Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 11. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8340 19. Wahlperiode 13.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/7623 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2018 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung der Europäischen Union (EU) an allen Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nahm im Jahr 2017 mit 32,4 Prozent gegenüber 7,7 Prozent im Jahr 2016 deutlich zu (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: Bundestagsdrucksache 19/921). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2017 insbesondere an Italien gerichtet (35,3 Prozent), danach folgten Frankreich (6,9 Prozent) und Ungarn (5,1 Prozent). Betroffen sind auch Schutzsuchende mit hohen Anerkennungschancen aus dem Irak, aus Syrien und Afghanistan. Nach jahrelanger Aussetzung gab es 2017 auch 2 312 Übernahmeersuchen an Griechenland, im Jahr 2018 wurden bis Mai fünf Asylsuchende nach Griechenland zurücküberstellt (Bundestagsdrucksache 19/3051). Nach Ungarn werden seit Mai 2017, nachdem die EU-Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn wegen Verstößen gegen EU-Asylrecht eingeleitet hatte, keine Asylsuchenden mehr überstellt. Zwar gibt es weiterhin Übernahmeersuchen Deutschlands, Ungarn verweigert jedoch individuelle Zusagen, Rücküberstellte nach Maßgabe des EU-Asylrechts zu behandeln (Bundestagsdrucksache 19/7044, Antwort zu Frage 21b). Den insgesamt 64 267 Dublin-Ersuchen im Jahr 2017 standen 7 102 tatsächliche Überstellungen gegenüber, das sind 11 Prozent. Gemessen an den Zustimmungen der anderen EU-Staaten zur Rückübernahme (46 873) betrug die so genannte Überstellungsquote 15,1 Prozent (gegenüber 13,6 Prozent im Vorjahr). Nicht selten verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asylsystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände: Jeweils knapp 68 Prozent der Rechtsschutzanträge gegen Überstellungen nach Ungarn bzw. nach Griechenland waren 2017 erfolgreich, in Bezug auf Bulgarien lag die Quote bei 49,3 Prozent, hinsichtlich Italiens bei 22,3 Prozent (Bundestagsdrucksache 19/1371, Antwort zu Frage 14). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8340 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nicht wenige Schutzsuchende tauchen in ihrer Not eher unter, als sich gegen ihren Willen in ein Land überstellen zu lassen, in dem sie ein unfaires Asylverfahren , unwürdige Lebensbedingungen, rassistische Ablehnung, Obdachlosigkeit oder eine Inhaftierung fürchten. Die geringe Überstellungsquote erklärt sich auch dadurch, dass einzelne Mitgliedstaaten – wie etwa Ungarn – nur eine bestimmte Zahl von Schutzsuchenden pro Tag aus allen anderen Dublin-Staaten zurücknehmen. Zuletzt stieg die Überstellungsquote im zweiten Quartal 2018 infolge einer entsprechenden Prioritätensetzung auf 24,5 Prozent an (Bundestagsdrucksache 19/4152), es gibt jedoch Kritik, dass es bei den immer häufigeren Sammelabschiebungen zur Durchsetzung von Überstellungen zu unverhältnismäßigem Vorgehen und Polizeigewalt kommt (Bundestagsdrucksache 19/4960). Innerhalb des BAMF wird für Dublin-Verfahren Personal gebunden, das ansonsten für die reguläre Asylprüfung eingesetzt werden könnte: Im Mai 2018 waren 322,5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der „Dublin-Gruppe“ des BAMF beschäftigt (Bundestagsdrucksache 19/3051). Dabei ist mit dem Dublin- System aus Sicht der Fragesteller für Deutschland im Ergebnis kaum eine reale Verteilungswirkung verbunden, obwohl die zwangsweisen Überstellungen die betroffenen Schutzsuchenden in einem hohen Maße persönlich belasten. Während die immer komplexeren Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte zunehmend beschäftigen, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 7 102 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2017 8 754 Überstellungen nach Deutschland gegenüber, dafür wurden über 64 000 aufwändige Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit geführt . 1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im vierten Quartal 2018 bzw. im Gesamtjahr 2018 eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern – EURODAC: europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken – basierenden Dublin-Verfahren angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen EURODAC-Treffern differenzieren ), wie viele EURODAC-Treffer welcher Kategorie gab es im vierten Quartal 2018 bzw. im Gesamtjahr 2018, und wie viele VIS-Treffer (VIS: Visa-Informationssystem) bei Asylsuchenden gab es im vierten Quartal 2018 bzw. im Gesamtjahr 2018 (bitte Gesamtzahl nennen und jeweils nach den fünf wichtigsten Ausstellungsländern der Visa und Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Asylerstanträge Übernahmeersuchen (ÜE) an die Mitgliedstaaten gesamt Prozentualer Anteil der ÜE zu den Asylerstanträgen Prozentualer Anteil der ÜE mit EURODAC-Treffer 4. Quartal 2018 36.295 11.748 32,4 62,7 Jahr 2018 161.931 54.910 33,9 65,4 Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern 4. Quartal 2018 Jahr 2018 EURODAC-Treffer gesamt 7.365 35.900 davon EURODAC-Treffer nach Artikel 9 EURODAC-Verordnung 5.613 27.752 nach Artikel 14 EURODAC-Verordnung 1.073 5.775 nach Artikel 17 EURODAC-Verordnung 679 2.373 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8340 Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer vor, werden vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC-Verordnung vorhandenen Treffer ausgewiesen. EURODAC-Treffer bei Asylerstanträgen nach Artikel 9 EURODAC- Verordnung nach Artikel 14 EURODAC- Verordnung 4. Quartal 2018 6.288 1.112 Jahr 2018 31.944 6.664 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nutzt die Daten zu den VIS-Treffern als Indikation für die Zuständigkeit im Rahmen des Dublinverfahrens . Die sog. VIS-Statistik des BAMF hat sich in einem internen Evaluierungsprozess als nicht hinreichend valide herausgestellt. Die Daten haben sich als nicht vollständig und plausibel erwiesen. Daher wurde diese Statistik bis auf weiteres eingestellt. 