Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 11. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8445 19. Wahlperiode 15.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/7624 – Sachstand zu Verdächtigungen gegenüber der ehemaligen Leiterin der Bremer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Auffassung der Fragestellenden ist inzwischen sehr deutlich geworden, dass es – anders als oftmals dargestellt – keine „skandalösen“ Vorgänge in der Bremer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gab (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4427). Festzustellen ist vielmehr die gezielte Skandalisierung einer liberalen Entscheidungspraxis in Bremen insbesondere im Umgang mit jesidischen Flüchtlingen, die zuvor einen Schutzstatus in Bulgarien erhalten hatten, dort aber nicht unter menschenwürdigen Bedingungen und in Sicherheit bleiben konnten (www.linksfraktion.de/themen/nachrichten/ detail/chronologie-zum-bamf-skandal/). Mutmaßungen und Vorwürfe gegen die damalige Leiterin der Bremer Außenstelle, U. B., sie habe gegen geltendes Recht verstoßen oder auf missbräuchliche Weise mit Rechtsanwälten zusammengearbeitet , sind bis heute nicht belegt und entbehren nach Auffassung der Fragestellenden jeder Grundlage. Im Gegenteil wurde ihre Einschätzung, dass diese Flüchtlinge nicht nach Bulgarien zurückgeschickt werden dürfen, von einer Mehrheit der deutschen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte bestätigt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4427, Antwort zu Frage 21). Es ist auch so, dass die Nürnberger BAMF-Zentrale deutlich mehr so genannte Wiederaufgreifensanträge in solchen Fallkonstellationen positiv entschieden hat als die Bremer Außenstelle (vgl. Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs Stephan Mayer vom 17. Oktober 2018 an die Abgeordnete Ulla Jelpke im Rahmen einer Nachbeantwortung zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/3880): Im Zeitraum 2014 bis 2016 gab es seitens der BAMF-Zentrale 223 positive Entscheidungen nach § 60 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bei solchen Wiederaufgreifensanträgen, in Bremen waren es im gleichen Zeitraum 83. Interessant ist in diesem Zusammenhang ein vom Bundesrechnungshof zitiertes Dokument zu einer BAMF-internen Dienstbesprechung von Mitte 2015 (Ausschussdrucksache 19(4)108, S. 24 f.): Demnach sollte das Selbsteintrittsrecht im Rahmen von Dublin-Verfahren vom BAMF „sehr großzügig ausgeübt werden “, bei der Bearbeitung von „Zweitanträgen“ (dies betraf vor allem in Bulgarien Anerkannte, s. o.) sei zu klären, „ob die Bearbeitung nach ‚Bremer Modell‘ als Standard“ erfolgen solle „oder doch als fehlerhaft zu bewerten“ sei – d. h. es Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8445 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode war im BAMF zu jener Zeit völlig unklar, wie mit solchen Zweitanträgen umgegangen werden sollte, und gegebenenfalls hätte demnach auch die Bremer Praxis allgemeine Gültigkeit erlangen können. Die nachträgliche politische Skandalisierung dieser fachlich auch intern umstrittenen Frage ist nach Auffassung der Fragestellenden nicht nachvollziehbar. Zwar wurden bei Überprüfungen aller in Bremen seit 2006 ausgesprochenen etwa 13 000 Schutzstatus Mängel und Verfahrensverstöße festgestellt (vgl. Bericht der Prüfgruppe „Vollprüfung Bremen“, Ausschussdrucksache 19(4)112), diese waren jedoch überwiegend eine Folge der allgemeinen Überlastung des BAMF insbesondere in den Jahren 2014 bis 2016, in denen es einen „extremen Arbeitsdruck“ und eine „maximale politische Erwartungshaltung“ gegeben habe, die anhängigen Altfälle schnellstmöglich abzuarbeiten (ebd. Seite 4). Entsprechende Mängel in vergleichbarer Größenordnung waren zu jener Zeit deshalb allgemein feststellbar, auch bei der Überprüfung von Entscheidungen anderer BAMF-Außenstellen (vgl. Bericht der Prüfgruppe „Stichprobe Entscheidungen 2017“, Ausschussdrucksache 19(4)128) wurden bei 24 Prozent der überprüften Bescheide Mängel festgestellt, die als Verstöße gegen geltende Gesetze , Dienstanweisungen oder Herkunftsländerleitsätze eingestuft wurden (ebd., Seite 2); der Anteil einer „kritikwürdigen“ „Sachbearbeitung“ bei Bremer Entscheidungen wurde hingegen auf 22,3 Prozent taxiert, darunter 1,1 Prozent „besonders offensichtliche Verstöße“ (Ausschussdrucksache 19(4)112, Seite 2 f.). Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) räumte gegenüber dem Bundesrechnungshof ein, dass es ab 2012 eine „Arbeitsüberlastung des BAMF“ und „erst sehr spät eine angemessene Personalaufstockung“ gegeben habe. „Der hohe Druck, die anhängigen Asylverfahren schnell abzuarbeiten , führte dazu, dass alle anderen Bereiche, inklusive der Qualitätssicherung und der internen Revision, nicht ausreichend Personal zur Verfügung hatten und ihre Aufgaben nicht erfüllen konnten“, so das BMI (Ausschussdrucksache 19(4)108, Seite 46). Der neue BAMF-Präsident Hans-Eckhard Sommer erklärte mit Bezug auf die umstrittenen Bremer Vorgänge im BAMF zuletzt, man habe „kaum vorsätzliche Pflichtverstöße festgestellt“, „aber viele Fehler, die der Überforderung von Mitarbeitern geschuldet waren“ (Süddeutsche Zeitung vom 3. Dezember 2018: „Raus aus den Schlagzeilen“). Bereits zuvor war dem BMI durch das Bremer Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht untersagt worden, die Behauptung zu wiederholen, in Bremen hätten „hochkriminell und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter mit einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet“ bzw. seien „bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet“ worden. Das seien ehrenrührige und unbewiesene Tatsachenbehauptungen , mit denen die Unschuldsvermutung außer Kraft gesetzt würde; zudem liege ein Verstoß gegen die grundgesetzlich verankerte „Fürsorgepflicht des Dienstherrn“ vor (vgl. Beschluss des OVG Bremen 2 B 213/18 vom 10. September 2018). Die Überprüfung der Bremer Entscheidungen ergab zwar, dass es in 145 von etwa 13 000 Fällen eine „bewusst manipulative Einflussnahme auf die Asylentscheidung “ gegeben haben soll – damit sei aber „noch nicht ausgesagt, dass in jedem beanstandeten Verfahren die Schutzgewährung zu Unrecht erfolgte“, heißt es ausdrücklich (a. a. O., Seite 3). Tatsächlich gab es bis Ende August 2018 nach fast 1 100 abgeschlossenen Widerrufsprüfungen in Bezug auf Bremer Entscheidungen gerade einmal sechs Widerrufe und 13 Rücknahmen eines Schutzstatus (überwiegend, in elf Fällen, in Bezug auf „Wiederaufgreifensanträge “; vgl. Bundestagsdrucksache 19/4427, Antworten zu den Fragen 2 und 5). Der „Vorwurf“ in diesen Fällen besteht letztlich darin, dass (angeblich) keine Gründe für die Durchführung eines neuen Verfahrens vorgelegen hätten und die Verfahrensbevollmächtigten dies auch hätten erkennen müssen – diese Argumentation ist nach Ansicht der Fragestellenden nicht zuletzt angesichts zahlreicher neuer Erkenntnisse zur menschenrechtswidrigen Behandlung von Geflüchteten in Bulgarien zu jener Zeit höchst fragwürdig (vgl. z. B.: Bericht des UN- Flüchtlingshilfswerks UNHCR vom 2. Januar 2014, Bericht von Pro Asyl und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8445 dem Niedersächsischen Flüchtlingsrat vom 23. Mai 2014, Bericht von bordermonitoring .eu u. a. vom Juli 2014, ausführlicher Bericht von Pro Asyl von April 2015, Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarats Nils Muiznieks vom 22. Juni 2015, Einschätzung des UNHCR vom 31. Juli 2015), weil diese Berichte durchaus ein neues Prüfverfahren und gegebenenfalls auch eine neue Einschätzung und Entscheidung rechtfertigten. Die damalige Bremer Entscheidungspraxis wurde wie dargelegt von den Obergerichten mehrheitlich inhaltlich dann auch bestätigt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4427, Antwort zu Frage 21). Ein weiterer Verdacht gegen die ehemalige Leiterin der BAMF-Außenstelle in Bremen hat sich mittlerweile in Luft aufgelöst: Es wurde damals öffentlich in den Raum gestellt, sie könnte über Jahre hinweg unrechtmäßig Gelder des BAMF angewiesen haben, etwa auch an Rechtsanwaltskanzleien (vgl. z. B.: www.faz.net/aktuell/politik/inland/bremer-bamf-ueberwies-8-5-millionen-europruefer -sollen-nachforschen-15615678.html). Ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen wurde deshalb mit der Überprüfung aller entsprechenden Zahlungsvorgänge der Bremer Außenstelle betraut – es solle geklärt werden, wo 8,5 Mio. Euro gelandet sind, hieß es, und es sei „ungewöhnlich“, dass die ehemalige Leiterin U. B. selbst viele Zahlungen veranlasst habe, ließ eine Sprecherin des BMI verlauten. Hinweise, dass sie das Geld in die eigene Tasche gesteckt habe, gebe es „bislang“ aber nicht (a. a. O.). Warum diese Nachricht überhaupt an die Öffentlichkeit gegeben wurde, obwohl es keinerlei konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Beamtin gab, ist unklar. Bei den Zahlungen ging es überwiegend um die Erstattung der Kosten für Integrationskurse und die verpflichtende Übernahme von Anwaltskosten durch das BAMF in Fällen verlorener Gerichtsprozesse . Inzwischen liegt nach Kenntnis der Fragestellenden das Ergebnis der unabhängigen Wirtschaftsprüfung vor; demnach ergaben sich daraus keine konkreten Hinweise auf ein strafrechtlich oder disziplinarrechtlich relevantes Verhalten von U. B., wie ihrem Anwalt mitgeteilt wurde. Eine Akteneinsicht wurde ihr gleichwohl nicht gewährt, auch die Öffentlichkeit wurde nach hiesiger Kenntnis nicht über dieses Ergebnis unterrichtet. 