Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 13. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8550 19. Wahlperiode 15.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz, Anja Hajduk, Kerstin Andreae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/7743 – Möglichkeiten für verbesserte Ausschreibungen und staatliche Vergabe an Start-ups und junge Unternehmen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Jährlich werden in der Bundesrepublik Deutschland von der öffentlichen Hand Aufträge im Wert von etwa 480 Mrd. Euro vergeben (www.berlin-partner. etisportal.com/berlin-partner/content//workxl/content/img/uploads/pics/%C3%96 ffentliche_Auftr%C3%A4ge_in_Deutschland-1.pdf). Das Vergabeverfahren wird ab bestimmten Schwellenwerten von Vorgaben auf europäischer Ebene bestimmt. Oft sind mit den Ausschreibungen viele Anforderungen und Referenzen verbunden, die insbesondere junge Unternehmen und Start-ups nicht immer erfüllen können. Dazu zählen z. B. Jahresabschlüsse der letzten drei Kalenderjahre , die nicht jedes junge Unternehmen vorweisen kann, weil es noch gar nicht so lange existiert. Auch wird der bürokratische Aufwand von Ausschreibungen von vielen jungen Unternehmen als große Hürde gesehen (https://public governance.de/media/myGovernment_Gegensaetze_ziehen_sich_an.pdf). In anderen Ländern werden Start-ups gezielt bei öffentlichen Ausschreibungen angesprochen, etwa in den USA. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es nach Kenntnis der Fragesteller in der öffentlichen Debatte bisher wenig konkrete Beispiele für eine Kooperation zwischen öffentlicher Verwaltung und Start-ups. 1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit öffentlicher Stellen, Start-ups in ihre Vergabepraxis einzubeziehen und öffentliche Aufträge zu erteilen, und welche Hürden sieht die Bundesregierung an dieser Stelle? Die Möglichkeiten öffentlicher Stellen, Start-ups in ihre Vergabepraxis einzubeziehen und ihnen öffentliche Aufträge zu erteilen, sind aus Sicht der Bundesregierung gut. Um im Einzelfall eventuell bestehende Nachteile für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und für Start-ups auszugleichen, stellt das seit April 2016 geltende, grundlegend reformierte Vergaberecht zahlreiche Regelungen und Instrumente zur Verfügung, die diesen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtern . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8550 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nach geltendem Vergaberecht sind mittelständische Interessen ausdrücklich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen. Daher müssen Lieferungen und Leistungen grundsätzlich losweise vergeben werden. Das heißt, dass sie grundsätzlich entweder in Teilmengen oder getrennt nach Art bzw. Fachgebiet aufgeteilt werden müssen. Auf diese Weise wird für KMU und Start-ups die Chance erhöht, dass sie in den Genuss öffentlicher Aufträge gelangen. Des Weiteren wird die Einbeziehung von Start-ups in die Vergabepraxis dadurch gefördert, dass die von den öffentlichen Stellen aufgestellten Eignungskriterien für Unternehmen zum Gegenstand des öffentlichen Auftrags in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Dies verhindert beispielsweise überzogene Anforderungen an die Personalstärke und die Qualifikation des Personals oder auch überhöhte Anforderungen an den Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit. Nach den seit April 2016 geltenden Regelungen darf der Mindestjahresumsatz , den Auftraggeber als Beleg für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Unternehmen verlangen können, das Zweifache des geschätzten Auftragswertes nicht überschreiten, außer wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstandes spezielle Risiken bestehen. Eine Erklärung des Unternehmens über seinen Umsatz in den letzten drei Geschäftsjahren darf der