Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 13. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8447 19. Wahlperiode 15.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Brandner und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/8061 – Inanspruchnahme der Ermessensklauseln der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung antwortete auf die Schriftliche Frage 15 des Abgeordneten Stephan Brandner vom 16. Januar 2019 auf Bundestagsdrucksache 19/7341, dass die Bundesrepublik Deutschland auf Ersuchen Maltas die Aufnahme von 60 sogenannten Bootsflüchtlingen nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung ) erklärt habe. In dem entsprechenden Artikel heißt es, der zuständige Mitgliedstaat könne, „bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen , auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.“ 1. In welcher verwandtschaftlichen Beziehung standen nach Kenntnis der Bundesregierung die 60 betreffenden Personen zu in Deutschland lebenden Personen (bitte jeweils einzeln auflisten)? Hierzu können keine Angaben mitgeteilt werden. Das Übernahmeverfahren dauert noch an. Es wird darauf hingewiesen, dass Artikel 17 Absatz 2 Verordnung (EU) 604/2013 die Ersuchen um Aufnahme eines Antragsstellers aus humanitären Gründen vorsieht. Das Vorhandensein von familiären Bindungen wird hervorgehoben , ist jedoch nicht vorausgesetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8447 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Auf welchem Wege und aufgrund welcher Angaben bzw. Unterlagen haben welche Behörden oder Einzelpersonen nach Kenntnis der Bundesregierung die verwandtschaftlichen Beziehungen jeweils überprüft, und welche Dokumente haben die betreffenden Personen zu dieser Überprüfung jeweils beigesteuert (bitte einzeln auflisten)? Welche Dokumente haben die 60 Personen überhaupt jeweils vorgelegt (bitte einzeln auflisten)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Die zu übernehmenden Personen durchlaufen nach Ankunft in Deutschland das nationale Asylverfahren. In diesem Rahmen sind die betreffenden Personen verpflichtet , einen vorhandenen Pass oder Passersatz den zuständigen Behörden vorzulegen , auszuhändigen und zu überlassen. 3. Wie und auf welchem Wege haben welche Behörden oder Einzelpersonen nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die schriftliche Zustimmung der betroffenen Personen eingeholt? Zu welchem Zeitpunkt erfolgte die schriftliche Zustimmung der Personen, und welche Kosten waren mit der Einholung der schriftlichen Zustimmungen verbunden? Die schriftliche Zustimmung zur Übernahme durch die Bundesrepublik Deutschland wird von Seiten des Staates eingeholt, der um die Übernahme der Personen ersucht. Dies erfolgt im Vorfeld einer etwaigen Übernahme. Es entstehen dadurch keine Kosten für die Bundesrepublik Deutschland. 4. In wie vielen Fällen hat die Bundesregierung jährlich seit dem Jahr 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 geprüft, und wie wurden diese Prüfungen jeweils beschieden? Der nachfolgenden Tabelle ist die Anzahl der Fälle zu entnehmen, in welchen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 Absatz 1 Verordnung (EU) 604/2013 Gebrauch gemacht und die Verfahren in eigener Zuständigkeit entschieden hat. Jahr Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen 2013 3.939 2014 2.225 2015 10.495 2016 39.663 2017 6.598 2018 7.809 01.01.2019 bis 28.02.2019 1.156 Über die materiell-rechtliche Entscheidung in diesen Asylverfahrens wird keine gesonderte Statistik geführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8447 5. In wie vielen Fällen hat jeweils welcher Mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland seit dem Jahr 2013 ersucht, Antragsteller gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 aus jeweils welchen Gründen aufzunehmen ? Wie wurden in diesen Fällen jeweils die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 2 überprüft? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Seit Juli 2018 hat die Bundesrepublik Deutschland die Bereitschaft erklärt, für bis zu 185 aus Seenot gerettete und auf Malta bzw. in Italien ausgeschiffte Personen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Verordnung (EU) 604/2013 die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren zu übernehmen. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 Verordnung (EU) 604/2013 wird geprüft, ob die angeführten humanitären Gründe vorliegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333