichtete „Safe Houses“? Die Ermittlungen zu der Chatgruppe „Nord“ sind noch nicht abgeschlossen. Eine abschließende Bewertung kann deshalb nicht erfolgen. 23. Was verstanden die Mitglieder der Chatgruppen nach Kenntnis der Bundesregierung unter „Safe Houses“? In den Gruppenchats wurden „Safe-Houses“ wiederholt thematisiert. Soweit Inhalte aus den Chatgruppen bekannt sind, wurden darin „Safe-Houses“ als sichere Rückzugsorte für die Mitglieder der Chatgruppen und deren Familien im Katastrophenfall angesehen. Nach Angaben von durch den MAD befragten Personen seien unter dem Begriff „Safe Houses“ versteckte, jedoch trotzdem leicht zugängliche Lager zu verstehen, in welchen Material für den Notfall aufbewahrt werden könne und in denen man Schutz suchen könne. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/8164 24. Wie, wann, und in welchem Zusammenhang ist das BfV erstmals auf die Chatgruppen aufmerksam geworden (bitte nach Vorgang bzw. Chatgruppe aufschlüsseln)? a) Hat das BfV nachrichtendienstliche Mittel in Bezug auf Teilnehmende der Chatgruppen angewandt, wenn ja, welche, auf welche Chatgruppe, und wann? b) Hat das BfV V-Leute, Auskunftspersonen oder sonstige Quellen in einer oder mehreren der Chatgruppen geführt, wenn ja, wie viele, und in welchen Gruppen? c) Waren Teilnehmende der Chatgruppen Zielperson des BfV, und wenn ja, welche? d) Inwiefern wurden ggf. nach Kenntnis der Bundesregierung die Namen der Chatgruppen mit den Namen der fünf mutmaßlichen rechtsextremistischen Frankfurter Polizisten abgeglichen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis ? Die Fragen 24 bis 24d werden gemeinsam beantwortet. Auf die Chatgruppe „Süd“ wurde das BfV durch Übersendung des Befragungsberichts des Franco A. durch das BAMAD Anfang Mai 2017 aufmerksam. Die Bundesregierung kann die Unterfragen 24a bis 24c aus Gründen des Staatswohls nicht beantworten, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten zu Aufklärungsaktivitäten ließen Rückschlüsse auf aktuelle Aufklärungsschwerpunkte und die nachrichtendienstliche Erkenntnislage zu. Auskünfte über konkrete methodische Vorgehensweisen des BfV stehen darüber hinaus in einem engen Zusammenhang mit der Arbeitsweise und der nachrichtendienstlichen Methodik des BfV und insbesondere dessen Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung , die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Zu dem in Frage 24d angesprochenen Sachverhalt um Polizisten der hessischen Polizei liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, welche über Medienberichterstattung hinausgehen. 25. Wie haben die mit den Chatgruppen befassten Sicherheitsbehörden deren Inhalt eingeschätzt, und handelte es sich dabei nach Auffassung der Sicherheitsbehörden um rechtsextremistische Inhalte? In den Chatverläufen sind überwiegend Aussagen zu finden, die für die Prepper- Szene typisch sind. Lediglich wenige Kommentare einzelner Chat-Teilnehmer deuten möglicherweise auf eine fremdenfeindliche Haltung hin. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8164 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 26. Welche Informationen hat die Bundesregierung über sog. Todeslisten der Gruppen (vgl. www.focus.de/politik/deutschland/politik-die-verschwoerung_ id_9879853.html)? Die Bundesregierung nimmt Bezug auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 und 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Beschlagnahme von ‚Feindeslisten ‘ bei Rechtsterroristen, Neonazis und Rechtsextremisten“ auf Bundestagsdrucksache 19/3628 sowie auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 9 des Abgeordneten Dr. André Hahn auf Bundestagdrucksache 19/6828. 