2. Welches waren im vierten Quartal 2018 bzw. im Gesamtjahr 2018 die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welches die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben, sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland , Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 4. Quartal 2018 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut in Prozent Irak 1.345 11,4 Iran, Islamische Republik 1.190 10,1 Afghanistan 1.034 8,8 Nigeria 1.032 8,8 Türkei 989 8,4 Syrien, Arabische Republik 808 6,9 Russische Föderation 500 4,3 Somalia 414 3,5 Guinea 386 3,3 Pakistan 250 2,1 Eritrea 237 2,0 Ungeklärt 231 2,0 Gambia 227 1,9 Albanien 185 1,6 Aserbaidschan 171 1,5 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8340 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2018 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut in Prozent Nigeria 6.284 11,4 Irak 5.391 9,8 Afghanistan 4.723 8,6 Syrien, Arabische Republik 4.246 7,7 Iran, Islamische Republik 4.174 7,6 Türkei 3.602 6,6 Somalia 2.647 4,8 Eritrea 2.142 3,9 Russische Föderation 2.114 3,8 Guinea 1.529 2,8 Pakistan 1.157 2,1 Ungeklärt 1.142 2,1 Armenien 1.058 1,9 Algerien 1.053 1,9 Gambia 1.026 1,9 4. Quartal 2018 Übernahmeersuchen Ersuchen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Italien 2.979 25,4 Griechenland 2.106 17,9 Frankreich 1.113 9,5 Schweden 823 7,0 Spanien 783 6,7 Niederlande 563 4,8 Schweiz 461 3,9 Österreich 429 3,7 Polen 425 3,6 Dänemark 321 2,7 Bulgarien 251 2,1 Rumänien 193 1,6 Belgien 191 1,6 Tschechische Republik 153 1,3 Finnland 143 1,2 Malta 75 0,6 Zypern 8 0,1 Ungarn 7 0,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8340 Jahr 2018 Übernahmeersuchen Ersuchen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Italien 17.286 31,5 Griechenland 7.079 12,9 Frankreich 4.445 8,1 Spanien 3.790 6,9 Schweden 3.476 6,3 Schweiz 2.230 4,1 Österreich 2.161 3,9 Polen 2.070 3,8 Niederlande 2.061 3,8 Bulgarien 1.437 2,6 Dänemark 1.195 2,2 Rumänien 1.014 1,8 Belgien 903 1,6 Finnland 762 1,4 Norwegen 753 1,4 Ungarn 585 1,1 Malta 342 0,6 Zypern 31 0,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8340 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den jeweils fünf wichtigsten Herkunftsländer differenzieren), und wie viele der formellen Entscheidungen des BAMF waren in den benannten Zeiträumen Dublin-Entscheidungen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)? Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden im Statistiksystem beim BAMF nach den in den folgenden Tabellen aufgeführten Kategorien erfasst: 4. Quartal 2018 Jahr 2018 Ablehnungen durch den Mitgliedstaat gesamt 4.605 16.987 davon Ablehnungen nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 8 17 nach Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 4 4 nach Artikel 8 Absatz 3 Dublin III 2 nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 43 210 nach Artikel 9 Dublin III 27 71 nach Artikel 10 Dublin III 12 66 nach Artikel 11 a) Dublin III 44 102 nach Artikel 11 b) Dublin III 13 31 nach Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 6 12 nach Artikel 16 Absatz 2 Dublin III 7 nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 3 14 nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 14 79 nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 2 4 Zustimmungen des Mitgliedstaates gesamt 7.318 37.738 davon Zustimmungen nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 11 Nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 1 1 nach Artikel 9 Dublin III 15 25 nach Artikel 10 Dublin III 1 9 nach Artikel 11 a) Dublin III 6 28 nach Artikel 11 b) Dublin III 6 11 nach Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 1 1 nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 2 nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 4 32 nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 8 46 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/8340 4. Quartal 2018 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Belgien 3 Guinea 1 Ruanda 1 Syrien, Arabische Republik 1 Bulgarien 15 Afghanistan 6 Irak 7 Syrien, Arabische Republik 1 Türkei 1 Dänemark 1 Syrien, Arabische Republik 1 Finnland 2 Irak 1 Iran, Islamische Republik 1 Frankreich 22 darunter: Afghanistan 5 Iran, Islamische Republik 4 Syrien, Arabische Republik 3 Ghana 2 Nigeria 2 Griechenland 546 darunter: Syrien, Arabische Republik 174 Türkei 163 Afghanistan 79 Irak 64 Iran, Islamische Republik 28 Irland 1 Türkei 1 Italien 919 darunter: Nigeria 551 Iran, Islamische Republik 65 Irak 50 Somalia 45 Eritrea 28 Kroatien 1 Irak 1 Lettland 1 Vietnam 1 Litauen 5 Aserbaidschan 4 Kirgisistan 1 Luxemburg 1 Kosovo 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8340 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Quartal 2018 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Malta 8 Eritrea 3 Somalia 4 Vietnam 1 Niederlande 12 darunter: Syrien, Arabische Republik 3 Guinea 3 Ungeklärt 2 Eritrea 1 Nigeria 1 Norwegen 1 Eritrea 1 Österreich 3 Aserbaidschan 3 Polen 23 Russische Föderation 13 Armenien 5 Türkei 3 Irak 1 Aserbaidschan 1 Portugal 3 Marokko 1 Pakistan 2 Rumänien 10 Irak 8 Syrien, Arabische Republik 1 Türkei 1 Schweden 10 Afghanistan 3 Äthiopien 2 Iran, Islamische Republik 1 Somalia 4 Schweiz 5 Eritrea 2 Georgien 1 Kamerun 2 Slowakische Republik 8 Armenien 4 Türkei 4 Slowenien 1 Irak 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/8340 4. Quartal 2018 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Spanien 32 darunter: Ungeklärt 14 Syrien, Arabische Republik 7 Kamerun 3 Algerien 2 Irak 1 Tschechische Republik 19 darunter: Russische Föderation 5 Kasachstan 5 Türkei 3 Armenien 3 Libyen 2 Ungarn 140 darunter: Aserbaidschan 77 Türkei 14 Afghanistan 9 Irak 8 Iran, Islamische Republik 7 Vereinigtes Königreich 1 Iran, Islamische Republik 1 Zypern 2 Ghana 2 1.795 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8340 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2018 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Belgien 33 darunter: Türkei 9 Syrien, Arabische Republik 7 Guinea 3 Iran, Islamische Republik 3 Georgien 2 Bulgarien 33 Irak 15 Afghanistan 10 Syrien, Arabische Republik 6 Türkei 1 Pakistan 1 Dänemark 18 darunter: Afghanistan 11 Syrien, Arabische Republik 3 Eritrea 1 Jemen 1 Malaysia 1 Estland 2 Ägypten 1 Kasachstan 1 Finnland 9 Afghanistan 1 Irak 4 Iran, Islamische Republik 1 Russische Föderation 2 Türkei 1 Frankreich 72 darunter: Iran, Islamische Republik 11 Nigeria 11 Afghanistan 7 Syrien, Arabische Republik 6 Albanien 5 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/8340 Jahr 2018 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Griechenland 1.904 darunter: Türkei 764 Syrien, Arabische Republik 489 Afghanistan 228 Irak 202 Iran, Islamische Republik 68 Irland 1 Türkei 1 Italien 4.225 darunter: Nigeria 2.357 Syrien, Arabische Republik 285 Eritrea 223 Iran, Islamische Republik 202 Somalia 201 Kroatien 11 Afghanistan 8 Irak 1 Türkei 2 Lettland 5 Armenien 1 Aserbaidschan 3 Vietnam 1 Litauen 22 darunter: Tadschikistan 13 Aserbaidschan 4 Ukraine 2 Russische Föderation 1 Libanon 1 Luxemburg 8 Kosovo 1 