Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 4. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8169 19. Wahlperiode 06.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/7875 – Die asylpolitische Lage von sexuellen und weltanschaulichen Minderheiten aus dem Iran V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Iran ist die Zugehörigkeit zu bestimmten weltanschaulichen Gemeinschaften bzw. Glaubensgemeinschaften strafbar. Religiöse Minderheiten, die durch die iranische Verfassung nicht anerkannt werden, wie beispielsweise die Ahl-e Haqq, werden systematisch diskriminiert und wegen der Ausübung ihres bzw. dem Bekenntnis zu ihrem Glauben verfolgt. Personen, die zum Christentum konvertiert sind, erhalten häufig hohe Gefängnisstrafen zwischen zehn und 15 Jahren. Es gibt Razzien in sogenannten Hauskirchen. Personen, die sich zum Atheismus bekennen, können jederzeit willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen „Apostasie“ (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Auch Angehörige der sunnitischen Minderheit berichten über Diskriminierung. So gelten für das Abhalten sunnitischer Gebete am islamischen Feiertag Eid al-Fitr rechtliche Beschränkungen, und Sunniten sind von hochrangigen Ämtern ausgeschlossen . Mindestens zwei Menschen wurden 2018 wegen der Ausübung ihres Rechts auf Religions- und Glaubensfreiheit zum Tode verurteilt (www.amnesty. de/jahresbericht/2018/iran#section-1723128). Insbesondere Menschen, die in den Iran zurückgeschoben werden oder „freiwillig“ dorthin zurückkehren, werden von der Religionspolizei intensiven Überprüfungen unterzogen. So zitiert die Schweizer Flüchtlingshilfe einen iranischen Richter zum Prozedere bei Rückkehrern: „Die zurückkehrenden abgewiesenen Asylsuchenden werden befragt , unabhängig davon, ob sie im Iran oder im Ausland politisch aktiv waren. Wenn sie versucht haben, Propaganda gegen den Iran zu betreiben, sind sie schuldig und bleiben inhaftiert, bis ein Richter ein Urteil fällt. In den letzten Jahren haben zahlreiche Personen versucht, den Ruf des Irans zu zerstören, und dies muss aufhören. Diese Personen helfen den oppositionellen Gruppierungen. Es ist also klar, dass sie schuldig sind. Die zurückkehrenden Personen werden demnach einige Tage in Haft genommen, bis die Polizei festgestellt hat, dass sie keine politischen Aktivitäten verfolgt haben. Wenn die Polizei belegen kann, dass eine Person nicht aktiv war und dass sie nichts gesagt oder getan hat, was dem Ruf der Islamischen Republik schaden könnte, wird diese freigelassen. Wenn die Person politisch aktiv war, sei es im Iran vor der Ausreise oder später Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8169 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode im Ausland, muss ihr der Prozess gemacht werden, und sie muss die Strafe erhalten , die ihren Aktivitäten entspricht“ (www.fluechtlingshilfe.ch/assets/ herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/iran/iran-behandlung-vonabgewiesenen -asylsuchenden.pdf, S. 6). Den Fragestellerinnen und Fragestellern liegen Berichte einer Vielzahl von konvertierten Christinnen und Christen aus dem Iran vor, deren Asylanträge abgelehnt wurden, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) der Ansicht war, ihre christliche Haltung sei nur vorgetäuscht. In mindestens einem Fall aus dem Jahr 2018 kam es zu einer Abschiebung, die ein Verfahren wegen „Abkehr vom Islam“ und eine Inhaftierung zur Folge hatte. Wesentlich häufiger werden zum Christentum Konvertierte im Iran jedoch wegen „Gefährdung der inneren Sicherheit“ angeklagt. Insbesondere in den letzten Jahren wurden hohe Haftstrafen gegen Konvertierte verhängt (www.fluechtlingshilfe.ch/ assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/iran/180607-irn-konvertierte. pdf, S. 7). Rückkehrende Konvertierte sind besonders gefährdet, wenn ihre Konversion den Behörden bereits bekannt ist oder nach ihrer Rückkehr entdeckt wird. Iranische Konvertitinnen und Konvertiten, die nach einem ablehnenden Asylbescheid in den Iran zurückgekehrt sind, werden von den Behörden verhört und immer wieder inhaftiert. Besonders problematisch ist es, wenn die Rückkehrenden angeben, sie seien im Ausland konvertiert. Dies wird generell als Vergehen gegen die nationale Sicherheit gewertet (www.fluechtlingshilfe.ch/ assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/iran/180607-irn-konvertierte. pdf, vgl. S. 20). Das unbedingte Bekenntnis zu ihrem Glauben gehört für viele Christinnen und Christen zu ihren grundsätzlichen Glaubenspflichten. Wer sich aber im Iran zum Christentum bekennt, wird strafverfolgt. Eine zum Christentum konvertierte Person, die bei ihrer Rückkehr von den Behörden unentdeckt bleibt, hat zudem nicht die Freiheit, ihren Glauben auszuüben (www.fluechtlingshilfe.ch/assets/ herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/iran/180607-irn-konvertierte.pdf). Lesben