27. Hat es nach Kenntnis der Bundesregierung jemals in Bezug auf die Personen, die auf den sog. Todeslisten von Teilnehmern der Chatgruppe „Nordkreuz“ zu finden waren, Gefährdungsansprachen durch die Sicherheitsbehörden gegeben ? Die Bundesregierung nimmt Bezug auf die Antwort zu den Fragen 6 bis 6b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Beschlagnahme von ‚Feindeslisten‘ bei Rechtsterroristen, Neonazis und Rechtsextremisten“ auf Bundestagsdrucksache 19/3628. 28. Inwiefern konnten die Chatprotokolle der Gruppen durch Sicherheitsbehörden gesichert und ausgewertet werden? Der GBA hat jedenfalls einen Teil der Chatprotokolle verschiedener Chatgruppen sichern und in diesem Umfang auswerten können. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. Darüber hinaus wurden im Zuge der Bearbeitung im Fallkomplex Franco A. dem BAMAD Sicherungen von Datenträgern mit Kommunikationsinhalten der Telgram-Gruppe Süd übermittelt. Diese wertete das BAMAD aus. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen. 29. Welche Kennnisse hat die Bundesregierung über den „Tag X“, der unter den mutmaßlichen Mitgliedern der Chatgruppen diskutiert worden sein soll? a) An welche Ereignisse soll dieser „Tag X“ geknüpft sein? b) Welche Szenarien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in dem Chatnetzwerk diskutiert? c) Welche Rolle hat eine rechtsextreme Agitation in den Chats gespielt? In einzelnen Chatgruppen wurde der „Tag X“ im Wesentlichen mit einem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung und dem Verlust des staatlichen Gewaltmonopols beschrieben. Der Eintritt des Tages „X“ war darüber hinaus jedoch nicht im Voraus festgelegt worden, sondern sollte von einer Verständigung der Gruppenmitglieder untereinander und dem Erreichen bestimmter, ebenfalls nicht näher bezeichneter „Eskalationsstufen“ abhängen. Als initiale Ereignisse wurden Naturkatastrophen, Stromausfälle, bürgerkriegsähnliche Zustände oder ein unkontrollierter Flüchtlingszustrom benannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 22 und 25 Bezug genommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/8164 30. Welche Erkenntnisse haben die Sicherheitsbehörden über mögliche Verbindungen der verschiedenen Chatgruppen-Teilnehmer zu rechtsextremen Organisationen , Organisationen der sog. neuen Rechten und ins Reichsbürgerbzw . Preppermilieu? Das offenkundige Anliegen der Chatgruppenmitglieder, sich auf den Katastrophenfall vorzubereiten, lässt Rückschlüsse auf ihr Selbstverständnis als „Prepper“ zu. Verbindungen zu rechtsextremen Organisationen, Organisationen der „‘neuen Rechten‘“ oder in die Reichsbürgerszene sind bislang nicht bekannt. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. 31. Welche Verbindungen der Chatgruppen ins Ausland, insbesondere nach Österreich und in die Schweiz, sind der Bundesregierung bekannt? 32. Gab oder gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung ähnliche Chatgruppen auch im Ausland, insbesondere in Österreich und in der Schweiz? Die Fragen 31 und 32 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Hinweise auf eine Chatgruppe mit der Bezeichnung „Schweiz“ haben keine Bestätigung gefunden. Auch Kontakte zu anderen ausländischen Chatgruppen sind bisher nicht bekannt. 33. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Zusammenhänge mit Ermittlungen gegen das sog. Thule-Netzwerk? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Franco A. 34. Welche Maßnahmen wurden seit den Enthüllungen rund um den ehemaligen Oberleutnant Franco A. durch das BMVg ergriffen, um mögliche rechtsextremistische und sonstige staatsgefährdende Tendenzen und Handlungen in der Bundeswehr möglichst frühzeitig zu identifizieren und nachhaltig zu unterbinden? Zur Erhöhung der Transparenz im Sinne eines „Mehraugenprinzips“ während disziplinarer Vorermittlungen wurde die Bereichsdienstvorschrift C-2161/12 („Bearbeitung von Wehrdisziplinarsachen“) um zusätzliche Melde- und Berichtspflichten erweitert. Seit Juni 2017 haben die Wehrdisziplinaranwaltschaften (WDA) gegenüber den zuständigen Fachaufsichtsreferaten im BMVg über den Bundeswehrdisziplinaranwalt (BWDA) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufnahme von disziplinaren Vorermittlungen und deren Abschluss durch Absehensverfügung unter anderem in Fällen von politischem und religiösem Extremismus zu melden. Zugleich wurde die in der Bereichsvorschrift C-2161/12 ebenfalls geregelte Unterrichtungspflicht der WDA gegenüber dem BAMAD dahingehend ergänzt, dass auch in Fällen von Straftaten des Ersten und Zweiten Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie bei Volksverhetzung nach § 130 StGB eine entsprechende Mitteilung zu erfolgen hat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8164 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Darüber hinaus ist beabsichtigt, durch eine Änderung der Zentralen Dienstvorschrift A-2160/6 („Wehrdisziplinarordnung und Wehrbeschwerdeordnung“) das Absehen von der Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen transparenter und nachprüfbarer zu gestalten . Die personelle Ausstattung der Rechtspflege der Bundeswehr in den Bereichen der Fachaufsicht über die WDA im BMVg, der Dienststelle des BWDA beim Bundesverwaltungsgericht sowie der Rechtsberater/WDA im Kommando Heer, den Heeresdivisionen und des Ausbildungskommandos wurde durch die Einrichtung weiterer Dienstposten gestärkt. Überdies wurden bei den Truppendienstgerichten zwei sogenannte „Leerkammern“ aktiviert und je Truppendienstgericht ein Dienstposten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters eingerichtet. Sowohl die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Rechtspflege der Bundeswehr , als auch die der Disziplinarvorgesetzten sowie des Funktionspersonals wurde intensiviert und auf eine erhöhte Sensibilisierung in Bezug auf die Ausübung des Disziplinarrechts ausgerichtet. Im Zuge der Berichterstattung um Franco A. richtete der Präsident im BAMAD die abteilungsübergreifende Arbeitsgruppe CLUEDO ein. CLUEDO arbeitete zunächst mit der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main sowie im weiteren Verlauf mit dem dann federführenden GBA beim Bundesgerichtshof bzw. dem mit den Ermittlungen beauftragten BKA zusammen. Hierbei fand ein stetiger und enger Informationsaustausch statt. Auf Grund der Sachleitungsbefugnis des GBA erfolgten die Ermittlungen des BAMAD unter dem Vorbehalt des GBA. Ermittlungsergebnisse wurden dem BKA zeitnah zur Verfügung gestellt. Das BAMAD führt weitere Ermittlungen im Sachzusammenhang mit dem Fall Franco A. durch. In der Aufbauorganisation des BAMAD wurde das neue Dezernat „Prävention Extremismusabwehr“ aufgestellt. Ziel ist es, durch adressatengerechte Beratung und Vorträge als Ansprechpartner für die Bundeswehr zur Verfügung zu stehen. Informationsschriften über Extremismus werden als „MAD-Sonderinformationen “ an Bundeswehrdienststellen verteilt. Im Bereich der Inneren Führung sieht die Weisung zur Politischen Bildung für das Jahr 2018 als zwei von sechs Schwerpunktthemen die Themen „Umgang mit Extremismus und Radikalismus in Gesellschaft und Bundeswehr“ und „Tradition (in) der Bundeswehr“ vor. Die Dienstvorschriften zur Politischen, Historischen und Ethischen Bildung in der Bundeswehr wurden bzw. werden überarbeitet. Schließlich wurde der Traditionserlass der Bundeswehr überarbeitet und im April 2018 in Kraft gesetzt. 