Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Februar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/852 19. Wahlperiode 21.02.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Klaus Ernst, Susanne Ferschl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/653 – Steuervollzug im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Sogenannte Cum-Ex-Geschäfte bezeichnen Fälle, in denen Anlegerinnen und Anleger eine Erstattung der Kapitalertragsteuer erreichen konnten, wenngleich sie keine Kapitalertragsteuer abgeführt hatten. Diese wurden in der Vergangenheit durch Leerverkäufe um den Dividendenstichtag herum erreicht und führten zu massivem fiskalischen Schaden (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12700, Bericht des 4. Untersuchungsausschusses inklusive Minderheitsvotum der Fraktion DIE LINKE.). Nach Presseberichten wird die nötige juristische Aufarbeitung des Cum-Ex- Skandals nur unzureichend betrieben. Es besteht die Gefahr, dass Landesfinanzbehörden Steuernachzahlungen von Finanzinstituten, die durch Cum-Ex-Geschäfte hohe Beträge an widerrechtlichen Steuererstattungen erhalten haben, nicht oder nicht schnell genug eintreiben, sodass Verjährungen drohen. Beispielsweise haben laut Berichterstattung der Medien NDR, WDR und „Süddeutscher Zeitung“ die zuständigen Hamburger Finanzbehörden in einem konkreten Fall im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften erst nach Intervention des Bundesministeriums der Finanzen Maßnahmen ergriffen, um eine drohende Verjährung abzuwenden (vgl. Bund zwingt Hamburg gegen Privatbank vorzugehen , NDR vom 15. Januar 2018, www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Bundzwingt -Hamburg-gegen-Privatbank-vorzugehen,warburg116.html). Der zuständigen Hamburger Finanzbehörde sei danach bereits seit Oktober 2016 bekannt gewesen, dass unberechtigte Erstattungen von Kapitalertragsteuer in der Vergangenheit geltend gemacht wurden. Trotzdem sei die Behörde erst Ende 2017 entsprechend tätig geworden, nachdem eine Anweisung aus dem Bundesministerium der Finanzen ergangen sei, die drohende Verjährung zu stoppen und entsprechende Bescheide endlich auszusenden. Parallel berichten NDR, WDR und „Süddeutsche Zeitung“ von Zahlen des Bundesministeriums der Finanzen nach denen aktuell 417 laufende Verfahren im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften bestehen (vgl. Betrug am Fiskus sehr viel größer, Tagesschau vom 10. Januar 2018, www.tagesschau. de/wirtschaft/cum-ex-111.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/852 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Trifft das in der Vorbemerkung der Fragesteller angeführte Rechercheergebnis von NDR, WDR und „Süddeutscher Zeitung“ zu, wonach Hamburger Finanzbehörden mindestens in einem Fall erst nach Intervention des Bundesministeriums der Finanzen Maßnahmen gegen eine drohende Verjährung von unberechtigten Erstattungen von Kapitalertragsteuer ergriffen haben (bitte mit Begründung)? Das Bundesministerium der Finanzen weist die obersten Finanzbehörden der Länder pflichtgemäß darauf hin, wenn es verjährungshemmende oder -unterbrechende Maßnahmen zur Sicherung des Steuersubstrats für angezeigt hält. In einem Fall ist eine Weisung erfolgt. 2. Wie viele der im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften aktuell in Steuerfestsetzungsverfahren befindlichen Fälle wären ohne Aufnahme eines solchen Verfahrens zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. Juni 2018 von Verjährungsfristen betroffen (Anzahl der Fälle bitte nach Bundesland und Tatbestand aufschlüsseln)? Es wäre kein Fall betroffen. 3. In wie vielen dem Bundesministerium der Finanzen bekannten Fällen mit Cum-Ex-Bezug (aufgeschlüsselt nach Bundesland) wurden bis zum Stichtag 31. Dezember 2017 a) aufgrund von Verjährungsfristen kein Steuerfestsetzungsverfahren aufgenommen bzw. b) laufende Steuerfestsetzungsverfahren aufgrund von Verjährungsfristen nicht zu Ende geführt? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass laufende Festsetzungsverfahren nicht zu Ende geführt wurden bzw. Steuerfestsetzungsverfahren von vornherein nicht aufgenommen wurden. 4. Bezüglich wie vieler Fälle fanden in den drei Jahren 2015 bis 2017 im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften direkte Treffen zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und Finanzbehörden der Länder statt (Anzahl der Fälle bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)? 2015, 1 Fall, Hessisches Ministerium der Finanzen 2017, 1 Fall, Finanzbehörde Hamburg 5. In wie vielen dem Bundesministerium der Finanzen bekannten Fällen mit Cum-Ex-Bezug wurden in den fünf Jahren von 2013 bis 2017 Maßnahmen von Landesfinanzbehörden gegen eine drohende Verjährung erst nach Intervention des Bundesministeriums der Finanzen ergriffen (Anzahl der Fälle bitte nach Bundesland, Jahr und Art der Intervention durch das Bundesministerium der Finanzen aufschlüsseln)? Der Bundesregierung ist ein Fall aus dem Jahr 2017 bekannt, der eine Weisung zur Einleitung verjährungsunterbrechender Maßnahmen zum Gegenstand hatte. Die Weisung erging an die Finanzbehörde Hamburg. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/852 6. In wie vielen dem Bundesministerium der Finanzen bekannten Fällen ohne Cum-Ex-Bezug wurden in den fünf Jahren von 2013 bis 2017 Maßnahmen von Landesfinanzbehörden gegen eine drohende Verjährung erst nach Intervention des Bundesministeriums der Finanzen ergriffen (Anzahl der Fälle bitte nach Bundesland, Jahr, Steuerart und Art der Intervention durch das Bundesministerium der Finanzen aufschlüsseln)? Es sind keine Fälle bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333