Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 15. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8511 19. Wahlperiode 19.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Leidig, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8203 – Standardisierte Bewertung als Grundlage für Infrastrukturprojekte V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die „Standardisierte Bewertung“ ist ein bundesweit standardisiertes volkswirtschaftliches Bewertungsverfahren für Vorhaben des Schienennahverkehrs. Ein positives Abschneiden stellt die Voraussetzung für eine Bezuschussung eines Vorhabens durch Bundesmittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) und mit Landesmitteln dar. Der Nutzen-Kosten-Wert bei der Zweiten Stammstrecke München aus dem Jahr 2016 ist mit 1,05 denkbar knapp positiv ausgefallen. Seit April 2017 liegen zwei Fachgutachten vor, die aus Sicht der Fragsteller gleich mehrere schwere Fehler bei der Berechnung dieses Wertes nahelegen. Der tatsächliche Nutzen-Kosten- Wert nach Korrektur der Fehler wird dort mit -0,55 angegeben (vgl. Vieregg- Rössler GmbH, Stellungnahme zur Nutzen-Kosten-Untersuchung 2. S-Bahn- Stammstrecke München 2025, Abschlussbericht Oktober 2016, unter Berücksichtigung der Kosten, der geänderten Verkehrsprognosen, des modifizierten Betriebsprogramms sowie der Reisezeitsalden, 24. März 2017, Kapitel 5.9). Es wird nach diesem Gutachten somit pro investiertem Euro nicht ein Nutzen von 1,05 Euro, sondern ganz im Gegenteil ein Schaden von 55 Cent erzeugt, der sich in Form einer Verlagerung des Verkehrs von der S-Bahn auf den Individualverkehr statt umgekehrt manifestiert. Dieser Effekt resultiert aus künftig längeren Reisezeiten wegen zusätzlicher Umsteigevorgänge und langen Umsteigezeiten aufgrund der geplanten großen Tieflage von 40 Metern. Solche Umsteigezeiten werden laut Anleitung zur Standardisierten Bewertung mit Reisezeit-Zuschlägen belegt, was die Unbequemlichkeit der Umsteigevorgänge abbilden soll (vgl. Intraplan Consult und VWI Verkehrswissenschaftliches Institut Stuttgart, Standardisierte Bewertung von Verkehrswegeinvestitionen des ÖPNV und Folgekostenrechnung , Version 2006, erstellt im Auftrag des Bundesministers für Verkehr , Bau und Stadtentwicklung, Kapitel 2.2.3). Im März 2017 haben die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages ein Gutachten mit dem Titel „Strafrechtliche Konsequenzen, wenn fehlerhafte Standardisierte Bewertungen im GVFG-Verfahren verwendet werden“ (WD7-3000-017/17) erstellt. Die Kernaussage des Schriftstücks ist die Bejahung der Relevanz im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs – StGB (Subventionsbetrug ), allerdings mit der Einschränkung, dass die Subventionsgeberin bzw. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8511 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode der Subventionsgeber und somit die Bundesregierung die Standardisierte Bewertung als „subventionserheblich“ im Sinne des § 264 Absatz 8 StGB ansehen müsse. In der Schriftlichen Frage 39 der Abgeordneten Sabine Leidig auf Bundestagsdrucksache 18/11814 hat die Bundesregierung die Subventionserheblichkeit der Standardisierten Bewertung und die strafrechtliche Relevanz im Sinne des § 264 Absatz 8 StGB ohne weitere Einschränkungen bejaht. Ende Juli 2017 hat die Abgeordnete Sabine Leidig Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft München gegen den damaligen DB-Vorstand Volker Kefer u. a. wegen des Subventionsbetrugs hinsichtlich der Zweiten Stammstrecke München eingereicht. Anfang 2018 hat die gegenüber der Bayerischen Landesregierung weisungsgebundene Staatsanwaltschaft München die Aufnahme der Ermittlungen abgelehnt, und zwar im Wesentlichen mit dem Argument, Subventionen im Rahmen des GVFG seien im Sinne des § 264 Absatz 7StGB strafrechtlich nicht relevant. Dort stehe nach Auffassung der Staatsanwaltschaft, Voraussetzung der strafrechtlichen Verfolgung sei eine zumindest teilweise Begründung des Projektes mit dem Argument der Wirtschaftsförderung. Doch