und Schwule sind im Iran ebenfalls von schweren Körperstrafen bis hin zur Todesstrafe bedroht. So wurden im Jahr 2005 zwei iranische Jugendliche wegen „homosexueller Handlungen“ öffentlich gehängt (www.spiegel.de/panorama/ todesstrafe-iran-inszeniert-hinrichtung-jugendlicher-als-spektakel-a-366338.html). Immer wieder gibt es Fälle, in denen die Asylanträge von Schwulen und Lesben aus dem Iran aufgrund von angeblichen Zweifeln an ihrer sexuellen Orientierung abgelehnt werden (http://mannschaft.com/2018/07/10/deutschland-erklaertschwulen -fluechtling-fuer-unglaubwuerdig/). Sowohl bei Befragungen von weltanschaulich im Iran Verfolgten, wie beispielsweise konvertierten Christen, als auch bei Menschen, die aufgrund ihrer LSBTI- Identität verfolgt werden, zweifelt das BAMF in seinen Entscheidungen die von den Betroffenen angegebene Identität immer wieder an und lehnt ihre Asylanträge als unbegründet ab. Anhörungen von LSBTI erstrecken sich immer wieder bis in Details des persönlichen Intimbereichs, die nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller weder einen Nutzen für die Klärung des Sachverhalts haben, noch die Würde der Antragstellerinnen und Antragsteller ausreichend respektieren (www.bento.de/queer/queere-fluechtlinge-erzaehlen-wiesie -von-deutschen-behoerden-behandelt-wurden-a-00000000-0003-0001- 0000-000002750798). Den intimen Befragungen sind eigentlich durch ein EuGH-Urteil (EuGH = Europäischer Gerichtshof) von 2014 Grenzen gesetzt worden, daher steht es nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller an, die Rechtmäßigkeit solcher Intimbefragungen zu überprüfen (www.lto.de/ recht/hintergruende/h/eugh-urteil-c-148-13-asylbewerber-sexuelle-orientierungbehoerden -test/). Viele konvertierte Christinnen und Christen berichten zudem von hohen Hürden in den Anhörungen beim BAMF und vor den Gerichten. So werden beispielsweise immer wieder theologisch umstrittene Konzepte wie die Trinitätslehre abgefragt , die bekanntermaßen nicht von allen christlichen Konfessionen geteilt Drucksache 19/8169 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8169 wird, und deren Erläuterung nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller auch den meisten in Deutschland lebenden Christinnen und Christen verhältnismäßig schwer fallen dürfte (www.evangelisch.de/inhalte/151721/14-08- 2018/bayerische-kirche-kritisiert-glaubenspruefungen-bei-getauften-fluechtlingen). 1. Wie viele iranische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben im Jahr 2018 in Deutschland Asyl beantragt, über wie viele Asylanträge iranischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger hat das BAMF entschieden, und wie sind die Verfahren ausgegangen (bitte nach § 16a des Grundgesetzes, Flüchtlingseigenschaft nach § 3 des Asylgesetzes – AsylG, subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG, Abschiebungsverbote, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet aufschlüsseln)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: Jah r 2 01 8 As yla ntr äg e En tsc he idu ng en ins ge sam t As ylbe rec hti gu ng Ar t. 1 6a G G Flü ch tlin gss ch utz § 3 I A syl G Su bs idi äre r S ch utz § 4 I A syl G Ab sch ieb un gs - ve rbo t § 60 V/ VI I A ufe nth G Ab leh nu ng en (al s u nb eg rün de t ab ge leh nt) Ab leh nu ng en (al s o ffe nsi ch tlic h un be grü nd et ab ge leh nt) So ns tig e V erf ah - ren ser led igu ng en Iran 11.846 11.430 268 2.178 173 96 5.079 113 3.523 2. Wie viele iranische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Religionsgruppe oder Glaubensgemeinschaft Asyl in Deutschland in den Jahren 2018, 2017 und 2016 beantragt (bitte nach Konfessionen aufschlüsseln; falls nur Daten für einzelne Gruppen wie Christen vorliegen, bitte diese angeben)? Über wie viele Asylanträge iranischer Staatsangehöriger aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Religionsgruppe oder Glaubensgemeinschaft hat das BAMF in den Jahren 2016, 2017 und 2018 entschieden, und wie sind die Verfahren ausgegangen (bitte wie in Frage 1 aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Asylgründe werden in der Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht gesondert erfasst. 