Syrien, Arabische Republik 7 Malta 24 darunter: Somalia 7 Syrien, Arabische Republik 6 Eritrea 3 Armenien 3 Türkei 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8340 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2018 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Niederlande 54 darunter: Nigeria 8 Irak 8 Syrien, Arabische Republik 5 Ägypten 3 Ghana 3 Norwegen 11 Afghanistan 6 Äthiopien 1 Eritrea 1 Somalia 2 Türkei 1 Österreich 20 darunter: Afghanistan 9 Aserbaidschan 4 Russische Föderation 2 Algerien 2 Türkei 1 Polen 121 darunter: Russische Föderation 84 Armenien 14 Irak 8 Georgien 4 Türkei 3 Portugal 12 darunter: Irak 4 Pakistan 3 Algerien 1 Syrien, Arabische Republik 1 Nigeria 1 Rumänien 42 Irak 33 Syrien, Arabische Republik 3 Afghanistan 3 Iran, Islamische Republik 2 Türkei 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/8340 Jahr 2018 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Schweden 46 darunter: Afghanistan 24 Somalia 11 Nigeria 3 Äthiopien 3 Irak 1 Schweiz 22 darunter: Eritrea 5 Nigeria 4 Aserbaidschan 3 Äthiopien 2 Georgien 2 Slowakische Republik 19 Armenien 11 Somalia 3 Türkei 5 Slowenien 7 Aserbaidschan 1 Irak 1 Iran, Islamische Republik 4 Tunesien 1 Spanien 90 darunter: Ungeklärt 22 Syrien, Arabische Republik 21 Kamerun 11 Armenien 5 Guinea 5 Tschechische Republik 36 darunter: Armenien 12 Russische Föderation 7 Kasachstan 5 Türkei 4 Irak 3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8340 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2018 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Ungarn 958 darunter: Irak 256 Afghanistan 211 Aserbaidschan 199 Türkei 68 Syrien, Arabische Republik 54 Vereinigtes Königreich 2 Iran, Islamische Republik 2 Zypern 2 Ghana 2 7.809 Zu den formellen Dublin-Entscheidungen des BAMF wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten der Europäischen Union – in jedem Fall auch Griechenland, Ungarn , Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des Bundesamtes, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 4. Quartal 2018 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 1.935 darunter: Irak 176 9,1 Iran, Islamische Republik 176 9,1 Afghanistan 165 8,5 Nigeria 136 7,0 Somalia 121 6,3 Russische Föderation 119 6,1 Eritrea 105 5,4 Syrien, Arabische Republik 90 4,7 Guinea 77 4,0 Aserbaidschan 57 2,9 Algerien 54 2,8 Pakistan 50 2,6 Armenien 44 2,3 Sudan (ohne Südsudan) 43 2,2 Ungeklärt 40 2,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/8340 Jahr 2018 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 9.209 darunter: Irak 1.039 11,3 Afghanistan 706 7,7 Russische Föderation 668 7,3 Iran, Islamische Republik 623 6,8 Nigeria 602 6,5 Somalia 556 6,0 Syrien, Arabische Republik 549 6,0 Eritrea 354 3,8 Guinea 349 3,8 Aserbaidschan 314 3,4 Sudan (ohne Südsudan) 267 2,9 Pakistan 239 2,6 Gambia 235 2,6 Türkei 203 2,2 Ungeklärt 196 2,1 4. Quartal 2018 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 1.935 darunter: Italien 557 28,8 Frankreich 184 9,5 Schweden 170 8,8 Niederlande 135 7,0 Schweiz 133 6,9 Österreich 131 6,8 Spanien 128 6,6 Polen 120 6,2 Belgien 82 4,2 Finnland 53 2,7 Portugal 43 2,2 Tschechische Republik 41 2,1 Norwegen 38 2,0 Litauen 35 1,8 Dänemark 24 1,2 Malta 8 0,4 Bulgarien 7 0,4 Griechenland 1 0,1 Zypern 0 0,0 Ungarn 0 0,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8340 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2018 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 9.209 darunter: Italien 2.848 30,9 Frankreich 753 8,2 Polen 691 7,5 Schweden 681 7,4 Österreich 586 6,4 Spanien 577 6,3 Schweiz 503 5,5 Niederlande 493 5,4 Belgien 403 4,4 Finnland 276 3,0 Norwegen 234 2,5 Dänemark 216 2,3 Tschechische Republik 199 2,2 Portugal 185 2,0 Litauen 183 2,0 Bulgarien 43 0,5 Malta 20 0,2 Griechenland 6 0,1 Ungarn 0 0,0 Zypern 0 0,0 Zeitraum Überstellungen ohne vorherige Asylantragstellung in Deutschland 4. Quartal 2018 76 Jahr 2018 418 Die Überstellungen ohne vorherige Asylantragstellung in Deutschland erfolgen bei illegal eingereisten Personen, welche zuvor in einem anderem Mitgliedstaat Asyl beantragt hatten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/8340 5. Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt oder eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Zeitraum Entscheidungen insgesamt davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit ) davon unzulässig (nach § 29 I Nr. 1 AsylG) davon Einstellungen 4. Quartal 2018 50.354 6.788 6.771 17 Jahr 2018 216.873 29.751 29.673 78 Zeitraum Entscheidungen gesamt davon Schutz im Mitgliedstaat 4. Quartal 2018 50.354 2.197 Jahr 2018 216.873 10.607 6. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es in den genannten Zeiträumen durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Etwaige Überstellungsquoten ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweils erfolgten Überstellungen zu den jeweiligen Zustimmungen: 4.Quartal 2018 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Österreich 429 263 131 222 157 115 Belgien 191 132 82 456 319 61 Bulgarien 251 134 7 9 7 8 Schweiz 461 264 133 276 233 81 Zypern 8 3 9 1 Tschechische Republik 153 112 41 11 8 5 Dänemark 321 229 24 67 58 31 Estland 14 10 12 1 Spanien 783 475 128 Finnland 143 108 53 20 23 7 Frankreich 1.113 722 184 2.550 1.642 237 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8340 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4.Quartal 2018 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Griechenland 2.106 32 1 433 240 750 Kroatien 70 70 4 5 Ungarn 7 6 7 3 5 Irland 5 2 41 28 1 Island 1 17 4 6 Italien 2.979 2.629 557 418 381 40 Liechtenstein 2 1 1 Litauen 97 49 35 6 5 Luxemburg 11 6 3 60 41 22 Lettland 55 68 4 Malta 75 26 8 4 3 1 Niederlande 563 403 135 820 776 213 Norwegen 131 79 38 16 14 16 Polen 425 385 120 18 17 8 Portugal 116 102 43 11 10 1 Rumänien 193 144 9 2 3 4 Schweden 823 707 170 113 96 34 Slowenien 89 78 7 7 5 3 Slowakische Republik 104 65 3 5 2 1 Vereinigtes Königreich 29 14 3 143 61 5 Gesamt 11.748 7.318 1.935 5.748 4.137 1.655 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/8340 Jahr 2018 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Österreich 2.161 1.289 586 1.292 971 667 Belgien 903 665 403 1.648 1.117 260 Bulgarien 1.437 420 43 68 31 22 Schweiz 2.230 1.147 503 1.339 1.029 447 Zypern 31 24 26 2 5 Tschech. Republik 540 489 199 85 58 32 Dänemark 1.195 883 216 337 243 134 Estland 94 75 23 1 Griechenland 7.079 183 6 2.139 986 3.495 Spanien 3.790 2.558 577 5 2 1 Finnland 762 665 276 63 53 30 Frankreich 4.445 3.154 753 10.328 5.581 978 Kroatien 375 325 29 19 5 2 Ungarn 585 178 34 29 27 Irland 10 4 100 58 1 Island 26 13 7 60 33 15 Italien 17.286 16.116 2.848 2.215 1.854 136 Liechtenstein 6 1 30 19 6 Litauen 592 597 183 20 14 10 Luxemburg 68 39 11 352 275 116 Lettland 298 198 29 Malta 342 159 20 27 13 2 Niederlande 2.061 1.438 493 3.193 2.743 875 Norwegen 753 545 234 81 69 60 Polen 2.070 1.879 691 72 54 42 Portugal 477 468 185 43 27 2 Rumänien 1.014 766 109 27 16 13 Schweden 3.476 2.853 681 425 327 157 Slowenien 430 362 53 31 14 10 Slowakische Republik 256 180 22 9 4 5 Verein. Königr. 