Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 11. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8299 19. Wahlperiode 13.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner, Roman Johannes Reusch, Tobias Matthias Peterka, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksachen 19/7995 – Haftungsverzicht gegenüber Flüchtlingsbürgen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit 2013 konnten Flüchtlinge u. a. im Rahmen von Programmen der Bundesländer nach Deutschland kommen, sofern sich eine Privatperson zur Übernahme der Kosten ihres Aufenthalts verpflichtete („Verpflichtungserklärung“, in der Presse „Bürgschaft“ genannt, im Folgenden „Flüchtlingsbürgen“) (www. proasyl.de/thema/syrien/syrien-aufnahmeprogramme/). Nach Presseberichten hat sich die Bundesregierung mit den Ländern darauf geeinigt, Personen, die vor 2016 solche Bürgschaften für den Lebensunterhalt von Asylbewerbern übernommen haben, aus ihrer Bürgschaftsverpflichtung zu entlassen (www. tagesschau.de/inland/buergschaften-fluechtlinge-103.html; www.ndr.de/nachrichten/ niedersachsen/Fluechtlingsbuergen-muessen-doch-nicht-zahlen,fluechtlingsbuergen 112.html;www.fr.de/rhein-main/hoffnung-fluechtlingspaten-11485776.html). Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil kündigte an, die Jobcenter anzuweisen, keine finanziellen Forderungen an Bürgen mehr zu stellen. Bürgen äußerten sich „besorgt, ob Betroffene nachweisen müssten, dass sie rechtlich falsch beraten worden seien oder die Rückforderung eine besondere Härte darstelle“ (www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Fluechtlingsbuergen-muessendoch -nicht-zahlen,fluechtlingsbuergen112.html). 1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Flüchtlinge, die auf die in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebene Weise nach Abgabe einer Bürgschaft seit 2013 nach Deutschland einreisten? Für Aufnahmen auf der Grundlage von § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind die Länder zuständig. Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über die tatsächlichen Einreisen vor. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes wurden in dem fraglichen Zeitraum mit Stand vom 31. Dezember 2018 insgesamt 24 078 Visa für syrische Schutzsuchende im Rahmen von Landesaufnahmeprogrammen auf der Grundlage von § 23 Absatz 1 AufenthG erteilt. Diese Zahl lässt keine Rückschlüsse darüber zu, wie viele syrische Schutzsuchende tatsächlich eingereist sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8299 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Personen, die auf die in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebene Weise aus ihrer Bürgschaftsverpflichtung entlassen werden? Aus welchen Bundesländern stammen diese Personen? Ob Verpflichtungsgeber zur Erstattung herangezogen werden, werden die Jobcenter jeweils nach Prüfung des Einzelfalls entscheiden. 3. Mit welcher Begründung soll diesen Personen die Haftung aus der übernommenen Bürgschaft erlassen werden? Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 68 AufenthG sind Ermessensentscheidungen über die Inanspruchnahme von Verpflichtungsgebern teilweise möglich und auch erforderlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 4. Sind alle Personen, die Flüchtlingsbürgschaften, wie in der Vorbemerkung der Fragesteller beschrieben, übernommen haben, vom Erlass umfasst? Die Einigung zwischen der Bundesregierung und den Ländern gilt nur für Verpflichtungserklärungen , die vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 und im Zusammenhang mit Landesaufnahmeanordnungen abgegeben wurden. Zudem sind nur bestimmte Fallgestaltungen erfasst. Dies betrifft zunächst Fälle, in denen die Verpflichtungsgeber darauf vertrauen durften, dass ihre Haftung mit der Anerkennung der betroffenen Ausländerinnen und Ausländer als Asyl- bzw. international Schutzberechtigte endet. Des Weiteren werden Fälle erfasst, in denen die finanzielle Leistungsfähigkeit der Verpflichtungsgeber bei Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht geprüft wurde. Die allgemeinen Regelungen über den Erlass von Forderungen bleiben unberührt. a) Nach welchen Kriterien bestimmt sich, welchen Personen die Erstattung der Kosten erlassen wird, und aus welchem Grund? Zur Identifizierung der betroffenen Fälle hat die Bundesagentur für Arbeit eine Weisung herausgegeben, in der Fallgruppen beschrieben werden, in denen davon auszugehen ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. b) Müssen Bürgen, die vom Erlass umfasst sind, nachweisen, „rechtlich falsch beraten“ worden zu sein oder dass die Einforderung der Bürgschaft ihnen gegenüber eine „besondere Härte“ darstellt? Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz. Sofern die Verpflichtungsgeber trotz Aufforderung zur Stellungnahme keine ausreichenden Angaben machen, um prüfen zu können, ob eine der betroffenen Fallgruppen einschlägig ist, und die erforderlichen Informationen dem Jobcenter auch nicht anderweitig bekannt sind, bleibt es bei der Heranziehung der Verpflichtungsgeber . c) Worin sieht die Bundesregierung eine rechtliche Falschberatung (vgl. Frage 4b)? Fallgestaltungen, in denen die Verpflichtungsgeber darauf vertrauen durften, dass ihre Haftung mit der Anerkennung der betroffenen Ausländerinnen und Ausländer als Asyl- bzw. international Schutzberechtigte endet, sind anzunehmen, wenn Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8299 die Landesaufnahmeanordnungen vorsahen, dass die Geltungsdauer von Verpflichtungserklärungen entsprechend begrenzt sei, oder die obersten Landesausländerbehörden eine entsprechende Einschätzung anderweitig verlautbart haben. Gleiches gilt, wenn die Verpflichtungserklärung auf einem missverständlichen Vordruck abgegeben wurde, es sei denn die Ausländerbehörde hat nachweislich darüber aufgeklärt, dass die Haftung über die Anerkennung als Asyl- bzw. international Schutzberechtigter hinaus andauert. 5. Werden den Bürgen sämtliche Aufenthaltskosten des Flüchtlings erlassen, für die eine Bürgschaft übernommen wurde, oder nur die Kosten, die ab dem Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling entstanden sind? Umfasst der Erlass auch Bürgschaften, die für Flüchtlinge abgegeben wurden , deren Asylantrag abgelehnt wurde und die nicht als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt sind? Die Weisung betrifft nur Kosten, die die gemeinsamen Einrichtungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aufgewandt haben. Ausländerinnen und Ausländer im Asylverfahren unterfallen dem Asylbewerberleistungsgesetz und sind von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB II). Zugang zu den Leistungen nach dem SGB II besteht für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in der Regel frühestens ab ihrer Anerkennung als Asyl- bzw. international Schutzberechtigte. 6. Auf welcher Rechtsgrundlage werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Flüchtlingsbürgen aus ihrer Verpflichtung entlassen? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 7. Hat die Bundesregierung Kenntnisse zum Vermögenshintergrund der vom Erlass umfassten Flüchtlingsbürgen? Wurde bzw. wird als Voraussetzung für den Erlass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Flüchtlingsbürgen geprüft? Zur Vermögenssituation der Verpflichtungsgeber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Falls die finanzielle Leistungsfähigkeit der Verpflichtungsgeber im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Verpflichtungserklärung nicht geprüft wurde, liegt nach der Rechtsprechung ein atypischer Fall vor. 8. Hat die Bundesregierung Kenntnisse zum Bildungshintergrund der vom Erlass umfassten Flüchtlingsbürgen? Befinden sich z. B. Volljuristen unter diesen Personen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333