Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 5. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8234 19. Wahlperiode 07.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Sven Lehmann, Beate Müller-Gemmeke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/7887 – Einbeziehung der Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten in die gesetzliche Rentenversicherung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Derzeit unterliegen lediglich diejenigen Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten der Rentenversicherungspflicht, die einer Beschäftigung oder Berufsbildungsmaßnahme außerhalb der Justizvollzugsanstalt (JVA) nachgehen. Diejenigen , die in der JVA einer Tätigkeit nachgehen, haben nur die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern, und müssen die Beiträge hierfür selbst tragen, obwohl sie nach § 41 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) in der Regel zur Arbeit verpflichtet sind. Da während der Zeit der Strafhaft keine Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt werden, und diese Zeit auch nicht als Berücksichtigungs -, Anrechnungs-, oder Zurechnungszeit gilt, führt die Haft trotz Arbeit dazu, dass Teile der Lebensarbeitszeit für die Altersvorsorge entfallen. Die Zuständigkeit für die Einführung der Rentenversicherungspflicht liegt beim Bund. Um die berufliche Integration von Strafgefangenen zu fördern und ihnen die Schaffung einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage zu ermöglichen, war mit der Strafvollzugsreform von 1976 eine bessere Vergütung und eine umfassende Einbeziehung arbeitender Häftlinge in die Sozialversicherung vorgesehen (§§ 190 bis 193 StVollzG). Diese Kernstücke des damaligen Reformkonzepts sind nach Kenntnis der Fragesteller allerdings bis heute nicht umgesetzt. Die Vorschriften sollten durch ein besonderes Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden (§ 198 Absatz 3 StVollzG), was aber mit Verweis auf die Belastung der Länderhaushalte nie geschehen ist. Seit Juni 2018 gibt es eine neue Dynamik. Auf der 89. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder (JuMiKo) haben sich diese mit der Einbeziehung von Gefangenen und Sicherungsverwahrten in die gesetzliche Rentenversicherung befasst und sie für sinnvoll erachtet. Infolgedessen wurde die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Katarina Barley in einem Beschluss (TOP II.26, 6./7. Juni 2018) aufgefordert, sich bei dem Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil für eine entsprechende Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) einzusetzen, die im Hinblick auf die zu erwarteten Einsparungen für den Bundeshaushalt bei der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8234 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Grundsicherung im Alter keine zusätzliche Belastung der Länderhaushalte verursacht . Auch die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) begrüßte den Vorstoß der JuMiKo, Strafgefangene und Sicherungsverwahrte in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Die ASMK sprach sich in ihrem Beschluss (TOP 5.14, 5./6. Dezember 2018) jedoch gleichzeitig gegen eine für die Länderhaushalte kostenneutrale Änderung des SGB VI aus, „wenn diese mangels Beitragszahlungen zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen würde“. Bislang sind nach Kenntnis der Fragesteller Maßnahmen der Bundesregierung zur Einbeziehung der Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten jedoch grundsätzlich ausgeblieben. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung hält es nach wie vor für sinnvoll, in Haft arbeitende Strafgefangene und Sicherungsverwahrte in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen . Die Arbeit im Strafvollzug ist ein wesentliches Integrationsmittel und Bestandteil des Resozialisierungskonzeptes. Durch die Einbeziehung von Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten in die gesetzliche Rentenversicherung würde dieses Integrationsmittel ergänzt und aufgewertet. Die zuständigen Fachministerkonferenzen der Länder haben sich seit dem Jahr 2015 erneut des Themas angenommen. Zuletzt haben sich im vergangenen Jahr die 89. Justizministerkonferenz und die 95. Arbeits- und Sozialministerkonferenz für die Einbeziehung von Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten ausgesprochen . Die Länder haben jedoch weiterhin keine Bereitschaft signalisiert, die bei einer Einbeziehung der Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten anfallenden Beiträge zu tragen. Dies haben die Beschlüsse der Fachministerkonferenzen erneut bestätigt. Für die Bundesregierung kommt jedoch eine Tragung der Kosten durch die Versichertengemeinschaft oder den Bund nicht in Betracht, da der Strafvollzug Ländersache ist und daher die Länder die Rentenversicherungsbeiträge vollständig tragen müssten. 