Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 12. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8553 19. Wahlperiode 15.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Petra Sitte, Friedrich Straetmanns, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/7870 – Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (Bundesratsdrucksache 563/18) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Inhalt eines Gesetzentwurfs geschieht nicht nur im Deutschen Bundestag, sondern sie vollzieht sich auch beim Verfassungsorgan Bundesregierung, etwa in den einzelnen Bundesministerien. Dort haben schon in den Beteiligungs- und Anhörungsverfahren gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), aber auch darüber hinaus Verbände und sonstige Personen außerhalb der Bundesregierung als Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter (im weiteren Text: externe Dritte) Möglichkeiten der Beeinflussung des Inhalts der gesetzlichen Regelungsvorschläge. Grundsätzlich sind der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten und die Kenntnis, Abwägung und ggf. Berücksichtigung der im Laufe der Erstellung von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen und enthaltenen alternativen Formulierungen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: Das ist sogar wichtig. Die Bundesregierung kann und soll sich mit den in der Gesellschaft vorhandenen Auffassungen, Positionen und Interessen auseinandersetzen und diese im Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen als Initiativberechtigte i. S. d. Artikels 76 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ggf. berücksichtigen. Dies muss nur für den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan und nicht zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. „Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich“ (BVerfGE 40, 296, 327). Darüber hinaus sollten die unterschiedlichen gesellschaftlichen Positionen nach Auffassung der Fragesteller grundsätzlich gleiches Gehör bei der Bundesregierung finden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8553 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Einschätzung der Fragesteller wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (Bundesratsdrucksache 563/18), die ggf. durch externe Dritte im Prozess der Erstellung des Gesetzentwurfs eingeführt wurden und auf denen die konkreten Regelungsvorschläge ggf. beruhen. Der Deutsche Bundestag hat jedoch ein gewichtiges Interesse daran, die Übernahme bzw. positive Berücksichtigung der Vorschläge oder Stellungnahmen externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu kennen. Zu der Bewertung eines konkreten Regelungsvorschlages gehört schließlich auch die Kenntnis, welchen spezifischen Interessen und Zielen er dient. Nur so kann umfassend ermessen werden, ob das Regelungsziel geteilt wird und ob die Regelung dafür unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen geeignet, erforderlich und angemessen ist. Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragesteller erwarten, dass die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf der Stellungnahme oder Forderung welches externen Dritten ein konkreter gesetzlicher Regelungsvorschlag gegebenenfalls beruht und ob ggf. eine Norm entgegen der ursprünglich vorgesehenen Fassung des Gesetzentwurfs nach der Verbändebeteiligung oder aufgrund anderweitig eingegangener Stellungnahme geändert worden ist. Dies sollte sich nämlich ohnehin aus der Gesetzesbegründung ergeben. In der Gesetzesbegründung sind gemäß § 43 Absatz 1 GGO „1. die Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs und seiner Einzelvorschriften“ sowie „2. welcher Sachverhalt dem Gesetzentwurf zugrunde liegt und auf welchen Erkenntnisquellen er beruht“ darzustellen. Gemäß § 49 Absatz 1 GGO sind Änderungen gegenüber dem jeweils vorangegangenen Entwurf kenntlich zu machen, also zu dokumentieren. Es ist kein Grund ersichtlich, die Kenntnis dieser Umstände dem Gesetzgebungsorgan vorzuenthalten. Es ist vorauszusetzen, dass die Bundesregierung nichts zu