35. Wie ist der aktuelle Stand bezüglich der vom BMVg angekündigten Reform des Wehrdisziplinarwesens? Welche Reformvorstellungen liegen dem aktuellen Prozess zugrunde? Inwieweit spielt der Umgang mit rechtsextremistischen Vorfällen innerhalb der Bundeswehr in dieser Überarbeitung eine besondere Rolle? Vorfälle in der ersten Hälfte des Jahres 2017 haben Anlass zu einer Überprüfung des Wehrdisziplinarwesens gegeben. Ziel der Überprüfung war es, Disziplinarverfahren schneller, sicherer und transparenter zu gestalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/8164 Die hierzu eingerichtete „Arbeitsgemeinschaft Wehrdisziplinarwesen“ hat im Sommer 2017 das Wehrdisziplinarwesen in Gestalt der Wehrdisziplinarordnung (WDO) und der darauf beruhenden untergesetzlichen Regelungen einer kritischen Überprüfung unterzogen. Die Ergebnisse der Arbeitsgemeinschaft umfassten nicht nur Vorschläge zur Änderung der WDO, sondern auch Vorschläge zu Änderungen untergesetzlicher, auf der WDO beruhender Regelungen. Zudem wurden Verbesserungen der Personalsituation in der Rechtspflege der Bundeswehr sowie der Rechtsausbildung in den Streitkräften diskutiert und vorgeschlagen. Auf Grundlage der Ergebnisse der Arbeitsgemeinschaft, aber auch aufgrund eigener Erkenntnisse hat das BMVg einen Maßnahmenkatalog zur Verbesserung des Wehrdisziplinarwesens erarbeitet und etliche Maßnahmen (vergleiche Antwort zu Frage 34) bereits umgesetzt. Das BMVg hat zwischenzeitlich eine Novellierung der WDO beschlossen. Im Vorgriff auf den Novellierungsprozess soll es bereits jetzt punktuelle Änderungen soldatenrechtlicher Regelungen geben. So ist daher beabsichtigt, zeitnah ein Gesetzgebungsverfahren zu beginnen, mit dem folgende gesetzliche Änderungen umgesetzt werden sollen: Verlängerung der Frist zur Möglichkeit einer fristlosen Entlassung, um in Fällen von schweren Dienstvergehen wie etwa bei Fällen von Extremismus oder dem Besitz von Kinderpornographie die betroffenen Soldaten und Soldatinnen schnell aus der Bundeswehr zu entfernen, auch wenn sie schon eine Dienstzeit von mehr als vier Jahren erreicht haben. Verlängerung der (absoluten) Verjährungsfrist für Disziplinarmaßnahmen im einfachen Disziplinarverfahren von sechs Monaten auf zwölf Monate nach Beendigung des Dienstvergehens bei gleichzeitiger Einführung einer weiteren Verjährungsfrist von sechs Monaten, nachdem der oder die Disziplinarvorgesetzte Kenntnis von dem Dienstvergehen erlangt hat. Erhöhung der maximal zulässigen Höhe einer Disziplinarbuße auf den zweimonatigen Betrag der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes. Erweiterung der Möglichkeit zur Verhängung von gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen im Wege eines Disziplinargerichtsbescheides bis einschließlich einer Dienstgradherabsetzung. Änderungen im Hinblick auf datenschutzrechtliche Neuregelungen. 36. Hat es nach Kenntnis der Bundesregierung jemals in Bezug auf die Personen, die auf den sog. Todeslisten von Franco A. zu finden waren, Gefährdungsansprachen durch die Sicherheitsbehörden gegeben? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Beschlagnahme von „Feindeslisten“ bei Rechtsterroristen, Neonazis und Rechtsextremisten“ auf Bundestagsdrucksache 19/3628 wird verwiesen . 37. Befasst sich der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) mit den in der Presse berichteten Komplexen Franco A, rechte Chatgruppen und „Uniter e. V.