1. Welche konkreten Schritte zur Einführung einer Rentenversicherungspflicht für Strafgefangene und Sicherungsverwahrte sieht die Bundesregierung nach dem Beschluss der Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister (TOP II.26, 6./7. Juni 2018) vor? Da die Länder weiterhin keine Bereitschaft signalisiert haben, die bei einer Einbeziehung der Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten anfallenden Beiträge zu tragen, sieht die Bundesregierung derzeit keine weiteren Schritte vor. 2. Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine verpflichtende Einbeziehung von Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten in die gesetzliche Rentenversicherung die Wahrscheinlichkeit eines späteren Bezugs von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verringert oder sogar ausschließt? Durch die Einbeziehung Strafgefangener in die gesetzliche Rentenversicherung kann ein eventueller Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht ausgeschlossen, aber regelmäßig der Bedarf gemindert werden. Die konkreten Auswirkungen hängen jedoch vom jeweiligen Einzelfall ab. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8234 3. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die erwarteten Einsparungen für den Bundeshaushalt bei der Grundsicherung im Alter, wenn die Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten in die gesetzliche Rentenversicherung miteinbezogen werden? Die Bundesregierung hat hierzu keine Kenntnisse. 4. Wie bewertet die Bundesregierung den Beschluss der Justizministerinnen und Justizminister der Länder, die möglichen langfristigen Einsparungen bei der Grundsicherung im Alter im Falle einer Einbeziehung von Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten in die gesetzliche Rentenversicherung (siehe Frage 3) zu verwenden, um die bei einer Einbeziehung anfallenden Mehrausgaben für die Länder aus Finanzmitteln des Bundeshaushalts zu refinanzieren ? 5. Sieht die Bundesregierung alternative Möglichkeiten, um die Länder im Falle einer Einbeziehung der Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten in die gesetzliche Rentenversicherung finanziell zu unterstützen? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nein, wie sollte aus Sicht der Bundesregierung die Einbeziehung der Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten in die gesetzliche Rentenversicherung finanziert werden? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Eine Lösung, bei der nicht die Länder sondern die Versichertengemeinschaft oder der Bund die Kosten der Absicherung tragen würde, wäre nicht sachgerecht. Strafvollzug und die strafvollzugsrechtliche Vergütung der arbeitenden Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten ist Ländersache. Die damit einhergehenden Kosten sind daher von den Ländern zu tragen. Aus dem Umstand, dass der Bund seit dem Jahr 2014 den Ländern die Nettoausgaben in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erstattet, ergibt sich keine Begründung dafür, dass der Bund für die Altersvorsorge der arbeitenden Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten ganz oder auch nur teilweise aufkommen soll. 6. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bereits einen Beschluss einer Landesregierung oder mehrerer Landesregierungen, die Kosten bei einer Einbeziehung der Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten in die gesetzliche Rentenversicherung selbst zu finanzieren? Die Bundesregierung hat hierzu keine Kenntnisse. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8234 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Wie bewertet die Bundesregierung den im Rahmen einer Einbeziehung von Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten in die gesetzliche Rentenversicherung denkbaren Weg einer beitragsfreien Anrechnung von Versicherungszeiten zur Einbeziehung der Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten in die gesetzliche Rentenversicherung, und mit welchem finanziellen Mehraufwand wäre a) für den Bundeshaushalt, oder b) nach Kenntnis der Bundesregierung für die Haushalte der Länder zu rechnen (bitte nach Bundesländern getrennt ausweisen)? Eine beitragsfreie Anrechnung von Zeiten würde bedeuten, dass Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet würden, die zulasten der Versichertengemeinschaft beziehungsweise des Bundeshaushalts finanziert werden müssten. Dies kann nicht in Betracht kommen. Insoweit wird auch auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. 