Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 5. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8175 19. Wahlperiode 06.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Dietmar Friedhoff, Ulrich Oehme, Dr. Harald Weyel und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/7913 – Entwicklungszusammenarbeit mit der Ukraine vor dem Hintergrund der Lage der christlichen Orthodoxie V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem Zusammenbruch des Kommunismus in Osteuropa bestanden in der Ukraine drei nennenswerte christlich-orthodoxe Kirchen: Die ukrainisch-orthodoxe Kirche Kiewer Patriarchats, die Ukrainische Autokephale Orthodoxe Kirche und die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche Moskauer Patriarchats. Am 5. Januar 2019 vereinigten sich die beiden erstgenannten Kirchen zur Orthodoxen Kirche der Ukraine; Teile der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche Moskauer Patriarchats schlossen sich ebenfalls an. Einer Vereinigung verweigert sich die Ukrainisch- Orthodoxe Kirche Moskauer Patriarchats jedoch weiterhin beharrlich. Die Vereinigung der Kirchen erfolgte dabei nicht nur auf Betreiben des Patriarchen von Konstantinopel, Bartholomäus I., der eine Vereinigung aller drei Kirchen unter seiner Oberhoheit anstrebte (www.deutschlandfunk.de/abspaltungvon -moskau-ukraine-bekommt-eigene-orthodoxe.1783.de.html?dram:article_id= 436083).Auch ukrainische Staatsorgane schalteten sich in die kirchlichen Angelegenheiten an, obwohl Artikel 35 Absatz 3 der Verfassung der Ukraine eine Trennung von Kirche und Staat festschreibt: So nahm der nach dem Maidan- Umsturz in der Ukraine an die Macht gekommene Präsident Petro Poroschenko in herausgehobener Position am Vereinigungskonzil teil, und erklärte die Frage der Kirchenvereinigung zu einem Gegenstand der „nationalen Sicherheit“ (www.katholisch.de/aktuelles/aktuelle-artikel/ohne-putin-ukraine-grundetneue -orthodoxe-kirche). Journalisten waren auf dem Konzil nicht zugelassen. Aus Sicht der Fragesteller bedrängte die ukrainische Staatmacht die Ukrainisch- Orthodoxe Kirche Moskauer Patriarchats bereits in der Vergangenheit mit drakonischen Mitteln: So drang der ukrainische Inlandsgeheimdienst im Dezember 2018 in drei Kirchen ein, und durchsuchte die Wohnungen von Priestern, die sich zur russischen Orthodoxie bekannten (www.france24.com/en/20181203- ukraine-raids-orthodox-churches-russia-ties-putin-poroshenko-azov-crimea). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8175 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ausweislich der vom Bundesministerium für wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlichten Daten (www.bmz.de/de/zentrales_downloadarchiv/ Ministerium/ODA/3_B4_Bi_und_multilaterale_Netto_ODA_nach_Laendern_2012_ bis_2016.pdf, S. 2) profitierte die Ukraine im Jahr 2015 von 375,2 Mio. Euro und im Jahr 2016 von 229,5 Mio. Euro deutscher ODA-Leistungen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung macht sich die in der Vorbemerkung der Fragesteller zum Ausdruck kommende Einschätzung der Ereignisse und der Lage in der Ukraine nicht zu eigen. Präsident Poroschenko wurde am 25. Mai 2014 als fünfter Präsident der unabhängigen Ukraine ins Amt gewählt, nachdem sein Vorgänger das Land im Zuge der Ereignisse auf dem Maidan, auf dem etwa 100 Demonstranten durch Einsatz von Waffengewalt auf Seiten der Staatsorgane ums Leben gekommen waren, verlassen hatte. 1. Hat die Bundesregierung eine Position zu der in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebenen Kirchenvereinigung? Wenn ja, welche? Die Bundesregierung betrachtet die Vereinigung orthodoxer Kirchen in der Ukraine als innerkirchliche Angelegenheit. Sie sieht die Religionsfreiheit, für die die Bundesregierung sich weltweit einsetzt, in der Ukraine weiterhin als gewährleistet an. 2. Welche Rolle spielt die Achtung der Religionsfreiheit bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Staat deutsche Entwicklungshilfe erhält? Für die deutsche Entwicklungszusammenarbeit spielen gute Regierungsführung und die Lage der Menschenrechte in den Ländern mit Kooperationsvorhaben eine wichtige Rolle. Kriterien wie die Umsetzung von Demokratie, Rechtstaatlichkeit, Menschenrechten und der politischen Teilhabe von Frauen sind maßgeblich für die Bewertung guter Regierungsführung in Kooperationsländern. Auch die Achtung der Religionsfreiheit wird hier erfasst. a) Wie schätzt die Bundesregierung die Situation in der Ukraine im Hinblick auf die Religionsfreiheit allgemein ein? Auf was stützt die Bundesregierung ihre Einschätzung? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. b) Hat die in der Vorbemerkung der Fragesteller angesprochene Kirchenvereinigung und die Maßnahmen des ukrainischen Inlandsgeheimdienstes gegen die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche Moskauer Patriarchats die Einschätzung der Bundesregierung verändert? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung hat keine eigenen Erkenntnisse hinsichtlich einer die Religionsfreiheit einschränkenden „Bedrängung“ der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8175 c) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung im Hinblick auf die Entwicklungszusammenarbeit mit der Ukraine vor dem Hintergrund der in der Vorbemerkung der Fragesteller angesprochenen Kirchenvereinigung und den Maßnahmen des ukrainischen Inlandsgeheimdienstes gegen die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche Moskauer Patriarchats? Es wird auf die Antwort zu Frage 2b verwiesen. d) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Verfolgung von Gläubigen und Klerikern der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche Moskauer Patriarchats in der Ukraine kommt? Wenn ja, auf was stützt die Bundesregierung ihre Einschätzung? Wenn nein, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung für die Entwicklungszusammenarbeit mit der Ukraine daraus? Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine eigenen Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Welche Rolle spielt die Achtung eines verfassungsmäßig verankerten Gebotes der Trennung von Kirche und Staat bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Staat deutsche Entwicklungshilfe erhält? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. a) Wie schätzt die Bundesregierung die Situation in der Ukraine im Hinblick auf die Einhaltung des in Artikel 35 Absatz 3 der ukrainischen Verfassung festgeschriebenen Gebotes zur Trennung von Kirche und Staat ein? Auf was stützt die Bundesregierung ihre Einschätzung? b) Hat die in der Vorbemerkung der Fragesteller angesprochene Beteiligung und Intervention des ukrainischen Präsidenten Petro Poroschenko an der Kirchenvereinigung die Einschätzung der Bundesregierung verändert? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? c) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung im Hinblick auf die Entwicklungszusammenarbeit mit der Ukraine vor dem Hintergrund der in der Vorbemerkung der Fragesteller angesprochenen Beteiligung und Intervention des ukrainischen Präsidenten Petro Poroschenko an der Kirchenvereinigung? Die Fragen 3a bis 3c werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Nach Einschätzung der Bundesregierung gewährleistet der ukrainische Staat die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Existenz und das Wirken religiöser Körperschaften in Einklang mit den Verfassungsbestimmungen. Über eine Beteiligung des ukrainischen Präsidenten an kirchlichen Entscheidungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Angesichts der Bedeutung , die die Bundesregierung den Menschenrechten, einschließlich des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit beimisst, verfolgt sie die Entwicklung aufmerksam. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2b verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8175 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Sind ODA-Leistungen in der Vergangenheit der ukrainisch-orthodoxen Kirche Kiewer Patriarchats, der Ukrainischen Autokephalen Orthodoxen Kirche oder der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche Moskauer Patriarchats mittelbar oder unmittelbar zugutegekommen (wenn ja, bitte nach Bezeichnung der Leistung, Zweck der Leistung, Empfänger der Leistung, Zeitraum der Leistung , Umfang der Leistung in Euro aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung waren die genannten Kirchen bislang nicht Empfänger von Leistungen der Entwicklungszusammenarbeit. 5. Beabsichtigt die Bundesregierung in Zukunft, der Orthodoxen Kirche der Ukraine ODA-Leistungen mittelbar oder unmittelbar zugutekommen zu lassen ? Wenn ja, in welchem Umfang, und warum? Wenn nein, warum nicht? 6. Beabsichtigt die Bundesregierung in Zukunft, der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche Moskauer Patriarchats ODA-Leistungen mittelbar oder unmittelbar zugutekommen zu lassen? Wenn ja, in welchem Umfang, und warum? Wenn nein, warum nicht? Zu den Fragen 5 und 6 hat die Bundesregierung bislang keine Festlegung getroffen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333