1. Räumt die Bundesregierung ein, dass der Parlamentarische Staatssekretär Stephan Mayer in der 22. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 24. September 2018 die Unwahrheit sagte, als er erklärte (Sitzungsprotokoll , Seite 31): „Ich möchte auch für das Bundesinnenministerium klar von uns weisen, dass wir diese Sache, diese Angelegenheit in Bremen skandalisiert hätten. Sie [Ulla Jelpke/DIE LINKE.] haben den Begriff des Skandals eingeführt. Unsererseits ist nie von einem Skandal gesprochen worden“, angesichts der Erklärung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer, nach einer Sitzung des Innenausschusses im Mai 2018 (vgl. z. B. www.zeit.de vom 29. Mai 2018: „Ein handfester, schlimmer Skandal“): „Der Vorgang in Bremen ist ein handfester, schlimmer Skandal“ (bitte begründen), und welche Konsequenzen werden hieraus gezogen? Die zitierten Äußerungen des Parlamentarischen Staatssekretärs Stephan Mayer in der genannten Sitzung des Ausschusses für Inneres und Heimat stellten nicht die Unwahrheit dar. Das Bundesinnenministerium des Innern für Bau und Heimat (BMI) hat sich von Anfang an für eine umfassende und transparente Aufklärungsarbeit eingesetzt. Hierzu gehörte insbesondere, dass das BMI den jeweiligen Stand der Aufklärung und die entsprechenden Ergebnisse gegenüber dem Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages vollumfänglich transparent macht und umfangreiche Fragekataloge der jeweiligen Fraktionen beantwortet. Das BMI hat ebenfalls von Anfang an darauf hingewiesen, dass eine vollständige und abschlie- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8445 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ßende Bewertung des Sachverhaltes während der laufenden internen Untersuchungen des BAMF und des laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht möglich ist. Der Parlamentarische Staatssekretär Stephan Mayer brachte in der 22. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 24. September 2018 zum Ausdruck, dass das BMI stets betont hat, dass eine vollständige Beurteilung des Sachverhalts erst möglich ist, wenn die laufenden Untersuchungen abgeschlossen sind. Der Parlamentarischer Staatssekretär Stephan Mayer verweist durch seine Äußerung ebenfalls auf den Umstand, dass unter anderem auch die Abgeordnete Ulla Jelpke die in den Medien stattfindende entsprechende Berichterstattung aufgegriffen hat. 2. Inwieweit hat die zitierte Äußerung des Bundesinnenministers mit dazu beigetragen , dass es aus Sicht der Fragesteller eine verzerrte, von den Tatsachen nicht belegte und zum Teil reißerische Darstellung der Bremer Vorgänge in den Medien gab, die nicht nur dem persönlichen Ansehen der inkriminierten ehemaligen Leiterin der Bremer Außenstelle, sondern auch dem BAMF und dem Ruf des deutschen Asylverfahrens insgesamt einen schweren, dauerhaften Schaden zugefügt hat (bitte ausführen)? Die zitierten Äußerungen des Bundesministers Horst Seehofer haben nach Ansicht der Bundesregierung nicht zu einer verzerrten oder reißerischen Darstellung in den Medien beigetragen. Das BMI hat sich von Anfang an für eine umfassende und transparente Aufklärungsarbeit eingesetzt. Hierzu gehörte insbesondere, dass das BMI den jeweiligen Stand der Aufklärung und die entsprechenden Ergebnisse gegenüber dem Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages vollumfänglich transparent macht. Die Äußerungen entsprachen vielmehr dem damaligen Wissens- und Kenntnisstand der laufenden Untersuchung. Die entsprechenden Darstellungen in den Medien gingen diesen Äußerungen zum Teil voraus. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 3. Inwieweit ist der Bundesinnenminister aufgrund seines heutigen Kenntnisstandes dazu bereit, sich wegen seiner damaligen Wortwahl und der öffentlichen Einschätzung der Vorgänge in Bremen als „schlimmen Skandal“ gegenüber der ehemaligen Leiterin der Bremer BAMF-Außenstelle und gegenüber der Öffentlichkeit zu entschuldigen, da inzwischen auch das BMI eine solche Einschätzung der Vorgänge als „Skandal“ offenbar nicht mehr vornehmen würde, wie die eingangs zitierte Äußerung des Parlamentarischen Staatssekretärs Stephan Mayer zeigt (bitte ausführlich darlegen)? Eine Entschuldigung ist aus Sicht des BMI nicht erforderlich, da Bundesminister Horst Seehofer die Äußerung im Rahmen der Einordnung der Vorgänge in Bremen tätigte, die von dem damaligen Wissens- und Erkenntnisstand der laufenden Untersuchung geprägt waren. Zudem bezogen sich die Aussagen von Bundesminister Horst Seehofer nicht auf einen einzelnen Bediensteten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), sondern stellten erkennbar eine allgemeine Feststellung zu dem Gesamtkomplex dar, bei dem die Staatsanwaltschaft Bremen auch Ermittlungen gegen Personen führt, die keine Beschäftigten des BAMF sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8445 4. Inwieweit war es nach Auffassung des BMI mit der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn für seine Bediensteten, zu der gehört, diese Bediensteten in ihrer Tätigkeit und gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen , zu vereinbaren, die Vorgänge in Bremen ohne vorherige abschließende Überprüfung und Bewertung und ohne dass der hauptbeschuldigten ehemaligen Leiterin der Bremer Außenstelle Gelegenheit gegeben worden war, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, durch den Bundesminister öffentlich als „handfesten, schlimmen Skandal“ zu bezeichnen (bitte ausführen)? Das BMI nimmt seine Fürsorgepflicht als Dienstrechtsressort sehr ernst. Die Aussage des Bundesministers bezog sich nicht auf einen einzelnen Bediensteten des BAMF, sondern stellt erkennbar eine allgemeine Feststellung zu dem Gesamtkomplex dar, bei dem die Staatsanwaltschaft Bremen auch Ermittlungen gegen Personen führt, die keine Beschäftigten des BAMF sind. 5. Muss die Bundesregierung nicht jedenfalls im Nachhinein damaligen, frühzeitig geäußerten Einschätzungen Recht geben, wonach die Vorgänge in Bremen keinen Hinweis auf einen „Skandal“ gäben, auch angesichts von fast 100-prozentigen Schutzquoten bei der in Rede stehenden Flüchtlingsgruppe der jesidischen Flüchtlinge, und der „eigentliche Skandal“ vielmehr Qualitätsmängel im BAMF, ein unzureichendes Qualitätssicherungs- und Kontrollsystem und hohe Aufhebungsquoten durch die Gerichte seien (vgl. z. B.: www.ulla-jelpke.de/2018/04/die-restriktive-asylpolitik-ist-der-eigentlicheskandal /; bitte begründen)? Da die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen sind, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich bei den Vorgängen in Bremen ausschließlich um Qualitätsmängel handelte. Allein die Schutzquote bei Asylsuchenden jesidischen Glaubens und die Aufhebungsquoten durch die Gerichte lassen solche Rückschlüsse im Sinne der Fragestellung nicht zu. 6. Muss die Bundesregierung nicht jedenfalls im Nachhinein der damaligen Einschätzung zustimmen, wonach die massenhafte erneute Überprüfung von Positiventscheiden das falsche Signal setzte, weil dies Menschen, die Schutz und Perspektive für ein Leben in Sicherheit benötigten, verunsichere und es nicht sein dürfe, dass Flüchtlinge die Fehler einer systematisch überforderten Behörde ausbaden müssten (vgl. z. B. www.linksfraktion.de/presse/pressemitteilungen/ detail/fluechtlinge-sollen-nicht-fuer-behoerdenfehler-geradestehen-muessen/; bitte begründen)? Die Überprüfung von Zuerkennungsentscheidungen ist gesetzlich vorgesehen (§§ 73 ff. des Asylgesetzes – AsylG). Sie ist insbesondere dann zeitnah angezeigt , wenn Anhaltspunkte für eine fehlende Schutzbedürftigkeit bestehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8445 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Wie bewertet die Bundesregierung im Nachhinein das Verhältnis von Aufwand und erzielten Ergebnissen in Bezug auf die Überprüfung von fast 13 000 Positivbescheiden aus Bremen, die totale Schließung der Bremer BAMF-Außenstelle für Monate, inklusive der Integrationsabteilung, usw. – auch vor dem Hintergrund der Einschätzung des aktuellen BAMF-Präsidenten Hans-Eckhard Sommer, wonach man in Bremen „kaum vorsätzliche Pflichtverstöße festgestellt“ habe, „aber viele Fehler, die der Überforderung von Mitarbeitern geschuldet waren“ (Süddeutsche Zeitung vom 3. Dezember 2018; bitte ausführen)? Sofern hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens bestehen, ist die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gesetzlich vorgeschrieben . Der „Aufwand“ ist insoweit gesetzlich geboten sowie aufgrund des eigenen Anspruchs des BAMF an eine lückenlose Aufklärung gerechtfertigt. 8. Warum wurde im Zuge der Aufklärung der Bremer Vorgänge nicht die ehemalige Leiterin der Außenstelle, U. B., stärker einbezogen und ihr Fachwissen und ihre Sicht der Dinge genutzt, da sie nach Einschätzung der Fragesteller zumindest einige der vermeintlich skandalösen Vorgänge sofort hätte aufklären und erläutern können (angeblich unzulässige Verbringung von Asylsuchenden mit Bussen in die Bremer Außenstelle, angebliche Veruntreuung von Geldern, interne Debatten zum rechtlichen und inhaltlichen Umgang mit Zweitanträgen von in Bulgarien anerkannten Flüchtlingen usw.)