Auftraggeber nur verlangen, sofern entsprechende Angaben bei dem Unternehmen verfügbar sind. Auch bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieursleistungen wird die besondere Situation von kleineren Unternehmen und Start-ups in den vergaberechtlichen Regelungen berücksichtigt. Insbesondere sind bei geeigneten Aufgabenstellungen die Eignungskriterien so zu wählen, dass sich kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger beteiligen können (vgl. § 75 Absatz 4 Satz 2 der Vergabeverordnung ). Der bürokratische Aufwand für die Teilnahme von Start-ups an Vergabeverfahren wird dadurch reduziert, dass bei Vergaben ab Erreichen der EU-Schwellenwerte eine elektronische Vergabe obligatorisch ist. Durch die Bekanntgabe der Aufträge im Internet wird den Unternehmen die Recherche nach für sie in Frage kommenden öffentlichen Aufträgen deutlich erleichtert und die Kosten für die Teilnahme an Vergabeverfahren werden wesentlich reduziert. Start-ups können online recherchieren und haben zugleich kostenlos Zugriff auf die jeweiligen Vergabeunterlagen. Auch die „Verfahrensordnung für die Vergabe von Lieferund Dienstleistungsaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte“ (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) sieht die elektronische Vergabe für die meisten Aufträge verbindlich vor. Die UVgO wird auf Bundesebene bereits angewandt und in fast allen Ländern in Kraft gesetzt. Als Hilfestellung in der Praxis unterstützen außerdem die Auftragsberatungsstellen in den einzelnen Ländern, die überwiegend bei den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern angegliedert sind, Unternehmen bei der Teilnahme an Vergabeverfahren. 2. Sieht die Bundesregierung generell Unterschiede in der Zusammenarbeit öffentlicher Stellen mit Start-ups im Vergleich zur Zusammenarbeit mit etablierten Unternehmen, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung sieht keine generellen Unterschiede in der Zusammenarbeit öffentlicher Stellen mit Start-ups im Vergleich zur Zusammenarbeit mit etablierten Unternehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8550 3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit öffentlicher Stellen, Start-ups mit sozial-ökologischen und gemeinwohlorientierten Geschäftsmodellen (Social Entrepreneurs) in ihre Vergabepraxis einzubeziehen und öffentliche Aufträge zu erteilen, und welche Hürden sieht die Bundesregierung an dieser Stelle? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Vergaberechtsmodernisierung 2016 die Möglichkeiten von Auftraggebern , im Vergabeverfahren innovative, qualitative, ökologische und soziale Aspekte zu berücksichtigen, wesentlich erweitert hat. Der Zuschlag wird auf das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis erteilt, zu dessen Ermittlung neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden können. Weiterhin gilt aber, dass die vom Auftraggeber festgelegten Zuschlagskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und so festgelegt und bestimmt sein müssen, dass ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet und eine wirksame Überprüfung möglich ist. 4. Wie viele Aufträge wurden seit 2013 von der Bundesregierung und den ihr unterstehenden Behörden komplett oder zum Teil an Start-ups vergeben, um welche Aufträge und Auftraggeber handelte es sich, wie hoch war die Auftragssumme insgesamt und wie war die Relation zu Aufträgen, die an „etablierte “ Unternehmen vergeben wurden? 5. Wie viele Aufträge wurden seit 2013 von der Bundesregierung und den ihr unterstehenden Behörden komplett oder zum Teil an Start-ups mit sozialökologischen bzw. gemeinwohlorientierten Geschäftsmodellen (Social Entrepreneurs ) vergeben? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, wie viele Aufträge seit 2013 von den Bundesministerien und den ihnen nachgeordneten Behörden komplett oder zum Teil an Start-ups vergeben wurden. Bei den von den Bundesministerien und ihren nachgeordneten Behörden durchgeführten Vergabeverfahren werden keine Angaben darüber erhoben, ob es sich bei Unternehmen, die sich an einem Vergabeverfahren beteiligen bzw. den Zuschlag erhalten, um Start-ups beziehungsweise um Start-ups mit sozial-ökologischen bzw. gemeinwohlorientierten Geschäftsmodellen handelt. Bisher existieren keine allgemeingültigen Definitionen dieser Begriffe, die eine klare Abgrenzung zu anderen an Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen ermöglichen würde. 6. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wie hoch das jährliche Auftragsvolumen jeweils in Ländern und Kommunen an Start-ups von 2013 bis Ende 2018 war? Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse darüber vor, wie hoch in Ländern und Kommunen das jährliche Auftragsvolumen der an Start-ups von 2013 bis Ende 2018 vergebenen öffentlichen Aufträge war. Auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8550 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, wonach öffentliche Stellen, gerne mehr Ausschreibungen oder Teile davon an Start-ups vergeben möchten , aber bestehende Hürden als Hindernis empfinden? 8. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, wonach öffentliche Stellen, gerne mehr Ausschreibungen oder Teile davon an Start-ups mit sozial-ökologischen und gemeinwohlorientierten Geschäftsmodellen (Social Entrepreneurs ) vergeben möchten, aber bestehende Hürden als Hindernis empfinden? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, wonach öffentliche Stellen gerne mehr Ausschreibungen oder Teile davon an Start-ups beziehungsweise an Start-ups mit sozial-ökologischen und gemeinwohlorientierten Geschäftsmodellen vergeben möchten, aber bestehende Hürden als Hindernisse empfinden. Nach Einschätzung der Bundesregierung bietet das geltende Vergaberecht öffentlichen Auftraggebern genügend Möglichkeiten, öffentliche Aufträge an Start-ups zu vergeben. Das gilt auch im Hinblick auf Start-ups mit sozial-ökologischen und gemeinwohlorientierten Geschäftsmodellen. Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen. 9. Welche Handlungsmöglichkeiten und -spielräume sieht die Bundesregierung jeweils für Länder und Kommunen, die gern Start-ups auch im Vergabeverfahren fördern wollen? Inwiefern nutzt die Bundesregierung oder ihr unterstellte Behörden den gesetzlichen Ermessenspielraum („Verhältnismäßigkeit“), um Ausschreibungen vermehrt an Start-ups zu vergeben? Zu den Handlungsmöglichkeiten und -spielräumen für öffentliche Auftraggeber, die Start-ups im Vergabeverfahren fördern wollen, wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Diese Handlungsmöglichkeiten und -spielräume bestehen auch für Länder und Kommunen. Es hängt maßgeblich von der Situation im Einzelfall, insbesondere dem Beschaffungsbedarf und der Marktlage, ab, wie das Vergabeverfahren – unter Beachtung des vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes – gestaltet werden kann, auch im Hinblick auf eine mögliche Berücksichtigung von Start-ups. Die Bundesregierung wirbt gegenüber den öffentlichen Auftraggebern auf den verschiedenen staatlichen Ebenen dafür, die bestehenden Handlungsmöglichkeiten und -spielräume aktiv zu nutzen. 10. Hält es die Bundesregierung für erstrebenswert, Auftragnehmer aus dem Start-up-Bereich für die Mitarbeit im öffentlichen Dienst zu gewinnen, und wenn ja, wie können an dieser Stelle Anreize gesetzt werden (z. B. Flexibilität , Innovationsfähigkeit etc.)? Die Bundesregierung verfolgt das Ziel einer Förderung von Start-ups und Unternehmensgründern . Für die Erbringung von Leistungen zwecks Erfüllung öffentlicher Aufgaben sollen grundsätzlich nicht nur bereits etablierte Unternehmen, sondern auch Unternehmen aus dem Start-up-Bereich gewonnen werden. Welche Anreize dafür gesetzt werden können, lässt sich aus Sicht der Bundesregierung nicht generell beantworten, sondern hängt von der im Einzelfall von der öffentlichen Stelle zu beschaffenden Leistung und dem einzelnen Vergabeverfahren ab. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8550 11. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, über Innovationspartnerschaften oder -kooperationen für Start-ups Hürden im Vergabeverfahren abzubauen (www.gruenderszene.de/gs-connect/kpmg/smart-start/verwaltungstartup -zusammenarbeit-kpmg-2015-1601)? Die Innovationspartnerschaft stellt eine der im geltenden Vergaberecht für die Vergabe öffentlicher Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte vorgesehenen Verfahrensarten dar, die dem öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung stehen . Sie wurde im Zuge der Vergaberechtsreform 2016 im deutschen Vergaberecht neu eingeführt. Sie ist ein Verfahren zur Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen und zum anschließenden Erwerb der daraus hervorgehenden Leistungen durch den Auftraggeber . Bei der Innovationspartnerschaft ist ausdrücklich vorgesehen, dass die vom öffentlichen Auftraggeber vorgegebenen Eignungskriterien die Fähigkeiten der Unternehmen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen betreffen müssen. Daher dürfte die Innovationspartnerschaft ein Verfahren sein, in dem innovative Start-ups gute Chancen haben. Innovationskooperationen in dem Sinn, dass Start-ups sich beispielsweise als Unterauftragnehmer in einem Zusammenschluss mit anderen innovativen Unternehmen um öffentliche Aufträge bewerben, könnten ebenfalls eine Möglichkeit für Start-ups sein, ihre Chancen zu verbessern, von öffentlichen Aufträgen zu profitieren. 12. Sieht die Bundesregierung konkrete Hürden im europäischen Vergaberecht für Start-ups? Nach Einschätzung der Bundesregierung ergeben sich aus dem europäischen Vergaberecht keine konkreten Hürden für Start-ups. 13. Sind der Bundesregierung Best-Practice-Beispiele anderer EU-Staaten bekannt , die Wege effektiv nutzen, Ausschreibungen verstärkt an Start-ups zu vergeben? Wenn ja, welche sind das? Der Bundesregierung sind keine Best-Practice-Beispiele dieser Art von anderen EU-Mitgliedstaaten bekannt. 14. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, das Thema Innovation und Innovationsfähigkeit bei der öffentlichen Vergabe stärker zu berücksichtigen ? Im Hinblick auf den rechtlichen Rahmen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen . Insbesondere die Tatsache, dass auch innovative Eigenschaften der Leistung der Entscheidung über den Zuschlag zugrunde gelegt werden können, erhöht die Chancen von innovativen Unternehmen und Start-ups bei der öffentlichen Auftragsvergabe erheblich. Ferner können öffentliche Stellen durch funktionale Leistungsbeschreibungen den Bietern einen größeren Spielraum für die Angebotsgestaltung einräumen. Außerdem gibt es Hilfestellungen für die Praxis, um insbesondere das Bewusstsein der öffentlichen Auftraggeber für die neuen Gestaltungsspielräume des Vergaberechts zu stärken. So bietet etwa das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eingerichtete Kompetenzzentrum innovative Beschaffung (KOINNO) den öffentlichen Auftraggebern umfangreiche Unterstützungsange- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8550 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode bote, um sie für das Thema Innovation zu sensibilisieren. Öffentliche Auftraggeber werden von KOINNO durch Informationen, nutzerorientierte Veranstaltungen , praxisorientierte Beispiele und Einzelberatungen dabei unterstützt, verstärkt innovative Produkte und Dienstleistungen zu beschaffen. 15. Kann Innovationspotential schon heute als Gewichtungsgrundlage bei der öffentlichen Auftragsvergabe herangezogen werden? Nach geltendem Vergaberecht können schon heute Innovationspotential und innovative Eigenschaften der vom öffentlichen Auftraggeber zu beschaffenden Leistung der Entscheidung über den Zuschlag bei der öffentlichen Auftragsvergabe zugrunde gelegt werden. 