118 65 29 939 460 30 Gesamt 54.910 37.738 9.209 25.008 16.087 7.580 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8340 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Wie viele Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den genannten Zeiträumen, differenziert nach Bundesländern (anknüpfend an die Aufenthaltsorte der Asylsuchenden bzw. die Zuständigkeit für die Durchführung der Überstellungen), und welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele Zustimmungen zur Übernahme dem, nach Bundesländern differenziert, gegenüberstanden (bitte ausführen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: … an die Mitgliedstaaten (nur Asylanträge) 4. Quartal 2018 Zustimmungen Überstellungen Baden-Württemberg 764 124 Bayern 1.004 254 Berlin 257 100 Brandenburg 225 34 Bremen 44 9 Hamburg 147 50 Hessen 419 177 Mecklenburg-Vorpommern 158 31 Niedersachsen 629 119 Nordrhein-Westfalen 1.329 446 Rheinland-Pfalz 409 153 Saarland 36 13 Sachsen 361 89 Sachsen-Anhalt 221 74 Schleswig-Holstein 252 73 Thüringen 189 89 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/8340 … an die Mitgliedstaaten (nur Asylanträge) Jahr 2018 Zustimmungen Überstellungen Baden-Württemberg 4.166 782 Bayern 5.850 1.366 Berlin 1.446 348 Brandenburg 1.340 264 Bremen 264 39 Hamburg 747 149 Hessen 2.642 884 Mecklenburg-Vorpommern 635 197 Niedersachsen 3.021 562 Nordrhein-Westfalen 7.057 1.790 Rheinland-Pfalz 1.848 800 Saarland 298 105 Sachsen 1.763 338 Sachsen-Anhalt 976 353 Schleswig-Holstein 1.466 214 Thüringen 1.155 503 Die o. a. Auswertung nach Bundesländern bezieht sich auf Zustimmungen und Überstellungen bei Asylanträgen im angegebenen Berichtszeitraum. 8. Wie erklärt die Bundesregierung ihre Auskunft zu Überstellungsmodalitäten mit Bezug auf Italien auf Bundestagsdrucksache 19/7044, Antwort zu Frage 8, wonach es keine Beschränkungen in Bezug auf Überstellungen gebe und Überstellungen per Flugzeug und „Charter“ möglich seien, während der Hamburger Senat am 18. Dezember 2018 auf eine Schriftliche Frage antwortete (vgl. Drucksache der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21/15519), dass Überstellungen nach Italien zwar nicht gestoppt worden seien, aber die Überstellungsmodalitäten seien in den letzten Monaten von italienischer Seite aus erschwert worden, so würden bis auf weiteres keine Dublin-Chartermaßnahmen mehr akzeptiert, und aktuell würden die italienischen Behörden keine Kinder unter drei Jahren mehr aufnehmen, so dass entsprechende Familienverbünde nicht überstellt werden könnten (bitte erläutern ), und was ist diesbezüglich der aktuelle Stand (bitte ausführen)? Die in der Antwort zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7044 getroffenen Aussagen sind nach Kenntnis der Bundesregierung weiterhin zutreffend. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) befindet sich derzeit in Gesprächen mit dem italienischen Innenministerium bzgl. der Konditionen für Chartermaßnahmen. Italien hat mit Schreiben vom 8. Januar 2019 eine allgemeine Zusicherung der adäquaten Unterbringung für alle Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, erteilt, insbesondere auch vor dem Hintergrund des starken Rückgangs der Einreisen nach Italien. Italien schließt damit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8340 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode auch Familien mit Kindern unter 3 Jahren ein. Das BAMF hat bisher in Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Kinder unter 3 Jahren davon abgesehen, diese und ihre Familien nach Italien zu überstellen. 9. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Gerichtsentscheidungen in Dublin-Verfahren für das Jahr 2018 (bitte nach Zielstaaten differenziert angeben)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren 01.01. – 31.12.2018 Stand: 15.02.2019 abgelehnt stattgegeben Gesamt Belgien 334 51 385 Bulgarien 148 247 395 Dänemark u. Färöer 328 33 361 Estland 33 3 36 Finnland 273 29 302 Frankreich 1.185 127 1.312 Griechenland 62 46 108 Großbritannien mit Nordirland 11 2 13 Island 10 2 12 Italien 6.141 2.371 8.512 Kroatien 142 14 156 Lettland 90 6 96 Litauen 325 36 361 Luxemburg 10 1 11 Malta 76 26 102 Niederlande 551 50 601 Norwegen 262 34 296 Österreich 478 19 497 Polen 1.184 177 1.361 Portugal 299 21 320 Rumänien 400 157 557 Schweden 810 98 908 Schweiz 500 29 529 Slowakische Republik 96 6 102 Slowenien 187 12 199 Spanien 1.046 137 1.183 Tschechische Republik 286 40 326 Ungarn 60 17 77 Zypern 7 1 8 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/8340 10. In wie vielen Fällen wurde im vierten Quartal 2018 bzw. im Gesamtjahr 2018 bei Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin- Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 4. Quartal 2018 Herkunftsländer gesamt 546 darunter: Syrien, Arabische Republik 174 Türkei 163 Afghanistan 79 Irak 64 Iran, Islamische Republik 28 Armenien 18 Kamerun 5 Libanon 5 Staatenlos 3 Eritrea 2 Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands Jahr 2018 Herkunftsländer gesamt 1.904 darunter: Türkei 764 Syrien, Arabische Republik 489 Afghanistan 228 Irak 202 Iran, Islamische Republik 68 Armenien 52 Ungeklärt 15 Pakistan 12 Nigeria 11 Marokko 9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8340 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Praxis bei Ersuchen und Überstellungen nach Griechenland, was waren die Gründe der Ablehnungen von Ersuchen durch Griechenland, und was waren die Gründe dafür, dass zahlreiche Überstellungen nicht zu Stande kamen (bitte bisherige Auskünfte gegebenenfalls aktualisieren)? Im Jahr 2018 lag die Ablehnungsquote Griechenlands bei 97,3 Prozent. Als Ablehnungsgründe wurden unter Anderem fehlende Unterbringungsmöglichkeiten in Griechenland sowie fehlende Nachweise für die tatsächliche Einreise in Griechenland mit griechischem Visum oder hinsichtlich des Reiseweges und Aufenthalts seit Ausreise aus Griechenland genannt. Die Gründe, weshalb Überstellungen scheitern, sind vielfältig. b) Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren nach dem EU-Recht wurden bislang