? Entgegen der Fragestellung wurde der ehemaligen Leiterin der Außenstelle Bremen bereits im August 2016 mehrfach Gelegenheit eingeräumt, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und so zur Aufklärung des Gesamtkomplexes beizutragen . 9. Wieso erklärte der Parlamentarische Staatssekretär Stephan Mayer in der 22. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 24. September 2018 (Sitzungsprotokoll, Seite 31), das Verwaltungsgericht Bremen habe ihm zwar eine Äußerung untersagt (in Bremen hätten „hochkriminell und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter mit einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet “), aber „den Antrag zurückgewiesen, was eine Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums anbelangt“, obwohl das Oberverwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt längst entschieden hatte (Beschluss des OVG Bremen 2 B 213/18 vom 10. September 2018, vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), dass auch die besagte Pressemitteilung des BMI (wonach in Bremen „bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet“ worden seien) zu unterlassen sei (bitte darlegen)? Wusste der Parlamentarische Staatssekretär zu jenem Zeitpunkt nicht von dieser wichtigen Entscheidung des OVG Bremen, oder wusste er von ihr und hat dennoch gegenüber den Abgeordneten den falschen Eindruck zu erwecken versucht, das BMI sei zumindest in Teilen von der Rechtsprechung bestätigt worden (bitte darlegen)? Der Parlamentarische Staatssekretär Stephan Mayer hat in der 22. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 24. September 2018 den Inhalt des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bremen zutreffend wiedergegeben. Entgegen der Behauptung der Fragesteller wurde dem BMI in dem genannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG Bremen) vom 10. September 2018 nicht auferlegt, „die besagte Pressemitteilung des BMI“ zu unterlassen. Der Antragsgegnerin wurde im Wege der einstweiligen Anordnung lediglich vorläufig Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/8445 untersagt zu behaupten, „der Bericht der Internen Revision des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. Mai 2018 zeige deutlich, dass im Ankunftszentrum Bremen bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet wurden“. 10. Wie wurde im BMI dafür Sorge getragen, dass sich alle Beschäftigten im BMI an den richterlichen Beschluss des OVG Bremen (2 B 213/18) vom 10. September 2018 halten, wonach die Behauptung zu unterlassen ist, der Bericht der Internen Revision des BAMF habe deutlich gezeigt, dass in Bremen bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet wurden, und wie wurde die Auflage des Gerichts umgesetzt, dass auch die Verbreitung dieser Äußerung zu unterlassen sei (bitte entsprechende Maßnahmen genau und mit Datum auflisten und angeben, wer bzw. welche Stelle hierfür verantwortlich war), inwieweit sieht das BMI diese Maßnahmen als ausreichend an, wenn offenbar ausgerechnet der fachlich zuständige Parlamentarische Staatssekretär Stephan Mayer von dieser gerichtlichen Verfügung nicht (zeitnah) erfahren haben sollte (siehe oben, bitte begründen ), und welche Konsequenzen werden hieraus gezogen? 11. Inwieweit sieht die Bundesregierung in der zitierten Äußerung des Parlamentarischen Staatssekretärs Mayer, das Verwaltungsgericht Bremen habe ihm zwar eine Äußerung untersagt, aber „den Antrag zurückgewiesen, was eine Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums anbelangt“, einen Verstoß gegen den richterlichen Beschluss 2 B 213/18 des OVG Bremen, das dem BMI aufgegeben hatte, die Verbreitung solcher Äußerungen wie in der Pressemitteilung zu unterlassen (bitte ausführen), und welche Konsequenzen werden hieraus gezogen? Die Fragen 10 und 11 werden zusammenfassend beantwortet. Der Beschluss des OVG Bremen vom 10. September 2018 ging am gleichen Tag per Telefax im BMI ein. Eine Auswertung des Beschlusses durch das zuständige Fachreferat erfolgte am 13. September 2018. Eine allgemeine Verbreitung der Einstweiligen Anordnung an alle Beschäftigten des BMI ist nicht angezeigt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 12. Wann, durch wen und in welcher Form hat das BMI die Öffentlichkeit über die Überprüfung der finanziellen Ausgaben der Bremer Außenstelle aufmerksam gemacht (bitte auflisten), was waren die konkreten Anhaltspunkte für ein etwaiges diesbezügliches Fehlverhalten der ehemaligen Leiterin U. B., ist die ehemalige Leiterin zu den Ausgaben befragt worden, und wenn nein, warum nicht, und was hat sie dazu gegebenenfalls erklärt (bitte ausführen )? Die Öffentlichkeit wurde weder durch das BMI noch durch das BAMF bezüglich der Überprüfung der Auszahlungen der Außenstelle Bremen informiert. Der Vorgang ist als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft worden. Die sich daraus ergebenden Vorgaben wurden und werden vom BMI und vom BAMF vollständig eingehalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8445 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Wieso hat das BMI überhaupt die Öffentlichkeit darüber in Kenntnis gesetzt, dass die „Geldabflüsse“ aus der BAMF-Außenstelle in Bremen (unter anderem an Rechtsanwaltskanzleien) durch ein unabhängiges Wirtschaftsunternehmen überprüft würden, obwohl es „noch keineswegs sicher“ sei, dass das Geld unrechtmäßig abgeflossen sei und es „bislang“ auch keine Hinweise dafür gebe, dass U. B. das „Geld in die eigene Tasche gesteckt habe“ (vgl. www.faz.net/aktuell/politik/inland/bremer-bamf-ueberwies-8-5-millioneneuro -pruefer-sollen-nachforschen-15615678.html), was nach Auffassung der Fragestellenden einen solchen Verdacht überhaupt erst in die Welt setzt? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 14. Inwieweit war es nach Auffassung des BMI mit der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn für seine Bediensteten, zu der gehört, diese Bediensteten in ihrer Tätigkeit und gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen , zu vereinbaren, diesen Prüfvorgang öffentlich zu machen, obwohl nach Presseberichten keinerlei konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten vorlagen , und inwieweit hält es das BMI auch im Nachhinein für richtig, dass eine Sprecherin des BMI (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) damals erklärte , es sei „ungewöhnlich“, dass die ehemalige Leiterin U. B. selbst viele Zahlungen veranlasst habe, Hinweise, dass sie das Geld in die eigene Tasche gesteckt habe, gebe es aber „bislang“ nicht – was nach Auffassung der Fragestellenden insbesondere angesichts der damaligen aufgeheizten Debatte eher dazu geeignet war, einen Verdacht gegen die ehemaligen Leiterin U. B. in die Welt zu setzen, statt sich schützend vor sie zu stellen (bitte begründen )? Die Schlussfolgerungen der Fragestellenden können seitens der Bundesregierung nicht nachvollzogen werden. Die Aussage gab lediglich den zum damaligen Zeitpunkt korrekten Sachverhalt wieder, indem auf die Frage eines Journalisten klargestellt wurde, dass eben gerade keine Anhaltspunkte für ein korrumpierendes Verhalten der ehemaligen Außenstellenleiterin vorliegen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 15. Inwieweit sieht die Bundesregierung eine Ungleichbehandlung im Umgang mit der ehemaligen Leiterin der Bremer BAMF-Außenstelle U. B. und dem ehemaligen Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Dr. Hans- Georg Maaßen, wenn sie in Bezug auf Letzteren erklärte, dass „mit Blick auf die vom Dienstherrn zu schützenden Persönlichkeitsrechte von Dr. Hans- Georg Maaßen […] keine Auskünfte zu konkreten Inhalten oder Erkenntnissen von etwaigen Prüfungen – seien sie disziplinarrechtlicher oder sonstiger Art – gegeben werden“ könnten, was „auch der üblichen Verfahrensweise in vergleichbaren Fallkonstellationen“ entspreche (Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Marco Wanderwitz, Plenarprotokoll 19/70, Seite 8176, Antwort zu Frage 28), während das BMI in Bezug auf die im Zentrum von Verdächtigungen stehende U. B. vor einer Aufklärung der Vorgänge öffentlich erklärte (was ihr später von den Gerichten untersagt wurde, siehe oben), in Bremen hätten „hochkriminell und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter mit einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet“ und in Bremen seien „bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet“ worden (bitte begründen und erläutern)? Das BMI nimmt das Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung und die beamtenrechtlichen Schutzrechte sehr ernst und gibt zum Inhalt von Disziplinarverfahren zu keinem Zeitpunkt Auskunft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/8445 Aus Sicht der Bundesregierung sind die von den Fragestellern genannten Fallkonstellationen nicht miteinander vergleichbar, weil sie sich im Hinblick auf die Anzahl der im Raum stehenden Vorwürfe, deren Schwere und auch in der Anzahl der beteiligten Personen erheblich voneinander unterscheiden. In einem Fall wurden strafrechtliche Ermittlungen nach unabhängiger Prüfung eines strafrechtlichen Anfangsverdachtes durch die Justiz eingeleitet, im anderen Fall bestand zu keinem Zeitpunkt der Verdacht einer strafbaren Handlung. 