Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 11. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8303 19. Wahlperiode 13.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/7600 – Mutmaßliche Weiterführung von „Blood and Honour“ und anderer verbotener extrem rechter Organisationen und deren Strafverfolgung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Anfang Dezember 2018 wurden auf Betreiben der Generalstaatsanwaltschaft München in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zahlreiche Objekte durchsucht und vier Personen festgenommen. Anlass war der Verdacht auf Weiterführung bzw. Neugründung einer „Blood and Honour Division Deutschland“ (B&H). Das Neonazi-Netzwerk wurde im September 2000 durch das Bundesministerium des Innern verboten. Kritiker monieren, dass die Organisation nie in Gänze aufgelöst wurde und B&H mit V-Leuten der Sicherheitsbehörden durchsetzt war bzw. immer noch sei. Im Jahr 2017 musste das Bundesamt für Verfassungsschutz einräumen, dass es den Chef des deutschen B&H-Ablegers, St. L., unter dem Decknamen „Pinocchio“ mindestens von 2002 bis 2010 als V-Mann führte. Unter anderem waren auch der Thüringer Sektionsleiter M. D. alias „Riese“ und der Stellvertreter der Sektion Sachsen, T. S., Zuträger der Sicherheitsbehörden und gehörten zum NSU-Umfeld. Gegen T. S. wird in diesem Zusammenhang weiterhin im Rahmen des sogenannten Neunerverfahrens wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ermittelt. Das Helfer-Netzwerk der NSU-Rechtsterroristen, das aus dem Untergrund heraus zehn Menschen ermordete, basierte in großen Teilen auf B&H-Strukturen. Das Kerntrio Uwe Mundlos, Uwe Böhnhardt und Beate Zschäpe wurde vom Landeskriminalamt Thüringen selbst „zum harten Kern der Blood and Honour Bewegung“ gerechnet (vgl. www.mdr.de/thueringen/sued-thueringen/ suhl/razzia-durchsuchungen-blood-honour-suhl-eisenach-benshausen-100.html; www.fr.de/politik/rechtsextremismus/verfassungsschutz-chef-von-blood-andhonour -war-v-mann-a-1282081; https://reportage.mdr.de/das-nsu-unterstuetzer netzwerk#10424; www.antifainfoblatt.de/artikel/spitzel-im-nsu-umfeld; der rechte rand Nr. 150/2014, S. 47; Bundestagsdrucksache 17/14600, S. 157). Schon einen Monat nach der Verbotsverfügung warnte das Bundeskriminalamt im Oktober 2000 vor einer Fortführung von B&H. Bis Ende 2016 wurden von den Staatsanwaltschaften der Länder mindestens 38 Ermittlungsverfahren wegen mutmaßlichen Folgeaktivitäten geführt, die augenscheinlich ergebnislos blieben. Eine bundesweite Weiterführung und Rechtsterrorgefahr verneinen die Sicherheitsbehörden des Bundes aber bis heute, trotz des deutschlandweiten und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8303 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode von B&H dominierten NSU-Netzwerks sowie Versuchen, B&H hierzulande mit seinem bewaffneten Arm „Combat 18“ zu vereinigen (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/14600, S. 157/167; 18/10757, S. 1f; 19/4634, S. 14; https://exifrecherche .org/?p=4399). Neben B&H und WY („White Youth“) wurden durch das Bundesinnenministerium außerdem folgende extrem rechte Organisationen verboten: „Collegium Humanum e. V.“/„Bauernhilfe e. V.“ und „Verein zur Rehabilitierung der wegen Bestreitens des Holocaust Verfolgten“ (beide 2008), „Heimattreue Deutsche Jugend“ (2009), „Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige“ (2011), „Altermedia Deutschland“ und „Weisse Wölfe Terrorcrew “ (beide 2016). Die Innenminister der Länder sprachen zudem seit 2012 Verbote gegen folgende extrem rechte bzw. neonazistische Vereinigungen aus: „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“, „Nationaler Widerstand Dortmund“, „Kameradschaft Hamm“, „Kameradschaft Aachener Land“, „Besseres Hannover“ (alle 2012), „Nationale Sozialisten Döbeln“ (2013), „Nationale Sozialisten Chemnitz “ und „Freies Netz Süd“ (beide 2014), „Sturm 18 e. V.“ (2015). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g „Blood & Honour – Division Deutschland“ (B&H) und ihre Jugendorganisation „White Youth“ (WY) wurden am 12. September 2000 durch den Bundesminister des Innern verboten. Dennoch sind in den Folgejahren immer wieder einzelne Hinweise auf möglicherweise neu entstehende (über-)regionale Strukturen von B&H in Deutschland bekannt geworden, denen intensiv nachgegangen wurde und wird. Aufgrund der Einzelhinweise auf mutmaßliche Mitglieder oder Sympathisanten von B&H und der häufigen Verwendung der entsprechenden Symbolik der verbotenen Organisation in den sozialen Netzwerken ist davon auszugehen, dass B&H auch mehr als 18 Jahre nach dem Verbot über einen nicht zu unterschätzenden Bekanntheits- (und Beliebtheits-)grad in der Szene verfügt. Infolgedessen ist von einer nicht konkret zu beziffernden Anzahl von Sympathisanten und Anhängern auszugehen. Eine bundesweite Struktur von B&H, vergleichbar mit „Blood & Honour – Division Deutschland“ zum Zeitpunkt des Verbots im Jahr 2000, ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung nicht vorhanden, weshalb Personen, die mit B&H in eine wie auch immer geartete Verbindung gebracht werden, nicht zwangsläufig als Mitglieder eingeschätzt werden können. Bis zum Verbot von B&H durften beispielsweise nur B&H-Mitglieder (Supporter und Vollmitglieder) T-Shirts mit der Aufschrift „Blood & Honour“ tragen, was zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr der Fall ist. Die Nutzung des Labels „Blood & Honour“ ist insofern nicht mehr „geschützt“. Das im Jahr 2016 gegen „Blood & Honour Südthüringen“ eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde im Juli 2017 eingestellt, da gegen keinen der Beschuldigten trotz offensichtlicher Identifizierung mit der Bewegung ein hinreichender Tatverdacht begründet werden konnte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8303 1. Hat die Generalbundesanwaltschaft seit dem Verbot der „Blood and Honour Division Deutschland“ (B&H) und ihrer Jugendorganisation „White Youth“ (WY) im Jahr 2000 Ermittlungsverfahren gegen (ehemalige) Mitglieder eingeleitet , und wenn ja, wann, wie oft, und aus welchem Ermittlungsanlass (bitte jeweils nach Datum, Ermittlungsanlass bzw. -ergebnis, Anzahl der Beschuldigten auflisten)? a) In wie vielen und welchen Fällen richteten sich Ermittlungen gegen Personen , die vor dem Verbot B&H- bzw. WY-Mitglied waren? b) In wie vielen und welchen Fällen richteten sich Ermittlungen gegen Personen , die nach dem Verbot B&H- bzw. WY-Sympathisanten waren oder sind? c) In wie vielen und welchen Fällen war die mutmaßliche Weiterführung bzw. Neugründung (§§ 3 bis 9 des Vereinsgesetzes – VereinsG) von B&H bzw. WY Teil der Ermittlungen? Der Generalbundesanwalt hat seit dem Verbot von B&H und ihrer Jugendorganisation WY im Jahr 2000 weder gegen Personen, die ehemalige Mitglieder oder Sympathisanten dieser Organisationen sind oder waren, noch wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Vereinsverbot (§ 85 Strafgesetzbuch [StGB]) oder einer Zuwiderhandlung gegen ein Verbot nach dem Vereinsgesetz (§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis Nummer 4 des Vereinsgesetzes) Ermittlungen geführt . 2. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem B&H- bzw. WY-Verbot gegen diese Organisationen von den Staatsanwaltschaften der Länder eingeleitet (bitte jeweils nach Datum, Bundesland , Ermittlungsanlass bzw. -ergebnis, Anzahl der Beschuldigten auflisten )? Die Frage zielt auf Erkenntnisse zu Ermittlungsverfahren, die von den Staatsanwaltschaften der Länder geführt werden. Die Frage kann aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht von der Bundesregierung beantwortet werden. 3. Hat die Generalbundesanwaltschaft seit dem B&H- bzw. WY-Verbot einen oder mehrere ARP-Berichtsvorgänge (ARP – Allgemeines Register Staatsschutzstrafsachen ) zu diesen Organisationen angelegt, und wenn ja, seit wann? 4. Hat die Generalbundesanwaltschaft seit dem B&H- bzw. WY-Verbot einen oder mehrere Beobachtungsvorgänge zu diesen Organisationen eingeleitet, und wenn ja, wann, und wie oft (bitte jeweils nach Datum, Beobachtungsanlass bzw. -ergebnis auflisten)? Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Generalbundesanwalt hat nach dem Verbot von B&H und ihrer Jugendorganisation WY im Jahr 2000 wiederholt Beobachtungsvorgänge eingeleitet, deren Gegenstände im Zusammenhang mit B&H stehen. Im Jahr 2000 wurde zur Überwachung des Vereinsverbots unter strafrechtlichen Gesichtspunkten (§ 85 des Strafgesetzbuches, § 20 des Vereinsgesetzes) ein Beobachtungsvorgang eingeleitet; Anhaltspunkte für die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts begründende Straftaten haben sich jedoch nicht ergeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8303 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Jahr 2001 