Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 5. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8176 19. Wahlperiode 06.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Hacker, Katja Suding, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/7977 – Haltung der Bundesregierung zu Frankreichs Position zu audiovisuellen Medien nach einem Brexit V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Brexit naht, und verschiedene Szenarien werfen ihre Schatten voraus – so auch im Bereich der audiovisuellen Medien. Die Kreativwirtschaft in Frankreich hat dazu eine Anfrage an den französischen Präsidenten Emmanuel Macron gestellt, welche mittlerweile beantwortet worden ist (www. coalitionfrancaise.org/wp-content/uploads/2019/01/Lettre-r%C3%A9ponse- Emmanuel-Macron-Brexit.pdf). Frankreichs Präsident Emmanuel Macron positioniert sich dahingehend, dass audiovisuelle Medien kein Bestandteil eines möglichen Freihandelsabkommens nach einem Brexit sein werden. Hintergrund ist, dass Frankreich mit dieser Herangehensweise seine Kultur und Sprache, aber auch Film und Fernsehen schützen und fördern möchte. Weiterhin machte Frankreichs Präsident Emmanuel Macron deutlich, dass diese Position Frankreichs auch in die Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union hineingetragen werde. Damit hält der französische Präsident Emmanuel Macron an dem bisherigen Kurs Frankreichs fest, medienpolitische Themen von solchen Abkommen auszuklammern. Diese Haltung wurde bisher von der Bundesregierung geteilt (www.bpb.de/politik/wirtschaft/freihandel/ 238760/besonderheiten-der-kultur-und-kreativwirtschaft-anerkennen; www. produzentenallianz.de/beitraege/pressemitteilung/freihandelsabkommen-eu-usakulturminister -fordern-ausnahme-fuer-den-bereich-der-audiovisuellendienstleistungen /; www.kulturrat.de/thema/freihandel-kultur/ceta/). 1. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Position und Aussage des französischen Präsidenten Emmanuel Macron grundsätzlich und insbesondere in Bezug auf das Vereinigte Königreich? Die Aussage des in der Vorbemerkung angegebenen Schreibens des französischen Staatspräsidenten bedarf keiner weiteren Kommentierung durch die Bundesregierung . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8176 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wird die Bundesregierung weiterhin die Position des französischen Präsidenten Emmanuel Macron bei Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union unterstützen? Falls nein, weshalb, und in welchen konkreten Punkten wird die Bundesregierung die Position Frankreichs nicht mehr unterstützen, und welche Gründe haben zu einem Überdenken der bisherigen Position geführt? Vor der Aufnahme der Verhandlungen zum zukünftigen Verhältnis zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich wird die Europäische Kommission dem Rat einen Vorschlag für ein Verhandlungsmandat vorlegen. Hierzu wird sich die Bundesregierung zu gegebener Zeit positionieren. Dabei wird die zwischen dem Vereinigen Königreich und der EU gemeinsam verhandelte Politische Erklärung, die am 25. November 2018 bei einer Sondersitzung des Europäischen Rates gebilligt wurde, den Rahmen für diese Verhandlungen zu den zukünftigen Beziehungen setzen. 3. Wie versteht die Bundesregierung in diesem Sachzusammenhang die Begrifflichkeit der audiovisuellen Medien? Audio-visuelle Dienstleistungen sind nach allgemeinem Verständnis Dienste, mit denen Bild und/oder Ton bereitgestellt werden. Zu der Auslegung des Begriffs im Zusammenhang mit völkerrechtlichen Verpflichtungen nach dem „General Agreement on Trade in Services“ (GATS) im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) äußert sich das Streitschlichtungsgremium der WTO („Dispute Settlement Body“) in der Sache „China – Measures Affecting Trading Rights and Distribution Services for Certain Publications and Audiovisual Entertainment Products“ (DS363) in dem Panel-Bericht WT/DS363/R in Ziffer 7.1186 wie folgt: „We observe that the core meaning of the term „audiovisual“ means „pertaining to both hearing and vision.