Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 11. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8302 19. Wahlperiode 13.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beatrix von Storch, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/8009 – Zum Begriff der „verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ spielt in dem der Presse bereits bekannten Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) zur AfD das Kriterium der „verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit“ eine bedeutende Rolle. Damit folge das BfV dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz , das bereits mit diesem Begriff operiere (www.sueddeutsche.de/ politik/gutachten-verfassungsschutz-afd-hoecke-1.4295585). Der bayerische Verfassungsschutz versteht als „verfassungsschutzrelevant“ eine „islamfeindliche Agitation“, die den Islam als Weltreligion mit „Islamismus und islamistischem Terrorismus“ gleichsetze und den Islam als „faschistische Ideologie“ darstelle, „von der eine erhebliche Gefahr für unsere Gesellschaft “ ausgehe. Den „Islamfeinden“ (so die Diktion des bayerischen Verfassungsschutzes ) wird vorgeworfen, sich gegen die „im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte“, insbesondere das Diskriminierungsverbot (Artikel 3 des Grundgesetzes – GG) und die Religionsfreiheit (Artikel 4 GG) zu wenden, sie für „Muslime und den Islam und seine Glaubensgemeinschaften“ außer Kraft setzen zu wollen (www.verfassungsschutz.bayern.de/weitere_aufgaben/ islamfeindlichkeit/definition/index.html). Als Beleg für solche Bestrebungen wird u. a. die Forderung eines sog. Islamfeindes zitiert, der von Muslimen den Verzicht auf seiner Auffassung nach „verfassungsfeindliche Bestandteile“ des Islams verlangte (www.verfassungsschutz.bayern.de/weitere_aufgaben/ islamfeindlichkeit/situation/index.html). Zur „Ideologie“ der Islamfeinde heißt es, dass sie den Islam als Gegenpol zum „liberalen Westen“ ansehen und als „intolerant, homophob und frauenfeindlich“ beschreiben würden. Gewalt sei für sie ein Teil des Islam und die Ursache für Gewalt unter Muslimen sei aus ihrer Sicht „stets im Islam selbst zu finden“. Sie unterstellten dem Islam einen Machtanspruch („Islamisierung“), nicht nur über gewalttätige Eroberungen, sondern auch über die „schleichende“ Einführung islamischer Normen. Eine Unterscheidung zwischen dem „Islam als Religion“ und dem „Islamismus als extremistischer politischer Ideologie“ würden sie ablehnen und dem Islam seine „Vereinbarkeit mit einem demokratischen System“ grundsätzlich absprechen. Die „Islamfeinde“ würden „Rand- und Ausnahmeerscheinungen “ des Islam „verallgemeinern“ und dabei „ignorieren“, dass es „sehr Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8302 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode unterschiedliche Islamauslegungen gibt, von denen die meisten in völligem Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gelebt werden“ (www.verfassungsschutz.bayern.de/weitere_aufgaben/islamfeindlichkeit/definition/ ideologie/index.html). Zur „Strategie“ der sog. Islamfeinde heißt es, dass diese „immer wieder durch Polemiken gegen den Islam“ auffallen würden. Als „Forum“ dafür würden sie das Internet sowie eigene Kundgebungen und auch öffentliche Dialogveranstaltungen nutzen, die sie durch „provokative Wortmeldungen“ störten (www. verfassungsschutz.bayern.de/weitere_aufgaben/islamfeindlichkeit/definition/ strategie/index.html). „Aktionsfelder“ der Islamfeinde seien insbesondere Initiativen gegen Moscheebauten . Zugleich wird festgestellt, dass das Sammeln von Unterschriften gegen Moscheen „nicht per se extremistisch“ sei und Personen, die sich in eine Unterschriftenliste eintragen, „nicht vom Verfassungsschutz beobachtet“ würden (www.verfassungsschutz.bayern.de/weitere_aufgaben/islamfeindlichkeit/ definition/aktionsfelder/index.html). Ferner hält der bayerische Verfassungsschutz fest, dass eine „Kritik, die im Rahmen einer geistig-politischen Auseinandersetzung auf Gefahren eines politischen Islam für unsere Grundwerte hinweist“, nicht dem Beobachtungsauftrag des Verfassungsschutzes unterliege. Auch wird festgestellt, dass bei der „verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit“ die für „Rechtsextremismus typischen Ideologieelemente“ (u. a. autoritäres Staatsverständnis, Rassismus, Antisemitismus ) fehlen würden (www.verfassungsschutz.bayern.de/weitere_aufgaben/ islamfeindlichkeit/definition/index.html). Aus Sicht der Fragesteller ergeben sich aus diesen Darlegungen Fragen von bundespolitischer Bedeutung, insbesondere in Bezug auf die in Artikel 5 GG verbürgte Meinungs- und Redefreiheit. Dass diese auch die Kritik an Religionen und religiösen Institutionen umfasst, gilt gemeinhin als Errungenschaft der Aufklärung und des freiheitlichen Verfassungsstaats. In Bezug auf die christlichen Kirchen beschränkt sich diese Kritik nicht auf ein „politisches Christentum“, sondern richtet sich fundamental gegen ihre Dogmen, ihre Lehre und ihre Wirkungsgeschichte . Es ist nach Ansicht der Fragesteller nicht unüblich, die Historie des Christentums sehr negativ darzustellen, als gekennzeichnet durch Verbrechen , Gewalt, Machtansprüche und Eroberung (Exemplarisch für diese Sichtweise: www.zeit.de/2013/13/Karlheinz-Deschner-Kriminalgeschichte- Christentum). Namentlich die katholische Kirche wird als „mittelalterlich“, „frauenfeindlich“, „homophob“ und sogar als „totalitäres“ Regime kritisiert (Beispiele: www. taz.de/!5366884/; www.tagesspiegel.de/politik/fanatismus-beck-will-meisnerweiter -hassprediger-nennen-duerfen/1100188.html; www.spiegel.de/kultur/ gesellschaft/versagen-der-kirche-autoritaer-reaktionaer-totalitaer-a-687124.html). Die Religionskritik in Bezug auf Kirche und Christentum beschränkt sich keineswegs auf eine rein geistige Auseinandersetzung, sondern umfasst auch Kundgebungen und Demonstrationen (als Beispiel: www.faz.net/aktuell/politik/ papstbesuch/demonstration-gegen-den-papstbesuch-keine-macht-den-dogmen- 11340215.html). Kirchenkritische Protestaktionen gingen so weit, dass Gottesdienste gestört wurden; die freie Religionsausübung also unmittelbar beeinträchtigt wurde (Beispiele: www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/femen-aktivistin-springt-beiweihnachtsgottesdienst -nackt-auf-altar-a-940838.html; https://magazin.hiv/2016/ 09/29/randalierende-aids-positive/). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8302 Christentums- und Kirchenkritiker organisieren sich zivilgesellschaftlich und erheben politische Forderungen, die Folgen für die Ausübung von Grundrechten , insbesondere der Religionsfreiheit, implizieren (exemplarisch: www.ibka. org/de). Den Fragestellern ist nicht bekannt, in welchen Fällen solche Religionskritiker vom Verfassungsschutz beobachtet oder „geprüft“ worden sind. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Straftaten, die aus einer politischen Motivation heraus begangen werden (sog. Politisch motivierte Kriminalität – PMK), werden im Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) erfasst. Bei Bekanntwerden einer politisch motivierten Straftat wird diese von den sachbearbeitenden Staatsschutzdienststellen der Polizei im Rahmen dieses Meldedienstes über das zuständige Landeskriminalamt (LKA) an das Bundeskriminalamt (BKA) gemeldet. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Taten so genannten Themenfeldern („Oberbegriffe“ bzw. „Unterthemen “) zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten „Phänomenbereich“ (links, rechts, ausländische Ideologie, religiöse Ideologie, nicht zuzuordnen) abgebildet . Islam- bzw. muslimfeindlich motivierte Straftaten wurden bis zum 31. Dezember 2016 im KPMD-PMK grundsätzlich dem Oberbegriff „Hasskriminalität“, darunter dem Unterthema „Religion“ und zusätzlich dem Unterthema „Fremdenfeindlich “ zugeordnet. Sie waren also Teilmenge der Hasskriminalität in den genannten Unterthemen, so dass grundsätzlich eine Berücksichtigung in der kriminalpolizeilichen Auswertung erfolgte. Das Unterthema „Religion“ umfasste außer den antisemitischen alle gegen Religionen bzw. Religionsgemeinschaften gerichteten Straftaten. Neben dem Unterthema „Antisemitisch“ war für einzelne Religionen bislang keine Differenzierung vorgesehen, so dass gegen weitere Religionen – auch den Islam – gerichtete Straftaten nicht separat beziffert werden konnten. Nach endgültiger Beschlussfassung durch die Innenministerkonferenz (IMK) trat mit Wirkung vom 1. Januar 2017 die Änderung in Kraft, dass die Erweiterung des Oberbegriffes „Hasskriminalität“ um das Unterthema „Islamfeindlich“ erfolgt . Somit werden Islam- bzw. muslimfeindlich motivierte Straftaten seit 1. Januar 2017 im KPMD-PMK grundsätzlich dem Oberbegriff „Hasskriminalität“ und darunter dem Unterthema „Islamfeindlich“ zugeordnet. 1. Trifft es zu, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz folgend, mit dem Kriterium der „verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit“ arbeitet, um verfassungsfeindliche Gruppen, Personen und Bestrebungen zu identifizieren? Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) verwendet das Kriterium der „verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit“ zur Bewertung bestimmter rechtsextremistischer Bestrebungen und nicht als Bezeichnung für einen eigenständigen Extremismusbereich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8302 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Übernimmt das Bundesamt die Definition des Phänomenbereichs „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz? Durch das BfV wird „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ als eine Ausprägung des Rechtsextremismus klassifiziert. Islamfeindliche Bestrebungen, die sich gegen die Menschenwürde (Artikel 1 Grundgesetz [GG]), das Diskriminierungsverbot (Artikel 3 GG) und die Religionsfreiheit (Artikel 4 GG) richten und die Geltung dieser Prinzipien für Muslime durch politisch bestimmte, zielund zweckgerichtete Verhaltensweisen außer Kraft setzen bzw. beseitigen wollen , sind als extremistisch zu beurteilen und unterliegen daher dem gesetzlichen Beobachtungsauftrag des Verfassungsschutzes. 3. Trifft es zu, dass diese sog. verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit für die Einstufung der AfD als „Prüffall“ durch das BfV eine Rolle spielt? Die AfD als Gesamtpartei ist kein Beobachtungsobjekt des BfV. Vor dem Hintergrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Februar 2019 sind darüber hinausgehende materielle Ausführungen zum Prüfergebnis des BfV in Bezug auf die Gesamtpartei derzeit nicht möglich. 4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es „sehr unterschiedliche Islamauslegungen gibt, von denen die meisten in völligem Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gelebt werden“ (vgl. www. verfassungsschutz.bayern.de/weitere_aufgaben/islamfeindlichkeit/definition/ ideologie/index.html)? 5. Falls ja, auf welche Quellen und Informationen stützt die Bundesregierung ihre Einschätzung? 6. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Recherchen zur Verbreitung theokratischer, gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Menschenrechte gerichteter Predigten und Schriften in deutschen Moscheen (z. B.: www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-03/insideislam -constantin-schreiber-moscheen-freitagspredigten/komplettansicht; www. derstandard.de/story/2000074801713/islamforscherin-moscheen-sindgrundsaetzlich -nicht-integrativ) lediglich „Rand- und Ausnahmeerscheinungen “ des Islam in Deutschland beschreiben (vgl. www.verfassungsschutz. bayern.de/weitere_aufgaben/islamfeindlichkeit/definition/ideologie/index. html)? Die Fragen 4 bis 6 werden aufgrund des Gesamtzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Muslime in Deutschland üben ihre Religion in der Regel im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus. Auslegungen und Personenzusammenschlüsse , die sich unter Berufung auf den Islam gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, werden im Kapitel „Islamismus/islamistischer Terrorismus“ des aktuellen Verfassungsschutzbericht des BfV aufgeführt, ebenso wie Angaben zu Organisationen und Personenpotential. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8302 7. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine öffentlich artikulierte, kritische Sicht auf den Islam, sein gegenwärtiges Erscheinungsbild und seine Geschichte (in Bezug auf Gewalt, Eroberungen, etwaige wissenschaftliche und kulturelle Rückständigkeit etc.) verfassungsschutzrelevant ist? 8. Falls nicht, wo zieht die Bundesregierung die Grenze zu einer „verfassungsschutzrelevanten Islamfeindschaft“? Die Fragen 7 und 8 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 9. Welche Fälle der Prüfung oder Beobachtung von Christentums- und Kirchengegnern seitens des Verfassungsschutzes sind der Bundesregierung bekannt ? Im Phänomenbereich des Ausländerextremismus ist in Teilen des türkischen Rechtsextremismus gelegentlich auch Christenfeindlichkeit festzustellen. Dies geht in die Beurteilung des extremistischen Charakters der türkisch-rechtsextremistischen „Ülkücü“-Bewegung mit ein. Insofern kann auch Christen(tums) feindschaft verfassungsschutzrelevant sein. 10. Sofern keine solchen Fälle bekannt sind, wie lässt es sich nach Auffassung der Bundesregierung begründen, dass es keine „verfassungsschutzrelevante Christentums- und Kirchenfeindschaft“, aber dennoch „eine verfassungsschutzrelevante Islamfeindschaft“ gibt? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 11. Betrachtet die Bundesregierung Muslime als eine Minderheit, die eines besonderen Schutzes bedarf (etwa im Unterschied zu den Angehörigen christlicher Konfessionen und ihrer Geistlichen)? Die Bundesregierung vertritt die Ansicht, dass alle in Deutschland lebenden Menschen und Gruppen im Einklang mit und nach geltendem Recht vor Gewalt, Herabwürdigung und Benachteiligung geschützt werden müssen. Es ist Aufgabe der dafür zuständigen staatlichen Stellen, diesen Schutz und diese Sicherheit zu gewährleisten . 12. Trifft die Darstellung der „Süddeutschen Zeitung“ zu, dass das BfV mit seinem Gutachten zur AfD einen „Tendenzwechsel“ vollzogen hat, insofern nicht der Kampf gegen die (von der AfD ausdrücklich bejahte) freiheitliche demokratische Grundordnung mit dem Ziel eines „Systemwechsels“, sondern kritische Einstellungen zu bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. zu ihrer fehlenden „Anpassung an die Lebensgewohnheiten der Mehrheitsbevölkerung “ die Grundlage der Beurteilung sind? Die Maßstäbe des Bundesamtes für Verfassungsschutz sind unverändert und ergeben sich aus dem gesetzlichen Beobachtungsauftrag des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8302 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Falls die Bundesregierung hierin keinen „Tendenzwechsel“ sieht, in welchen anderen Fällen wurden Parteien, Organisationen und Gruppen, die sich ausdrücklich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, dennoch als „verfassungsfeindlich“ eingestuft bzw. vom Verfassungsschutz geprüft oder beobachtet? Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich Organisationen oder Parteien zumindest verbal als verfassungskonform darstellen, aber dennoch eine erwiesen extremistische Ausrichtung aufweisen. So bescheinigt das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17. Januar 2017 der NPD eine verfassungsfeindliche, mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarende politische Zielsetzung , obschon die Partei selbst für sich ausdrücklich in Anspruch nimmt, im Sinne des Grundgesetzes zu agieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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