war dem Generalbundesanwalt ein von einer Staatsanwaltschaft eines Landes geführtes Ermittlungsverfahren zur Prüfung der Übernahme der Strafverfolgung vorgelegt worden; die Übernahme wurde jedoch abgelehnt, weil die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts nicht gegeben war. Im Jahr 2009 wurde Internet- und Zeitungsmeldungen nachgegangen, denen zufolge es der sogenannten Daten-Antifa gelungen sei, sich Zugang zum B&H- Netzwerk in den Vereinigten Staaten von Amerika zu verschaffen, mehr als 30 000 Datensätze – darunter möglicherweise auch Datensätze mit Deutschlandbezug – zu kopieren und diese frei zugänglich ins Internet zu stellen. Anhaltspunkte für die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts begründende Straftaten haben sich nicht ergeben. Darüber hinaus wurde im Jahr 2010 nach einer Anzeige gegen eine Sängerin einer schwedischen rechtsextremen Musikgruppe, die eine führende Person der B&H- Division Deutschland sein sollte, die Befassung einer Staatsanwaltschaft eines Landes herbeigeführt, weil eine Zuständigkeit des Generalbundesanwalts nicht gegeben war. In einem weiteren Fall – im Jahr 2012 – wurde einem Hinweis auf die Tötung einer dem politisch linken Spektrum zugerechneten Person nachgegangen; Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit des Generalbundesanwalts haben sich jedoch auch hier nicht ergeben. Weitere Beobachtungsvorgänge haben Ermittlungsverfahren zum Gegenstand, die in der Zuständigkeit der Länderjustiz liegen. Die Bundesregierung kann hierzu aus kompetenzrechtlichen Gründen grundsätzlich keine Angaben machen. 5. Wie viele namentlich bekannte Personen, gegen die die Generalbundesanwaltschaft aktuell im Rahmen des sogenannten Neunerverfahrens, des „Strukturermittlungsverfahrens“ oder anderer Verfahren im Zusammenhang mit Unterstützungshandlungen für den NSU ermittelt, weisen Kontakte bzw. Verbindungen zu B&H bzw. WY auf? Die Ermittlungen des Generalbundesanwalts zu insgesamt neun Beschuldigten wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten im Zusammenhang mit der terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU), die neben dem Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht München geführt werden, haben „Kontakte“ oder „Verbindungen “ der Beschuldigten zur Organisation B&H nicht zum Gegenstand. Zu zwei Beschuldigten ist allerdings bekannt geworden, dass diese für die Organisation B&H seit den 1990er Jahren bis zum Jahr 2000 tatsächlich tätig waren. Darüber hinaus ist angesichts der vielfältigen Aktivitäten und der Bedeutung von B&H in der damaligen rechtsextremistischen Szene naturgemäß nicht auszuschließen, dass die Beschuldigten „Kontakt“ im weitesten Sinne hatten (etwa durch den Besuch eines von B&H veranstalteten Konzerts). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8303 6. Wie viele frühere B&H- bzw. WY-Mitglieder verfügten nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem Verbot zu welchen Zeitpunkten über Kontakte zu den verurteilten Mitgliedern und Unterstützern des NSU (Uwe Mundlos, Uwe Böhnhardt, Beate Zschäpe, Ralf Wohlleben, C. S., A. E., H. G.)? Der Bundesregierung sind keine direkten Bezüge zwischen den genannten verurteilten Mitgliedern und Unterstützern des NSU zu B&H bekannt. Kennverhältnisse und nicht weiter spezifizierbare Verbindungen sind nicht auszuschließen bzw. sind bekannt, wie beispielsweise der Briefkontakt des B&H-Sympathisanten R. S. mit der bereits inhaftierten Beate Zschäpe. 7. Wie viele Mitglieder der extrem rechten bzw. Neonazi-Szene in Deutschland sympathisieren nach Kenntnis der Bundesregierung mit B&H bzw. WY (bitte erläutern)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, da eine konkrete Anzahl von Sympathisanten im Sinne der Fragestellung nicht bezifferbar ist. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung verwiesen. 8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen von deutschen B&H- bzw. WY-Sympathisanten und anderen Rechtsextremisten bzw. Neonazis zu B&H- bzw. WY-Mitgliedern bzw.