für wie viele Personen ausgesprochen, und welche aktuellen Erkenntnisse hat das BAMF über den Verbleib, die Unterbringung und das weitere Asylverfahren der nach Griechenland bislang Zurücküberstellten (bitte ausführen)? Im Jahr 2018 erhielt das BAMF für 183 Personen schriftliche Zusicherungen i. S. d. Fragestellung. c) In welchen Fallkonstellationen geht das BAMF von sich aus davon aus, dass Überstellungen nach Griechenland unzumutbar oder rechtswidrig wären oder humanitäre Gründe gegen eine Überstellung sprechen (bitte darlegen), und inwieweit geht das BAMF davon aus, dass seine Entscheidungspraxis mit der Rechtsprechung in Übereinstimmung steht, wenn mehr als 42 Prozent aller Gerichtsentscheidungen im Eilverfahren bis Oktober 2018 geplante Überstellungen nach Griechenland untersagt haben (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7044, Antwort zu Frage 9)? Gemäß BMI-Erlass vom 15. März 2017 und den Empfehlungen der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 nahm das BAMF das Dublin-Verfahren mit Griechenland wieder auf. Übernahmeersuchen werden für nicht-vulnerable Personen gestellt, für die Griechenland ab dem 15. März 2017 zuständig geworden ist. In jedem Fall wird eine individuelle Zusicherung bezüglich Aufnahme und Unterkunft sowie Durchführung des Asylverfahrens gemäß EU-Standards erbeten . Vor diesem Hintergrund laufen Antragsteller aus Sicht des BAMF derzeit in Griechenland nicht Gefahr, aufgrund systemischer Mängel des Asylsystems einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. 11. Wie ist der aktuelle Stand der Verhandlungen mit weiteren EU-Mitgliedstaaten über Verwaltungsvereinbarungen zur Beschleunigung von Dublin-Verfahren (bitte darstellen)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7044 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/8340 12. Wie ist die aktuelle Dauer von Dublin-Verfahren (bitte nach Zielstaaten der Überstellung differenziert auflisten), und wie lange waren die Verfahrensdauern im Jahr 2018 und im Jahr 2017 in Fällen, in denen nach der Feststellung , dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern bzw. nach EU-Mitgliedstaaten differenziert darstellen), und wieso behauptete die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/7044 in der Antwort zu Frage 14, diese Dauer sei „statistisch nicht auswertbar“, obwohl eine solche Angabe in der Darstellung des BAMF „Lagebild – Folien“ (dort Seite 7), die Abgeordneten des Innenausschusses im Anschluss an eine Besuchsreise des BAMF in Nürnberg übermittelt wurde, enthalten ist (unter: „Verfahrensdauer nat. Entscheidung nach gescheitertem DU“: 13,9 Monate, 5 Prozent aller Verfahren)? Eine Auswertung nach dem Zielstaat der Überstellung ist nicht möglich. Die vorhandenen Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden . Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten 4. Quartal 2018 1,4 Jahr 2018 1,5 Jahr 2017 2,3 13. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin- Verordnung gab es im Jahr 2018, wie vielen Ersuchen wurde stattgegeben bzw. wurden abgelehnt, und wie viele Überstellungen von Griechenland nach Deutschland gab es im Jahr 2018 (bitte jeweils nach Monaten auflisten )? Die Angaben für das Jahr 2018 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Ersuchen von Griechenland Jan 18 Feb 18 Mrz 18 Apr 18 Mai 18 Jun 18 Jul 18 Aug 18 Sep 18 Okt 18 Nov 18 Dez 18 Gesamt gesamt: 304 207 218 201 215 208 132 136 85 157 165 111 2.139 davon Fam. Gründe: Art. 8 Abs. 1 Dublin III 37 48 58 47 36 41 20 25 12 20 21 13 378 Art. 8 Abs. 2 Dublin III 1 2 2 2 3 1 1 12 Art. 8 Abs. 3 Dublin III 1 1 Art. 9 Dublin III 132 68 92 67 91 80 47 56 28 75 36 30 802 Art. 10 Dublin III 96 55 42 28 27 17 15 20 9 16 32 24 381 Art. 11 Dublin III 1 1 1 2 1 6 Art. 16 Abs. 1 Dublin III 11 9 2 1 2 3 2 5 4 7 2 1 49 Art. 16 Abs. 2 Dublin III 3 2 1 6 Art. 17 Abs. 2 Dublin III 16 10 19 39 43 43 17 14 14 15 42 26 298 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8340 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zustimmungen des BAMF an Griechenland Jan 18 Feb 18 Mrz 18 Apr 18 Mai 18 Jun 18 Jul 18 Aug 18 Sep 18 Okt 18 Nov 18 Dez 18 Gesamt gesamt 51 40 85 70 66 79 142 102 111 100 68 72 986 davon Fam. Gründe: Art. 8 I Dublin III 9 3 13 16 13 31 32 18 25 16 6 22 204 Art. 8 II Dublin III 1 2 4 2 3 6 6 3 2 1 30 Art. 8 III Dublin III 1 1 1 3 Art. 8 IV Dublin III 1 1 1 3 6 Art. 9 Dublin III 23 17 54 40 29 23 74 58 62 61 43 30 514 Art. 10 Dublin III 8 4 10 2 4 7 22 2 8 13 7 6 93 Art. 11 a) Dublin III 1 1 Art. 11 b) Dublin III 1 1 Art. 16 I Dublin III 2 4 8 1 1 3 19 Art. 16 II Dublin III 1 2 3 Art. 17 II Dublin III 3 1 1 1 4 1 11 Ablehnungen des BAMF an Griechenland Jan 18 Feb 18 Mrz 18 Apr 18 Mai 18 Jun 18 Jul 18 Aug 18 Sep 18 Okt 18 Nov 18 Dez 18 Gesamt gesamt 141 51 61 82 73 114 180 89 200 195 139 171 1.496 davon Fam. Gründe: Art. 8 I Dublin III 19 4 1 6 10 9 13 15 6 19 17 16 135 Art. 8 II Dublin III 1 1 3 3 5 2 5 3 2 3 28 Art. 8 III Dublin III 1 1 1 3 Art. 8 IV Dublin III 1 2 3 1 1 8 Art. 9 Dublin III 49 17 14 20 22 28 28 13 47 67 25 30 360 Art. 10 Dublin III 29 6 21 16 6 14 33 6 34 36 15 37 253 Art. 11 a) Dublin III 1 1 2 4 Art. 11 b) Dublin III 1 1 Art. 16 I Dublin III 11 1 1 1 4 4 2 2 4 5 3 38 Art. 16 II Dublin III 3 1 4 Art. 17 II Dublin III 11 7 15 20 13 29 68 24 83 37 42 47 396 Überstellungen Jan 18 Feb 18 Mrz 18 Apr 18 Mai 18 Jun 18 Jul 18 Aug 18 Sep 18 Okt 18 Nov 18 Dez 18 Gesamt gesamt 393 55 140 174 285 619 473 132 474 381 312 57 3.495 davon Fam. Gründe: Art. 8 Abs. 1 Dublin III 25 10 17 15 22 31 14 36 37 45 10 262 Art. 8 Abs. 2 Dublin III 4 1 2 7 Art. 8 Abs. 3 Dublin III 1 1 Art. 9 Dublin III 134 24 40 56 114 266 185 82 176 121 66 19 1.283 Art. 10 Dublin III 188 26 84 76 140 267 215 23 222 168 164 24 1.597 Art. 16 Abs. 1 Dublin III 2 2 4 4 4 6 4 6 32 Art. 17 Abs. 2 Dublin III 40 2 5 19 14 56 36 9 32 45 23 2 283 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/8340 14. Wie ist die aktuelle Bilanz der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und dem griechischen Migrationsministerium zur Zurückweisung Schutzsuchender an der deutsch-österreichischen Grenze, wie viele Zurückweisungen nach Griechenland auf dieser Grundlage gab es bislang (bitte genauere Angaben zum Datum und zu den Einzelfallumständen machen), und wie ist die Bilanz der Vereinbarungen zur Familienzusammenführung (wie viele Zusammenführungen gab es, wie viele zunächst ablehnende Entscheidungen des BAMF wurden erneut mit welchem Ergebnis überprüft usw. – insbesondere zu der letzten Teilfrage fehlte auf Bundestagdrucksache 19/7044 zu Frage 17 eine Antwort)? Auf Grundlage der