“, und wenn ja, in welchem Stadium befinden sich die jeweiligen Verfahren bzw. Vorgänge? In dem Strafverfahren gegen Franco A. hat der GBA Anklage erhoben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8164 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das Ermittlungsverfahren gegen den zunächst als Mittäter verfolgten Maximilian T. ist mangels Tatnachweises eingestellt worden. Das Verfahren gegen eine weitere Person, die zunächst ebenfalls als Mittäter verfolgt wurde, ist an die zuständige Landesstaatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung abgegeben worden. In einem weiteren Ermittlungsverfahren sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen . Zum Sachstand der Befassung „Uniter e. V.“ wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 52 der Abgeordneten Agnieszka Brugger auf Bundestagsdrucksache 19/6212 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22 Bezug genommen. 38. Wie ist der aktuelle Erkenntnisstand der Bundesregierung zur Herkunft von der durch Franco A. am Flughafen Wien versteckten Waffe und zu den über 1 000 Schuss Munition, Zündern und Teilen von Handgranaten, die bei Franco A.s Freund, dem Studenten Mathias F., gefunden wurden? Was davon stammte aus Bundeswehrbeständen? Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Funden, die nicht aus Bundeswehrbeständen stammen? Die Beantwortung der Frage muss in Anbetracht der noch ausstehenden Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen Franco A. unterbleiben. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen bei der Durchführung einer in öffentlicher Hauptverhandlung noch nicht erfolgten Beweisaufnahme zurück. Das insofern bestehende Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang . Verein „Uniter e. V.“ 39. Welche Kenntnisse hat das BMVg über den Verein „Uniter e. V.“? Zu welchem Zeitpunkt hat das BMVg erstmalig von „Uniter e. V.“ Kenntnis genommen? a) Welche Verbindungen bestehen zwischen dem Geschäftsbereich BMVg und dem Verein „Uniter e. V.“? Existieren Geschäftsbeziehungen zwischen „Uniter e. V.“ und der Bundeswehr oder mit anderen Stellen im Zuständigkeitsbereich des BMVg? Wenn ja, welche? Inwiefern haben die Bundeswehr oder das BMVg den Verein in der Vergangenheit materiell oder immateriell unterstützt? b) Welche Erkenntnisse liegen den Sicherheitsbehörden dazu vor, wie viele Mitglieder dem Verein „Uniter e. V.“ angehören (bitte nach Zugehörigkeit zur Bundeswehr, Polizeibehörden, Nachrichtendiensten, anderen Behörden , sowie ggf. nach Zugehörigkeit zum Kommando Spezialkräfte oder Sondereinsatzkommandos aufschlüsseln)? c) Inwiefern erfüllt der Verein nach Auffassung der Bundesregierung Aufgaben zum Wohle von Bundeswehrangehörigen oder anderen Angehörigen von Sicherheitsbehörden? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/8164 d) Liegen den Sicherheitsbehörden Erkenntnisse über die Ziele, insbesondere politischer Art, des Vereins „Uniter e. V.“ und seines Netzwerks vor? Wenn ja, welche? Welche Aktivitäten, insbesondere politischer Art, des Vereins „Uniter e. V.“ und seines Netzwerks sind der Bundesregierung bekannt? e) Welche Informationen hat die Bundesregierung über die Nutzung von Liegenschaften der Bundeswehr oder anderer Sicherheitsbehörden durch „Uniter e. V.“ oder einzelne Vereinsmitglieder, und seit wann liegen diese vor (vgl. www.taz.de/!5548926/)? f) Inwiefern haben Vereinsmitglieder nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen von Veranstaltungen des Vereins „Uniter e. V.