16. Würde nach Meinung der Bundesregierung eine Zertifizierung von Start-ups zur Befähigung an der Teilnahme öffentlicher Ausschreibungen dazu beitragen , den Vergabeprozess an junge Unternehmen zu erleichtern, und wenn ja, sollte die Zertifizierung von einer öffentlichen oder privaten Stelle durchgeführt werden, und wenn nein, welche alternativen Maßnahmen schlägt die Bundesregierung vor, um Start-ups auch im Vergabebereich zu fördern? Bereits nach der geltenden Rechtslage besteht die Möglichkeit, dass Unternehmen sich präqualifizieren können, um ihre Eignung für öffentliche Aufträge nachzuweisen . Eine Präqualifizierung ist vergleichbar mit einer Zertifizierung zur Befähigung der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen. Die Möglichkeit der Präqualifizierung besteht für alle Unternehmen, auch für Start-ups. Durch eine Präqualifizierung wird für die Unternehmen der Nachweis ihrer Befähigung erleichtert , weil sie die Eignungsbelege nur einmal gegenüber der Präqualifizierungsstelle und nicht erneut gegenüber den einzelnen öffentlichen Auftraggebern in jedem Vergabeverfahren, an dem sie sich beteiligen, vorlegen müssen. Die Präqualifizierung erfolgt durch den Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. beziehungsweise durch die Industrie- und Handelskammern, die eine Liste der präqualifizierten Unternehmen als amtliches Verzeichnis führen. 17. Plant das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weitere als die in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3836 genannten Experimentierräume in der öffentlichen Verwaltung, um die Zusammenarbeit mit Start-ups mit ergebnisoffenen, schnellen Prozessen gestalten zu können (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/digitalisierung-wenigerregeln -mehr-experimente-altmaier-legt-plan-fuer-digitale-innovationen-vor/ 23755418.html?ticket=ST-742931-6nikywp1ffUXR63CIvd4-ap4), und wenn ja, wie sollen diese ausgestaltet werden? Im Rahmen der Reallabore-Strategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist neben zahlreichen weiteren Aktivitäten geplant, Reallabore als Testräume für Innovation und Regulierung zu initiieren und zu begleiten. Die Planungen , in welchen Branchen und Bereichen derartige Pilotprojekte initiiert oder begleitet werden sollen, sind jedoch derzeit noch nicht abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/8550 18. Sind bereits Checklisten und Leitfäden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3836, Antwort zu Frage 3) in Bezug auf Reallabore fertiggestellt und in der Bundesregierung abgestimmt, und wenn ja, zu welchen Themen, und mit welchem Inhalt? Der Entwurf des Endberichts zu dem durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegebenen Gutachten „Potenziale und Anforderungen regulatorischer Experimentierräume (Reallabore)“ wurde durch den Auftragnehmer VDI Technologiezentrum GmbH fristgerecht zum Ende des Jahres 2018 eingereicht und zum 31. Januar 2019 auf Wunsch des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überarbeitet. Es ist geplant, die darin enthaltenen sechs Fallstudien nach Freigabe durch die an den jeweiligen Projekten beteiligten Akteure zu veröffentlichen. Der Endbericht enthält zudem einen Entwurf für einen „Leitfaden für Entscheider und Umsetzer in Verwaltungen und Unternehmen“. Dieser enthält Erfolgsfaktoren für die Umsetzung von Reallaboren und wird derzeit auf der Grundlage eines bis Ende März laufenden Konsultationsprozesses im BMWi- Netzwerk Reallabore, in dem sich Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung beteiligen, zu einem „Handbuch Reallabore“ weiterentwickelt. Zur Abstimmung des „Handbuchs Reallabore“ wird auch die bestehende Interministerielle Arbeitsgruppe zum Thema Reallabore eingebunden. 