Verwaltungsabsprache des BMI mit dem griechischen Migrationsministerium über die Zurückweisung von Schutzsuchenden, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 in Griechenland aufweisen, sind im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze bislang neun Zurückweisungen nach Griechenland vollzogen worden. Datum der Feststellung Nationalität Zurückweisungsgrund / Einzelfallumstände 26. August 2018 1 pakistanischer Staatsangehöriger Nichterfüllen der Einreisevoraussetzungen (kein für die Einreise nach Deutschland erforderlicher Reisepass/Aufenthaltstitel) Schutzersuchen ggü. der Bundespolizei EURODAC-Treffer Kat. 1 von Griechenland 4. September 2018 1 syrischer Staatsangehöriger Verdacht Ausweismissbrauch Nichterfüllen der Einreisevoraussetzungen (kein für die Einreise nach Deutschland erforderlicher Reisepass/Aufenthaltstitel) Schutzersuchen ggü. der Bundespolizei EURODAC-Treffer Kat. 1 von Griechenland 1. Oktober 2018 1 syrischer Staatsangehöriger Verdacht Urkundenfälschung Nichterfüllen der Einreisevoraussetzungen (kein für die Einreise nach Deutschland erforderlicher Reisepass/Aufenthaltstitel) Schutzersuchen ggü. der Bundespolizei EURODAC-Treffer Kat. 1 von Griechenland 9. Oktober 2018 1 syrischer Staatsangehöriger Nichterfüllen der Einreisevoraussetzungen (kein für die Einreise nach Deutschland erforderlicher Reisepass/Aufenthaltstitel) Schutzersuchen ggü. der Bundespolizei EURODAC-Treffer Kat. 1 von Griechenland 14. Dezember 2018 3 irakische Staatsangehörige Verdacht Urkundenfälschung Nichterfüllen der Einreisevoraussetzungen (kein für die Einreise nach Deutschland erforderlicher Reisepass/Aufenthaltstitel) Schutzersuchen ggü. der Bundespolizei EURODAC-Treffer Kat. 1 von Griechenland 17. Januar 2019 1 pakistanischer Staatsangehöriger Nichterfüllen der Einreisevoraussetzungen (kein für die Einreise nach Deutschland erforderlicher Reisepass/Aufenthaltstitel) Schutzersuchen ggü. der Bundespolizei EURODAC-Treffer Kat. 1 von Griechenland 31. Januar 2019 1 afghanischer Staatsangehöriger Nichterfüllen der Einreisevoraussetzungen (kein für die Einreise nach Deutschland erforderlicher Reisepass/Aufenthaltstitel) Schutzersuchen ggü. der Bundespolizei EURODAC-Treffer Kat. 1 von Griechenland Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8340 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Artikel in der Dublin-III-VO, die der Einheit der Familie und weiteren familiären Gründen dienen, sind: Artikel 8 I, II, III (Minderjährige; Absatz IV behandelt Minderjährige ohne Familienangehörige etc.) Artikel 9 (Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind) Artikel 10 (Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben) Artikel 11a, b (Familienverfahren) Artikel 16 I, II, III (Abhängige Personen) Artikel 17 Absatz 2 (Ermessensklauseln, familiärer Kontext) Die Anzahl der Zustimmungen aus familiären Gründen auf griechische Ersuchen, darunter die Zahl der Zustimmungen zur Familienzusammenführung auf griechische Remonstrationen und die Zahl der Ablehnungen auf griechische Ersuchen lässt sich der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Die vergleichsweise hohe Zahl der Zustimmungen nach Remonstration ist durch den Umstand zu erklären, dass verfahrensrelevante Informationen durch den ersuchenden Mitgliedstaat häufig erst nach dem ursprünglichen Ersuchen im Rahmen der Remonstration übermittelt werden. Zu Zustimmungen und Ablehnungen gem. der Vereinbarung des BMI mit dem griechischen Ministerium werden keine gesonderten Statistiken geführt. Rechtsgrundlage gem. Dublin-III-VO Zustimmungen Ablehnungen gesamt: darunter: Zunächst Ablehnung, im Anschluss Zustimmungen nach Remonstration gesamt: Art. 8 I Dublin III 204 108 135 Art. 8 II Dublin III 30 20 28 Art. 8 III Dublin III 3 1 3 Art. 8 IV Dublin III 6 3 8 Art. 9 Dublin III 514 295 360 Art. 10 Dublin III 93 42 253 Art. 11 a) Dublin III 1 1 4 Art. 11 b) Dublin III 1 1 1 Art. 16 I Dublin III 19 10 38 Art. 16 II Dublin III 3 3 4 Art. 17 II Dublin III 11 5 396 Gesamt 885 489 1.230* * Zu diesen Ablehnungen addiert sich noch ein Fall, in dem die entscheidungsrelevante Minderjährigkeit zweifelhaft war und von griechischer Seite nicht nachgewiesen werden konnte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/8340 15. Wie viele Übernahmeersuchen von Griechenland an Deutschland gab es im Jahr 2018, und wie viele dieser Ersuchen wurden mit welcher Begründung abgelehnt (bitte nach Monaten, Gründen und wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert auflisten)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Übernahmeersuchen von Griechenland Jahr 2018 Gesamt 2.139 davon: Jan 18 304 Feb 18 207 Mrz 18 218 Apr 18 201 Mai 18 215 Jun 18 208 Jul 18 132 Aug 18 136 Sep 18 85 Okt 18 157 Nov 18 165 Dez 18 111 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8340 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ablehnungen des BAMF an Griechenland Jahr 2018 Gesamt 1.496 davon: Art. 3 II Dublin III 7 Art. 8 I Dublin III 135 Art. 8 II Dublin III 28 Art. 8 III Dublin III 3 Art. 8 IV Dublin III 8 Art. 9 Dublin III 360 Art. 10 Dublin III 253 Art. 11 a) Dublin III 4 Art. 11 b) Dublin III 1 Art. 12 IV Dublin III 1 Art. 16 I Dublin III 38 Art. 16 II Dublin III 4 Art. 17 I Dublin III 2 Art. 17 II Dublin III 396 Art. 18 I a Dublin III 1 Art. 18 I b Dublin III 13 Art. 18 I d Dublin III 11 Art. 19 II Dublin III 51 Art. 19 III Dublin III 55 Art. 22 VII Dublin III 1 Sonstige 124 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/8340 Ablehnungen des BAMF nach Herkunftsländern Jahr 2018 Gesamt 1.496 davon: Syrien, Arabische Republik 543 Afghanistan 540 Irak 125 Albanien 93 Türkei 57 Iran, Islamische Republik 30 Pakistan 29 ohne Angabe 21 Somalia 15 Staatenlos 9 Eritrea 6 Algerien 5 Georgien 4 Sierra Leone 3 Ägypten 2 Ablehnungen des BAMF an Griechenland nach Monaten Jahr 2018 Gesamt 1.496 davon: Jan 18 141 Feb 18 51 Mrz 18 61 Apr 18 82 Mai 18 73 Jun 18 114 Jul 18 180 Aug 18 89 Sep 18 200 Okt 18 195 Nov 18 139 Dez 18 171 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8340 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Wie viele Familienangehörige, für die das BAMF bereits die Zustimmung zur Übernahme erklärt hat, warten aktuell in Griechenland noch auf ihre Überstellung (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und angeben, in welchem Quartal die Zustimmung erfolgte), und ist die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/7044 zu Frage 17, „für alle weiteren Personen findet das Verfahren entsprechend des in der Dublin-III-VO geregelten Fristensystems Anwendung“, so zu verstehen , dass