3. Wie viele iranische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer geschlechtlichen Identität in den Jahren 2016, 2017 und 2018 in Deutschland Asyl beantragt (bitte nach Möglichkeit zwischen sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität differenzieren )? Über wie viele Asylanträge iranischer Staatsangehöriger aufgrund der sexuellen Orientierung oder der geschlechtlichen Identität hat das BAMF in den Jahren 2016, 2017 und 2018 entschieden, und wie sind die Verfahren ausgegangen (bitte wie in Frage 1 aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8169 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8169 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie viele abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus dem Iran konnten Abschiebehindernisse, z. B. aufgrund humanitärer Gründe, geltend machen und eine Duldung erwirken? Um welche konkreten Abschiebehindernisse handelte es sich im Einzelnen? Wie viele Klagen abgelehnter iranischer Asylsuchender gab es in den Jahren 2016, 2017 und 2018? Über wie viele Klagen abgelehnter iranischer Asylsuchender wurden 2016, 2017 und 2018 entschieden, und wie gingen die Verfahren aus (bitte nach Jahren differenzieren und wie in Frage 1 aufschlüsseln)? Zum Stichtag 31. Dezember 2018 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 2 246 und zum Stichtag 31. Januar 2019 2 323 aufhältige geduldete Personen mit einem abgelehnten Asylantrag gespeichert. Die Verteilung nach Duldungsgründen kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Aufenthaltsrecht zum Stichtag 31.01.2019 31.12.2018 Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 6 6 Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 62 67 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 5 5 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 2 2 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 109 102 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 587 569 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus medizinischen Gründen 14 13 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 1.482 1.429 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh . fehlende Reisedokumente oder medizinische Gründe) 56 53 Summe 2.323 2.246 Angaben zu Klagen können der folgenden Tabelle entnommen werden: Iran Kl ag en En tsc he idu ng en As ylbe rec hti gu ng Ar t. 1 6a G G Flü ch tlin gss ch utz § 3 I A syl G Su bsi diä rer Sc hu tz § 4 I A syl G Ab sch ieb un gs ve rbo t § 6 0 V /V II Au fen thG Ab leh nu ng en son sti ge V erf ah ren serl ed igu ng en (z B. R üc kn ah me n, ke in we ite res V erf ah ren ) Jahr 2016 3.277 995 16 256 7 7 186 523 Jahr 2017 14.386 3.122 16 738 17 22 841 1.488 Jahr 2018 8.539 5.879 50 1.211 18 76 1.651 2.873 Drucksache 19/8169 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8169 5. Wie viele iranische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit welchem asylrechtlichen Status sind „freiwillig“ in den Iran zurückgekehrt, und wie viele von ihnen haben welches Rückkehrprogramm in Anspruch genommen (bitte quartalsweise ab 1. Januar 2016 angeben und auch Gesamtzahlen nennen)? In den Jahren 2016 bis 2018 sind insgesamt 3 842 iranische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger (vorläufige Zahl) über das Rückkehrförderprogramm REAG/ GARP freiwillig in den Iran zurückgekehrt. In dieser Zahl sind auch insgesamt 1 120 iranische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger (vorläufige Zahl) enthalten, die zusätzlich über StarthilfePlus (Programmbeginn: 1. Februar 2017) gefördert worden sind. Zu der Anzahl von darüber hinaus von den Bundesländern geförderten freiwilligen Ausreisen oder zu nicht geförderten freiwilligen Ausreisen liegen der Bundesregierung keine validen Angaben vor. Die Anzahl der über REAG/GARP und über StarthilfePlus geförderten Ausreisen iranischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und ihr jeweiliger asylrechtlicher Status können den als Anlage 1 und Anlage 2 beigefügten Tabellen entnommen werden. 6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Situation von nicht von der Verfassung geschützten religiösen Minderheiten im Iran? Zu den in der iranischen Verfassung mit einigen religiösen und politischen Rechten ausgestatteten religiösen Minderheiten gehören armenische und assyrische Christen sowie Juden und Zoroastrier, denen jedoch jegliche Missionierung unter Strafe verboten ist. Andere religiöse Minderheiten werden teilweise diskriminiert und teilweise auch strafrechtlich verfolgt. Zu den größten nicht anerkannten religiösen Minderheiten zählen die Bahá'í. Sie werden als Abtrünnige angesehen und gezielt diskriminiert. Gewerbescheine werden unter Hinweis auf Bahá'í -Zugehörigkeit verweigert, Geschäfte willkürlich geschlossen und Vorladungen vor Disziplinarausschüsse erteilt. Bahá'í sind vom Pensions- und Sozialversicherungssystem ausgeschlossen. Friedhöfe, Bildungseinrichtungen und Gebetsstätten sind häufig Übergriffen bis hin zur Zerstörung ausgesetzt. Der Rechtsweg für amtliche Beschwerden ist den Bahá'í nach derartigen Repressionen und Verfolgungen in der Praxis oft verschlossen. Kriminalitätsopfer erhalten keine staatliche Kompensation . Explizit sind Bahá'í von den Regelungen über das Blutgeld („diyeh“) ausgenommen . Bahá'íkinder werden eingeschüchtert und gezwungen, die Schule zu wechseln. Der Zugang zu höherer Bildung wird Bahá'í verwehrt. 