“ mit Bundeswehreigentum oder dem Eigentum anderer Sicherheitsbehörden geübt? Wann, und an welchen Orten haben diese Übungen nach Kenntnis der Bundesregierung stattgefunden (vgl. www.taz.de/!5548926/)? g) Wie viele aktive Mitglieder des KSK und andere Bundeswehrangehörige sind nach Kenntnis des BMVg Mitglied im Verein „Uniter e. V.“ (sollten konkrete Zahlen hierzu nicht vorliegen, bitte einen Annäherungswert angeben )? h) Welche sonstigen Informationen hat die Bundesregierung über Aufbau, Struktur, Aktivitäten und Personen des „Uniter e. V.“? i) Welche Informationen hat die Bundesregierung über ein „konspiratives Netzwerk aus circa 200 ehemaligen und aktiven Bundeswehrsoldaten“ innerhalb der Organisation „Uniter e. V.“, über welches das Magazin „FOCUS“ berichtet hat (vgl. FOCUS, 10. November 2018, S. 34)? Die Fragen 39 bis 39i werden im Zusammenhang beantwortet. Nach derzeitiger Bewertung handelt es sich bei dem Verein „Uniter e. V.“ um eine Nothilfe- bzw. Interessenvertretung für Angehörige von Spezialkräften der Bundeswehr, von Polizeibehörden, aber auch von Personen aus dem Zivilleben. Der Verein „Uniter e. V.“ ist kein Beobachtungsobjekt der Verfassungsschutzbehörden . Zur Frage, wann das BMVg erstmals Kenntnis von der Existenz des Vereins „Uniter e. V.“ erhielt, wird auf die Antwort zu Frage 41 verwiesen. Eine Zusammenarbeit mit dem Verein „Uniter e. V.“ durch die Bundeswehr im Rahmen der Mitbenutzung von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilflächen findet und fand nicht statt. Der in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/6941 wiedergegebene Sachverhalt wird dabei nicht als Nutzung im Sinne der obigen Fragestellung verstanden. Nach Kenntnis des BMVg ist aktuell mindestens ein Bundeswehrangehöriger Mitglied bei „Uniter e. V.“. Darüber hinaus nimmt die Bundesregierung Bezug auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 52 der Abgeordneten Agnieszka Brugger auf Bundestagsdrucksache 19/6212 sowie auf die Schriftliche Frage 124 der Abgeordneten Canan Bayram auf Bundestagsdrucksache 19/6511. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8164 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 40. Kann das BMVg Medienberichte bestätigen, wonach der MAD bereits im Sommer 2016 ein Schreiben mit Hinweisen auf den Verein „Uniter e. V.“ und auf „Verdachtsmomente hinsichtlich Waffenschmuggels“ bei Uniter-Mitgliedern , die mit ihrer Vereinsarbeit die „wahren Absichten“ des Vereins verschleiern würden, erhielt (vgl. www.focus.de/politik/deutschland/verdachtsmomentehinsichtlich -waffenschmuggels-militaergeheimdienst-bekam-bereits-2016- hinweise-auf-schattenarmee_id_10066742.html)? Wenn ja, wann ging dem MAD dieses Schreiben zu, und welche Maßnahmen wurden daraufhin konkret und zu welchem Zeitpunkt veranlasst? a) Haben sich die in einem Artikel des Magazin „FOCUS“ angeführten „Verdachtsmomente hinsichtlich Waffenschmuggels“ bei Uniter-Mitgliedern nach Kenntnis der Bundesregierung je erhärtet, und wenn ja, inwiefern (vgl. www.focus.de/politik/deutschland/verdachtsmomentehinsichtlich -waffenschmuggels-militaergeheimdienst-bekam-bereits-2016- hinweise-auf-schattenarmee_id_10066742.html)? b) Liegen den Sicherheitsbehörden Erkenntnisse über den legalen oder illegalen Waffenbesitz von Vereinsmitgliedern von „Uniter e. V.“ vor? Wenn ja, welche? Die Fragen 40 bis 40b werden gemeinsam beantwortet. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des fragegegenständlichen Presseartikels lag das in Rede stehende Hinweisschreiben dem MAD nicht vor. Zu Fragen den 40a und 40b liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 41. Ist „Uniter e. V.“ den Sicherheitsbehörden, insbesondere dem MAD und BfV, zuvor bereits in anderen Zusammenhängen bekannt geworden, und wenn ja, in welchen konkret? Wird „Uniter e. V.