Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8488 19. Wahlperiode 18.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kay Gottschalk, Franziska Gminder und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/8062 – Bagatellsteuern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut Gabler Wirtschaftslexikon sind Bagatellsteuern „Steuerarten, deren Aufkommen im Verhältnis zum Gesamtsteueraufkommen der jeweiligen Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) gering ist.“ Bagatellsteuern haben demnach selbst keine große fiskalische Bedeutung. Sie dienen nach Ansicht der Fragesteller lediglich als fragliches politisches Steuerungsinstrument. So wurden in der Vergangenheit bereits Bagatellsteuern abgeschafft, was im Wesentlichen mit einer Reduktion von Kosten in der Steuer- und Zollverwaltung begründet wurde (http://deacademic.com/dic.nsf/dewiki/129397). 1. Welche Bagatellsteuern sind der Bundesregierung bekannt (bitte auch bereits abgeschaffte Bagatellsteuern aufführen und die Begründung der Abschaffung benennen)? Aus Sicht der Bundesregierung besteht keine Legaldefinition oder allgemeingültige und quantifizierbare Definition des Begriffs „Bagatellsteuern“. Folglich wird von Seiten der Bundesregierung keine Einteilung vorgenommen, die eine Kategorisierung der in Deutschland erhobenen Steuern als Bagatellsteuern vorsieht. Eine Benennung kann daher nicht erfolgen. 2. Welche Einnahmen ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung aus den jeweiligen Bagatellsteuern in Euro seit Einführung der jeweiligen Steuer bis heute (bitte nach Jahren tabellarisch aufschlüsseln und jeweils benennen, ob es sich um eine Gemeindesteuer, Landessteuer oder Bundessteuer handelt )? Mit den jährlichen Finanzberichten veröffentlicht die Bundesregierung auch Angaben zu den Steuereinnahmen. Dem Finanzbericht 2019 liegt der Entwurf des Bundeshaushalts 2018 auf Bundestagdrucksache 19/3400 zugrunde, der von der Bundesregierung am 6. Juli 2018 zusammen mit dem Finanzplan 2018 bis 2022 auf Bundestagdrucksache 19/3401 beschlossen worden ist. Im Finanzbericht Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8488 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2019 sind im Anhang (Tabelle 8) alle Steuerarten ab dem Jahr 1950 nach Ertragshoheit der Gebietskörperschaften aufgeführt. Der Finanzbericht 2019 ist im Internetangebot des BMF verfügbar, unter: www.bundesfinanzministerium.de/ Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Wirtschafts_und_ Finanzdaten/Finanzberichte/Finanzbericht-2019.html. 3. Welcher Verwaltungsaufwand besteht für die jeweilige Bagatellsteuer (bitte die Kosten des Aufwands benennen)? Da die Bundesregierung keine Einordnung der in Deutschland erhobenen Steuern unter dem Gesichtspunkt „Bagatellsteuern“ vornimmt (vgl. Antwort zu Frage 1), kann zum Verwaltungsaufwand und den dadurch entstandenen Kosten keine belastbare Aussage getroffen werden. 4. Wie bewertet die Bundesregierung grundsätzlich solche Bagatellsteuern? 5. Gibt es seitens der Bundesregierung Konzepte, diese Bagatellsteuern abzuschaffen ? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Steuern dienen primär der Erzielung von Einnahmen. Die Resilienz der Einnahmen steigt mit der Anzahl der Einnahmequellen, allerdings steigt auch der damit verbundene Erfüllungs- und Verwaltungsaufwand. Die Kompetenzen sind zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufgeteilt. Generell überprüft die Bundesregierung kontinuierlich, ob die Steuerstruktur wachstumsfreundlich, gerecht und effizient ist. Änderungen an der Struktur sind derzeit nicht geplant. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333