16. Seit wann kennt das BMI und seit wann kennt das BAMF das Ergebnis der unabhängigen Wirtschaftsprüfung zu den Ausgaben der Bremer BAMF-Außenstelle , und was genau hat diese Prüfung ergeben, insbesondere hinsichtlich etwaiger Verdächtigungen gegenüber der ehemaligen Leiterin U. B., und ist es zutreffend, dass es keine Hinweise auf ein strafrechtlich oder disziplinarrechtlich relevantes Verhalten von U. B. gab (bitte ausführen)? Dem BAMF ging der Abschlussbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am 10. August 2018 zu. Das BMI wurde über den Beginn der Compliance-Prüfung informiert. Am 23. August 2018 war die BAMF-interne Auswertung des Wirtschaftsprüfungsberichts vollständig abgeschlossen. Der Abschlussbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gibt keine Bewertung ab, ob strafrechtlich oder disziplinarrechtlich relevantes Verhalten von Frau B. vorliegt. Die Staatsanwaltschaft Bremen hat den Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie alle auffindbaren zugrundeliegenden Buchungsbelege auf Anforderung bereits im Original erhalten. Sie führt aktuell eigene diesbezügliche Ermittlungen durch. 17. In welcher Form und wann hat das Bundesinnenministerium die ehemalige Leiterin U. B. von sich aus über das Ergebnis der oben genannten Wirtschaftsprüfung zu Ausgaben der Bremer Außenstelle informiert, und falls dies nicht geschehen ist, warum hielt man es im BMI nicht für erforderlich, die diesbezüglich offenkundig zu Unrecht verdächtigte Beamtin über das sie entlastende Ergebnis der Prüfung zu informieren (bitte ausführen)? Der Beauftragte für den Haushalt (BfdH) des BAMF informierte am 17. Mai 2018 alle betroffenen Bereiche des BAMF (alle Titelverwaltungen) einschließlich der Leitung der Außenstelle Bremen über die Durchführung der amtsweiten Belegprüfung . Nach Abschluss und Auswertung des gesamten Rechnungswesens der Außenstelle Bremen informierte der BfdH die Außenstellenleitung Bremen über die Ergebnisse der Prüfung. Der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde dabei mit übersandt. 18. Wann genau und in welcher Form wurde die Staatsanwaltschaft in Bremen über das Ergebnis der Wirtschaftsprüfung informiert, und nach welchen Zeiträumen wurde die Bremer Staatsanwaltschaft im Vergleich dazu über andere Sachverhalte im Zusammenhang der Bremer Vorgänge informiert (etwa über etwaige Prüfberichte usw.; bitte darlegen und begründen, soweit es hier unterschiedliche Zeiträume geben sollte)? Die Staatsanwaltschaft Bremen erhielt am 10. Dezember 2018 den vollständigen Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle zugrundeliegenden Belege (rd. 30 Umzugskartons) erhielt die Staatsanwaltschaft auf staatsanwaltschaftliches Ersuchen am 18/19. Februar 2019. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8445 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. In welcher Form und wann hat das Bundesinnenministerium die Öffentlichkeit über das Ergebnis der oben genannten Wirtschaftsprüfung zu Ausgaben der Bremer Außenstelle informiert, und falls dies nicht geschehen ist, warum nicht, und hält die Bundesregierung ein solches Vorgehen angesichts der Vorwürfe gegen U. B. mit ihrer besonderen Fürsorge- und Schutzverpflichtung des Dienstherrn für seine Bediensteten, zu der gehört, diese in ihrer Tätigkeit und gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen, für vereinbar (bitte ausführen und begründen)? Auf die Antwort zu den Fragen 12, 17 und 20 wird verwiesen. 20. Inwieweit sieht sich das Bundesinnenministerium moralisch und rechtlich (bitte differenzieren) in der Pflicht, das U. B. entlastende Wirtschaftsprüfungsergebnis öffentlich bekannt zu machen, nachdem das BMI öffentlich über die Einleitung eines entsprechenden Prüfverfahrens berichtet hatte (bitte begründen)? Die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Schon aus diesem Grund scheidet eine Veröffentlichung von Aspekten und Sachverhalten , die Einfluss auf das Ermittlungsverfahren haben könnten, aus Respekt vor der Unabhängigkeit der Justiz aus. Im Übrigen nimmt das BMI – wie bereits erwähnt – das Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung und die beamtenrechtlichen Schutzrechte sehr ernst. 21. Warum wurde nach Kenntnis der Fragestellenden U. B. keine Einsicht in die auf ihre Person bezogenen und sie entlastenden Prüfvorgänge ermöglicht, obwohl sie als Beamtin weiterhin der beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt und es soweit ersichtlich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben hat, dass sie sich hieran nicht halten würde, so dass die Einstufung des Wirtschaftsprüfungsberichts als Verschlusssache nur für den Dienstgebrauch („VS – Nur für den Dienstgebrauch“) kein Hinderungsgrund in Bezug auf eine solche Einsichtnahme sein dürfte (bitte begründen)? Aufgrund des im Disziplinarrecht geltenden zuvor genannten Vorrangs vom Strafverfahren (Bundestagsdrucksache 14/4659 S. 41 zu § 22 Absatz 3 des Bundesdisziplinargesetzes – BDG) sind folgerichtig die spezialgesetzlichen Regelungen der Strafprozessordnung (StPO) zur Akteneinsicht anzuwenden. Die begehrten Unterlagen (die 145 Asylvorgänge sowie das Untersuchungsergebnis der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die dazu gehörigen Einzelbelege) wurden auf ein entsprechendes Ersuchen am 18./19. Februar 2019 an die Staatsanwaltschaft Bremen übermittelt und sind damit Gegenstand des gegen die Beamtin laufenden Ermittlungsverfahrens. Für die Entscheidung über die Auskunftserteilung und das Akteneinsichtsrecht in Ermittlungsverfahren und nach Abschluss desselben ist die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts (§§ 147 Absatz 5 Satz 1, 478 Absatz 1 Satz 1 StPO) zuständig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/8445 22. In welcher Weise hat die Bundesregierung bzw. hat das BAMF der Bremer Staatsanwaltschaft Material und Erkenntnisse übermittelt, die nach Auffassung der Fragestellenden U. B. entlasten (bitte mit Datum auflisten und zu den nachfolgenden Unterpunkten einzeln Stellung nehmen, falls die Staatsanwaltschaft darüber nicht informiert wurde), etwa a) Erkenntnisse zu ähnlich hohen Mängelquoten in anderen BAMF-Außenstellen und zu allgemeinen Gründen für Qualitätsmängel, Fehlentscheidungen und Regelverstöße im BAMF zu jener Zeit aufgrund hoher Fallzahlen und politischer Vorgaben zur schnellen Bescheidung anhängiger Verfahren und aufgrund einer unzureichenden personellen Ausstattung des BAMF (so das BMI gegenüber dem Bundesrechnungshof, siehe Vorbemerkung ), b) Erkenntnisse zu ähnlich hohen bereinigten Schutzquoten bei jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak und Syrien zur maßgeblichen Zeit auch in anderen BAMF-Außenstellen – wobei berücksichtigt werden muss, dass die Schutzquoten sich weiter annähern, wenn auch korrigierende Gerichtsentscheidungen in Bezug auf ablehnende Bescheide anderer Außenstellen berücksichtigt werden (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 12 der Abgeordneten Ulla Jelpke, Plenarprotokoll 19/38, Seiten 3719 ff.; im Jahr 2015 erhielten jesidische Flüchtlinge aus Syrien und dem Irak vom BAMF in Bremen wie im Bundesgebiet zu 100 Prozent einen Schutzstatus – bereinigte Schutzquote), c) Hinweise zur Rechtsprechung der Verwaltungs- bzw. Oberverwaltungsgerichte , die die inhaltliche Einschätzung und rechtliche Bewertung von U. B. in Bezug auf den Umgang mit in Bulgarien anerkannten Flüchtlingen mehrheitlich bestätigt haben (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4427, Antwort zu Frage 21), so dass ihr damaliges Vorgehen nach Auffassung der Fragestellenden als rechtlich und inhaltlich völlig berechtigt bewertet werden muss, d) einen Hinweis dazu, dass es bei Wiederaufgreifensanträgen im Unterschied zu sonstigen Asylanträgen keine gesetzlich vorgeschriebene örtliche Zuständigkeit einer bestimmten Außenstelle für die Bearbeitung der Anträge gibt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4427, Antwort zu Frage 28), so dass die Bearbeitung solcher Anträge in der Bremer Außenstelle rechtmäßig erfolgte, selbst wenn zuvor eine andere Außenstelle zuständig war, e) einen Hinweis dazu, dass es bei Wiederaufgreifensanträgen keine Bindungswirkung eines vorherigen Verwaltungsgerichtsurteils gibt und die Prüfung „immer unter Bezugnahme auf die aktuelle Situation zum Zeitpunkt der Entscheidung des BAMF“ erfolgt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4427, Antwort zu Frage 28b), so dass diesbezügliche Entscheidungen in Bremen bei einer aktuellen Bewertung der Sach- und Erkenntnislage zu Recht von vorherigen anders lautenden Einschätzungen des BAMF oder von Gerichten abweichen konnten, f) einen Hinweis dazu, dass die Zentrale des BAMF mehr positive Entscheidungen nach § 60 Absatz 5 AufenthG im Zeitraum 2014 bis 2016 bei solchen Wiederaufgreifensanträgen getroffen hat als die Bremer Außenstelle (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), was nach Ansicht der Fragestellenden zeigt, dass die Entscheidungspraxis in Bremen nicht rechtswidrig gewesen ist, jedenfalls nicht im Gegensatz zur damaligen Praxis der BAMF-Zentrale stand, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8445 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode g) einen Hinweis dazu, dass es insbesondere in den Jahren 2014 und 2015 mehrfach Berichte von Menschenrechtsorganisationen und wichtigen Akteuren (Pro Asyl, UNHCR, Europarat usw., siehe Vorbemerkung der Fragesteller) zur Situation von Geflüchteten in Bulgarien gab, die aufgrund zunehmender Fallbeispiele von Menschenrechtsverletzungen und einer zunehmenden Konkretheit der Darstellung nach Auffassung der Fragestellenden durchaus eine geänderte Einschätzung der Gefährdungen bei Abschiebungen nach Bulgarien rechtfertigten bzw. sogar erforderten, h) einen Hinweis dazu, dass zumindest Mitte 2015 innerhalb des BAMF völlig ungeklärt war, wie mit solchen Zweitanträgen umgegangen werden sollte und dass durchaus im Raume stand, eine Bearbeitung nach „Bremer Modell“ vorzunehmen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Bericht des Bundesregierungshofs), und wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung welche Klärung dieser damals noch offenen Frage durch wen mit welcher Begründung erfolgt (bitte darstellen) bzw. i) einen Hinweis dazu, dass Dublin-Überstellungen von syrischen Flüchtlingen unter bestimmten Umständen zeitweilig generell ausgesetzt wurden (bitte ausführen, wann und für wen diese Regelung galt) und dass die Quote der Rücküberstellungen nach Bulgarien gemessen an den Zustimmungen zur Rückübernahme ohnehin gering war (z. B. lag diese Quote im Jahr 2015 bei gerade einmal zwei Prozent, vgl. Bundestagsdrucksache 18/7625, Antwort zu Frage 5f), so dass auch der mögliche Vorwurf, in Bremen seien etwaige Fristen im Dublin-Verfahren nicht beachtet worden , sich nach Ansicht der Fragesteller erheblich relativiert, wenn bedacht wird, dass bundesweit in 98 Prozent der Fälle einer möglichen Rücküberstellung nach Bulgarien diese aus den unterschiedlichsten Gründen nicht vollzogen wurde (bitte begründen)? Wenn nicht, warum nicht (bitte jeweils zu allen Unterpunkten getrennt antworten und begründen, warum die Bundesregierung gegebenenfalls der Auffassung ist, dass die genannten Umstände U. B. nicht entlasten und/oder warum diese Erkenntnisse der Bremer Staatsanwaltschaft nicht übermittelt werden oder wurden)? Die Fragen 22 bis 22i werden im Zusammenhang beantwortet. Die Bundesregierung hat ein eigenes Interesse, an der rechtssicheren und abschließenden Aufarbeitung des Sachverhaltes und kommt selbstverständlich seiner Verpflichtung nach, die staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren mit der Vorlage sämtlicher angeforderten Akten umfassend zu unterstützen. Hierbei ist es völlig unerheblich, ob die vorgelegten Akten als belastend oder als entlastend durch die ermittelnde Staatsanwaltschaft Bremen bewertet werden könnten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/8445 23. Inwieweit hat die ehemalige Leiterin der Bremer BAMF-Außenstelle mit ihrer Entscheidungspraxis in Bezug auf Abschiebungshindernisse bei in Bulgarien anerkannten Flüchtlingen, die von einer Mehrheit der Oberverwaltungsgerichte inhaltlich bestätigt wurde (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4427, Antwort zu Frage 21; das Bundesverwaltungsgericht – BVerwG 1 B 18.18 – hat eine diesbezügliche Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in letzter Instanz mit Beschluss vom 20. August 2018 bestätigt und die Rechtsmittel des BAMF zurückgewiesen, vgl. www.nds-fluerat. org/34193/aktuelles/bundesverwaltungsgericht-weist-beschwerde-des-bamfin -sachen-bulgarien-zurueck/), nicht nur zum wirksamen und gebotenen Schutz der Betroffenen beigetragen, sondern auch zur Einsparung öffentlicher Gelder, weil vergleichsweise weniger Entscheidungen der BAMF-Außenstelle durch die Gerichte aufgehoben werden mussten als andernorts (vgl. hierzu die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 12 der Abgeordneten Ulla Jelpke, Plenarprotokoll 19/38, Seiten 3719 ff.), was dort mit zusätzlichen Kosten für die Staatskasse verbunden war (bitte begründen)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 24. Wie hoch sind die Verfahrens-, Gerichts- und Anwaltskosten, die das BAMF in den Jahren 2014 bis 2018 aufwenden musste, weil sich Flüchtlinge, denen nach einer Ablehnung ihrer Asylanträge wegen Schutzgewährung in Bulgarien als unzulässig und dem Ausspruch einer Abschiebungsanordnung bzw. Abschiebungsandrohung (ohne Ausspruch zu einem nationalen Abschiebungsverbot gemäß § 60 Absatz 5 AufenthG), erfolgreich im Klagewege gewehrt und die Aufhebung der Abschiebungsandrohung erreicht haben, und um wie viele Geflüchtete in der geschilderten Fallkonstellation geht es (bitte jeweils nach Jahren und Bundesländern aufgliedern und zumindest ungefähre Schätzwerte angeben)? Hierzu liegen keine statistischen Erkenntnisse vor. 25. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die aktuelle Rechtsprechung der Gerichte, die Entscheidungspraxis und das Prozessverhalten des BAMF zur Problematik möglicher Abschiebungshindernisse bei Abschiebungen von in Bulgarien anerkannten Flüchtlingen nach Bulgarien (bitte darlegen)? Eine einheitliche Beurteilung hinsichtlich der Annahme von systemischen Mängeln im bulgarischen Aufnahme- und Integrationssystem für anerkannt Schutzberechtigte , die sodann zu einem Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Absätze 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) führen, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen. Grundsätzliche Entscheidungen zu dieser Thematik liegen bisher nur von der Minderzahl der Obergerichte vor. Das BAMF prüft in jedem Fall einer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannten internationalen Schutzberechtigung und damit auch in Bezug auf Bulgarien, ob Abschiebungsverbote vorliegen. Mit der Sicht des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 und C-493/10 Rn. 78) geht das BAMF davon aus, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem das gegenseitige Vertrauen darauf rechtfertigt, dass alle beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden. Aufgrund der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union grundsätzlich hohen Standards der persönlichen und sozialen Sicherheit einerseits und andererseits auch der medizinischen Versorgung ist ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8445 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union allein in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen festzustellen. Ergeben die besonderen Umstände des Einzelfalles bei vulnerablen Personen, dass bei den zu erwartenden Lebensumständen in Bulgarien der Zugang zu den Grundbedürfnissen des Lebens fehlen würde und dieser Mangel zu einer sofortigen Lebensbedrohung führte oder zur Unmöglichkeit der Wahrung der Menschenwürde, so wird ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Absatz 5 AufenthG festgestellt. Dieser Linie folgt auch die asylgerichtliche Prozessführung. 26. Inwieweit ist nach Einschätzung der Bundesregierung die Vermutung der Fragesteller zutreffend, dass das besondere Engagement der ehemaligen Leiterin der Bremer BAMF-Außenstelle insbesondere für jesidische Flüchtlinge vor allem humanitär und menschenrechtlich begründet zu sein scheint und dass ihr diesbezüglich überdurchschnittliches Engagement und ihre zusätzliche , nicht bezahlte Arbeitszeit vor allem hiermit erklärt werden kann (bitte darlegen)? Es wird insoweit auf die laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen verwiesen . 27. Gibt es neue Erkenntnisse zum Stand der strafrechtlichen Ermittlungen gegen die ehemalige Leiterin U. B. (wenn ja, bitte darstellen), und hält die Bundesregierung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse eine weitere Suspendierung der Beamtin überhaupt noch für erforderlich und begründbar (bitte begründen)? Zu einzelnen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren kann die Bundesregierung keine Auskunft erteilen. Zum jeweiligen Stand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaften wird an die jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften verwiesen . 28. Von welchem „Fehlverhalten einzelner weniger Beschäftigter“ in der Bremer BAMF-Außenstelle hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Kenntnis, von dem sie in einer Pressemitteilung vom 13. November 2018 sprach (bitte auflisten), und inwieweit wird nach Einschätzung der Bundesregierung mit der ergänzenden Formulierung, „Die Beschäftigten sind dort [in Bremen] nicht länger tätig“, die sich z. B. noch in der vom BAMF verbreiteten Fassung der Pressemitteilung finden lässt (vgl. www. bamf.