laut GVFG dienen derartige förderwürdige Maßnahmen allein der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und auch nicht teilweise der Wirtschaftsförderung. Am 26. Februar 2018 hat die Abgeordnete Sabine Leidig Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt, insbesondere mit dem Argument, zumindest die teilweise Wirtschaftsförderung sei sehr wohl relevant (BeckOK StGB/Momsen/ Laudien, StGB § 264 Rn. 13, sowie BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 206/13, NStZ 2015, 93). Auch zahlreiche Äußerungen politischer Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger mit dem Bezug auf die Bedeutung der Maßnahme in München für die Wirtschaftsförderung (vgl. www.bayern.de/ ministerpraesident-seehofer-zum-spatenstich-fuer-die-2-stammstrecke-der-s-bahnmuenchen -jahrhundertprojekt-mit-strahlkraft-fuer-ganz-bayern-bayern-kanngrossprojekte /; www.eurailpress.de/news/politik/single-view/news/2-s-bahnstammstrecke -muenchen-minister-zeil-will-spitzengespraech.html; https://www.rismuenchen .de/RII/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/1349784.pdf) sprechen nach Ansicht der Fragsteller für eine Relevanz hinsichtlich des § 264 Absatz 7 StGB. Die Beschwerde wurde von der Staatsanwaltschaft München abgelehnt. Im Wesentlichen stehen sich aus Sicht der Fragsteller nun zwei unterschiedliche Ansichten gegenüber: Die der Wissenschaftlichen Dienste und der Bundesregierung einerseits und die der Staatsanwaltschaft München andererseits. 1. Wie stuft die Bundesregierung die strafrechtliche Relevanz hinsichtlich § 264 Absatz 7 StGB (teilweise Wirtschaftsförderung) ein, wenn sie die Standardisierte Bewertung als „subventionserheblich“ im Sinne des § 264 Absatz 8 StGB ansieht? Die Einstufung der strafrechtlichen Relevanz obliegt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden , bzw. der Strafgerichtsbarkeit. 2. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Standardisierte Bewertung als Instrument der Prüfung der Wirtschaftlichkeit gegen manipulierte Bewertungen aufgrund politischer Entscheidungen gefeit ist? Für jedes Vorhaben, das im Rahmen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) anteilig finanziert werden soll, ist eine Nutzen-Kosten-Untersuchung nach dem bundesweit einheitlichen Verfahren der Standardisierten Bewertung zu erstellen. Durch die Standardisierung wird erreicht, dass nicht in jedem Einzelfall unterschiedliche Berechnungsvarianten verwendet werden. Die Standardisierte Bewertung wird im Rahmen eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens regelmäßig fortgeschrieben, zuletzt 2016. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8511 3. Wer kann entsprechende Prüfberichte des Eisenbahn-Bundesamtes und/oder der Bundesregierung einsehen? Das Recht auf Einsichtnahme in die Dokumente richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. 4. Wenn eine Standardisierte Bewertung nachträglich von der Bundesregierung als ungültig eingestuft wird und aufgrund der grundlegenden konzeptionellen Schieflage des Projektes eine Heilung sowohl auf der baulich-planerischen Seite als auch auf der Seite der Bewertung nicht möglich ist, a) wie wird in diesem Falle mit schon geflossenen Zuschüssen verfahren, Ob die Voraussetzungen für eine (teilweise) Rückforderung von gewährten Finanzhilfen des Bundes vorliegen, ist nach Maßgabe des geltenden Rechts im Einzelfall zu prüfen. b) darf ein Land, das ebenfalls an das Ergebnis der Standardisierten Bewertung gebunden ist, nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich der Rückabwicklung anders verfahren als die Bundesregierung? Das GVFG regelt ausschließlich das rechtliche Verhältnis des Bundes zu den Ländern. Spezialgesetzliche Regelungen, die den Vollzug des GVFG durch die Länder regeln, existieren nicht. Wie ein Land im Fall einer nachträglichen Ungültigkeit von Standardisierte Bewertungen verfährt, richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und ist im Einzelfall zu bewerten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333