-Gruppierungen im Ausland (bitte erläutern)? Nach Kenntnis der Bunderegierung pflegen Rechtsextremisten häufig direkte Kontakte zu Gleichgesinnten aus angrenzenden Nachbarstaaten, die durch Kennverhältnisse und durch die gemeinsame Teilnahme an Szeneveranstaltungen begründet sein dürften. Auch im Zusammenhang mit zum Teil von deutschen und ausländischen Rechtsextremisten gemeinsam organisierten Musikveranstaltungen wurden vielfältige Bezüge ins benachbarte Ausland bekannt. Hierunter fallen auch Kontakte zu Mitgliedern ausländischer B&H-Sektionen, die – anders als in Deutschland – in den anderen europäischen Ländern nicht verboten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit „Ian Stuart Donaldson Memorial Konzerten “ sind hier Kontakte nach Großbritannien zu nennen. Darüber hinaus beteiligen sich deutsche Rechtsextremisten jährlich am „Tag der Ehre“ in Budapest, der u. a. von einer ungarischen Sektion von B&H organisiert wird. 9. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 Besuche von deutschen Rechtsextremisten bzw. Neonazis bei Einzelpersonen bzw. Gruppierungen bzw. Veranstaltungen von B&H bzw. WY im Ausland (bitte einzeln nach Jahr, Reiseziel und Besuchsanlass aufschlüsseln)? 10. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 Besuche von ausländischen B&H- bzw. WY-Anhängern bzw. -Mitgliedern bzw. -Gruppierungen bei extrem rechten bzw. neonazistischen Einzelpersonen bzw. Gruppierungen bzw. Veranstaltungen in Deutschland (bitte einzeln nach Jahr, Reiseziel und Besuchsanlass aufschlüsseln)? Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Den Sicherheitsbehörden des Bundes werden regelmäßig eine Vielzahl von Informationen zu Kontakten, Besuchen und Zusammenkünften zwischen deutschen und ausländischen Rechtsextremisten im In- und Ausland bekannt. Insoweit wird auch auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8303 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Eine weitergehende Beantwortung der Fragen kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des Bundes im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten zu Aufklärungsaktivitäten ließe Rückschlüsse auf aktuelle Aufklärungsschwerpunkte und die nachrichtendienstliche Erkenntnislage zu. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. 11. Wie viele und welche Musikveranstaltungen mit B&H- bzw. WY-Bezug oder von B&H- bzw. WY-Sympathisanten sind der Bundesregierung seit 2012 in Deutschland bekannt geworden (bitte einzeln nach Datum, Ort, Aktivität , Gruppierung etc. aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 12. Wie beurteilt die Bundesregierung den Einfluss von B&H- bzw. WY-Sympathisanten auf die Rechtsrockszene und deren Musikveranstaltungen in Deutschland? Nach dem Verbot von B&H im Jahr 2000 und der damit einhergehenden Zerschlagung der Organisationsstruktur kam der bis dahin große Einfluss der Organisation auf die rechtsextremistische Musikszene nahezu vollständig zum Erliegen . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 13. Wie beurteilt die Bundesregierung den Einfluss von ausländischen B&Hbzw . WY-Gruppierungen auf die Rechtsrockszene und deren Musikveranstaltungen in Deutschland? Eine konkrete Einflussnahme ausländischer B&H-Strukturen bzw. Personen auf die rechtsextremistische Musikszene in Deutschland ist nicht feststellbar. Allerdings genießen insbesondere einige seit Jahrzehnten aktive britische Musikbands aus dem B&H-Spektrum sowie die alljährlich im September in Großbritannien und anderen europäischen Ländern stattfindenden „Ian-Stuart-Memorials “ (Musikkonzerte im Gedenken an den 1993 verstorbenen Gründer von B&H- UK, Ian Stuart Donaldson) in Teilen der subkulturell geprägten rechtsextremistischen (Musik-)Szene bis heute einen gewissen Kultstatus. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/8303 14. Wie viele extrem rechte Bands der Neonazi-Szene in Deutschland weisen nach Kenntnis der Bundesregierung Verbindungen zum internationalen B&H- bzw. WY-Netzwerk auf (bitte erläutern)? Nach Erkenntnissen der Bundesregierung unterhalten einige deutsche rechtsextremistische Musikgruppen und Einzelpersonen vereinzelt Kontakte zu Personen und Gruppierungen aus dem B&H-Bereich im europäischen Ausland. Dabei handelt es sich überwiegend um persönliche Kontakte einzelner Personen, die sich auf gegenseitige Besuche im Rahmen von Konzerten oder Festen beschränken . Außerdem nehmen deutsche Rechtsextremisten regelmäßig an Veranstaltungen und Konzerten rechtsextremistischer Organisationen und Aktivisten im Ausland teil. Dabei treten auch immer wieder deutsche Bands und Einzelinterpreten durch Live-Auftritte in Erscheinung. Ein Teil dieser Veranstaltungen wird von im Ausland nicht verbotenen B&H-Gruppierungen organisiert. Dies