Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 13. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8421 19. Wahlperiode 14.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Brandner und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/8024 – Auftreten von Keuchhusten und Impfversagen in Gera und Thüringen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Informationen der Fragesteller zufolge sind im Klinikum Gera mehrere Fälle von Keuchhusten aufgetreten. Dabei sind auch Personen betroffen, die nachweislich eine Impfung erhalten haben. Nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zählt Keuchhusten zu den meldepflichtigen Krankheiten. So sind der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung selbst sowie der Tod seit dem Frühjahr 2013 namentlich anzuzeigen. Im vergangenen Jahr 2018 kam es in mehreren Bundesländern Medienberichten zufolge zu einer erhöhten Anzahl an Keuchhustenerkrankungen (siehe: www.mdr.de/sachsen/jahresbericht-gesundheit-sachsen-100. html und www.br.de/nachricht/immer-mehr-faelle-von-keuchhusten-in-bayern 100.html). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Keuchhusten ist eine Infektion, die durch Bakterien der Spezies Bordetella pertussis und Bordetella parapertussis hervorgerufen wird. Die Übertragung erfolgt durch Tröpfcheninfektion, die durch engen Kontakt mit einer infektiösen Person durch Husten, Niesen oder Sprechen erfolgen kann. Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Keuchhusten sowie gemäß § 7 Absatz 1 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Bordetella pertussis und Bordetella parapertussis, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich zu melden. Darüber hinaus haben Leiterinnen und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen nach § 34 Absatz 6 IfSG das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen , wenn in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen an Keuchhusten erkrankt oder dessen verdächtig sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8421 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Der beste Schutz gegen Keuchhusten ist eine Impfung. Die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) empfohlene Keuchhustenimpfung bei Kindern und Jugendlichen umfasst mehrere Impfdosen (vier Impfdosen in den ersten beiden Lebensjahren zur Grundimmunisierung und je eine Auffrischimpfung vor Schuleintritt sowie fünf bis zehn Jahre danach). Auch für alle Erwachsenen empfiehlt die STIKO eine einmalige Auffrischimpfung gegen Keuchhusten. Für die vollständige Entfaltung des Impfschutzes ist es wichtig, dass das von der STIKO empfohlene Impfschema eingehalten wird. Bei Nicht-Einhaltung des Impfschemas kann der Impfschutz beeinträchtigt sein. So zeigen Untersuchungen des RKI nach einem anderen Keuchhusten-Ausbruch, dass der Ausbruch nicht auf ein außergewöhnliches Impfversagen der geimpften Kinder zurückzuführen war, sondern durch einen unvollständigen und nicht rechtzeitig hergestellten Impfschutz der Kinder bedingt war (www.rki.de/DE/ Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2017/Ausgaben/06_17.pdf?__blob=publicationFile). 1. Wie viele Fälle von Keuchhusten wurden seit dem Jahr 2010 in Thüringen und seit dem Jahr 2013 deutschlandweit registriert? Die nachfolgende Tabelle zeigt die Anzahl der an das RKI übermittelten Keuchhustenfälle in Thüringen 2010 bis 2018 und in Deutschland insgesamt (2013 bis 2018); dargestellt sind alle Keuchhustenfälle unabhängig vom Erreger (Bordetella pertussis bzw. parapertussis). Tabelle: Anzahl der an das RKI gemeldeten Keuchhustenfälle für die Jahre 2010 bis 2018 in Thüringen und Deutschland Meldejahr Anzahl Fälle Thüringen Anzahl Fälle Deutschland 2010 361 (n.a.) 2011 728 (n.a.) 2012 1458 (n.a.) 2013 714 10.493 2014 652 12.340 2015 535 9.086 2016 689 13.813 2017 783 16.854 2018 806 12.890 Quelle: Meldedaten des Robert Koch-Instituts nach SurvStat 2. Wie viele Todesfälle infolge einer Keuchhustenerkrankung wurden seit dem Jahr 2010 in Thüringen und seit dem Jahr 2013 deutschlandweit registriert? Seit 2010 wurde ein Todesfall aus Thüringen und seit dem Jahr 2013 zwei Todesfälle aus dem übrigen Bundesgebiet an das RKI übermittelt. 3. Welche Gründe für eine Zunahme von Keuchhustenerkrankungen kann die Bundesregierung identifizieren? Aus den an das RKI übermittelten Meldedaten geht keine Zunahme der Keuchhustenfälle über die Zeit hervor. Die Daten zeigen Schwankungen in Bezug auf die gemeldeten Fälle. Diese Schwankungen sind auch in anderen Staaten bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8421 Daten aus internationalen Studien zeigen, dass es über die Zeit zu einem Rückgang der Antikörperspiegel kommen kann. Insofern kommt der Einhaltung des nach der STIKO empfohlenen Impfschemas eine besondere Bedeutung zu. 4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Impfstoffen gegen Keuchhusten vor, die keine Wirkung entfaltet haben, und welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um derartige Vorfälle zu verhindern? Alle auf dem Markt befindlichen Impfstoff-Chargen werden für Deutschland vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) freigegeben – entweder nach eigener Testung oder durch Anerkennung der Testzertifikate anderer offizieller Prüflabore. Dem PEI liegen keine Berichte oder Meldungen vor, dass einem in Deutschland auf dem Markt befindlichen Keuchhusten-Impfstoff die Wirksamkeit fehlt. Ein Vergleich von Studien durch die Weltgesundheitsorganisation zeigt, dass triund pentavalente Pertussis-Impfstoffe wie die u. a. in Deutschland zugelassenen eine hohe und deutlich höhere Effektivität zeigen als mono- und bivalente, die in Deutschland nicht zugelassen sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333