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/20181113-012-bmi-pmas -bremen.html), der vorverurteilende Eindruck erweckt, die vom Dienst suspendierten Beschäftigten hätten sich eines „Fehlverhaltens“ schuldig gemacht , wie viele Beschäftigte betrifft dies (bitte ausführen), und warum findet sich dieser Satz („Die Beschäftigten sind dort nicht länger tätig“) in der auf der Homepage des BMI zu findenden Fassung der Pressemitteilung (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2018/11/ankunfts zentrum-bremen.html) nicht (mehr)? Insgesamt werden bzw. wurden gegen sieben Beamte der Außenstelle Bremen Disziplinarverfahren durchgeführt. Eine „Suspendierung“ (gemeint ist vermutlich das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte) erfolgte lediglich in einem Fall. Alle übrigen Beschäftigten wurden lediglich einem anderen Dienstort zugewiesen , um die gegen sie laufenden Ermittlungsverfahren nicht zu gefährden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/8445 29. Inwieweit hat der Präsident des BAMF, Hans-Eckhard Sommer, den Grundsatz der Unschuldsvermutung und der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Beamtinnen und Beamten gewahrt, als er im Interview mit dem Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ erklärte (www.bamf. de/DE/Service/Top/Presse/Interviews/20181109-interview-sommer-spiegel/ interview-sommer-spiegel-node.html): „Was in Bremen passiert ist, war schlimm. Wir haben bei einigen wenigen Mitarbeitern in einem bedenklichen Umfang Fehler festgestellt, bei denen bewusst manipulatives Verhalten im Raum steht“, und welche konkreten Vorgänge oder Handlungen sind mit der Formulierung des bewusst manipulativen Fehlverhaltens in bedenklichem Umfang gemeint (bitte ausführen)? Die in der Fragestellung genannten Fälle sind Gegenstand der laufenden strafund disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren, weshalb hierzu keine Stellung genommen werden kann. Das BMI sieht jedoch in der zitierten Äußerung des Präsidenten des BAMF keine Vorverurteilung, sondern eine bloße Sachverhaltsdarstellung, die den aktuellen Stand der Ermittlungen unter dem Eindruck der Pressemitteilung 5/2018 der Staatsanwaltschaft Bremen zusammenfasst und diese aufgreift. Entsprechend hat der Präsident des BAMF auch in der Sitzung des Ausschusses für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages am 24. September 2018 ausgesagt: „Ich möchte aber auch – das will ich hier ganz klar sagen – niemanden vorverurteilen. […] Ob den betreffenden Personen in strafrechtlicher oder disziplinarischer Weise hier ein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, das steht noch aus“. 30. Was genau wurde vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu TOP 18 auf der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 28. bis 30. November 2018 in Magdeburg zum Thema „Korruptionsvorwürfe beim BAMF im Kontext Bremen“ vorgetragen (bitte ausführlich darstellen), geht das BMI insbesondere von Korruption beim BAMF im Kontext Bremen aus (bitte begründen), und wie haben die Ländervertreter auf die Ausführungen des BMI reagiert (bitte darstellen)? Mangels Wortprotokoll kann der konkrete Wortlaut nicht wiedergegeben werden. TOP 18 stellt vor allem auf die Prüfung der Vorkommnisse durch den Bundesrechnungshof ab. Der TOP wurde von der IMK zur Kenntnis genommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8445 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 31. Wie ist die Begründung des BAMF für die Rücknahme von elf Entscheidungen aus Bremen zu Abschiebungsverboten in Folge- bzw. Wiederaufnahmeverfahren , wonach die Bedingungen für die Durchführung eines weiteren Verfahrens nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht vorgelegen hätten und dies den mit diesen Verfahren betrauten Verfahrensbevollmächtigten hätte bekannt bzw. die Fehlerhaftigkeit der Bundesamtsentscheidung ihnen hätte ersichtlich sein müssen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/4427), damit vereinbar, dass (bitte begründet und gesondert auf die nachfolgenden einzelnen Unterpunkte eingehen) a) die Bedingungen für die Durchführung eines weiteren Verfahrens nach § 51 Absatz 1 bis 3 VwVfG in Bezug auf abschiebungsrelevante Gefährdungen für Geflüchtete in Bulgarien nach Ansicht der Fragesteller jedenfalls insofern vorlagen, dass es zum Beispiel in den Jahren 2014 und 2015 immer wieder neue und anschauliche Berichte zur Situation und Menschenrechtslage in Bulgarien gab (geänderte Sachlage; neue Beweismittel , die eine für die Betroffenen günstigere Entscheidung ermöglichen), was auch dazu geführt hat, dass immer mehr Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte ihre diesbezügliche Entscheidungspraxis änderten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführlich begründen), Die angesprochenen elf Entscheidungen wurden nach gründlicher Prüfung im Einzelfall getroffen. Obwohl, wie in der Frage ausgeführt, zwar „immer mehr“ Gerichte ihre diesbezügliche Entscheidungspraxis änderten, war die Rechtsprechung zum damaligen Zeitpunkt dennoch uneinheitlich. b) auch die BAMF-Zentrale in den Jahren 2014 bis 2016 entsprechende positive Entscheidungen in Wiederaufgreifensverfahren traf, und zwar deutlich mehr noch als die Außenstelle in Bremen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), Unabhängig von den in der Frage genannten positiven Entscheidungen, war, wie in Frage 31a bereits festgestellt, in den genannten Fällen eine Aufhebung geboten. c) die beteiligten Verfahrensbevollmächtigten vor dem Hintergrund der sich ändernden und zuspitzenden Berichtslage zu Menschenrechtsverletzungen gegenüber Geflüchteten in Bulgarien nach Ansicht der Fragesteller keinesfalls davon ausgehen mussten, dass eine positive Entscheidung des BAMF in den besagten Fällen ersichtlich fehlerhaft war, zumal auch innerhalb des BAMF jedenfalls noch Mitte 2015 umstritten war, wie mit Zweitanträgen in dieser Konstellation umzugehen sei und das „Bremer Modell“ demnach sogar allgemeine Gültigkeit im BAMF hätte erlangen können (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte nachvollziehbar begründen ), d) die beteiligten Verfahrensbevollmächtigten auch vor dem Hintergrund einer ansteigenden Erfolgsquote von Rechtsmitteln gegen ablehnende BAMF-Bescheide in Bezug auf Überstellungen nach Bulgarien im Eilverfahren von etwa 23 Prozent im Jahr 2015, etwa 40 Prozent im Jahr 2016 und 49 Prozent im Jahr 2017 (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/11262 und 19/1371, jeweils Antwort zu Frage 11) nach Ansicht der Fragesteller keinesfalls davon ausgehen mussten, dass positive Entscheidungen des BAMF in den besagten Fällen ersichtlich fehlerhaft hätten sein müssen (bitte nachvollziehbar begründen) bzw. Die Fragen 31c und 31d werden gemeinsam beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/8445 Es ist zutreffend, dass im BAMF einzelfallbezogen unterschiedliche Entscheidungen bezüglich der Frage, ob hinsichtlich Bulgarien Abschiebungsverbote festzustellen waren, getroffen wurden. In den hier angesprochenen Fällen war allerdings eine Aufhebung geboten, da die positive Entscheidung zu Abschiebungsverboten im Wiederaufgreifensverfahren der Unanfechtbarkeit der jeweiligen negativen Entscheidung sehr zeitnah folgte. Aus diesem Grund musste den Verfahrensbevollmächtigten bewusst sein, dass die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht vorgelegen haben können (vgl. hierzu auch die Antwort zu Frage 31e)). e) in den allgemeinen Regelungen des BAMF zur Rücknahme im Ermessen nach § 48 VwVfG (vgl. Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/3839) eine „grob fahrlässige Unkenntnis des Ausländers von der Rechtswidrigkeit der Anerkennung/Feststellung“ als Rücknahmegrund verlangt wird – während nach Angaben der Bundesregierung bei den elf Bremer Fällen darauf abgestellt wurde, dass die Verfahrensbevollmächtigten (d. h. nicht die „Ausländer“ selbst) „die Fehlerhaftigkeit“ der BAMF-Entscheidung hätten erkennen können –, was nach Einschätzung der Fragestellenden etwas ganz anderes ist als eine „grob fahrlässige Unkenntnis […] der Rechtswidrigkeit der Anerkennung/Feststellung“ (bitte nachvollziehbar begründen)? Im Hinblick auf eine Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 73c Absatz 1 AsylG in den besagten elf Entscheidungen genügt die „Fehlerhaftigkeit “ der jeweiligen Feststellung. Die Fehlerhaftigkeit ergibt sich, wie bereits eingangs festgestellt, daraus, dass die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Verfahrens nicht vorgelegen haben. Damit kommt es auf die „Unkenntnis“ des Ausländers bzw. Verfahrensbevollmächtigten nicht zwingend an. 32. Inwieweit widersprachen die elf zurückgenommenen positiven Entscheidungen in Bremen zu Abschiebungsverboten in einem Folge- bzw. Wiederaufnahmeverfahren der damals geltenden Weisungslage des Bundesamtes, weil nur dann eine Rücknahme nach § 48 VwVfG entsprechend der Regelungen im BAMF in Betracht kommt (vgl. Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/3839), und was genau sah die damals maßgebliche Weisungslage des BAMF diesbezüglich vor (bitte genau darlegen, welche Regelungen es in welchen Zeiträumen insbesondere für den Umgang mit Folge-, Zweitund Wiederaufgreifensanträgen insbesondere in Bezug auf Bulgarien gab)? Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. Grundsätzlich sei angemerkt, dass Abschiebungsverbote nach § 73c Absatz 1 AsylG zurückgenommen werden und nicht nach § 48 VwVfG. 