19. Wo könnten nach Meinung der Bundesregierung derartige Experimentierräume außerdem sinnvoll sein, um Innovationen und innovative Prozesse zu fördern? Reallabore als Testräume für Innovation und Regulierung sind kein themenspezifisches Instrument und in zahlreichen Bereichen vorstellbar. Der Einsatz von Reallaboren ist insbesondere dort sinnvoll, wo der Einsatz (digitaler) Innovationen besonders durch bestehende Regulierungen erschwert oder verhindert wird und seitens des Gesetzgebers hohe Unsicherheit über eine sinnvolle Gestaltung des Rechtsrahmens besteht. Eine wichtige Voraussetzung für Reallabore sind in der Regel die entsprechenden rechtlichen Möglichkeiten, zum Beispiel durch Experimentierklauseln , die zeitlich befristete Abweichungen vom allgemeingültigen rechtlichen Rahmen ermöglichen. 20. Gibt es auf Ebene des Bundes aktuell so genannte Innovation Labs, und wenn ja welche, und wer ist an der Arbeit in diesen Laboren beteiligt (z. B. Bürgerinnen und Bürger, Beamte, Organisationen der Zivilgesellschaft)? Sogenannte Innovation Labs agieren in der Regel aus einem Unternehmen heraus. Sie sind der Versuch, das Innovationspotential und die Mentalität eines Start-ups mit den technischen Kenntnissen und den finanziellen Mitteln etablierter Unternehmen zu kombinieren. Auf diese Weise können sich Unternehmen an digitale Trends herantasten, um herauszufinden, wie sie diese für eigene Produkte und Dienstleistungen nutzen können. Aufgrund der großen Start-up-Szene in Berlin haben viele Innovation Labs ihren Sitz dort. Der Bund ist an Innovation Labs nicht beteiligt, da es sich dabei um ein Instrument der Unternehmenspolitik handelt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8550 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21. Gibt es einen regelmäßigen Austausch zwischen der Bundesregierung und den ihr unterstehenden Behörden mit Start-ups und jungen Unternehmen, und wenn ja, wie ist dieser Austausch organisiert? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie steht in regelmäßigem Austausch mit den Mitgliedern des Beirats Junge Digitale Wirtschaft (BJDW), unter denen sich neben Investoren und sogenannten Business Angels auch Start-up- Unternehmerinnen und -Unternehmer befinden. Der Beirat berät das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu aktuellen Fragen der digitalen Transformation , insbesondere zur Entwicklung und zu den Potenzialen der jungen digitalen Wirtschaft und neuer digitaler Technologien in Deutschland sowie zur Schaffung besserer Wachstumsbedingungen für Start-up-Unternehmen. Darüber hinaus findet im Rahmen des Digital-Gipfel-Prozesses in der Fokusgruppe 3 („Startups/Mittelstand“) der Digital-Gipfel-Plattform „Innovative Digitalisierung der Wirtschaft“ ein regelmäßiger Austausch zwischen Vertreterinnen und Vertreter von Start-ups, Mittelstand, Verbänden und Wissenschaft sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie statt. Die Fokusgruppe hat es sich zur Aufgabe gemacht, Initiativen und Projekte zu entwickeln, die die junge digitale Wirtschaft unterstützen und den Mittelstand und Start-ups auf dem Weg durch die digitale Transformation stärken. 22. Wurden bei der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes auch Start-ups um eine Stellungnahme gebeten oder in die Vergabe von Aufträgen einbezogen? Die nutzerfreundliche Digitalisierung für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen der etwa 575 Verwaltungsleistungen entsprechend dem Umsetzungskatalog für das Onlinezugangsgesetz erfolgt im Digitalisierungsprogramm. Um die Leistungen in der vorgegebenen Zeit digital bereitstellen zu können, werden sie arbeitsteilig in 14 Themenfeldern von Bund, Ländern und Kommunen gemeinsam geplant und bearbeitet. Jedes Themenfeld wird dabei von jeweils einem fachlich