verbergen hat. Die Fragesteller gehen davon aus, dass die Bundesregierung das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit und der Fragesteller sowie des Deutschen Bundestages auf substantiierte Informationen achtet . Sie erwarten, dass die Bundesregierung insbesondere zu den Fragen 3 bis 6, soweit Änderungen am Gesetzentwurf nach der Verbändeanhörung vorgenommen worden sind, diese einzeln benennt und genau begründet. Der bloße Verweis auf den Vergleich verschiedener Fassungen der Gesetzentwürfe der Bundesregierung untereinander und mit den eingegangenen Stellungnahmen in der so genannten Verbändeanhörung missachtete nach Auffassung der Fragesteller das parlamentarische Fragerecht. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2016 der internationalen Initiative „Open Government Partnership“ angeschlossen, um die Transparenz des Regierungshandelns für die Bürger weiter zu erhöhen. Das Bundeskabinett hat am 15. November 2018 eine „Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz in Gesetzgebungsverfahren “ getroffen. Hierdurch soll die bereits in der 18. Legislaturperiode erprobte Praxis fortgesetzt werden, Gesetz- und Verordnungsentwürfe in der Form, in der sie in eine etwaige Verbändebeteiligung gegangen sind sowie den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Daneben ist vereinbart, zusätzlich die Stellungnahmen aus der Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) zu veröffentlichen. Bis zur Errichtung einer zentralen Plattform wird die Veröffentlichung über die Internetseiten der jeweiligen Ressorts erfolgen, auf die auch vom zentralen Internetauftritt der Bundesregierung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8553 aus verlinkt wird. Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin, dass der weitere Verlauf des jeweiligen Rechtsetzungsvorhabens auf der Internetseite des Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von Bundestag und Bundesrat recherchiert werden kann. Öffentlich bereitgestellte Informationen machen Regierungshandeln besser nachvollziehbar. Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen/ Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen/Staatsminister und Staatssekretärinnen/ Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Dies schließt Kontakte ein, die aktuelle Gesetzentwürfe zum Thema haben. Unter diesen ständigen Austausch fallen Gespräche und auch Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Sie haben nicht, wie die Fragestellung möglicherweise andeutet, typischerweise einen lobbyistisch geprägten Hintergrund. Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen. Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67,100, 140). Parlamentarische Kontrolle kann die Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219; 124, 78 (122); 137, 185, (250). Die Fragesteller haben eine Vielzahl von identischen Kleinen Anfragen zu verschiedenen Gesetzentwürfen der Bundesregierung gestellt, deren Auswahl soweit erkennbar als eher zufällig erscheint. Die Grenze zur administrativen Überkontrolle ist angesichts des Umfangs der Überprüfung der aktuellen Gesetzgebungstätigkeit und der Detailtiefe von einzelnen Fragen aus Sicht der Bundesregierung erreicht. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dem Informationsbedürfnis der Fragesteller künftig durch die Veröffentlichung der Gesetz- und Verordnungsentwürfe sowie der Stellungnahmen aus der Verbändeanhörung auf den Internetseiten der jeweiligen Ressorts Genüge getan ist. 1. Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt des im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei der Bundesregierung eingegangen (bitte alle Stellungnahmen etc. auflisten mit Angabe der bzw. des Einreichenden, des Eingangsdatums, des Empfängers und dem Stand des Gesetzesvorhabens, beispielsweise Vorarbeiten, Eckpunktepapier , Referentenentwurf, Regierungsentwurf, und wo diese jeweils ggf. von der Bundesregierung veröffentlicht worden sind)? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Vorfeld des Gesetzgebungsvorhabens einzelne Eckpunktepapiere zu dem Regelungskomplex Messenund Schätzen und zu der Neuregelung des KWK-Anlagenbegriffs bei KWK-Anlagen mit Dampfsammelschienen durchgeführt und im Rahmen der Ressortabstimmung zu einzelnen Regelungsteilen die betroffenen Verbände angehört. Darüber hinaus fand keine umfassende Länder- und Verbändeanhörung nach § 47 GGO statt. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wurde am 1. November 2018 den Ländern und Verbänden zur Kenntnis geschickt. Soweit die Bundesregierung nach bestem Wissen und Gewissen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8553 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode recherchieren konnte, wurden im gesamten Prozess bis zum Kabinetttermin am 5. November 2018 folgende Schreiben und Stellungnahmen mit einem inhaltlichen Bezug zum Energiesammelgesetz eingereicht. Einreicher Eingangsdatum GEODE 12.10.2018 Handelsverband Deutschland – HDE 12.10.2018 Clearingstelle EEG/KWKG 12.10.2018 14.05.2018 Milchindustrie-Verband e. V. 11.10.2018 14.05.2018 VDMA Power Systems 12.10.2018 Ver.di 12.10.2018 VDE Verband der Elektrotechnik 21.10.2018 Verband der industriellen Energie- & Kraftwirtschaft 12.10.2018 Zentralverband des Deutschen Handwerks 12.10.2018 17.05.2018 co2ncept plus – Verband der Wirtschaft für Emissionshandel und Klimaschutz e. V. 12.10.2018 Verband Deutscher Papierfabriken e. V. 12.10.2018 Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. 12.10.2018 Verein der Zuckerindustrie e. V. 12.10.2018 15.05.2018 Vereinigung der Fernleitungsnetzbetreiber Gas e. V. 12.10.2018 agw – Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände in NRW 12.10.2018 VEA – Bundesverband der Energie-Abnehmer e. V. 15.05.2018 12.10.2018 05.10.2018 12.10.2018 15.10.2018 Der Mittelstand. BVMW – Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e. V. 12.10.2018 DIHK 02.05.2018 31.05.2018 12.10.2018 ergänzte Stellungnahme am 15.10.2018 DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. 12.10.2018 Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) 12.10.2018 b.kwk 12.10.2018 Fachverband Biogas e. V. 10.10.2018 Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. 16.10.2018 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8553 Einreicher Eingangsdatum Schleswig Holstein 12.10.2018 Saarland 12.10.2018 Bundesverbrand der Gipsindustrie 15.06.2018 VDA Verband der Automobilindustrie 19.03.2018 20.03.2018 15.05.2018 15.06.2018 Schaeffler AG 08.06.2018 AGFW 02.05.2018 25.09.2018 06.06.2018 und 12.10.2018 VCI 02.05.2018 15.05.2018 01.06.2018 06.06.2018 02.07.2018 20.07.2018 12.10.2018 VKU 02.05.2018 15.05.2018 30.05.2018 31.05.2018 06.06.2018 12.10.2018 Mainova 26.04.2018 15.05.2018 VIK 02.05.2018 15.05.2018 06.06.2018 07.06.2018 02.07.2018 25.09.2018 E.ON Energy Projects GmbH 02.05.2018 Infraserv GmbH & Co. Hoechst KG 01.05.2018 BDEW 27.04.2018 07.05.2018 15.05.2018 28.05.2018 29.05.2018 06.06.2018 07.06.2018 12.10.2018 und 20.09.2018 Kraftwerk Obernburg 25.04.2018 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8553 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Einreicher Eingangsdatum BBH 06.06.2018 und 08.06.2018 Verein Deutscher Zementwerke e. V. 04.10.2018 IDW 16.05.2018 22.05.2018 06.06.2018 und 12.10.2018 VEA, HDE, DIHK 12.10.2018 Bundesverband der Deutschen Gießereiindustrie 12.10.2018 Verband der Wirtschaft für Emmissionshandel und Klimaschutz e. V. 12.10.2018 DIHK/VEA 06.06.2018 WV Stahl 06.06.2018 16.05.2018 05.10.2018 12.10.2018 Bayerischer Müllerbund 30.05.2018 DeSH 15.05.2018 Deutsche Bahn 15.05.2018 BWE 15.05.2018 und 12.10.2018 BDI 15.05.2018 15.06.2018 17.05.2018 und 08.11.2018 BEE 15.05.2018 12.10.2018 und 24.10.2018 DENEFF 15.05.2018 OVID 15.05.2018 BBE 15.05.2018 VDP 15.05.2018 06.06.2018 IZD 15.05.2018 Bundesverband Baustoffe, Steine und Erden 15.05.2018 12.10.2018 BKRI 15.05.2018 Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie 15.05.2018 GAV 14.05.2018 WV Metalle 15.05.2018 06.06.2018 VDZ 06.06.2018 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/8553 Einreicher Eingangsdatum Statkraft Markets GmbH 