33. Gegen wie viele der widerrufenen bzw. zurückgenommenen Bremer Bescheide wurden Rechtsmittel eingelegt, wie viele dieser Bescheide wurden inzwischen bestandskräftig und welche gerichtlichen Entscheidungen gab es in diesem Zusammenhang bislang (bitte darstellen)? Gegen 22 der widerrufenen bzw. zurückgenommenen Bremer Bescheide wurden Rechtsmittel eingelegt. zwölf Bescheide sind bereits bestandskräftig. Sechs Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover sind zwischenzeitlich ergangen, in denen die Bescheide des BAMF aufgehoben wurden, so dass die Abschiebungsverbote nach Bulgarien bestehen bleiben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8445 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 34. Ist mittlerweile die Überprüfung in Bezug auf Asylverfahren und mögliche Verfahrensmängel oder Regelverstöße in Bremen abgeschlossen, und wenn nein, bis wann soll dies erfolgen, und was wird noch unternommen, und was wurde alles zur Aufklärung unternommen (bitte die einzelnen Maßnahmen auflisten und jeweils darstellen, wie viel Personal in welchem Umfang und welchen Zeiträumen für die jeweiligen Aufgaben gebunden war), und wie ist aus Sicht der Bundesregierung die Kernbilanz der bisherigen Überprüfungsmaßnahmen (bitte darstellen)? Die vorgelagerten Überprüfungen der Prüfgruppen sind inzwischen abgeschlossen . Zur Aufklärung wurden am 16. Mai 2018 durch den damaligen Vizepräsidenten nachfolgende Prüfgruppen eingerichtet: a. Prüfgruppe „Vollprüfung Bremen“ – umfassende Überprüfung aller positiven Asylverfahren des Ankunftszentrums Bremen seit 2000 (ca. 13 000 Akten /18 000 Personen); Personalumfang: 63 Vollzeitäquivalente (VZÄ) gehobener Dienst (gD), ein höherer Dienst ( hD). b. Prüfgruppe „Stichprobe Entscheidungen 2017“ – stichprobenbasierte Prüfung von negativen und positiven Verfahrensentscheidungen aller Außenstellen, deren Schutzquoten Abweichungen von der sog. Referenzschutzquote aufweisen; Personalumfang 31 VZÄ gD. c. Prüfgruppe Widerrufsverfahren insbesondere Bearbeitung von Widerrufsverfahren zu den aus Bremen untersuchten Verfahren; Personalumfang: 31 VZÄ gD + zwei bis drei VZÄ mittlerer Dienst (mD). d. Prüfgruppe als Stabstelle bei Abteilung 1 Personalumfang 9 VZÄ, 7 hD, 1 gD 1 mD; Aufgabe war die personalrechtliche Bewertung von gemeldeten Verstößen der unter a bis d aufgeführten Prüfgruppen, sowie die Vorbereitung, Dokumentation , Begleitung sowie rechtliche Bewertung der geführten Personalgespräche sowie Vorbereitung der Einleitung von Disziplinarmaßnahmen. Mit Abschlussbericht vom 30. August 2018 wurden durch die Vollprüfung Bremen (a.) 145 Aktenzeichen im Hinblick auf mögliche Regelverstöße als schwerwiegend bewertet. Im Oktober/November 2018 fand durch die Prüfgruppe Vollprüfung Bremen noch eine ergänzende Prüfung „Nachprüfung“ weiterer 601 Fälle statt, welche zuvor von der Internen Revision als auffällig bewertet wurden. In diesem Rahmen wurden abschließend 54 Fälle als schwerwiegend klassifiziert. Sowohl die 145 Aktenzeichen als auch die 54 Fälle wurden im Nachgang zur asylrechtlichen Prüfung personalrechtlich bewertet. Im Ergebnis haben sich die Namen der Beschäftigten bestätigt, gegen welche bereits am 4. Mai 2018 disziplinarrechtliche Schritte eingeleitet wurden. Lediglich in einem Fall wurde am 9. Januar 2019 ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet. Im Ergebnis wurden gegen sieben Beamtinnen und Beamte disziplinarrechtliche Schritte eingeleitet . Die Prüfung der Prüfgruppe „Stichprobe Entscheidungen 2017 (b.) hat keine Verfahren aus Bremen geprüft. Der Prüfauftrag bezog sich auf andere Organisationseinheiten . Im Ergebnis hat die Prüfgruppe in 1 845 Verfahren Mängel festgestellt, Hinweise, dass eine bewusst manipulative Einflussnahme auf eine Entscheidung vorlag, waren in keinem der Fälle gegeben. Im Rahmen der noch laufenden Prüfung der Prüfgruppe Widerrufsprüfungen (c.) sind derzeit ca. 4 200 Verfahren abgeschlossen. Davon erfolgte in 47 Fällen ein Widerruf bzw. eine Rücknahme der positiven Entscheidung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/8445 35. Ist es zutreffend, dass das BAMF, wie im „Weser Kurier“ vom 29. Dezember 2018 berichtet wird (vgl. www.weser-kurier.de/bremen/bremen-stadt_artikel,- aufarbeitung-der-bremer-bamfaffaere-bindet-die-polizei-_arid,1795089.html), zwei Mitarbeiter in die Sonderermittlungsgruppe bei der Staatsanwaltschaft Bremen entsandt hat? Wenn ja, was genau ist deren Aufgabenstellung, und wem gegenüber sind sie zur Rechenschaft verpflichtet? Wie beurteilen sowohl das BMI als auch das BAMF diese Art der Zusammenarbeit vor dem Hintergrund, dass der Staatsanwaltschaft Bremen als so genannter Herrin des (Ermittlungs-)Verfahrens aus Sicht der Fragesteller so ausschließlich die rechtliche Sichtweise des BAMF zu einer damals strittigen Rechtsfrage vermittelt wird? Es sind zu keinem Zeitpunkt Mitarbeitende des BAMF in die Sonderermittlungsgruppe entsandt worden. Vielmehr werden sieben Mitarbeitende des BAMF auf Basis von alternierenden Dienstreisen abwechselnd vor Ort tätig, um die Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft nachzukommen. 36. Von wie vielen in Bremen unter der Leitung von U. B. zu Unrecht erteilten Schutzstatus geht die Bundesregierung inzwischen aus, und inwieweit hält sie eine entsprechende Informationen der Medien und der Öffentlichkeit hierzu für erforderlich, weil diese nach Wahrnehmung der Fragesteller anfänglich übereinstimmend von angeblich etwa 1 200 zu Unrecht erteilten Schutzstatus bzw. einem entsprechenden Verdacht berichteten (bitte darlegen )? Aus den bereits geprüften Verfahren ist in 52 Verfahren von einem zu Unrecht verliehenen Schutzstatus auszugehen. Da die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, muss mit einem Anstieg der genannten Anzahl gerechnet werden. Zu unterscheiden ist die genannte Anzahl von den grundsätzlich für eine Aufhebung in Frage kommenden Verfahren aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Ausreise, Heimreisen, Straftaten etc., die lediglich zu einem nachträglichen Widerruf wegen einer Änderung in den persönlichen Umständen führen. 37. Wie viele Rücknahmen bzw. Widerrufe (bitte differenzieren) in Bezug auf Entscheidungen der Bremer BAMF-Außenstelle gab es, bezogen auf welche Zeiträume (bitte auch gesonderte Angaben zur Zeit der Leitung der Bremer Außenstelle durch Frau B. machen), und welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung bzw. kann das BAMF zur jeweiligen Rechtsgrundlage dieser Rücknahmen bzw. Widerrufe (z. B. nach dem Asylgesetz oder dem Verwaltungsverfahrensgesetz) machen, zur Volkszugehörigkeit bzw. Staatsangehörigkeit der Betroffenen, zum Jahr der BAMF-Entscheidung bzw. des Widerrufs usw.? In Bezug auf die genannten 52 Verfahren der Bremer Außenstelle gab es bisher Widerrufe des Schutzstatus von 24 Personen (neun Syrien, fünf Irak, sieben Afghanistan , zwei GUS, eine ungeklärte Staatsangehörigkeit). Hinzu kommen Rücknahmen bezüglich des Schutzstatus von 28 Personen (15 Syrien, drei Irak, eine Afghanistan, zwei GUS, eine Nordmazedonien, eine sonst. asiatische Staatsangehörigkeit , zwei ungeklärte Staatsangehörigkeiten). In dem gesamten Prüfzeitraum war Frau B. Leiterin der Bremer Außenstelle. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8445 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 38. Welche Angaben kann die Bundesregierung bzw. kann das BAMF insbesondere dazu machen, wie viele dieser Widerrufe bzw. Rücknahmen erfolgten, weil Asylsuchende in Täuschungsabsicht falsche Angaben zu ihrer Herkunft bzw. Identität gemacht haben, in wie vielen Fällen trotz etwaig gefälschter Identitätspapiere aufgrund der Ermittlungen des BAMF dennoch von einer Schutzbedürftigkeit ausgegangen wurde, und in wie vielen Fällen Beschäftigte des BAMF in Bremen von einer vorgetäuschten falschen Identität wussten und dennoch – rechtswidrig – einen Schutzstatus erteilten oder veranlassten (bitte so konkret wie möglich darlegen)? In fünf Verfahren der genannten 52 Verfahren erfolgte eine Rücknahme, weil Asylsuchende in Folgeverfahren in Bremen als Iraker aufgrund einer Gruppenverfolgung Flüchtlingsschutz erhalten hatten. In den Erstverfahren war jedoch mittels Sprach- und Textanalyse eine Herkunft aus dem Irak ausgeschlossen und eine Herkunft aus der GUS angenommen worden. Bislang erfolgte eine Aufhebung weder aufgrund einer nachträglich festgestellten Identitätstäuschung noch aufgrund gefälschter Identitätspapiere. 39. Ist die Annahme bzw. Interpretation der Fragesteller zutreffend, dass jedenfalls in den elf von 19 nach Überprüfungen beanstandeten Entscheidungen des BAMF in Bremen, in denen die Voraussetzungen für die Durchführung eines erneuten Verfahrens angeblich nicht vorgelegen haben sollen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4427, Antwort zu Frage 5), keine Täuschungshandlungen der Asylsuchenden hinsichtlich ihrer Identität bzw. Herkunft vorlagen bzw. dies jedenfalls nicht der Rücknahmegrund war (bitte ausführen ), trifft dies auch für die sechs Widerrufe in Bezug auf die Überprüfungen von Entscheidungen der Bremer Außenstelle zu, weil Widerrufe nicht mit falschen Angaben zur Person bzw. Herkunft begründet werden (vgl. ebd., Antwort zu Frage 2, bitte ebenfalls begründen), was kann die Bundesregierung zu den genaueren Gründen der Rücknahme in den insofern zwei von 19 noch verbliebenen Fällen sagen (bitte ausführen), und stimmt die Bundesregierung angesichts all dessen der Einschätzung der Fragestellenden zu, dass es in Bremen jedenfalls keine Täuschungen von Asylsuchenden über ihre Identität bzw. Herkunft zur unrechtmäßigen Erlangung eines Schutzstatus in einer relevanten Größenordnung gab (bitte begründen)? Falsche Angaben zu Identität bzw. Herkunft können gegebenenfalls zu einer Rücknahme der positiven Feststellung führen. Bislang erfolgte keine Aufhebung einer positiven Feststellung aufgrund einer Identitätstäuschung bzw. Täuschung über die Herkunft. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 31 und 38 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/8445 40. Hält die Bundesregierung an ihrer Antwort zu Frage 15c auf Bundestagsdrucksache 19/3839 fest, wonach bei einer fehlerhaften Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft (im Gegensatz zu Abschiebungshindernissen) ein Wiederaufgreifen des Verfahrens durch die Behörde ausgeschlossen sei, obwohl nach Auffassung der Fragestellenden das von der Bundesregierung zur Begründung in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 1999 (BVerwG 1 C 6/99) genau gegenteilige Feststellungen enthält, wenn es dort etwa heißt, dass „die obsiegende Behörde nicht gehindert [ist], einen rechtskräftig abgesprochenen Anspruch zu erfüllen, wenn sie erkennt, dass der Anspruch tatsächlich besteht und das rechtskräftige Urteil unzutreffend ist“, das Bundesamt sei zudem „zu einer Abänderung seiner früheren Entscheidung ermächtigt, wenn sie sich als inhaltlich unrichtig erweisen sollte“, und: „Abgesehen davon muss die Rechtskraft grundsätzlich weichen, wenn ein Festhalten an ihr zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde“ – was nach Ansicht der Fragestellenden der Fall wäre, wenn das BAMF keine Möglichkeit haben sollte, eine als falsch erkannte Ablehnung eines Flüchtlingsstatus von sich aus abzuändern (bitte begründen)? Wegen des eindeutigen gesetzlichen Verweises auf § 51 Absätze 1 bis 3 VwVfG in § 71 Absatz 1 AsylG ist ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Asylanerkennung und Zuerkennung des internationalen Schutzes im Ermessenswege nicht möglich. Eine erneute Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG im Rahmen des Wiederaufgreifens eines Verfahrens von Amts wegen ist dagegen gesetzlich nicht ausgeschlossen. Insoweit enthält das AsylG keine Spezialregelung, die § 51 Absatz 5 VwVfG verdrängt. 41. Wieso erklärte die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/3839 zu einem vom früheren Präsidenten des BAMF, Manfred Schmid, gegen sich selbst beantragten Disziplinarverfahren, dass „grundsätzlich keine Auskünfte zu Disziplinarverfahren“ erteilt würden – während sie im Zuge der Aufklärung der Vorgänge in Bremen zum Disziplinarverfahren gegen die ehemalige Leiterin der Bremer BAMF-Außenstelle U. B. zahlreiche Angaben gemacht hat, insbesondere auch in den diesbezüglichen Sondersitzungen des Innenausschusses (bitte begründen), und wie verträgt sich die Auskunft der Bundesregierung, beim möglichen Fehlverhalten eines einzelnen Beamten beschränkten die beamtenverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes den Informationsanspruch des Parlaments und „der einzelne Beamte“ sei daher „hinsichtlich seiner Eignung , Befähigung und Leistung nicht Gegenstand parlamentarischer Kontrolle und öffentlicher Auseinandersetzung“ (a. a. O.), mit den Äußerungen des BMI zur ehemaligen Leiterin der Bremer Außenstelle innerhalb und außerhalb des Parlaments, die in dieser Kleinen Anfrage mehrfach zitiert wurden („schlimmer Skandal“, „hochkriminelle und bandenmäßige“ Zusammenarbeit usw.; bitte begründen)? Der Parlamentarische Staatssekretär Stephan Mayer hat in den Sondersitzungen des Ausschusses für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages umfassend Stellung zum Gesamtkomplex BAMF und insbesondere zu der Außenstelle Bremen genommen, um dem parlamentarischen Auskunftsanspruch und dem eigenen Anspruch, transparent und umfassend die im Raum stehenden Vorwürfe aufzuarbeiten , zu entsprechen. Hierbei hat der Parlamentarische Staatssekretär Stephan Mayer unter dem Eindruck der vorherigen Presseveröffentlichungen auch die wesentlichen Aspekte der strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bremen, die aufgrund des Bundesdisziplinargesetztes zwangsläufig zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen, skizziert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8445 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Es trifft auch zu, dass Dr. Manfred Schmidt als ehemaliger Präsident des BAMF auch zu dem gegen ihn auf eigenen Antrag eingeleiteten Disziplinarverfahren in der Sitzung des Ausschusses für Inneres und Heimat am 8. Juni 2018 Stellung genommen hat. Die Bundesregierung bleibt jedoch dabei, dass sie aus den in der Fragestellung genannten Gründen selbst nicht zu Disziplinarverfahren gegen einzelne Beamte Stellung nimmt und hierüber auch keine Auskunft geben darf. 42. Wie ist es zu erklären, dass das BMI gegenüber dem Bundesrechnungshof eingeräumt hat, dass es ab 2012 eine „Arbeitsüberlastung des BAMF“ gab und es „erst sehr spät eine angemessene Personalaufstockung“ gegeben habe, und weiter: „Der hohe Druck, die anhängigen Asylverfahren schnell abzuarbeiten , führte dazu, dass alle anderen Bereiche, inklusive der Qualitätssicherung und der internen Revision, nicht ausreichend Personal zur Verfügung hatten und ihre Aufgaben nicht erfüllen konnten“ (vgl. Ausschussdrucksache 19(4)108, Seite 46), während die Bundesregierung auf parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE. nach Ansicht der Fragesteller den gegenteiligen Eindruck zu erwecken versuchte (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11964, Antwort zu den Fragen 8 und 19, darin z. B.: „Es werden keine Abstriche bei der Qualitätssicherung im Zusammenhang mit der Abarbeitung anhängiger Asylverfahren gemacht“), und inwieweit ist die Bundesregierung bereit, sich zumindest im Nachhinein für diese aus Sicht der Fragestellenden unzureichende und unzutreffende Beantwortung parlamentarischer Anfragen zu entschuldigen (bitte darlegen)? Die zitierten Äußerungen des BMI und der Bundesregierung wurden in unterschiedlichen Zusammenhängen und mit unterschiedlichen Bezugspunkten getätigt . Die zitierten Äußerungen in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11964 bezogen sich auf das Schreiben des Gesamtpersonalrats beim BAMF vom 10. Februar 2017 an damalige BAMF-Präsidentin Jutta Cordt und die darin angesprochenen damaligen internen Orientierungswerte des BAMF sowie die damalige Zielsetzung , bis Ende Mai 2017 den Bestand der Altverfahren um 329 000 Verfahren abzubauen. Mit anderen Worten brachte die Bundesregierung mit den zitierten Äußerungen in der vorgenannten Bundestagsdrucksache zum Ausdruck, dass mit den konkreten Orientierungswerten und der konkreten Zielsetzung für den Zeitraum bis Mai 2017, die Gegenstand der Fragestellung waren, keine Abstriche bei der Qualitätssicherung einhergehen werden. Die in Ausschussdrucksache 19(4)108 zitierten Äußerungen des BMI hingegen bezogen sich nicht auf konkrete Zielvorgaben und Orientierungswerte des Jahres 2017 sondern auf den gesamten Zeitraum ab dem Jahr 2012 und damit insbesondere auch auf die Jahre 2015 und 2016. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/8445 43. Wieso erklärte die Bundesregierung auf parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE., den Aussagen des ehemaligen Leiters des BAMF Frank-Jürgen Weise, wonach von Anfang an klar gewesen sei, dass die schnellen Neuanstellungen und kurzen Schulungen von Mitarbeitern „auf Kosten der Qualität gehen müssen“ und dadurch das „Risiko von Fehlentscheidungen “ gestiegen sei, könne „in dieser Pauschalität nicht zugestimmt werden“ (Antwort zu Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 19/3148), obwohl das BMI gegenüber dem Bundesrechnungshof nach Auffassung der Fragenden letztlich ganz Ähnliches erklärte, nämlich: „Der hohe Druck, die anhängigen Asylverfahren schnell abzuarbeiten, führte dazu, dass alle anderen Bereiche , inklusive der Qualitätssicherung und der internen Revision, nicht ausreichend Personal zur Verfügung hatten und ihre Aufgaben nicht erfüllen konnten“ (vgl. Ausschussdrucksache 19(4)108, Seite 46; bitte begründen)? Die Bundesregierung hat in der zitierten Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/3148 zum Ausdruck gebracht , dass eine differenzierte Betrachtung der Situation notwendig ist. Die von Frank-Jürgen Weise in seiner Funktion als „Beauftragter für Flüchtlingsmanagement (BFM)“ in diesem Zusammenhang in einem Lessons-Learned-Bericht vorgebrachte Analyse und die darin dargelegten Handlungsvorschläge sind in den Lessons-Learned-Prozess aus der Bewältigung der Flüchtlingslage eingeflossen. Insoweit deckt sich die zitierte Aussage von Frank-Jürgen Weise, ehemaliger Präsident des BAMF, mit der zitierten Erklärung des BMI gegenüber dem Bundesrechnungshof . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333