“ (…) This meaning suggests that the scope of „Audiovisual Services“ extends to activities in which content is sensed by the user through the faculties of hearing or vision. It would not appear to exclude any service from its scope on the basis of the medium on which the content may be coded, stored or transferred. This suggests that a service (…) which appears under the heading „Audiovisual Services“ (…) relates to such core services as producing , distributing, projecting or broadcasting content“. Die Bundesregierung teilt diese Auffassung. 4. Sieht die Bundesregierung ein unterschiedliches Verständnis von der Begrifflichkeit der audiovisuellen Medien innerhalb der europäischen Mitgliedstaaten und insbesondere Frankreichs gegenüber dem Verständnis der Bundesregierung ? Falls ja, worin bestehen die Unterschiede? Die Bundesregierung sieht keine Unterschiede in dem in der Antwort zu Frage 3 dargelegten Verständnis der Begrifflichkeit der audiovisuellen Dienstleistungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8176 5. Welche kurz- und langfristigen Folgen erwartet die Bundesregierung im Falle eines Brexit für den Bereich der audiovisuellen Medien a) einerseits im nationalen Kontext, b) andererseits im europäischen Kontext? Die Fragen 5 bis 5b werden zusammen beantwortet. Bei einem Austritt auf Grundlage des Austrittsabkommens bliebe das Vereinigte Königreich während der in Artikel 126 des Austrittsabkommens geregelten Übergangsphase weiterhin an das gesamte EU-Regelwerk (Acquis), also auch an den Acquis im audiovisuellen Bereich, gebunden. Die langfristigen Folgen hängen von den Regelungen ab, die in den Verhandlungen zum zukünftigen Verhältnis festgelegt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 6. Ist die Bundesregierung weiterhin der Ansicht, dass ein Freihandelsabkommen , welches audiovisuelle Medien unberücksichtigt lässt, zu einer Stärkung und Förderung der nationalen Kultur – insbesondere bei Film und Fernsehen – führt (vgl. www.bpb.de/politik/wirtschaft/freihandel/238760/ besonderheiten-der-kultur-und-kreativwirtschaft-anerkennen; www. produzentenallianz.de/beitraege/pressemitteilung/freihandelsabkommeneu -usa-kulturminister-fordern-ausnahme-fuer-den-bereich-deraudiovisuellen -dienstleistungen/; www.kulturrat.de/thema/freihandel-kultur/ ceta/)? a) Falls ja, welche konkreten Vorteile werden durch eine Ausklammerung von audiovisuellen Medien gesehen? b) Falls nein, warum werden keine Vorteile zur Stärkung der nationalen Kultur mehr gesehen? Welche Umstände haben sich geändert, die zu einem Umdenken geführt haben? c) Falls nein, inwiefern sieht die Bundesregierung hier nunmehr einen Unterschied zur Ansicht Frankreichs? Die Fragen 6 bis 6c werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass durch eine Ausnahme audiovisueller Dienstleistungen von Marktöffnungsverpflichtungen der EU in Freihandelsabkommen die spezifischen Besonderheiten dieser Medien nicht nur als wirtschaftliche , sondern auch als kulturelle Dienstleistungen und die besondere Bedeutung und Funktion von Medien- und Meinungsfreiheit sowie -vielfalt für eine demokratische Gesellschaft geschützt und gefördert werden können. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 7. Hat die Bundesregierung Kenntnis, ob auch andere Staaten der Europäischen Union dem Standpunkt des französischen Präsidenten Emmanuel Macron bezüglich der Ausklammerung audiovisueller Medien in möglichen Freihandelsabkommen positiv oder auch negativ gegenüberstehen (sofern möglich, bitte die entsprechenden Lager und Positionen auflisten)? Die Bundesregierung hat hierzu keine Kenntnis. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333