05.10.2018 Thüga AG 17.05.2018 Senertec Kraft Wärme Energiesysteme GmbH 17.05.2018 BSW 11.05.2018 und 24.10.2018 09.11.2018 BEE, BWE, BSW, Fachverband Biogas, VDMA 14.05.2018 VAZ (Verband akkreditierter Zertifizierungsgesellschaften e. V.) 12.03.2018 Ziegler 28.12.2018 Groden-Kranich 29.11.2018 Berlin Energiegewinner e.G. 22.11.2018 Horn 20.11.2018 Stein 16.11.2018 Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband 13.11.2018 Solar Cluster BW 13.11.2018 K2 Systems GmbH 14.11.2018 weAWN GmbH 09.11.2018 Burkhart 05.11.2018 Heckert Solar 05.11.2018 Hartmann Energietechnik GmbH 13.11.2018 Solnet GmbH 13.11.2018 Energieagentur Regio Freiburg 13.11.2018 FEG Deutschland 06.11.2018 Deutsche Solarhersteller 02.11.2018 SÜDPACK Verpackungen GmbH & Co. KG 16.03.2018 Kofler Energies Energieeffizienz GmbH 09.04.2018 Europa-Park GmbH & Co. Mack KG 23.04.2018 ORC-Fachverband e. V. 23.04.2018 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8553 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Einreicher Eingangsdatum drv Deutscher Raiffeisenverband e. V. 02.05.2018 und 15.10.2018 Knauf Gips KG 05.06.2018 Gemeinsames Verbändeschreiben von BDI Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. DIHK Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e. V. bbs Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V. GIPS Bundesverband der Gipsindustrie e. V. VCI Verband der Chemischen Industrie e. V. VDA Verband der Automobilindustrie e. V. VDMA Power Systems 15.06.2018 2. Nach welchen Kriterien wurden Umfang und Auswahl der Beteiligung von Zentral- und Gesamtverbänden, sowie von Fachkreisen, die auf Bundesebene bestehen, von Unternehmen, Organisationen, Institutionen oder sonstigen externen Dritten für die sog. Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) durch das federführende Bundesministerium bestimmt, und welche dieser externen Dritten wurden bei dem o. g. Gesetzentwurf in der Verbändeanhörung beteiligt? Die Auswahl der Beteiligung für die Anhörung im Rahmen der Ressortabstimmung und im Rahmen der sogenannten Länder- und Verbändeanhörung erfolgt auf Grundlage der angenommenen Betroffenheit vom Inhalt des Referentenentwurfs . Die betroffenen Verbände wurden beteiligt. Bei der Neuregelung des Anlagenbegriffs zu Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen erfolgt zusätzlich eine Einbindung sämtlicher Anlagenbetreiber, die zum damaligen Zeitpunkt einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Zulassung oder Vorbescheid einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage gestellt hatten. Zu dem Regelungskomplex zu Messen- und Schätzen (§§ 62a, § 62b EEG 2017) erfolgten darüber hinaus einzelne Konsultationsrunden mit dem BDEW und dem IDW zu speziellen Fragen bei der Abwicklung der EEG-Umlage und den sonstigen energierechtlichen Umlagen im Rahmen des EEG-Wälzungsmechanismus. 3. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil-)identisch, also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten Vorschlag welcher bzw. welches externen Dritten, der im Rahmen der so genannten Verbändebeteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte ggf. jeweils im Einzelnen darlegen, wessen Vorschlag wann zu welcher Einfügung im bzw. Änderung des Gesetzentwurfs geführt hat, und warum )? Der Referentenentwurf hat nur im Rahmen der Ressortabstimmung, aber nicht infolge der Länder- und Verbändeanhörung Änderungen erfahren. Der Gesetzentwurf wurde im Rahmen der sogenannten Länder- und Verbändeanhörung den Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/8553 Ländern nur zur Kenntnis geschickt. Stellungnahmen der Länder und Verbände, die trotzdem eingegangen sind, konnten aus zeitlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden. 4. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil-)identisch, also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten Vorschlag welcher bzw. welches externen Dritten, der außerhalb der so genannten Verbändebeteiligung gemäß § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte jeweils darlegen, wessen Vorschlag wann zu welchem Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs geführt hat, und warum)? 5. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber der jeweils vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs führen ggf. nach Auffassung der Bundesregierung zu welchem konkreten Unterschied im Hinblick auf den zu erwartenden Erfüllungsaufwand und/oder der zu erwartenden Kosten (vgl. § 44 Absatz 2 bis 5 GGO) des o. g. Gesetzentwurfs im Vergleich zu dem der jeweiligen Änderung vorausgegangenen Entwurf (bitte einzeln ausführen)? 6. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs wurden ggf. entgegen der entgegenstehenden (ursprünglichen) fachlichen Beurteilung des federführenden Bundesministeriums in den Gesetzentwurf aufgenommen, und ggf. warum ist dies jeweils geschehen (bitte einzeln ausführen und begründen)? Die Fragen 4 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der BDEW hat im Rahmen der Konsultation zum Regelungskomplex Messen und Schätzen mehrfach gefordert, eine Lösung zur Befriedung bereits abgeschlossener Sachverhalte ins Gesetz aufzunehmen und hierzu auch einen Regelungsvorschlag unterbreitet. Der Regelungsvorschlag wurde zwar nicht im Hinblick auf seine konkrete Formulierung, jedoch im Hinblick auf das dahinterstehende Regelungsanliegen mit § 104 Absatz 11 EEG 2017 adressiert. Es ist möglich , dass darüber hinaus weitere Anliegen von Unternehmen oder Verbänden sich in dem finalen Gesetzentwurf der Bundesregierung wiederfinden. Insbesondere bei Hinweisen auf bestehende Probleme im Gesetz oder offenkundige Fehler kommt es häufiger vor, dass der Gesetzentwurf Punkte aufgreift, die auch von Verbänden und Unternehmen angeregt werden, ohne dass ein kausaler Zusammenhang besteht, z. B. weil auch nachgeordnete Behörden das Problem gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie thematisiert haben oder den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Problem aus eigener Anschauung bekannt ist. Auch greifen Stellungnahmen häufig Beschlüsse aus dem politischen Raum (z. B. dem Koalitionsvertrag) auf. Diese Fälle werden hier nicht dokumentiert . 7. Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte oder Ähnliches von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen externen Dritten in Auftrag gegeben) wurden ggf. dem Gesetzentwurf als Erkenntnisquelle zugrunde gelegt (bitte ggf. jeweils auch darstellen, wo der Gesetzentwurf diese Erkenntnisquelle erwähnt)? Bei der Erarbeitung von Regelungsvorschlägen wird auf die in der Bundesregierung vorhandene Expertise zurückgegriffen. Einige Regelungsvorschläge im Gesetzentwurf sind zudem auf Vorgaben der Europäischen Kommission zurückzuführen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8553 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Soweit beim Gesetzentwurf einzelne Studien, Unterlagen o. ä. herausgehoben berücksichtigt werden, werden diese teilweise in der Gesetzesbegründung erwähnt. Im Zuge der Neuregelung des KWK-Anlagenbegriffs bei Dampfsammelschienen -KWK-Anlagen sowie der Absenkung der Fördersätze für KWK-Bestandsanlagen wurde auf die Expertise der Prognos AG zur Ermittlung des Marktumfeldes und der Wirtschaftlichkeit von KWK-Bestandsanlagen vereinzelt zurückgegriffen . Im Bereich des EEG sind Grundlage der Entscheidung Daten aus den zurückliegenden Ausschreibungen, dem Marktstammdatenregister und Anlagenregister, wie sie von der Bundesnetzagentur veröffentlich werden, sowie der EEG-Erfahrungsberichte (siehe hierzu: www.erneuerbare-energien.de/EE/Navigation/DE/Recht- Politik/Das_EEG/EEG-Erfahrungsberichte-und-Studien/eeg-erfahrungsberichteund -studien.html). 8. Wurden in die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ggf. konkrete Angaben, Erläuterungen bzw. Begründungen zu den in den Fragen 1 bis 7 erfragten Informationen aufgenommen, und falls ja, welche, und falls nein, warum nicht (bitte begründen)? Die Gesetzesgründung ist auf Bundestagsdrucksache 19/5523 veröffentlicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 6 wird verwiesen. 9. Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte (alle nicht bloß zufälligen oder privaten Gespräche und Treffen bei Veranstaltungen, Sitzungen, Beratungen , Dienstreisen etc.) von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung (einschließlich Bundeskanzleramt) und der Bundesministerien mit externen Dritten haben im Zusammenhang mit dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben (beispielsweise mit der Initiierung, Erstellung, Änderung, Ablehnung, Vorbereitung, Ausarbeitung , Befassung, Beratung, Bewertung, Empfehlung oder Formulierung) mit welchem Ergebnis bezogen auf den Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs stattgefunden (bitte tabellarisch aufgeführt mit Datum, Ort, teilnehmenden Personen und Thema bzw. genauen Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs und unter Beantwortung der nachfolgenden Fragen)? a) Wann fand der Kontakt statt? b) Welcher externe Dritte bzw. welche externen Dritten nahmen teil? c) Wer nahm auf Seiten der Bundesregierung, des Bundeskanzleramts und/oder der Bundesministerien teil? d) Welchen Formulierungsvorschlag, sonstigen Vorschlag, welche Stellungnahme o. Ä. im Zusammenhang mit dem Kontakt hat welcher externe Dritte bzw. haben welche externen Dritten ggf. wann zu welchem konkreten Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs abgegeben? e) Wurde ggf. der in Frage 9d genannte (alternative) Formulierungsvorschlag o. Ä. im Gesetzentwurf positiv berücksichtigt, und falls ja, inwieweit , und ist dieser Umstand ggf. im Gesetzentwurf dokumentiert worden (bitte ggf. jeweils für jede Stellungnahme und jede alternative Formulierung einzeln ausführen)? f) Wurden Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den jeweiligen Treffen angefertigt, und wenn ja, welche (z. B. Vorlagen zur Vorbereitung, Vermerke , Protokolle o. Ä.)? g) Auf wessen Initiative fand jeweils der Kontakt statt (Initiative der externen Dritten oder Stelle in der Bundesregierung bzw. im Bundesministerium )? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/8553 h) Hatte ggf. die beteiligte Stelle in der Bundesregierung bzw. im Bundesministerium zum Zeitpunkt des jeweiligen Kontaktes nähere Kenntnisse über den bzw. die kontaktierten externen Dritten, wie beispielweise die Namen der für diesen tätigen Person bzw. Personen, das Geschäftsfeld bzw. den Tätigkeitsbereich und die jeweiligen finanziellen und/oder wirtschaftlichen Interessen an dem Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs, und falls ja, welche genau (bitte einzeln ausführen)? i) Handelten nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die externen Dritten bzw. der externe Dritte in fremdem Auftrag, und falls ja, haben sie bzw. hat er diesen Umstand selbständig offengelegt, oder wann und wie hat die Bundesregierung das jeweils eigenständig festgestellt (bitte ausführen)? j) In wessen Auftrag handelten nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die externen Dritten bzw. der externe Dritte (bitte jeweils ausführen)? Die Fragen 9 bis 9k werden gemeinsam beantwortet. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche – einschließlich Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung zu dieser Kleinen Anfrage sowie in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Die nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat zu der Frage eine Ressortabfrage für den Zeitraum vom 14. März 2018 (Konstituierung der Bundesregierung ) bis 5. November 2018 (Kabinettbeschluss des Gesetzentwurfs) durchgeführt . Die Ressortabfrage hat folgende Gespräche mit externen Dritten (jeweils nur Leitungsebene ) bezogen auf den Regelungsgegenstand des Referentenentwurfs ergeben : Datum Teilnehmer Bundesregierung Teilnehmer Extern 27.06.2018 BKAmt (Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel) Reiner Hoffmann, Bundesvorsitzender DGB Jörg Hofmann, Vorsitzender IG Metall Frank Bsirske, Vorsitzender verdi Michael Vassiliadis, Vorsitzender IG BCE Robert Feiger, Bundesvorsitzender IG BAU Fr. Marlis Tepe, Vorsitzende GEW Michaela Rosenberger, Vorsitzende NGG, weitere Mitglieder