die Bundesregierung künftig dafür Sorge tragen wird, dass Familienzusammenführungen von Griechenland nach Deutschland im Rahmen des Dublin-Systems innerhalb der in der Dublin-Verordnung vorgesehenen Fristen erfolgen werden, was hat sie diesbezüglich unternommen oder geplant und was soll in Fällen geschehen, in denen die Familienzusammenführung nicht innerhalb der geltenden Frist erfolgt und dies nicht von den Angehörigen zu verantworten ist (bitte ausführlich darlegen), und ist die Bundesregierung insbesondere der Auffassung des Verwaltungsgerichts Münster, das mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 (2 L 989/18.A; www.asyl.net/rsdb/ m26868/) entschieden hat, dass die Grundsätze der Familieneinheit und des Kindeswohls in der Dublin-Verordnung Vorrang vor dessen Fristenregelungen haben, da Fristversäumnisse nicht den Betroffenen zuzurechnen sind und das subjektive Recht auf Familienzusammenführung gewahrt werden muss (wenn nein, bitte begründen)? Wie viele Personen aktuell aus Griechenland nach Deutschland zu überstellen sind, wird seitens des BAMF nicht erfasst. In Umsetzung der Direktzurückweisungsabsprache des BMI mit dem griechischen Migrationsministeriums nahm das BAMF zwei Charterflüge aus Griechenland mit jeweils über 170 Personen entgegen (Oktober und November 2018), für die DEU vor dem 1. August 2018 die Zustimmung erteilt hatte. Anfang Dezember teilte die griechische Asylbehörde mit, dass alle „Altfälle“ mittlerweile nach Deutschland überstellt worden sind. Dieser Teil der Verwaltungsabsprache des BMI mit dem griechischen Ministerium ist damit erfüllt. Für alle weiteren Personen findet das Verfahren entsprechend der in der Dublin-III-VO geregelten Fristensystems Anwendung. Die Verantwortung für die fristgemäße Stellung von Ersuchen Griechenlands an Deutschland sowie die fristgemäße Überstellung von Personen aus Griechenland nach Deutschland liegt bei den griechischen Behörden. Das BAMF beantwortet Ersuchen aus Griechenland fristgemäß. Das BAMF hat den griechischen Behörden angeboten, weitere Überstellungen nach Deutschland mittels Charterflügen vorzunehmen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster ist bekannt; eine einheitliche Spruchpraxis existiert nicht. 17. In welchem Umfang gab es im Jahr 2018 neuerliche Prüfungsersuchen durch Griechenland (Wiedervorlagen) nach einer Ablehnung durch das BAMF, und mit welchem Ergebnis (bitte nach Monaten auflisten)? Die Angaben zu Remonstrationen von Griechenland an Deutschland können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Die vergleichsweise hohe Zahl der Zustimmungen nach Remonstration ist durch den Umstand zu erklären, dass verfahrensrelevante Informationen durch den ersuchenden Mitgliedstaat häufig erst nach dem ursprünglichen Ersuchen im Rahmen der Remonstration übermittelt werden (vgl. auch Antwort zu Frage 14). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/8340 Remonstrationen von Griechenland Jahr 2018 1.873 davon: Jan 18 37 Feb 18 104 Mrz 18 132 Apr 18 180 Mai 18 227 Jun 18 215 Jul 18 252 Aug 18 186 Sep 18 264 Okt 18 116 Nov 18 101 Dez 18 59 Antworten des Bundesamtes auf Remonstrationen von Griechenland Jahr 2018 Ablehnungen Zustimmungen gesamt 720 503 davon: Jan 18 6 0 Feb 18 8 6 Mrz 18 24 34 Apr 18 25 36 Mai 18 29 38 Jun 18 53 35 Jul 18 120 69 Aug 18 34 56 Sep 18 179 79 Okt 18 141 73 Nov 18 55 34 Dez 18 46 43 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8340 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Was haben die sorgfältigen Beobachtungen des BAMF zur Entwicklung der Sach- und Rechtslage in Italien im Zusammenhang nach Inkrafttreten des so genannten Salvini-Gesetzes erbracht (vgl. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Marco Wanderwitz auf die Mündliche Frage 26 der Abgeordneten Ulla Jelpke, Plenarprotokoll 19/70, S. 8175 f., bitte darlegen), und inwieweit berücksichtigt das BAMF dabei z. B. die detaillierten Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. Januar 2019, „Aktuelle Situation in Italien“), die von einer erneuten Verschlechterung des italienischen Aufnahmesystems in Italien ausgeht und insbesondere die Aussetzung von Überstellungen von verletzlichen Personen und im Übrigen genaue Einzelfallprüfungen fordert (bitte darlegen )? 19. Kann das BAMF aufgrund seiner sorgfältigen Beobachtungen bestätigen, dass nach Italien Zurücküberstellte nach dem Salvini-Gesetz nicht mehr in so genannten SPRAR-Zentren untergebracht werden, deren vergleichsweise besseren Unterbringungsbedingungen aber gerade vor dem Hintergrund des „Tarakhel“-Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 14. November 2014 (https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001- 148070%22]}) eine Bedingung für die Rücküberstellung von vulnerablen Personen, etwa auch von Familien mit Kindern, sind, und was folgt daraus (bitte ausführen)? Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet. Die erteilten Auskünfte haben weiterhin Gültigkeit. Ergänzend kann ausgeführt werden, dass nach Erkenntnissen des BAMF derzeit ausreichend Unterbringungsplätze in Italien zur Verfügung stehen, da zum einen seit 2017 die Zahl der in Italien ankommenden potentiell Asylsuchenden im Vergleich zu 2016 erheblich zurück ging und zum anderen die Unterbringungskapazitäten seit 2015 erhöht wurden. Italien hat mit Schreiben vom 8. Januar 2019 eine allgemeine Zusicherung der adäquaten Unterbringung für alle Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, erteilt. Auf die Antwort zu Frage 8 wird ergänzend verwiesen. 20. Wird die Bundesregierung bzw. das BAMF den Urteilen von Gerichten in Deutschland, Frankreich und den Niederlanden (vgl. die in Frage 18 genannte Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. Januar 2018, S. 9 f.) folgen, wonach jedenfalls bei vulnerablen Personen von systematischen Mängeln im italienischen Asyl- bzw. Aufnahmesystem ausgegangen werden kann bzw. entsprechende konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen (bitte begründen)? Die Bundesregierung nimmt die Urteile zur Kenntnis. Die Entwicklung der Sachund Rechtslage wird vom BAMF sorgfältig beobachtet. Auf die Antwort zu Frage 18 wird ergänzend verwiesen. 21. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der durch die EU-Kommission eingeleiteten asylrechtlichen Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn (bitte darstellen)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7044 verwiesen, die den unveränderten Sachstand widergibt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/8340 a) Hat es inzwischen eine Überstellung nach Ungarn gegeben, nachdem dies seit Mai 2017 nicht mehr der Fall war (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7044, Antwort zu Frage 21a)? Nein. b) Liegen inzwischen einzelfallbezogene Zusicherungen Ungarns über eine EU-rechtskonforme Behandlung überstellter Asylsuchender vor, und wie ist es zu erklären, dass sich die Bundesregierung in Bezug auf die menschenrechtlich vielfach kritisierte ungarische Asyl- und Grenzüberwachungspraxis offenkundig ganz auf die für „die Überwachung der Einhaltung der europäischen Normen in erster Linie“ zuständige „Europäische Kommission als ‚Hüterin der Verträge‘“ (Bundestagsdrucksache 19/7044, Antwort zu Frage 22) verlässt, während sie nach Wahrnehmung der Fragestellenden aktiver war, als es darum ging, Außengrenzstaaten der EU zu strikteren Grenzkontrollen anzuhalten (bitte darlegen)? Individuelle Zusicherungen durch die ungarischen Behörden liegen bislang nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7044 verwiesen . 22. Wieso war der Bundesregierung bei der Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 19/7044 trotz entsprechender Anfrage offenkundig nicht bekannt , dass die EU-Kommission am 8. November 2018 Bulgarien ein Aufforderungsschreiben übermittelt hat, nachdem sie Mängel im bulgarischen Asylsystem und bei den Unterstützungsdiensten festgestellt hat, die gegen die Asylverfahrensrichtlinie, die Aufnahmerichtlinie und die Grundrechtecharta verstoßen (bitte nachvollziehbar erklären, vgl. http://europa.eu/ rapid/press-release_MEMO-18-6247_de.htm), welche Konsequenzen werden für die Ersuchens- und Überstellungspraxis des BAMF aus diesen Feststellungen der EU-Kommission gezogen (bitte so konkret wie möglich darstellen ), und inwieweit ist eine Überprüfung und Änderung der Ersuchensund Überstellungspraxis des BAMF in Bezug auf Bulgarien nicht schon deshalb geboten, weil sich die Verwaltungsgerichte bei Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in dem erhöhte Anforderungen gelten, im Jahr 2018 bis Oktober 2018 zu 64,3 Prozent gegen geplante Überstellungen nach Bulgarien ausgesprochen haben (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7044, Antwort zu Frage 9, bitte ausführlich darlegen)? Das BAMF berücksichtigt in jedem Verfahren die besonderen Umstände des Einzelfalles . Des Weiteren wertet es fortlaufend eine Vielzahl von Informationsquellen aus, welche Rückschlüsse auf die Situation in Bulgarien zulassen. Dies schließt die Antworten Bulgariens auf das Schreiben der EU-Kommission ein. Anhand dieser Rückschlüsse wird die Ersuchens- und Überstellungspraxis fortlaufend geprüft und, falls erforderlich, angepasst. 23. Wie viele Personen sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF befasst bzw. in der Gruppe „Dublinverfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten), und welche diesbezüglichen Planungen gibt es? In der Dublin-Gruppe des BAMF sind Personen im Umfang von 309,5 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) beschäftigt (Stand: 1. Februar 2018); hiervon sind rund 9,95 VZÄ im höheren Dienst, rund 170,95 VZÄ im gehobenen Dienst und rund 128,6 VZÄ im mittleren Dienst beschäftigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8340 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Gibt es Aktualisierungen oder Änderungen in Bezug auf geplante oder bereits erfolgte Maßnahmen zur Beschleunigung des Dublin-Verfahrens infolge entsprechender Bund-Länder-Vereinbarungen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7044, Antwort zu Frage 26), und wie ist es zu erklären, dass die Bundesregierung in Bezug auf die diesbezüglichen Bund-Länder-Vereinbarungen zuerst mehrfach erklärte (zuletzt auf Bundestagsdrucksache 19/4152 vom 5. September 2018, Antwort zu Frage 22, davor z. B. auf Bundestagsdrucksache 19/3051, Antwort zu Frage 23), die Handlungsempfehlungen dieser Arbeitsgruppe befänden sich „noch in der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung und zwischen den Bundesländern“, deshalb könne „noch keine Aussage dazu getroffen werden, welche Kernaussagen und Handlungsempfehlungen der Abschlussbericht enthalten wird und welche Empfehlungen davon in Zuständigkeit des Bundes umgesetzt werden sollen“, während sie dann nur kurz später auf Bundestagsdrucksache 19/7044 zu Frage 26 erklärte, „die abgestimmten Verbesserungsvorschläge“ seien „in einem Abschlussbericht zusammengefasst und bereits weitgehend umgesetzt “ worden (bitte nachvollziehbar erläutern, da die Fragesteller angesichts der Auskunft, die Maßnahmen seien bereits weitgehend umgesetzt, den Eindruck haben, dass vorherige Antworten der Bundesregierung den falschen Eindruck erwecken sollten, es sei noch unklar, welche Maßnahmen ergriffen werden sollten)? Es entspricht der Praxis der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Ländern, dass die Ergebnisse einer Arbeitsgruppe erst nach Abschluss des gesamten Abstimmungsprozesses veröffentlicht werden. Dies hindert jedoch nicht daran, bereits konsentierte Maßnahmen unmittelbar auch vor Veröffentlichung des Abschlussberichts umzusetzen. 25. Welche Reaktionen der Bundesländer gab es auf die Vorschläge des BMI zur Beschleunigung und Erleichterung des Dublin-Verfahrens, die nach Angaben der Bundesregierung etwa zur Hälfte in Landeszuständigkeit fallen (bitte ausführen; Wiederholung der insoweit unbeantwortet gebliebenen Teilfrage auf Bundestagsdrucksache 19/7044, Antwort zu Frage 27)? Die Bundesländer haben zugesagt, die Vorschläge zu prüfen. 26. Wie setzt die Bundesregierung bei den derzeitigen Verhandlungen auf der EU-Ebene zur Änderung der Dublin-III-Verordnung die Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (Kapitel VIII: „Zuwanderung steuern – Integration fordern und unterstützen“) um, dass „bei der Ausgestaltung des Selbsteintrittsrechts […] die Frage der Herstellung der Einheit der Kernfamilien zu berücksichtigen sein“ wird (bitte so genau wie möglich darlegen), wie ist der aktuelle Stand der diesbezüglichen Verhandlungen auf der EU-Ebene bzw. konkret im Rat, in welcher Form bzw. für welche Fälle ist ein Selbsteintrittsrecht vorgesehen, und inwieweit hält die Bundesregierung die Beibehaltung eines weitergehenden, allgemeinen Selbsteintrittsrechts für erforderlich, um z. B. humanitären Belangen in Einzelfällen Rechnung tragen zu können oder um z. B. Asylverfahren in eigener Zuständigkeit gegebenenfalls schneller abschließen zu können (bitte darlegen)? Die Bundesregierung steht zu den Vereinbarungen des Koalitionsvertrages und trägt auf dieser Linie in den entsprechenden EU-Gremien vor. Die Verhandlungen im Rat dauern an. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333