7. Inwieweit und unter welchen Umständen stellt nach Kenntnis der Bundesregierung das Bekanntwerden einer Asylantragsstellung in Deutschland aufgrund von Konversion zum Christentum bei den iranischen Behörden eine Gefährdung des Antragstellers nach seiner Rückkehr in den Iran dar? 8. Inwieweit und aus welchen Quellen hat die Bundesregierung Kenntnis von repressiven Maßnahmen iranischer Behörden gegen aus Deutschland in den Iran abgeschobene iranische Staatsbürger (bitte auch hier insbesondere auf Christen, Atheisten und andere weltanschauliche Gemeinschaften eingehen, vgl. www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-ostenzentralasien /iran/180607-irn-konvertierte.pdf)? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8169 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8169 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Kann die Bundesregierung sicher ausschließen, dass das öffentliche Bekenntnis eines iranischen Asylbewerbers zu seiner in Deutschland vollzogenen Konversion zum Christentum, soweit dies den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangt, zu Strafmaßnahmen bis hin zur Todesstrafe führen kann? Falls sie dies nicht sicher ausschließen kann, wie begründet sie dann Abschiebungen von Menschen, die sich öffentlich zu ihrer Konversion zum Christentum bekennen, in den Iran? Die Fragen 7 bis 9 werden im Zusammenhang beantwortet. Fälle, in denen Rückkehrer nach Iran Repressionen durch den iranischen Staat oder staatsnahe Organisationen ausgesetzt waren, sind der Bundesregierung nicht bekannt geworden. Dies umfasst auch Fälle von Personen, die im Asylverfahren eine Konversion zum Christentum vorgetragen haben. 10. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den nach Berichten von Pro Asyl bestehenden Mängeln bei den Übersetzungen für schutzsuchende Konvertiten im Rahmen von BAMF-Anhörungen, und wie gedenkt sie diese Mängel zu beheben (www.proasyl.de/pressemitteilung/bizarresreligionsexamen -beim-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge/)? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verfügt für den Einsatz im Asylverfahren grundsätzlich nicht über fest angestellte Sprachmittelnde, sondern bucht diese ausschließlich auf freiberuflicher Basis für Anhörungstermine. Aus Gesprächen mit Dritten erfährt das BAMF teilweise von Bedenken, die sich auf die Übersetzung von Begrifflichkeiten des christlichen Glaubens beziehen. Dementsprechend sensibilisiert das BAMF die an Anhörungen beteiligten Mitarbeitenden sowie die freiberuflichen Sprachmittelnden zu dieser Thematik, insbesondere wenn die Fluchtgeschichte Schilderungen zur Verfolgung durch bestimmte Religionen enthält. Sofern eine entsprechende Fluchtgeschichte schon vor der Anhörung bekannt ist, ist das BAMF bestrebt, dies bei der Planung der Anhörung zu berücksichtigen. 11. Wie viele Menschen sitzen im Iran nach Kenntnis der Bundesregierung wegen des Vorwurfs der „Abkehr vom Islam“ in Haft (bitte auch darlegen, wie lange diese Haft jeweils bereits andauert)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 12. Stellt die Unmöglichkeit, seinen Glauben im Iran frei ausleben zu können, nach Auffassung der Bundesregierung einen hinreichenden Grund für die Gewährung von Asyl, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH, dar (https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/ application/pdf/2012-09/cp120108de.pdf)? Die Unmöglichkeit, seinen Glauben im Iran frei ausleben zu können, ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewertung des Einzelfalls. Die Zuerkennung der Asylberechtigung oder des internationalen Schutzes erfolgt bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall. Drucksache 19/8169 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/8169 13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Folter und sonstige unmenschliche Behandlung von wegen „Abkehr vom Islam“ in iranischen Haftstätten inhaftierter Personen? 14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Todesurteile gegen zum Christentum Konvertierte und sonstige „vom Islam Abgekehrte“ im Iran, und wie viele dieser Todesurteile wurden wann bereits vollstreckt (www. fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/iran/ 180607-irn-konvertierte.pdf)? 15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die konkreten Formen der Sanktionierung von Apostasie im Iran? Die Fragen 13 bis 15 stehen in inhaltlichem Zusammenhang und werden daher gemeinsam beantwortet: Nach Kenntnis der Bundesregierung kann Apostasie in Iran mit dem Tode bestraft werden. Verurteilungen wegen Apostasie sind jedoch äußerst selten. Meist ist der Vorwurf der Apostasie nur ein Nebenaspekt von politisch motivierten Anklagen. Exekutionen wegen Apostasie haben nach Kenntnis der Bundesregierung zuletzt in den 1990er Jahren stattgefunden. 16. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung Behörden im Rahmen des Asylverfahrens möglich, die „Vortäuschung“ einer religiösen Überzeugung festzustellen ? Wie, und auf der Grundlage welcher Qualifikation der Anhörer und Entscheider geschieht dies? Sofern eine Konversion im Asylverfahren vorgetragen wird, ist dieser Sachverhalt nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) vom BAMF zu klären und im Rahmen der Entscheidung zu würdigen. Im Rahmen der persönlichen Anhörung prüfen die Entscheider/-innen sorgfältig und umfassend, wie der neue Glauben gelebt wird, insbesondere die Ernsthaftigkeit des Engagements für die neue Religion. Asylantragsteller sind daneben immer gehalten, sofern möglich, Nachweise vorzulegen, zum Beispiel eine Taufbescheinigung. Die Taufbescheinigung bestätigt, dass ein Glaubensübertritt stattgefunden hat, sie sagt aber nichts darüber aus, wie der neue Glauben bei Rückkehr in das Heimatland voraussichtlich gelebt wird und welche Gefahren sich hieraus ergeben. Die Klärung dieser Frage ist Bestandteil der persönlichen Anhörung. Dazu stellt das BAMF seinen Entscheider/-innen aktuelle Herkunftsländerinformationen und sonstige Handreichungen und Weisungen zur Verfügung, die die Gefährdungslage von Konvertiten im Detail beschreiben und den Umgang mit diesem Sachverhalt regeln. 17. Wie werden Sprachmittlerinnen und Sprachmittler nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Übersetzung bei Anhörungen und Gerichtsverhandlungen von christlichen Konvertiten vorbereitet? Das BAMF macht die freiberuflich tätigen Sprachmittelnden im Bewerbungsprozess , im Rahmen eines telefonischen Interviews sowie durch vorab übersandte Hinweise, darauf aufmerksam, sich erforderliche Fachterminologie anzueignen, bspw. hinsichtlich Konversion. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen . Der Bundesregierung liegen zur Vorbereitung der Sprachmittelnden auf Gerichtsverhandlungen keine Erkenntnisse vor. Für Gerichtsverhandlungen werden Sprachmittelnde von den Gerichten bestellt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/8169 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8169 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Stellt es nach Auffassung der Bundesregierung einen verfahrensrelevanten Unterschied dar, ob die Antragstellerinnen und Antragsteller im Herkunftsland , in diesem Falle Iran, oder in Deutschland zum Christentum konvertiert sind, und falls ja, worin liegt dieser Unterschied begründet? Das BAMF berücksichtigt die Konversion von Asylantragstellern in beiden Fällen im Asylverfahren. Bei der Konversion in Deutschland handelt es sich jedoch um einen sogenannten Nachfluchttatbestand i. S. v. § 28 AsylG. Für diese Fälle sieht der Gesetzgeber grundsätzlich einen anderen Prüfungsmaßstab vor. Die Anerkennung von subjektiven Nachfluchttatbeständen setzt regelmäßig voraus , dass diese sich als Fortsetzung einer schon im Herkunftsland bestehenden und erkennbar bestätigten festen Überzeugung darstellen. 19. Trifft nach Kenntnis der Bundesregierung die Auffassung von Pastoren zu, die Schutzquote für konvertierte Christinnen oder Christen aus dem Iran sei gesunken? Worauf führt die Bundesregierung dies zurück, und welche Konsequenzen zieht sie daraus (www.deutschlandfunk.de/asylgrund-religion-immer-wenigerchristliche -konvertiten.886.de.html?dram:article_id=412403gl)? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Daher kann die Bundesregierung keine Aussage dazu treffen, wie viele Asylantragsteller zum Christentum konvertieren , dies als Fluchtgrund nennen und wie hoch deren Schutzquote ist. Änderungen der Vorgaben zur Prüfung bei Konversionsvortrag hat es in den letzten Jahren nicht gegeben. Daher ist nicht nachvollziehbar, wenn von einer veränderten Entscheidungspraxis gesprochen wird. 20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Fragen, die iranischen Konvertiten im Rahmen von „Glaubensprüfungen“ durch das BAMF gestellt werden? Welche Personen oder Institutionen mit welcher diesbezüglichen Qualifikation haben diese Fragen ausgearbeitet? Gibt es für diese „Glaubensprüfungen“ so etwas wie einen Fragenkatalog oder Leitfäden? Hält die Bundesregierung theologisch überaus schwierige und zudem kontroverse Fragen wie jene nach der Trinitätslehre für angemessen und geeignet für eine BAMF-Anhörung, und falls ja, warum? Das BAMF führt in jedem Asylverfahren eine Einzelfallprüfung durch. Die Entscheidung erfolgt stets nach Abwägung aller Erkenntnisse über das Herkunftsland und die asylsuchende Person. Es gibt innerhalb des BAMF entwickelte empfohlene Leitfragen, die sich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientieren und in den Anhörungen situationsgerecht angewendet werden. Hiernach wird lediglich nach zentralen Glaubensinhalten gefragt, wobei die individuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Drucksache 19/8169 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/8169 21. Werden Pfarrer bzw. Pastoren oder Gemeindemitglieder