“ vom BfV untersucht? Wenn ja, inwiefern? Der Verein „Uniter e. V.“ ist kein Beobachtungsobjekt der Verfassungsschutzbehörden . Im Jahr 2015 gab es in Bezug auf den Verein „Uniter e. V.“ eine Anfrage eines Bundeswehrangehörigen an den MAD, der sich für einen Beitritt zu „Uniter e. V.“ interessierte. Wegen der von dem Verein verlangten Angaben zu seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr kamen ihm Bedenken. Daher wandte er sich an den MAD. Da nicht auszuschließen war, dass auf diesem Wege dienstliche Daten und Informationen aus der Bundeswehr abfließen könnten, wurde der Vorgang von der präventiven Spionageabwehr des MAD bearbeitet. Ein Abfluss von dienstlichen Informationen hat sich dabei nicht bestätigt. 42. Welche Gründe bewegten den GBA konkret zur Anlegung eines Beobachtungs - oder Prüfvorgangs in Bezug auf „Uniter e. V.“? 43. Sind der Bundesregierung Verbindungen von „Uniter e. V.“-Mitgliedern in die rechtsextremistische Szene, z. B. zur Identitären Bewegung, bekannt? Wenn ja, welche, und in welchem Umfang? 44. Steht „Uniter e. V.“ nach Kenntnis der Bundesregierung in einem Zusammenhang mit den oben thematisierten rechten Chatgruppen? Wenn ja, in welchen konkreten Zusammenhängen genau? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/8164 45. Kann die Bundesregierung Medienberichte bestätigen, wonach „Uniter e. V.“ in direktem Austausch mit staatlichen Stellen Russlands und des Iran steht (vgl. FOCUS, „Die Russland-Connection“)? a) Wenn ja, welche Kenntnisse hat die Bundesregierung dazu, und wie bewertet sie diesen Umstand? b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche weitere Auslandsbeziehungen von „Uniter e. V.“? Wenn ja, welche? c) Wurde „Uniter e. V.“ je durch das BfV im Rahmen der Spionageabwehr behandelt, wenn ja, inwiefern, und mit welchem Ergebnis? 46. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Beziehungen von „Uniter e. V.“ zur „Lazarus Union“, insbesondere in personeller, organisatorischer und finanzieller Hinsicht, da „Uniter e. V.“ als „Gruppenmitglied in der Familie der LAZARUS UNION“ auf deren Website beschrieben wird? Die Fragen 42 bis 46 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung nimmt Bezug auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 52 der Abgeordneten Agnieszka Brugger auf Bundestagsdrucksache 19/6212 sowie auf die Schriftliche Frage 124 der Abgeordneten Canan Bayram auf Bundestagsdrucksache 19/6511. 47. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über geheime Depots für Waffen , Munition, Treibstoff und Lebensmittel, die angeblich durch ehemalige oder aktive Mitglieder von Sicherheitsbehörden angelegt wurden (vgl. FOCUS, 10. November 2018, S. 34)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 48. Inwiefern gibt es Bezüge zwischen den aktuellen Medienberichten und dem Ausbildungszentrum Spezielle Operationen in Pfullendorf und den Vorfällen in der Staufer-Kaserne, die zum Jahresbeginn 2017 bekannt wurden? Aufgrund mangelnder sachlicher und zeitlicher Konkretisierung der Frage kann diese nicht beantwortet werden. 49. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Verbindungen zwischen den oben angesprochenen Vorgängen und den Vorgängen, mit denen sich der Deutsche Bundestag in der 13. Wahlperiode in einem Untersuchungsausschuss zu tatsächlichen und behaupteten rechtsextremistischen Vorfällen in der Bundeswehr beschäftigt hat (vgl. Bundestagsdrucksache 13/11005)? Wenn ja, welche? Eine sachgerechte Antwort auf diese Frage ist ohne Präzisierung der Fragestellung nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333