Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 15. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8506 19. Wahlperiode 19.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/7805 – Zugang zu Schwangerschaftskonfliktberatung und Schwangerschaftsabbrüchen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Durch den Prozess gegen eine Gießener Frauenärztin hat die gesellschaftliche wie politische Diskussion um die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Schwangerschaftsabbrüche wieder an Aktualität gewonnen. Für Schwangere sind öffentlich zugängliche Informationen, Informationen im Rahmen von Schwangerschaftskonfliktberatungen bei entsprechenden Stellen sowie die Beratung durch die behandelnden Gynäkologen tragende Säulen der Aufklärung der Schwangeren. Die Anbieter öffentlich zugänglicher Informationen laufen noch immer Gefahr, mit § 219a des Strafgesetzbuchs (StGB) in Konflikt zu geraten . Das Schwangerschaftskonfliktberatungsangebot ist regional sehr unterschiedlich . Der Medienberichterstattung war zu entnehmen, dass bei den Staatsanwaltschaften immer wieder von Abtreibungsgegnern seriell erstellte Strafanzeigen gegen Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche anbieten, eingehen (vgl. www. deutschlandfunkkultur.de/streit-um-paragraph-219a-selbsternannte-lebensschuetzer. 976.de.html?dram:article_id=415119). Möglicherweise auch wegen des insoweitigen Drucks ist die Zahl der Ärzte, die Abbrüche anbieten, rückläufig (www.tagesschau.de/inland/kontraste-abtreibung-103.html). 1. Wie viele Ärztinnen und Ärzte nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland Abtreibungen vor (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Zahl der Einrichtungen, in denen ein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird, liegt nicht vor. Stattdessen wird die Gesamtzahl der Einrichtungen erhoben , die Auskunft nach § 18 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) erteilen. Diese Gesamtzahl lässt allerdings nur bedingt Rückschlüsse auf die Zahl der Einrichtungen zu, in denen ein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird, da z. B. zentrale ambulante OP-Praxen für mehrere Arztpraxen die Auskunft nach § 18 Absatz 1 SchKG erteilen. Im vierten Quartal 2018 waren bundesweit rund 1 160 Praxen und Krankenhäuser nach § 18 Absatz 1 SchKG meldepflichtig. Eine Darstellung nach Bundesland ist nicht verfügbar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8506 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, im Verhältnis zu den durchgeführten Schwangerschaftsabbrüchen seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Bundesländern und jeweiligem Jahr aufschlüsseln)? Die Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die seit dem Jahr 2010 Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, liegt der Bundesregierung nicht vor. Gemäß § 13 Absatz 2 SchKG haben die Länder ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicherzustellen. 3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung im gleichen Zeitraum die Zahl der durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche entwickelt? Jahr Zahl der durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche 2010 109 223 2011 108 867 2012 106 815 2013 102 802 2014 99 715 2015 99 237 2016 98 721 2017 101 209 2018 100 986 Quelle: Statistisches Bundesamt 4. Wie viele Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland, und wie hat sich deren Zahl seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach jeweiligem Jahr und nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Zahl der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen liegt der Bundesregierung nicht vor. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) führt auf der Internetseite www.familienplanung.de eine Datenbank über dort so bezeichnete Schwangerschaftsberatungsstellen. Dabei handelt es sich nicht um eine amtliche Statistik, sondern um eine Datenbank auf Basis freiwilliger Meldungen der Beratungsstellen. Diese Datenbank kann insofern nicht herangezogen werden. Gemäß § 8 Satz 1 SchKG haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen zur Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung sicherzustellen. 5. Wie viele Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sind nach Kenntnis der Bundesregierung konfessionell gebunden (bitte nach Bundesländern und Konfessionen aufschlüsseln)? Die Zahl der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die konfessionell gebunden sind, liegt der Bundesregierung nicht vor. Im Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8506 6. Wie viele Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen stellen nach Kenntnis der Bundesregierung Beratungsscheine nach § 219 StGB aus und wie viele nicht? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 7. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung das prozentuale Verhältnis von Beratungsgesprächen in Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen zu später tatsächlich durchgeführten Abbrüchen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 8. Wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlich zurückzulegende Strecke zu einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle, und wie weit ist die bundesweit potenziell längste zurückzulegende Strecke? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Gemäß § 8 Satz 1 SchKG haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen zur Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung sicherzustellen . 9. Wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlich zurückzulegende Strecke zum nächstgelegenen Arzt oder zur nächstgelegenen Ärztin , die schwangerschaftsbeendende Maßnahmen vornimmt, und wie weit ist die bundesweit potenziell längste zurückzulegende Strecke? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Gemäß § 13 Absatz 2 SchKG haben die Länder ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicherzustellen. 10. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Angebote digitaler Schwangerschaftskonfliktberatungen ? Wenn ja, welche? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 11. Sind die in Frage 10 genannten digitalen Angebote aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll, und wie begründet die Bundesregierung ihre Position? Gemäß § 8 Satz 1 SchKG haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen zur Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung sicherzustellen. 12. Welche Möglichkeiten bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für Schwangere, sich darüber zu informieren, wo eine Abtreibung vorgenommen werden kann? Welche Möglichkeiten sollen nach Vorstellung der Bundesregierung zukünftig bestehen? Beratungsstellen können über Ärztinnen und Ärzte informieren, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Dies setzt jedoch voraus, dass sie von den Arztpraxen diese Informationen erhalten. In der Praxis ist die Informationsvermittlung uneinheitlich. Ebenso können Informationen über Listen von Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, erlangt werden. Diese Listen werden von einigen wenigen Bundesländern veröffentlicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8506 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch erweitert zukünftig die genannten Möglichkeiten um eigene Auskünfte von Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern und Einrichtungen sowie um eine Liste der Bundesärztekammer über Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser und Einrichtungen , die der Bundesärztekammer mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Diese Liste wird von der Bundesärztekammer, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) und den Ländern zur Verfügung gestellt. Die Bundesärztekammer und die BZgA veröffentlichen die Liste und das BAFzA erteilt durch den bundesweiten zentrale Notruf, mit dem sichergestellt wird, dass Schwangere in Konfliktlagen an eine Beratungsstelle vermittelt werden, Auskunft über die in der Liste enthaltenen Angaben. 13. Sind Schwangerschaftsabbrüche nach Kenntnis der Bundesregierung Teil der medizinischen Ausbildung? Wenn nein, welche Möglichkeiten bestehen für Ärztinnen und Ärzte, sich das notwendige Wissen zur Durchführung einer Abtreibung anzueignen? In der ärztlichen Ausbildung soll das Wissen über den Schwangerschaftsabbruch vermittelt werden. Der Nationale Kompetenzbasierte Lernzielkatalog Medizin sieht hierzu verschiedene Lernziele vor. Die Prüfungsaufgaben im zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung beziehen sich nach Anlage 15 der Approbationsordnung für Ärzte u. a. auf die „Beratung und Beurteilung von Konfliktsituationen, insbesondere medizinische, rechtliche und ethische Aspekte des Schwangerschaftsabbruchs“. In der Ausbildung können aber nur allgemein die Grundlagen für eine spätere ärztliche Tätigkeit geschaffen werden, die durch die ärztliche Weiterbildung auf den verschiedenen Fachgebieten erweitert und vertieft werden. Der Schwangerschaftsabbruch ist Inhalt der Facharztweiterbildung im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe. In dieser Weiterbildung werden die notwendigen Kompetenzen zur Durchführung operativer Eingriffe an der Gebärmutter vermittelt, wozu auch die operative Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs zählt. 14. Liegen der Bundesregierung Informationen über die Zahl begangener Straftaten gegen Mediziner, die schwangerschaftsbeendende Maßnahmen vornehmen , und aus diesem Grund begangen wurden, vor? Wenn ja, wie hoch ist diese Zahl, und um welche Delikte handelte es sich? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 15. Wie häufig sind Mediziner, die schwangerschaftsbeendende Maßnahmen vornehmen, nach Kenntnis der Bundesregierung wegen der in §§ 111, 218, 219a, 219b StGB aufgeführten Delikte angezeigt worden (bitte nach einzelnen Straftatbeständen aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. In der Polizeilichen Kriminalstatistik werden bei den Tatverdächtigen keine Berufe erfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8506 16. Wie häufig resultierte ein auf einer solchen Anzeige basierendes Verfahren nach Kenntnis der Bundesregierung in einer Verurteilung? Wie oft sind diese Verfahren nach § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Strafverfolgungsstatistik nimmt keine Differenzierung nach dem Beruf des Täters vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333