8. Wie bewertet die Bundesregierung den im Rahmen einer Einbeziehung von Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten in die gesetzliche Rentenversicherung denkbaren Weg einer freiwilligen Beitragszahlung unter Bezuschussung durch die Länder als Träger des Strafvollzugs, und mit welchem finanziellen Mehraufwand wäre für die Haushalte der Länder zu rechnen (bitte nach Bundesländern getrennt ausweisen)? Die Zahlung freiwilliger Beiträge ist für Strafgefangene bereits nach geltender Rechtslage möglich. Auch durch eine Bezuschussung könnte eine Einbeziehung des betreffenden Personenkreises nicht umfassend sichergestellt werden. In welchem Umfang arbeitende Strafgefangene von der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung Gebrauch machen würden, wenn Sie einen Zuschuss zu den freiwilligen Beiträgen erhielten, kann nicht abgeschätzt werden. Im Übrigen würden die finanziellen Belastungen der Länderhaushalte durch eine Bezuschussung von der Höhe des Zuschusses abhängen. Angaben zum finanziellen Mehraufwand können daher nicht erfolgen. 9. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag des Berichts der ASMK-Arbeitsgruppe vom 14. Juli 2017, hilfsweise auch die tatsächliche Vergütung als Beitragsbemessungsgrundlage (unter Beachtung einer mit geringfügig Beschäftigten vergleichbaren Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ) als Grundlage zu nehmen, und mit welchem finanziellen Mehraufwand wäre a) für den Bundeshaushalt, oder b) nach Kenntnis der Bundesregierung für die Haushalte der Länder zu rechnen (bitte nach Bundesländern getrennt ausweisen)? 10. Wie bewertet die Bundesregierung den im Rahmen einer Einbeziehung von Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten in die gesetzliche Rentenversicherung denkbaren Weg einer Beitragsberechnung anhand des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts, und mit welchem finanziellen Mehraufwand wäre a) für den Bundeshaushalt, oder b) nach Kenntnis der Bundesregierung für die Haushalte der Länder zu rechnen (bitte nach Bundesländern getrennt ausweisen)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8234 11. Wie bewertet die Bundesregierung den im Rahmen einer Einbeziehung von Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten in die gesetzliche Rentenversicherung denkbaren Weg einer Beitragsberechnung anhand einer fiktiven Beitragsbemessungsgrundlage (bitte nach 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Bezugsgröße differenzieren), und mit welchem finanziellen Mehraufwand wäre a) für den Bundeshaushalt, oder b) nach Kenntnis der Bundesregierung für die Haushalte der Länder zu rechnen (bitte nach Bundesländern getrennt ausweisen)? Die Fragen 9 bis 11 werden gemeinsam beantwortet. Die Frage nach der Höhe der Bemessungsgrundlage wäre in einem Gesetzgebungsverfahren zu entscheiden. Es gilt bei deren Festlegung nicht vertretbare Belastungen der Solidargemeinschaft zu vermeiden. Den mit der Versicherungspflicht einhergehenden Ansprüchen auf nicht beitragsäquivalente Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung muss eine angemessene Beitragsleistung gegenüberstehen . Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2, 13 und 14 auf Bundestagsdrucksache 19/1229 verwiesen. 12. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit der Einbeziehung weiterer Gefangenengruppen, wie Jugendstrafgefangene, Untersuchungsgefangene , Strafgegangene im Maßregelvollzug oder Strafgefangene und Sicherungsverwahrte , die innerhalb des Vollzugs eine Berufsausbildung absolvieren ? Die Einbeziehung auch weiterer Gefangengruppen kann grundsätzlich in Betracht kommen, sofern die ausgeübte Tätigkeit außerhalb der Vollzugseinrichtungen eine versicherungspflichtige Beschäftigung darstellen würde. Voraussetzung wäre jedoch jeweils, dass die damit zusammenhängenden Kosten von den für den Strafvollzug zuständigen Ländern getragen würden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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