Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 6. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8230 19. Wahlperiode 11.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Matthias W. Birkwald, Jörg Cezanne, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/7876 – Entwicklung von Managergehältern in DAX-Unternehmen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung aus dem Jahr 2018 konstatiert, dass das Verhältnis der durchschnittlichen Vorstandsvergütung in DAX-Unternehmen zur Vergütung der jeweiligen Konzernbelegschaft im Jahr 2017 beim 71-fachen lag, im Extremfall sogar beim 159-fachen (IMU, Mitbestimmungsreport Nr. 44, Juli 2018). In den Jahren 1980 bis 1990 lag dieses Verhältnis noch bei dem 15- fachen. Der rechtliche Rahmen für Vergütungspolitik und Vergütungsbericht wird ab Mai 2019 um die novellierte Aktionärsrechterichtlinie (ARR) erweitert. Diese führt konsultative Voten für die Hauptversammlung ein. Einen quantitativen Richtwert in Form einer Pay Ratio besteht weiterhin nicht. Klaus Schwab, Gründer und Geschäftsführender Vorsitzender des Weltwirtschaftsforums, kritisierte die Entwicklung der Managergehälter ebenfalls und betonte, dass kein Chef mehr als das Zwanzigfache des am schlechtesten bezahlten Angestellten im jeweiligen Unternehmen verdienen sollte (vgl. DER SPIEGEL, „Schwab kritisiert hohe Manager-Gehälter“, 19. Januar 2013). 1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Gesamtvergütung der Vorstandmitglieder der im Deutschen Aktienindex (DAX) gelisteten Unternehmen seit 1990 entwickelt (bitte nach Jahr und Unternehmen mit und ohne Vorstandsvorsitzende angeben)? 2. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Anteile der variablen Komponenten (erfolgs- und leistungsabhängige Komponenten) an der durchschnittlichen Gesamtvergütung der Vorstandmitglieder der im Deutschen Aktienindex (DAX) gelisteten Unternehmen seit 1990 (bitte nach Jahr und Unternehmen inklusive und exklusive Vorstandsvorsitzende angeben)? 3. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die individuellen sowie durchschnittlichen Gesamtvergütungen der Vorstandsvorsitzenden der im Deutschen Aktienindex (DAX) gelisteten Unternehmen seit 1990 (bitte nach Jahr sowie nach Gesamtvergütung und Komponenten auflisten)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8230 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Verweildauer der Vorstandsmitglieder im Vorstand der im Deutschen Aktienindex (DAX) gelisteten Unternehmen? 5. Auf welche Höhe belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsstunden der Vorstandsmitglieder und, wenn verfügbar, der Vorstandsvorsitzenden der im Deutschen Aktienindex (DAX) gelisteten Unternehmen seit 1990 (bitte jährliche Daten angeben )? 6. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Durchschnittseinkommen sowie die unterste Entgeltstufe eines Angestellten der im Deutschen Aktienindex (DAX) gelisteten Unternehmen seit 1990 entwickelt (bitte nach jährlichen Zahlen sowie Wachstumsraten angeben)? 7. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Verhältnis von Vorstandsvergütung gegenüber der Vergütung eines durchschnittlichen Mitarbeiters („Manager to Worker Pay Ratio“) sowie das Verhältnis von Vorstandsvorsitzvergütung zu der Vergütung eines durchschnittlichen Mitarbeiters („CEO to Worker Pay Ratio“) der im Deutschen Aktienindex (DAX) gelisteten Unternehmen seit 1990 entwickelt (bitte jährliche Daten angeben )? 8. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Verhältnis von Vorstandsvergütung gegenüber der Vergütung eines Mitarbeiters in der untersten Lohn- und Gehaltsgruppe sowie das Verhältnis von Vorstandsvorsitzvergütung zu der Vergütung eines Mitarbeiters in der untersten Lohn- und Gehaltsgruppe der im Deutschen Aktienindex (DAX) gelisteten Unternehmen seit 1990 entwickelt (bitte jährliche Daten angeben)? 