des DGB 04.09.2018 BKAmt (Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel) Dieter Kempf, Präsident BDI Dr. Joachim Lang, Hauptgeschäftsführer BDI 25.10.2018 BKAmt (Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel) Ingo Kramer, Präsident BDA Steffen Kampeter, Hauptgeschäftsführer BDA Dr. Rainer V. Dulger, Vizepräsident BDA Arndt G. Kirchhoff, Vizepräsident BDA Dieter Kempf, Präsident BDI Dr. Joachim Lang, Hauptgeschäftsführer BDI Ulrich Grill, Vizepräsident BDI Ingeborg Neumann, BDI Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8553 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Datum Teilnehmer Bundesregierung Teilnehmer Extern 09.05.2018 BKAmt (Bundesminister Helge Braun) Katherina Reiche, Hauptgeschäftsführerin VKU 31.05.2018 BKAmt (Bundesminister Helge Braun) Johannes Kempmann, Präsident BDEW Stefan Kapferer, Hauptgeschäftsführer BDEW 19.07.2018 BKAmt (Bundesminister Helge Braun) Dr. Rolf-Martin Schmitz, Vorstandsvorsitzender RWE Stephanie Schunck, RWE 15.10.2018 BKAmt (Bundesminister Helge Braun) Martin Heindl, Geschäftsführer VKU Landesgruppe Hessen weitere Mitglieder der VKU Landesgruppe Hessen 06.09.2018 BMWi (Parlamentarischer Staatssekretär Thomas Bareiß) Telefonat mit Prof. Dr. Martin Pätzold (Baker Tilly Holding GmbH) 17.10.2018 BMWi (Parlamentarischer Staatssekretär Thomas Bareiß) AVE-Außenhandelsvereinigung des Deutschen Einzelhandels e. V., Stephanie Schmidt Kai Falk, Stefan Genth 19.10.2018 BMWi (Parlamentarischer Staatssekretär Thomas Bareiß) DIE FAMILIENUNTERNEHMER e. V.: Albrecht von der Hagen (Hauptgeschäftsführer), Henry Borrmann (Leiter Energiepolitik ) 24.10.2018 BMWi (Parlamentarischer Staatssekretär Thomas Bareiß) Nikolas Löbel MdB Dr. Georg Müller (MVV, Vorstandsvorsitzender) Ralf Klöpfer (MVV, Vorstandsmitglied, Vertrieb) Dr. Christoph Helle (MVV, Generalbevollmächtigter, Bereichsleiter Energiewirtschaft und Energiehandel) 16.04.2018 BMU (Bundesministerin Svenja Schulze) E.ON SE, Dr. Johannes Teyssen (Vorstandsvorsitzender) 02.05.2018 BMU (Bundesministerin Svenja Schulze) EnBW, Dr. Frank Mastiaux 07.05.2018 BMU (Bundesministerin Svenja Schulze) BDEW, Stefan Kapferer (Hauptgeschäftsführer) , Johannes Kempmann 11.06.2018 BMU (Staatssekretär Jochen Flasbarth) Bundesverband Erneuerbare Energien, Dr. Simone Peter (Präsidentin ), Peter Röttgen (Geschäftsführer) 17.07.2018 BMU (Bundesministerin Svenja Schulze) RWE, Dr. Rolf M. Schmitz (Vorstandsvorsitzender) 05.09.2018 BMU (Bundesministerin Svenja Schulze) Vattenfall GmbH, Tuomo J. Hatakka (Vorsitzender der Geschäftsführung ), Herr Jung (Generalbevollmächtigter) Teilweise wurden die oben aufgeführten Gespräche allerdings auch zu anderen Themen geführt, so dass das Energiesammelgesetz nur am Rande ein Thema in den oben aufgeführten Gesprächen war. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/8553 10. Wann wurde ggf. das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO begonnen , und welche Frist wurde dabei zur Abgabe der Stellungnahme gesetzt (bitte unter Angabe der Anzahl der Werktage zwischen dem Datum der Zuleitung und des Fristablaufs)? Der Referentenentwurf zum Energiesammelgesetz wurde den Länder- und Verbänden am 1. November 2018 ohne Frist zur Kenntnis geschickt. Es sind daraufhin die unter der Antwort zu Frage 1 aufgeführten Stellungnahmen eingegangen. 11. Wurden bestimmten Verbänden oder externen Dritten noch vor der formalen Beteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO Vorentwürfe, Eckpunkte oder ähnliche Vorarbeiten zu dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben zugeleitet, und wenn ja, welchen, und wann? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Rahmen der Ressortabstimmung zu einzelnen Regelungsteilen die betroffenen Verbände angehört. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 12. Wann wurde ggf. die Unterrichtung gemäß § 48 Absatz 1 und 2 GGO jeweils durchgeführt? Die Fraktionen des Deutschen Bundestags sowie der Bundesrat wurden am 2. November 2018 unterrichtet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333