als Beistand bei Anhörungen zugelassen, und werden ihre Stellungnahmen zur Beteiligung der Konvertierten am Gemeindeleben mit in den Entscheidungsprozess des BAMF einbezogen? Falls ja, in welcher Weise, und mit welchem Gewicht? Falls nein, warum nicht? Wenn Asylantragsteller einverstanden sind, können sie in der Anhörung von Personen ihres Vertrauens, wie z. B. Gemeindemitgliedern, Pfarrern oder Pastoren, begleitet werden. Entsprechende Stellungnahmen werden – wie alle anderen Erkenntnisse – in die Entscheidung über den Asylantrag mit einbezogen. Da es sich stets um eine Einzelfallprüfung handelt, ist eine Aussage zu der Art und Weise, wie Stellungnahmen einbezogen werden und dem Gewicht, die diese bei der Entscheidung haben, nicht möglich. 22. Werden Atheistinnen und Atheisten und andere im Iran verfolgte weltanschauliche Gruppen bei der Anhörung einer vergleichbaren „Glaubensprüfung “ wie christliche Konvertierte unterzogen? Falls ja, mit welchen Fragestellungen? Falls nein, warum nicht? Alle Sachvorträge werden im Rahmen der persönlichen Anhörung hinterfragt, um eine Bewertung der Glaubhaftigkeit zu ermöglichen. Es obliegt den anhörenden Entscheider/-innen, die im Einzelfall erforderlichen Fragen zu stellen. 23. Nach welchen Maßstäben überprüft das BAMF bei seinen Anhörungen die sexuelle Orientierung der Antragstellenden, die angeben, dass sie wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgt wurden? Gibt es hierfür Fragenkataloge bzw. Leitfragen, an welchen die Anhörerinnen und Anhörer sich orientieren? Wer erstellt diese gegebenenfalls? Das BAMF überprüft nicht die sexuelle Orientierung von Antragstellenden. Wie alle anderen Sachvorträge, wird auch das Vorbringen, dass bei Rückkehr ernsthafte Nachteile aufgrund der sexuellen Orientierung zu befürchten sind, bzw. solche vor der Flucht auftraten, hinterfragt, um eine Bewertung der Glaubhaftigkeit des Sachvortrags im Einzelfall zu ermöglichen. Dabei spielt eine bereits vor der Ausreise gewärtigte Verfolgung ebenso eine Rolle wie die persönlichen Lebensumstände der Antragstellenden und die spezifischen Verhältnisse in ihren Herkunftsländern. Es obliegt dem anhörenden Entscheider , die im Einzelfall erforderlichen Fragen zu stellen. In der Dienstanweisung werden Hinweise zu den Fragestellungen gegeben und insbesondere darauf hingewiesen, welche Fragen nicht zulässig sind. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/8169 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8169 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Situation von Lesbischen , Schwulen, Bi-, Trans- und Intersexuellen (LSBTI) im Iran, und wie hat sich diese Situation in den letzten fünf Jahren verändert? Geht die Bundesregierung davon aus, dass es für Schwule, Lesben und Bisexuelle möglich ist, ihre sexuelle Orientierung „im Geheimen“ auszuleben, und dadurch Verfolgung zu vermeiden? Hält die Bundesregierung die Geheimhaltung der sexuellen Orientierung für zumutbar, und wie ist dies gegebenenfalls mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vereinbar (Urteil vom 7. November 2013, Rechtssachen C-199/12, C-200/12, C-201/12)? Die Lage von Lesbischen, Schwulen, Bi-, Trans- und Intersexuellen im Iran ist schwierig. Homo-/Bisexualität ist ein Tabuthema und auf bi-/homosexuelle Handlungen steht in bestimmten Fällen die Todesstrafe. Aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und sozialer Ausgrenzung ist ein öffentliches „Coming out“ grundsätzlich nicht möglich. Wegen der mangelnden Transparenz des iranischen Gerichtswesens ist keine eindeutige Aussage darüber möglich, in welchem Umfang und mit welcher Intensität strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen wegen Bi-/Homosexualität tatsächlich betrieben werden. Komplizierte Beweisregeln führen dazu, dass Verurteilungen auf Grundlage des Tatbestandes homosexueller Handlungen sehr selten sind. Die Stellung von Transsexuellen unterscheidet sich in Iran von der von Homosexuellen insofern, dass Geschlechtsumwandlungen möglich sind und auch regelmäßig vorgenommen werden. Die scheinbar progressive Haltung zu Transsexualität entpuppt sich zumindest teilweise als Festhalten an einer strikt binären Einteilung in Mann und Frau. 25. Werden Anhörerinnen und Anhörer für die Anhörung von LSBTI sensibilisiert , und wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht? Inwieweit besteht die Möglichkeit, von Sonderbeauftragten im BAMF angehört zu werden, und wie werden die Antragsstellerinnen und Antragssteller ggf. über diese Möglichkeit informiert? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/12001 wird verwiesen , hier insbesondere auf die Antwort zu Frage 4. 26. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Berichten von „Intimbefragungen“ von LSBTI bei Anhörungen beim BAMF (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH; www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-urteil-c- 148-13-asylbewerber-sexuelle-orientierung-behoerden-test/)? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/12001 wird verwiesen , hier insbesondere auf die Antwort zu den Fragen 1, 2 und 5. 27. Bestehen nach Ansicht der Bundesregierung Mängel bei den Übersetzungen für schutzsuchende LSBTI im Rahmen von BAMF-Anhörungen, und falls ja, wie gedenkt sie diese zu beheben? Die Bundesregierung hat keine Hinweise für strukturelle Qualitätsmängel bei Übersetzungen. Im Einzelfall können Qualitätsmängel jedoch nicht ausgeschlossen werden, da sich diese teilweise erst in der Anhörung zeigen. Kann der Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt werden, wird eine erneute Anhörung mit ei- Drucksache 19/8169 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/8169 nem anderen Sprachmittelnden terminiert. Nach der Anhörung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Kopie des Protokolls. Darin kann sie oder er nachvollziehen, ob die Aussagen zutreffend und vollständig aufgenommen worden sind. Ist dies nicht der Fall, kann sie oder er dies umgehend beim BAMF geltend machen. 28. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verfolgung von LSBTI im Iran? Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. 29. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Hinrichtungen von LSBTI wegen „homosexueller Handlungen“ im Iran? Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. 30. Stellt die Unmöglichkeit, seine Sexualität im Iran ausleben zu können, nach Auffassung der Bundesregierung einen hinreichenden Grund für die Gewährung von Asyl dar? Die Unmöglichkeit, seine sexuelle Orientierung im Iran ausleben zu können, ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewertung eines Einzelfalls. Die Zuerkennung der Asylberechtigung oder des Flüchtlingsschutzes erfolgt bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall. 31. Inwieweit und unter welchen Umständen stellt nach Kenntnis der Bundesregierung das Bekanntwerden einer Asylantragstellung in Deutschland aufgrund sexueller Orientierung bei den iranischen Behörden eine Gefährdung des Antragstellers nach seiner Rückkehr in den Iran dar? Fälle, in denen Rückkehrer, die im Asylverfahren ihre sexuelle Orientierung vorgetragen haben, nach ihrer Rückkehr nach Iran Repressionen durch den iranischen Staat oder staatsnahen Organisationen ausgesetzt waren, sind der Bundesregierung nicht bekannt. 32. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Überprüfungen von in den Iran abgeschobenen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern durch iranische Behörden, und trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Abgeschobene oder Rückkehrende prinzipiell oder in den meisten Fällen Ermittlungen bzw. Verhören unterzogen werden, und welche Konsequenzen zieht sie daraus (vgl. www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlererosten -zentralasien/iran/iran-behandlung-von-abgewiesenen-asylsuchenden. pdf)? Der Umstand der Wiedereinreise nach vorherigem Asylverfahren wird den iranischen Behörden von deutschen Behörden nicht mitgeteilt. Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. Es gibt Anhaltspunkte, dass es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die iranischen Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen ist; dazu liegen keine weiteren Kenntnisse vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/8169 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8169 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 33. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die iranische Regierung Kenntnisse über iranische Asylbewerber in Deutschland zu erlangen versucht? 34. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis über eine etwaige Überwachung iranischer Asylbewerber durch iranische Dienste in Deutschland? Die Fragen 33 und 34 werden gemeinsam beantwortet. Die Ausspähung und Überwachung exiloppositioneller iranischer Bewegungen im Ausland stellt nach wie vor den Schwerpunkt der Aktivitäten iranischer Nachrichtendienste dar. Dies trifft nach Kenntnis der Bundesregierung grundsätzlich auch auf in Deutschland lebende Angehörige dieser Oppositionsgruppierungen zu, die hier um Asyl nachgesucht haben. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 und 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Iranische Geheimdienstaktivitäten in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 19/7003 verwiesen. Drucksache 19/8169 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. A n la g e 1 F re iw il li g e R ü ck k e h r in d e n I ra n ü b e r d a s R E A G /G A R P -P ro g ra m m - Z e it ra u m 2 0 1 6 -2 0 1 8 * P e rs o n e n k re is 2 0 1 6 2 0 1 6 G e s a m t 2 0 1 7 2 0 1 7 G e s a m t 2 0 1 8 2 0 1 8 G e s a m t 2 0 1 6 - 2 0 1 8 G e sa m t 1 . Q u a rt a l 2 . Q u a rt a l 3 . Q u a rt a l 4 . Q u a rt a l 1 . Q u a rt a l 2 . Q u a rt a l 3 . Q u a rt a l 4 . Q u a rt a l 1 . Q u a rt a l 2 . Q u a rt a l 3 . Q u a rt a l 4 . Q u a rt a l 1 . Le is tu n g sb e re ch ti g te n a ch § 1 A sy lb e w e rb e rl e is tu n g sg e se tz 1 .1 . A u fe n th a lt sg e st a tt u n g 2 1 6 2 4 4 2 5 6 1 7 8 8 9 4 2 0 8 1 7 2 1 2 8 1 3 2 6 4 0 9 9 6 7 5 4 6 2 2 8 2 1 8 1 6 1 .2 . E in re is e ü b e r F lu g h a fe n 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 1 1 .3 . A u fe n th a lt se rl a u b n is 2 0 3 1 6 2 0 4 3 9 3 2 1 3 9 2 4 1 .4 . D u ld u n g 3 5 5 3 3 3 1 7 1 3 8 3 1 2 7 3 7 3 4 1 2 9 2 2 3 1 2 8 1 2 9 3 3 6 0 1 .5 . A u sr e is e p fl ic h ti g 4 4 7 5 5 0 2 0 5 4 6 1 2 4 8 6 1 6 1 4 1 4 2 2 0 5 1 7 1 7 9 1 3 5 6 1 5 0 9 1 .6 . E h e g a tt e n , K in d e r 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 1 1 1 .7 . F o lg e a n tr a g , Z w e it a n tr a g 0 0 1 0 1 0 0 0 1 1 3 1 1 1 6 8 2 . A n e rk a n n te F lü ch tl in g e 2 6 0 1 9 9 5 1 7 1 5 4 6 1 4 1 0 7 9 4 0 9 5 3 . V ö lk e rr e ch tl ic h e G rü n d e 1 0 5 0 6 0 6 3 3 1 2 2 1 5 2 1 0 2 8 G e sa m t 7 0 3 8 5 3 5 0 3 2 4 3 2 3 0 2 3 1 1 2 7 1 2 3 0 2 3 1 1 0 4 3 1 6 0 1 2 9 1 0 6 1 0 2 4 9 7 3 8 4 2 * N u r Ir a n is ch e S ta a ts b ü rg e ri n n e n u n d S ta a ts b ü rg e r si n d i n d ie Z a h le n i n b e g ri ff e n A n m e rk u n g : F ü r 2 0 1 8 h a n d e lt e s si ch j e w e il s u m v o rl ä u fi g e A u sr e is e za h le n . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/8169 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. A n la g e 2 F re iw il li g e R ü ck k e h r in d e n I ra n ü b e r S ta rt h il fe P lu s - Z e it ra u m 2 0 1 7 -2 0 1 8 P e rs o n e n k re is * 2 0 1 7 2 0 1 7 G e s a m t 2 0 1 8 2 0 1 8 G e s a m t 2 0 1 6 -2 0 1 8 G e sa m t 1 . Q u a rt a l 2 . Q u a rt a l 3 . Q u a rt a l 4 . Q u a rt a l 1 . Q u a rt a l 2 . Q u a rt a l 3 . Q u a rt a l 4 . Q u a rt a l 1 . Le is tu n g sb e re ch ti g te n a ch § 1 A sy lb e w e rb e rl e is tu n g sg e se tz 1 .1 . A u fe n th a lt sg e st a tt u n g 1 1 0 1 5 8 1 1 4 1 0 9 4 9 1 8 6 6 5 4 9 5 1 2 5 1 7 4 2 1 .2 . E in re is e ü b e r F lu g h a fe n 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 1 1 .3 . A u fe n th a lt se rl a u b n is 0 0 0 3 3 3 2 2 1 8 1 1 1 .4 . D u ld u n g 2 0 2 2 2 9 2 8 9 9 1 3 1 4 1 2 3 4 2 1 4 1 1 .5 . A u sr e is e p fl ic h ti g 2 8 5 0 2 6 2 2 1 2 6 1 6 1 5 3 9 4 3 1 6 9 1 .6 . E h e g a tt e n , K in d e r 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 .7 . F o lg e a n tr a g , Z w e it a n tr a g 0 0 0 0 0 0 1 1 0 2 2 2 . A n e rk a n n te F lü ch tl in g e 0 1 4 2 7 1 4 1 0 6 9 3 9 4 6 3 . V ö lk e rr e ch tl ic h e G rü n d e 0 0 1 1 2 1 0 4 1 6 8 G e sa m t 1 5 8 2 3 1 1 7 4 1 6 6 7 2 9 1 3 3 1 0 7 7 7 7 4 3 9 1 1 1 2 0 A n m e rk u n g : F ü r 2 0 1 8 h a n d e lt e s si ch j e w e il s u m v o rl ä u fi g e A u sr e is e za h le n . (* ) P e rs o n e n k re is : Drucksache 19/8169 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 1 - L e is tu n g sb e re ch ti g te n a ch § 1 A sy lb e w e rb e rl e is tu n g sg e se tz 1 .1 - A u sl ä n d e r, d ie e in e A u fe n th a lt sg e st a tt u n g n a ch d e m A sy lg e se tz b e si tz e n 1 .2 - A u sl ä n d e r, d ie ü b e r e in e n F lu g h a fe n e in re is e n w o ll e n u n d d e n e n d ie E in re is e n ic h t o d e r n o ch n ic h t g e st a tt e t is t 1 .3 - A u sl ä n d e r, d ie e in e A u fe n th a lt se rl a u b n is b e si tz e n : a . a u s v ö lk e rr e ch tl ic h e n o d e r h u m a n it ä re n G rü n d e n ( § 2 3 A b s. 1 A u fe n th G , § 2 4 A u fe n th G ), b . a u s so n st ig e n G rü n d e n ( § 2 5 A b s. 5 A u fe n th G ), s o fe rn d ie E n ts ch e id u n g ü b e r d ie A u ss e tz u n g i h re r A b sc h ie b u n g n o ch n ic h t 1 8 M o n a te z u rü ck li e g t 1 .4 - A u sl ä n d e r, d ie e in e D u ld u n g n a ch § 6 0 a d e s A u fe n th a lt sg e se tz e s b e si tz e n 1 .5 - A u sl ä n d e r, d ie a u s so n st ig e n G rü n d e n v o ll zi e h b a r a u sr e is e p fl ic h ti g s in d . D ie s g il t im S in n e d ie se s P ro g ra m m s a u ch f ü r P e rs o n e n , d ie e in A sy lb e g e h re n g e ä u ß e rt , a b e r n o ch k e in e n r e ch ts w ir k sa m e n A sy la n tr a g g e st e ll t h a b e n 1 .7 - A u sl ä n d e r, d ie e in e n F o lg e a n tr a g n a ch § 7 1 d e s A sy lg e se tz e s o d e r e in e n Z w e it a n tr a g n a ch § 7 1 a d e s A sy lg e se tz e s st e ll e n 2 - A n e rk a n n te F lü ch tl in g e 3 - A u sl ä n d e r m it A u fe n th a lt a u s v ö lk e rr e ch tl ic h e n , p o li ti sc h e n o d e r h u m a n it ä re n G rü n d e n , d ie n ic h t v o n § 1 A sy lb lG e rf a ss t si n d Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/8169 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333