10. Wie viele Manager der im Deutschen Aktienindex (DAX) gelisteten Unternehmen verdienten nach Kenntnis der Bundesregierung ein Jahresgehalt von mehr als 1 Mio. Euro seit 1990 (bitte jährliche Daten nach Unternehmen angeben )? Die Fragen 1 bis 8 und 10 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung verfügt nicht über die in den Fragen 1 bis 8 und 10 erfragten Informationen zu den im DAX gelisteten Unternehmen. Es handelt es sich hierbei um grundsätzlich frei verfügbare Informationen. Diese Informationen können überwiegend den veröffentlichen Finanzinformationen der einzelnen Unternehmen entnommen werden, die über den elektronischen Bundesanzeiger, das Unternehmensregister oder die jeweilige Internetseite des Unternehmens abgerufen werden können. Darüber hinaus wird auf die Vielzahl vorhandener, öffentlich zugänglicher Studien und die sonstigen Veröffentlichungen zu diesem Themenkomplex verwiesen. Beispielhaft können dazu etwa neben der von den Fragestellern genannten Studie der Hans-Böckler-Stiftung aus dem Jahr 2018 folgende weitere Studien und Veröffentlichungen angeführt werden, ohne dass die Bundesregierung sich diese Fremddaten zu Eigen macht: Vorstandsvergütung als Herausforderung für Investoren – Eine Auswertung der Proxy Guidelines/Abstimmungsrichtlinien 2018 der Top 40-Investoren in DAX-Unternehmen, durchgeführt von hkp/// group, Georg-August-Universität und DIRK – Deutscher Investor Relations Verband, November 2018 (abrufbar unter www.dirk.org/dirk_webseite/static/uploads/Investorenstudie_zur_Vorstands verguetung_2018.pdf), Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8230 Leitlinien für eine nachhaltige Vorstandsvergütung – Design – Darstellung – Dialog, Erarbeitet von Aufsichtsratsvorsitzenden, Investorenvertretern, Wissenschaftlern und Corporate-Governance-Experten, Juli 2018 (abrufbar unter www.leitlinien-vorstandsverguetung.de/wp-content/uploads/2018/07/Leitlinien_ WEB.pdf), Vergütungsstudie 2018 – Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung im Dax, MDax, SDax und TecDax 2014 – 2017, Herausgegeben von der Pricewaterhouse Coopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, November 2018 (abrufbar unter www.pwc.de/de/aufsichtsraete/verguetungsstudie-2018.pdf). 9. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die erfragten Verhältnisse in den Fragen 7 und 8 in den börsennotierten Unternehmen mit Bundesbeteiligung seit 1990 entwickelt (bitte jährliche Daten angeben)? Aus den der Beteiligungsführung vorliegenden Informationen können für die Minderheitsbeteiligungen des Bundes an börsennotierten Unternehmen das Verhältnis von Vorstandsvergütung gegenüber der Vergütung eines durchschnittlichen Mitarbeiters („Manager-to-worker pay ratio“), das Verhältnis von Vorstandsvorsitzvergütung zu der Vergütung eines durchschnittlichen Mitarbeiters („CEO-to-worker pay ratio“), das Verhältnis von Vorstandsvergütung gegenüber der Vergütung eines Mitarbeiters in der untersten Lohn- und Gehaltsgruppe sowie das Verhältnis von Vorstandsvorsitzvergütung zu der Vergütung eines Mitarbeiters in der untersten Lohn- und Gehaltsgruppe – unabhängig von der konkreten Definition der Vergütung eines durchschnittlichen Mitarbeiters und der Vergütung eines Mitarbeiters in der untersten Lohnund Gehaltsgruppe – nicht ermittelt werden. Die Angelegenheiten der Vergütung der Mitarbeiter des Unternehmens liegen in der alleinigen Verantwortung des Vorstands. Für die Minderheitsbeteiligungen des Bundes an der Commerzbank AG, der Deutschen Post AG und der Deutschen Telekom AG bedeutet dies, dass Teile der für die Ermittlung der erfragten Informationen erforderlichen Datengrundlage außerhalb des Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Bundesregierung liegen. 11. Welche gesetzlichen Vorkehrungen regulieren derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung die Vergütungspolitik von Unternehmensvorständen mit welchem Ziel, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung bezüglich der Effektivität dieser Vorgaben? Derzeit regulieren insbesondere die §§ 87, 120 Absatz 4 des Aktiengesetzes (AktG) die Vergütung der Vorstände einer börsennotierten Aktiengesellschaft in Deutschland. § 87 AktG regelt die Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder und bestimmt in Absatz 1, dass der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds dafür zu sorgen hat, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Bei börsennotierten Gesellschaften ist zudem die Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. § 120 Absatz 4 AktG sieht derzeit ein fakultatives Votum der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8230 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Hauptversammlung