zuständigen Bundesressort und mindestens einem Land federführend bearbeitet . Darüber hinaus kann eine Unterstützung durch weitere Akteure aus allen föderalen Ebenen erfolgen. In einem ersten Schritt bis Sommer/Herbst 2019 werden alle Leistungen in den Themenfeldern analysiert und ein Umsetzungsplan je Themenfeld erstellt. Dieser detailliert das Digitalisierungsvorgehen für jede dem Themenfeld zugeordnete Leistung. Parallel beginnt bereits der Digitalisierungsprozess für im Themenfeld priorisierte Leistungen. Diese werden in interdisziplinär besetzten und alle föderalen Ebenen einschließenden „Digitalisierungslaboren“ bearbeitet. Im Rahmen der interdisziplinären Besetzung von Digitalisierungslaboren kann eine Mitarbeit von Start-ups sinnvoll sein. Dies hängt jedoch von der jeweiligen Leistung ab. Die weitere Umsetzung liegt überwiegend in der Zuständigkeit von Ländern und Kommunen. Eine weitergehende Beteiligung von Start-ups wäre dort unter Beachtung des Vergaberechts zu prüfen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/8550 23. Erwägt die Bundesregierung, im Rahmen geplanter Ausschreibungen besonders die Teile der Ausschreibung, die innovative bzw. digitale Aspekte beinhalten , in gesonderten Losen auszuschreiben, die sich explizit an innovative Start-ups richten? Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind nach der geltenden Rechtslage die Leistungen grundsätzlich in Lose aufgeteilt zu vergeben. Auf die Antwort zu Frage 1 wird insoweit verwiesen. Auch für solche Teile der Ausschreibung, die innovative oder digitale Aspekte betreffen, gilt bereits nach der geltenden Rechtslage das Gebot der Losaufteilung. 24. Plant die Bundesregierung im Rahmen des angekündigten Bürokratieabbaugesetzes III (BEG III) Maßnahmen, die die Bürokratie im Vergabeverfahren abbauen und weitere Maßnahmen, die besonders für Start-ups Bürokratie abbauen , und wenn ja, welche? 25. Gibt es für das BEG III einen Zeitplan, und wenn ja, wie lautet er? Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend eine Entlastung der Wirtschaft durch effektive Rechtsetzung und Bürokratieabbau auf Bundestagsdrucksache 19/3643 verwiesen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie befindet sich noch in Gesprächen mit den anderen Ressorts über die jeweiligen Beiträge zum Bürokratieentlastungsgesetz III (BEG III). Es können daher noch keine Angaben zu Zeitplan und Inhalten des BEG III gemacht werden. 26. Wie ist der Stand der Fertigstellung des Gutachtens „Potenziale und Anforderungen regulatorischer Experimentierräume (Reallabore)“, für welches die Auftragnehmer VDI Technologiezentrum GmbH und Bird & Bird LLP um eine Fristverlängerung bis 31. Dezember 2018 gebeten hatten, und wann ist mit einer Veröffentlichung zu rechnen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3836)? Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. 27. Wie ist der Stand der Ergebnisse der Unternehmensbefragung des Statistischen Bundesamtes, in der es darum geht, wie Verwaltung Unternehmen in der Nachgründungsphase besser unterstützen kann, sowie um die Identifizierung des Beratungsbedarfes und die Bekanntheit, Nutzung und Zufriedenheit mit den bestehenden Beratungsangeboten, für das Ergebnisse spätestens Anfang 2019 zur Verfügung stehen sollten, und wann ist mit einer Veröffentlichung zu rechnen? Die Befragungen der Unternehmen durch das Statistische Bundesamt und die Aufbereitung der Daten im Rahmen des Projekts „Beraten in der Nachgründungsphase “ sind abgeschlossen. Das Statistische Bundesamt hat einen Bericht für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Auftraggeber des Projekts erstellt und ihn Ende Februar 2019 dem Bundesministerium zugeleitet. Die Veröffentlichung der Projektergebnisse erfolgt zeitnah in Abstimmung mit allen Projektbeteiligten . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333