Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 14. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8487 19. Wahlperiode 18.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Axel Gehrke, Dr. Robby Schlund, Paul Viktor Podolay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/8027 – Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über Abschiebekosten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sind unter anderem die Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF dargestellt (www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Entscheidung/entscheidungnode .html;jsessionid=6AF9DB87EE17BE609FEABE5411929802.2_cid359, letzter Abruf 25. Januar 2019). Dabei werden die Entscheidungsoptionen Anerkennung der Asylberechtigung nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG), Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 des Asylgesetzes (AsylG), Zuerkennung des Subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG sowie die mögliche Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 60 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) farblich und bildlich deutlich hervorgehoben. Ohne farbliche Hervorhebung befindet sich darunter der Hinweis darauf, dass der Asylantrag abgelehnt wird, wenn keine der Schutzformen in Frage kommt. Dem folgt ein Informationskästchen mit rechtlichen Grundlagen. Dieses beinhaltet elf Punkte. Die Ausführungen beginnen mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 Absatz 1 AsylG) und enden mit einem Verweis auf die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§§ 71, 71a AsylG). Im Übrigen verweist das BAMF darauf, dass zur Verbesserung der Erkenntnislage im Migrationsbereich asyl-, migrations- und integrationspolitisch relevante statistische Daten gesammelt, aufbereitet und ausgewertet werden (www.bamf. de/DE/DasBAMF/Aufgaben/Datenerhebung/datenerhebung-node.html, letzter Abruf 25. Januar 2019). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Vollzug des Ausländerrechts liegt primär bei den Ländern. § 71 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sieht vorbehaltlich der Regelungen über die Zuständigkeit der Bundespolizei für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (Absatz 3) eine umfassende Zuständigkeit der Länder für aufenthalts- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8487 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode und passrechtliche „Maßnahmen einschließlich aufenthaltsbeschränkender Maßnahmen , Beantragung von Abschiebungshaft usw. vor. Die Entscheidung über die Fortdauer des Aufenthaltsrechts obliegt allein der Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde entscheidet über Erteilung, Versagung und Aufhebung des Aufenthaltstitels sowie über eine etwaige Ausweisung. Für die Abschiebung selbst, d. h. den Aufgriff des Ausländers und die Zuführung zum Ausgangsort der erzwungenen Ausreise (in der Regel Flughafen) ist regelmäßig die Landespolizei zuständig. Die Bundespolizei organisiert und begleitet gegebenenfalls den Transport in den Zielstaat. Durch einige Fragestellungen werden auch Umstände berührt, die nicht in den originären Verantwortungsbereich des Bundes fallen. Viele der erfragten Zahlen sind seriös und mit vertretbarem Aufwand kaum zu erheben, da entsprechende Kosten dezentral bei den verschiedensten Stellen in Bund, Ländern und Gemeinden anfallen und dort im Regelfall nicht gesondert im erfragten Sinne ermittelt und erfasst werden. Valide Berechnungen zu vielen der erfragten Kosten sind dem entsprechend nicht möglich. 1. Warum informiert das BAMF, das mit allen Akteuren des Flüchtlingsschutzes und der Integrationsarbeit in Kontakt steht, auf seiner Internetseite im Rahmen der Hinweise zum Ablauf des Asylverfahrens nicht darüber, dass nach Ablehnung des Asylantrages (§ 66 Absatz 1 AufenthG) der Ausländer, durch den die Kosten der Abschiebung entstehen, diese Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat (www.bamf.de/DE/DasBAMF/Aufgaben/aufgaben-node. html;jsessionid=A3F71209D8C86793408388AAC10CD965.1_cid294, letzter Abruf 25. Januar 2019)? Das BAMF hat nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Pflicht, Asylantragstellende über den Ablauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten im Verfahren zu informieren. In diesem Zusammenhang werden auf der Internetseite des Bundesamtes die einzelnen Schritte des Verfahrens, von der Antragstellung bis zum Ausgang, einschließlich der Aufenthaltsbeendigung nach Ablehnung eines Asylantrags, dargestellt. Der Fokus der Darstellung liegt dabei auf den Aufgaben, für die das Bundesamt zuständig ist. Abschiebungen fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundesamtes, sondern in die der Ausländerbehörden. Darauf wird auf der Internetseite ausdrücklich hingewiesen. Daher fällt auch eine Veröffentlichung von Informationen zu den Kosten der Abschiebung, die der Ausländer selbst zu tragen hat, nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes. 2. Ist beabsichtigt, dieses aus Sicht der Fragesteller bestehende Informationsdefizit zu beheben, und wenn ja, bis wann? Aus den in der Antwort zu Frage 1 genannten Gründen ist es nicht beabsichtigt, Informationen zu den Kosten der Abschiebung, die der Ausländer selbst zu tragen hat, auf der Internetseite des BAMF zu veröffentlichen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8487 3. In welcher Anzahl und mit welcher Forderungshöhe wurden Kostenbescheide nach Kenntnis der Bundesregierung durch die zuständigen Behörden auf Grundlage des § 66 Absatz 1 AufenthG in den Jahren 2017 und 2018 gegenüber Ausländern erteilt (bitte jeweils nach Bundesland sowie nach Art der Maßnahme, für die bei der Abschiebung Kosten entstanden sind, jährlich aufschlüsseln)? Für den Erlass von Kostenbescheiden nach § 66 des AufenthG sind ausschließlich die Länder zuständig. Demnach liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 4. In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen wurde von der Erteilung eines Kostenbescheides für die Abschiebung in den Jahren 2017 und 2018 entgegen der Regelung des § 66 Absatz 1 AufenthG abgesehen? 5. In welchem Umfang wurden die in Frage 3 genannten Forderungen aus den Jahren 2017 und 2018 beglichen? 6. In welcher Höhe trat nach Kenntnis der Bundesregierung die Verjährung früherer Forderungen aus den Kostenbescheiden auf Grundlage des § 66 Absatz 1 AufenthG in den Jahren 2017 und 2018 ein? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 7. Wie wird die Relevanz der Erhebung und Durchsetzung von Kosten für die Abschiebung – im Kontext der Verbesserung der Erkenntnislage im Migrationsbereich – bewertet? Eine rein monetäre – gleichsam als Kosten-/Nutzenbetrachtung zu sehende Kostenerhebung ließe wesentliche qualitative Faktoren außer Acht. Ein Mehrwert im Rahmen der Verbesserung der Erkenntnislage im Migrationsbereich ist daher fraglich. 8. Welche validen Zahlen oder Berechnungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu den durch abgelehnte Asylbewerber verursachten Gesamtkosten in den Jahren 2016, 2017 und 2018? Valide Berechnungen zu den durch abgelehnte Asylbewerber verursachten Gesamtkosten sind nicht bekannt. Derartige Zahlen sind seriös und mit vertretbarem Aufwand auch kaum zu erheben, da entsprechende Kosten dezentral bei den verschiedensten Stellen in Bund, Ländern und Gemeinden anfallen und dort im Regelfall nicht gesondert im erfragten Sinne ermittelt und erfasst werden. Zu den Kosten der Rückführung, von der auch, aber nicht nur, diese Personengruppe betroffen ist, verweist die Bundesregierung für das Jahr 2016 auf die Antworten zu den Fragen 11c und 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11112, für das Jahr 2017 auf die Antworten zu den Fragen 11c und 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/800 und für das Jahr 2018 auf die Antworten zu den Fragen 11c und 20 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/8021. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333