ist insbesondere in Großbritannien, Frankreich, Portugal sowie in osteuropäischen Staaten wie Bulgarien und Slowenien der Fall. 15. Welche Aktivitäten mit B&H- bzw. WY-Bezug oder von B&H- bzw. WY- Sympathisanten sind der Bundesregierung seit 2012 in Deutschland bekannt (bspw. Treffen, nichtöffentliche bzw. öffentliche Veranstaltungen, Schießübungen ; bitte einzeln nach Datum, Ort, Aktivität, Gruppierung etc. aufschlüsseln )? Nach Kenntnis der Bundesregierung beschränken sich die Aktivitäten neben internen Treffen ohne Außenwirkung im Wesentlichen auf Besuche rechtsextremistischer Musikveranstaltungen sowie die Herstellung und den Vertrieb von CDs sowie szenetypischer Bekleidung und ähnlicher Artikel. 16. Wie oft und zu welchen Zeitpunkten hat sich das „Gemeinsame Extremismus - und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des Rechtsextremismus /-terrorismus“ (GETZ-R) seit 2012 mit dem B&H- bzw. WY-Netzwerk befasst (bitte nach Jahr aufschlüsseln)? Eine Beantwortung der Frage ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nur für die vergangenen beiden Jahre möglich. Im Betrachtungszeitraum vom 11. Februar 2017 bis zum 11. Februar 2019 wurden im GETZ-R insgesamt 21 Vorgänge thematisiert , die Bezüge zu „B&H-/WY“ aufweisen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8303 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2017 2018 2019 26.04.2017 18.09.2018 30.01.2019 04.05.2017 07.11.2018 11.05.2017 13.11.2018 18.05.2017 13.12.2018 29.06.2017 19.09.2017 19.09.2017 19.09.2017 26.09.2017 28.09.2017 26.10.2017 26.10.2017 08.11.2017 28.11.2017 30.11.2017 20.12.2017 17. Bei wie vielen und welchen rechtsextrem motivierten Straf- und Gewalttaten in Deutschland haben Ermittlungsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 B&H- bzw. WY-Bezüge festgestellt (bitte einzeln nach Datum , Ort und Ermittlungsanlass aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Eine allumfassende und lückenlose Auflistung von Ermittlungsverfahren der Bundesländer mit Bezug zu „B&H“ und “WY” ist aufgrund fehlender Recherchemöglichkeiten im Statistiksystem des Bundeskriminalamtes (BKA) Lagebild Auswertung politisch motivierter Straftaten (LAPOS) nicht möglich. 18. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung bundesdeutsche Sicherheitsbehörden seit 2012 Informationen über B&H- bzw. WY-Sympathisanten bzw. -Mitglieder bzw. -Gruppierungen und Veranstaltungen bzw. Aktivitäten mit B&H- bzw. WY-Bezug an ausländische Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt? a) Wenn ja, in welchen Jahren, und wie oft wurden diesbezügliche Informationen an welche ausländischen Stellen übermittelt? b) Wurden diesbezüglich seit 2012 Amtshilfeersuchen von ausländischen an deutsche Sicherheitsbehörden gestellt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/8303 19. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung bundesdeutsche Sicherheitsbehörden seit 2012 Informationen über B&H- bzw. WY-Sympathisanten bzw. -Mitglieder bzw. -Gruppierungen und Veranstaltungen bzw. Aktivitäten mit B&H- bzw. WY-Bezug von ausländischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden erhalten? a) Wenn ja, in welchen Jahren, und wie oft wurden diesbezügliche Informationen an welche bundesdeutschen Stellen übermittelt? b) Wurden diesbezüglich seit 2012 Amtshilfeersuchen von deutschen an ausländische Sicherheitsbehörden gestellt? Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Zwischen bundesdeutschen Sicherheitsbehörden und ausländischen Partnerdiensten gibt es eine Vielzahl von Kontakten, die den rechtsextremistischen Phänomenbereich betreffen. Eine Konkretisierung der Kontakte ist aufgrund der Sensibilität der Sachverhalte nicht möglich. Auch zu Inhalten und Themen der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden kann keine Stellungnahme erfolgen, um eine Identifizierung nicht abgeschlossener Einzelsachverhalte zu verhindern und damit mögliche laufende Ermittlungen nicht zu gefährden. Darüber hinaus unterliegen Fragen der Zusammenarbeit deutscher Sicherheitsbehörden mit ausländischen Behörden einem besonderen Schutz. Im Rahmen der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste werden Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation vertraulich behandelt. Eine öffentliche Bekanntgabe solcher Informationen entgegen der vorausgesetzten Vertraulichkeit ließe einen Rückgang von Informationen aus diesem Bereich befürchten, was wiederum zu einer Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch deutsche Sicherheitsbehörden führen könnte. Es bestünde weiterhin die Gefahr, dass unmittelbare Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, die Methoden und den Erkenntnisstand der anderen Nachrichtendienste gezogen werden können. 20. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 Meldungen von (menschlichen) Quellen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Bundeskriminalamt (BKA), Militärischen Abschirmdienst (MAD) und/oder Bundesnachrichtendienst (BND) zu deutschen und ausländischen B&H- bzw. WY-Sympathisanten bzw. -Mitgliedern bzw. -Gruppierungen bzw. -Aktivitäten , und wenn ja, wie viele (bitte nach Jahr, Bundesbehörde, Anzahl der Quellenmeldungen aufschlüsseln)? Eine Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des Bundes im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten zu Aufklärungsaktivitäten ließe Rückschlüsse auf die generelle Arbeitsweise, den Erkenntnisstand sowie aktuelle Aufklärungsschwerpunkte der Sicherheitsbehörden zu. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet . Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8303 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21. An welchen extrem rechten Veranstaltungen (Demonstrationen, Kundgebungen , öffentlichen bzw. nicht öffentliche Treffen) haben deutsche und ausländische B&H- bzw. WY-Sympathisanten bzw. -Mitglieder bzw. -Gruppierungen nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 teilgenommen (bitte einzeln nach Datum, Ort, Veranstalter, Titel, Anzahl B&H- bzw. WY-Teilnehmer aufschlüsseln)? Deutsche und ausländische B&H/WY-Aktivisten sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei keinen rechtsextremistischen Veranstaltungen offen ersichtlich in Erscheinung getreten. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung sowie auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. 22. Welche vorwiegend deutschsprachigen Websites, Facebook- und VK-Seiten bzw. -Gruppen, Twitter-Accounts, Internet-Chats mit B&H- bzw. WY-Bezug oder von B&H- bzw. WY-Sympathisanten bzw. -Mitgliedern bzw. -Gruppierungen sind der Bundesregierung bekannt? Das Bundesamt für Verfassungsschutz sichtet im Phänomenbereich Rechtsextremismus gegenwärtig mehrere hundert relevante offen zugängliche Internetpräsenzen bzw. Profile und Kanäle – unter anderem in sozialen Netzwerken, Kurznachrichtendiensten oder Videoplattformen – der rechtsextremistischen Szene. Da jedoch seit geraumer Zeit vor allem in den sozialen Netzwerken ein hoher Grad an Fluktuation bei einschlägigen Profilen festzustellen ist, unterliegt die Gesamtzahl der gesichteten Internetpräsenzen relativ hohen Schwankungen. Vor diesem Hintergrund sind der Bundesregierung gegenwärtig keine Internetseiten, Profile oder Accounts in sozialen Netzwerken bekannt, die einen direkten Bezug zu den genannten Organisationen aufweisen oder von Akteuren mutmaßlicher Nachfolgebestrebungen betrieben werden. Die seinerzeit bekannten Internetseiten www.bloodandhonour.com, www.bloodandhonour.org und www.combat 18.com bzw. die damals auf diesen Internetseiten befindlichen Foren von B&H bzw. „Combat18“ sind nicht mehr abrufbar. 23. Welche vorwiegend deutschsprachigen extrem rechten Zeitschriften (Fanzines etc.) mit B&H- bzw. WY-Bezug oder herausgegeben von B&H bzw. WY-Sympathisanten bzw. -Mitgliedern bzw. -Gruppierungen sind der Bundesregierung bekannt? Der Bundesregierung sind seit dem Verbot im Jahr 2000 keine vorwiegend deutschsprachigen Zeitschriften mit B&H-/WY-Bezug bekannt geworden. 24. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen von deutschen B&H- bzw. WY-Sympathisanten zu (mutmaßlichen) rechtsterroristischen Einzelpersonen und Gruppierungen im In- und Ausland? Der Bundesregierung liegen lediglich einzelne Erkenntnisse über Kennverhältnisse und nicht weiter spezifizierbare Verbindungen vor. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 25. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung (ehemalige) Mitglieder bzw. Sympathisanten von B&H- bzw. WY im Besitz von Schusswaffen, und wenn ja, wie viele Personen, und über welche Waffen verfügen diese insgesamt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass ehemalige Mitglieder von B&H/WY im Besitz von Schusswaffen sind. In Bezug auf den nicht zu quantifizierenden Sympathisantenkreis kann keine Aussage getroffen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/8303 26. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 bei (ehemaligen) Mitgliedern bzw. Sympathisanten von B&H- bzw. WY Waffen beschlagnahmt (bitte nach Datum, Ort, Anzahl und Bezeichnungen der Waffen aufschlüsseln )? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 27. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 bei (ehemaligen) Mitgliedern bzw. Sympathisanten von B&H bzw. WY Sprengstoff beschlagnahmt (bitte nach Datum, Ort, Menge und Bezeichnungen des Sprengstoffs aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 28. Liegen nach Kenntnis der Bundesregierung gegen (ehemalige) Mitglieder bzw. Sympathisanten von B&H bzw. WY nicht vollstreckte Haftbefehle vor, und wenn ja, wie viele insgesamt, und gegen wie viele Personen richten sich diese? a) Welche Delikte liegen den Haftbefehlen im Einzelnen zugrunde (bitte vollständig auflisten und anmerken, ob das Delikt als PMK-Delikt und/ oder als Gewaltdelikt aufgeführt wird)? b) Wie viele Fälle werden nach Priorität I (Terrorismusdelikte), Priorität II (Gewaltdelikte), Priorität III (sonstige) und als „Haftbefehl ausländischer Behörden“ eingestuft? Da der Generalbundesanwalt gegen Personen, die ehemalige Mitglieder oder Sympathisanten von B&H oder ihrer Jugendorganisation WY sind oder waren, keine Ermittlungen führt (vgl. Antwort zu Frage 1), bestehen in der Zuständigkeit des Generalbundesanwalts keine offenen Haftbefehle. Soweit sich die Frage – darüber hinaus – wiederum auf Erkenntnisse zu Ermittlungsverfahren bezieht, die von den Staatsanwaltschaften der Länder geführt werden, kann die Bundesregierung bereits aus kompetenzrechtlichen Gründen hierzu keine Stellung nehmen. 29. Wie beurteilt die Bundesregierung das Gefährdungspotential von B&Hbzw . WY-Sympathisanten bzw. -Gruppierungen (bitte begründen)? Nach Einschätzung der Bundesregierung ist eine valide Aussage zum Gefährdungspotenzial bei der derzeitigen Erkenntnislage nicht möglich. Unter der Prämisse der Existenz von entsprechenden Gruppierungen kann gleichwohl konstatiert werden, dass zumindest eine abstrakte Gefährdung anzunehmen ist. Straftaten einzelner Sympathisanten müssen stets in Betracht gezogen werden und sind insbesondere vom Grad der individuellen Radikalisierung abhängig. Mutmaßliche B&H-Mitglieder werden zudem mit besonderer Aufmerksamkeit von den Verfassungsschutzbehörden als Frühwarnsystem beobachtet, um auch Radikalisierungstendenzen rechtzeitig erkennen zu können. 30. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen von Sympathisanten bzw. (ehemaligen) Mitgliedern von B&H bzw. WY zu folgenden extrem rechten Parteien, Strömungen, Netzwerken, Gruppierungen, Veranstaltungen , und wenn ja, welcher Art sind diese (bspw. Doppelmitgliedschaften , Auftritte bei bzw. Teilnahme an Veranstaltungen, Verfügung bzw. Nutzung von Räumlichkeiten): a) Reichsbürger und/oder Selbstverwalter b) Völkische und/oder germanische Siedler Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8303 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) „NPD“ und „JN“ d) „Der Dritte Weg“ e) „Die Rechte“ f) „Combat 18“ g) „Hammerskins“ h) „Turonen“ bzw. „Garde 20“ i) „Soldiers of Odin“ j) „Berserker“ k) „Nordadler“ l) „Europäische Aktion“ m) „Ku-Klux-Klan“ n) „Pegida“ o) „Thügida“ p) „Kampf der Nibelungen“ q) „Schild und Schwert Festival“ r) „Rock gegen Überfremdung“? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind einzelne (ehemalige) B&H-/WY-Mitglieder in rechtsextremistischen Parteien wie der NPD oder der Partei „Die RECHTE“ aktiv oder verfügen über Kontakte zu Parteimitgliedern. Weiterhin bestehen Kontakte von B&H-Mitgliedern zu Mitgliedern von „Combat 18“. Darüber hinaus sind angesichts weitreichender und nicht quantifizierbarer Kennverhältnisse innerhalb der gesamten rechtsextremistischen Szene bundesweit und des weder qualitativ definierten noch quantitativ bezifferbaren Begriffs des Sympathisanten keine auch nur annähernd seriösen Aussagen im Sinne der Fragestellung möglich. 31. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen von B&Hbzw . WY-Anhängern bzw. -Mitgliedern bzw. -Gruppierungen zu anderen als in den Fragen 30a bis 30r genannten rechten Parteien, Organisationen, Vereinen , Gruppierungen, Bewegungen oder Rechtsrockbands, und wenn ja, welcher Art sind diese (beispielsweise Doppelmitgliedschaften, Auftritte bei bzw. Teilnahme an Veranstaltungen, Verfügung bzw. Nutzung von Räumlichkeiten )? Bei einzelnen (ehemaligen) B&H-/WY-Anhängern handelt es sich um Mitglieder rechtsextremistischer Musikgruppen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen. 32. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen von B&Hbzw . WY-Anhängern bzw. -Gruppierungen zu extrem rechten Parteien, Organisationen , Vereinen, Gruppierungen, Bewegungen oder Rechtsrockbands im Ausland, und wenn ja, welcher Art sind diese (bspw. Doppelmitgliedschaften , Auftritte bei bzw. Teilnahme an Veranstaltungen, Verfügung bzw. Nutzung von Räumlichkeiten)? Nach Erkenntnissen der Bundesregierung haben einzelne (ehemalige) B&H-/ WY-Anhänger Kontakte zu Aktivisten ausländischer rechtsextremistischer Gruppierungen , insbesondere zu Personen im deutschsprachigen Ausland. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/8303 Dabei handelt es sich um persönliche, freundschaftliche Beziehungen oder um die Teilnahme an internen Treffen ausländischer Kameradschaften oder den Besuch von Konzerten. 33. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland Ersatz- bzw. Folgeorganisationen für folgende verbotenen rechten Gruppierungen bzw. Organisationen, und wenn ja, welche (bitte einzeln erläutern): a) „Collegium Humanum e. V.“/„Bauernhilfe e. V.“ b) „Verein zur Rehabilitierung der wegen Bestreitens des Holocaust Verfolgten “ c) Heimattreue Deutsche Jugend d) „Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige “ e) „Weisse Wölfe Terrorcrew“ f) „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ g) „Nationaler Widerstand Dortmund“ h) „Kameradschaft Hamm“ i) „Kameradschaft Aachener Land“ j) „Besseres Hannover“ k) „Nationale Sozialisten Döbeln“ l) „Nationale Sozialisten Chemnitz“ m) „Freies Netz Süd“ n) „Sturm 18 e. V.“? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu einer Fortführung dieser Vereinigungen nach ihrem Verbot (i. S. d. § 85 des Strafgesetzbuches bzw. § 20 des Vereinsgesetzes) oder zur Bildung von Ersatzorganisationen für diese (i. S. d. § 8 des Vereinsgesetzes) vor. 34. Sind nach dem Verbot der in den Fragen 33a bis 33n genannten verbotenen Organisationen, deren (ehemaligen) Mitglieder in andere rechte Gruppierungen bzw. Parteien eingetreten, und wenn ja, in welche (bitte einzeln erläutern )? Nach dem Verbot der Gruppierungen „Nationaler Widerstand Dortmund“, „Kameradschaft Hamm“ und „Kameradschaft Aachener Land“ im Jahr 2012 ist ein Teil der Mitglieder dieser Gruppierungen in die Partei „DIE RECHTE“ eingetreten . Hinsichtlich der übrigen in der Antwort zu Frage 33 genannten Gruppierungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, dass deren Mitglieder nach dem Verbot gezielt in bestimmte andere Organisationen eingetreten wären. 35. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen mutmaßlicher Weiterführung bzw. Neugründung der in den Fragen 33a bis 33n genannten verbotenen Organisationen von den Staatsanwaltschaften der Länder eingeleitet (bitte jeweils nach Datum, Bundesland, Ermittlungsanlass bzw. -ergebnis auflisten)? Eine Beantwortung der Frage durch die Bundesregierung ist aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht möglich, da sie auf Erkenntnisse zu Ermittlungsverfahren abzielt, die von den Staatsanwaltschaften der Länder geführt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8303 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 36. Wie oft und zu welchen Zeitpunkten hat sich das „Gemeinsame Extremismus - und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des Rechtsextremismus /-terrorismus“ (GETZ-R) seit 2012 mit den in den Fragen 33a bis 33n genannten verbotenen Organisationen befasst (bitte nach Jahr aufschlüsseln )? Eine Beantwortung der Frage ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nur für die vergangenen beiden Jahre möglich. Im Betrachtungszeitraum vom 11. Februar 2017 bis zum 11. Februar 2019 wurden im GETZ-R insgesamt 18 Vorgänge thematisiert , die Bezüge zu den in 33a bis 33n genannten verbotenen Organisationen aufweisen. 2017 2018 2019 15.02.2017 01.02.2018 24.02.2017 06.06.2018 26.04.2017 28.08.2018 04.05.2017 11.10.2018 08.08.2017 14.10.2018 06.09.2017 17.10.2018 19.09.2017 07.11.2018 08.11.2017 13.12.2018 14.12.2017 20.12.2017 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333