zum Vergütungssystem vor. Im Hinblick auf das Ziel dieser Regelungen wird auf die entsprechende Gesetzesbegründung sowie auf die einschlägige Fachliteratur verwiesen. Im Bank- und Versicherungsbereich bestehen auf Grundlage von Regeln im EU- Recht besondere Vorgaben für die Vergütungspolitik, die auf solide Unternehmensführung , angemessenes Risikomanagement und die Vermeidung von Fehlanreizen abzielen (siehe insbesondere § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Institutsvergütungsverordnung sowie § 25 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Versicherungs- Vergütungsverordnung). Durch diese Vorgaben wird die Vergütungspolitik im Finanzsektor wirksam reguliert. Eine teilweise Anpassung der Regelungen zur Vergütung von Unternehmensvorständen ist im Zuge der Umsetzung der Vorgaben der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (Richtlinie (EU) 2017/828) durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geplant. Der Referentenentwurf des ARUG II wurde durch das BMJV am 11. Oktober 2018 im Internet veröffentlicht und ist seitdem unter www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/ Dokumente/RefE_Aktionaersrechterichtlinie_II.pdf;jsessionid=D646638EB98791 FC7B4ED96A48E743C1.2_cid334?__blob=publicationFile&v=2 abrufbar. Wegen der Details der geplanten Neuregelungen wird auf den Referentenentwurf und die Entwurfsbegründung verwiesen. Angesichts der geplanten Neuregelungen zur Vergütung von börsennotierten Unternehmensvorständen durch das ARUG II sieht sich die Bundesregierung derzeit zu keinen Schlussfolgerungen bezüglich der Effektivität der gegenwärtig bestehenden Regelungen veranlasst. 12. Plant die Bundesregierung, das Problem sehr hoher Managergehälter durch weitere Maßnahmen in den Griff zu bekommen, und wenn ja, durch welche? Die Bundesregierung plant die Vorgaben der zweiten Aktionärsrechterichtlinie unionsrechtskonform umzusetzen. Darüber hinaus plant die Bundesregierung derzeit keine weiteren Neuregelungen zur Vergütung von Vorständen börsennotierter Gesellschaften, da zunächst das Inkrafttreten der geplanten Neuregelungen des ARUG II und ihre Auswirkungen auf die Praxis abzuwarten sind. 13. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den derzeitigen gesetzlichen Vorkehrungen bezüglich der steuerlichen Abzugsfähigkeit für sehr hohe Managervergütungen, und sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf in diesem Bereich? Wenn nicht, auf welche Gesetze nimmt die Bundesregierung in dieser Hinsicht Bezug? Sind nach Kenntnis der Bundesregierung weitere Gesetzesvorhaben diesbezüglich in Planung? Im Ertragsteuerrecht gilt der Grundsatz der Besteuerung nach individueller wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Die Leistungsfähigkeit bemisst sich grundsätzlich nach der Nettogröße (§ 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8 Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes). Dies bedeutet, dass auch sehr hohe Managergehälter als Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes abziehbar sind, wenn sie durch den Betrieb veranlasst wurden. Auf der anderen Seite unterliegen sie bei ihren Beziehern dem progressiven Einkom- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8230 mensteuertarif. Im Übrigen sind unangemessene Zahlungen einer Kapitalgesellschaft , d. h. Leistungen, die nicht fremdüblich sind, unter weiteren Voraussetzungen als verdeckte Gewinnausschüttungen nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen , § 8 Absatz 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Aussage von Klaus Schwab, dass kein Chef mehr als das 20-fache des am schlechtesten bezahlten Angestellten verdienen solle, im Hinblick auf eine Vergütungspolitik innerhalb deutscher Unternehmen (vgl. www.spiegel.de/wirtschaft/ soziales/chef-des-weltwirtschaftsforums-schwab-kritisiert-hohe-managergehaelter -a-878526.html)? Die Bundesregierung hat diese Aussage zur Kenntnis genommen. Sie sieht sich jedoch angesichts der geplanten Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie durch das ARUG II, einschließlich der darin vorgesehenen Neuregelungen für die Vergütung von Vorständen, zu keinen weiteren Schlussfolgerungen veranlasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333