Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 18. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8572 19. Wahlperiode 20.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Tobias Pflüger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8115 – Überprüfung von Fahndungsersuchen bei Interpol auf Missbrauch zur politischen Verfolgung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) bereitet die Entsendung von „geeignetem Personal“ vor, um Fahndungsersuchen bei Interpol auf einen eventuellen Verstoß gegen Interpol-Statuten zu überprüfen (Bundestagsdrucksache 19/7046, Antwort zu Frage 12). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen aus den Landesjustizverwaltungen rekrutiert werden. Das Bundeskriminalamt (BKA) hat bereits seit dem 1. Januar 2019 eine Volljuristin in eine am 1. August 2018 eingerichtete „Notices and Diffusion Task Force“ (NDTF) zur Prüfung des „Fahndungsaltbestands“ bei Interpol abgeordnet. Hintergrund ist die missbräuchliche Nutzung von Interpol zur Verfolgung missliebiger Personen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4365). Der Polizeiorganisation ist nach Artikel 3 der Statuten jede „Betätigung oder Mitwirkung in Fragen oder Angelegenheiten politischen, militärischen, religiösen oder rassischen Charakters “ verboten. Der NTDF sollen sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören (Ratsdokument 5843/19). Die hohe Zahl von deutschem Personal erklärt die Bundesregierung damit, dass Deutschland drittgrößter Beitragszahler zum Haushalt von Interpol ist und zu den Mitgliedstaaten gehört, die „im größten Umfang kostenfrei Personal entsenden“ (Bundestagsdrucksache 19/7046, Antwort zu Frage 12). Die deutschen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überprüfen nur die „Rotecken“ zur Festnahme und Auslieferung. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller können aber auch „Blauecken“ zur Aufenthaltsermittlung für die politische Verfolgung instrumentalisiert werden. Bis zur Einrichtung der NTDF hatte Interpol die alten Fahndungen selbst sporadisch auf einen Missbrauch zur politischen Verfolgung überprüft. Das Generalsekretariat stellte bei 130 Haftbefehlen einen Artikel-3-Verstoß fest und informierte darüber auch das BKA (Bundestagsdrucksache 19/3384, Schriftliche Frage 107 des Abgeordneten Andrej Hunko). Aus welchen Staaten diese stammten, will die Bundesregierung geheim halten. Zur Begründung heißt es, die dort verfolgten Personen könnten Länder wie Deutschland, in denen die Fahndungen dann annulliert würden, anschließend als „sicheren Hafen“ be- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8572 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode trachten. Fünf dieser 130 Haftbefehle hat das BKA jedoch nicht annulliert, sondern in nationale Haftbefehle umgewandelt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4365). Aus welchen Ländern diese Ersuchen stammten, teilt die Bundesregierung nicht mit. Laut dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat das BKA bei den via Interpol verteilten „Rotecken“ in der Vergangenheit selbst „verschiedentlich “ einen Verstoß gegen Artikel 3 gefunden (Bundestagsdrucksache 19/6867, Antwort zu Frage 7). Eine Statistik über die Anzahl der nicht bewilligten Fahndungsersuchen führt das BKA nicht. Aus diesem Grund kann die Bundesregierung nach eigenen Angaben jene Staaten, bei denen das BKA einen Artikel-3-Verstoß gefunden hat, nicht auflisten. 1. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehören nach Kenntnis der Bundesregierung der „Notices and Diffusion Task Force“ (NDTF) derzeit an, und welche deutsche Behörden haben Personal zur dort vorgenommenen Überprüfung des „Fahndungsaltbestands“ zu Interpol entsandt? Aus Deutschland ist derzeit eine Mitarbeiterin des Bundeskriminalamtes (BKA) in die zur Überprüfung des „Fahndungsaltbestands“ in der Notices and Diffusion Task Force (NDTF) eingerichteten Task Force entsandt. Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 9 und 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/7046 wird verwiesen. a) Wie viele weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden noch gesucht, und wann sollen diese ihre Arbeit beginnen bzw. haben diese bereits begonnen ? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. b) Aus welchen Behörden stammt das hierzu entsandte deutsche Personal? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 2. In welchen Abteilungen bei Interpol waren die deutschen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Überprüfung des „Fahndungsaltbestands“ tätig, und seit wann sind diese zur „Notices and Diffusion Task Force“ (NDTF) abgeordnet ? Die in die Task Force der NDTF entsandte Mitarbeiterin des BKA war vorher nicht im Interpol-Generalsekretariat tätig. a) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehören nach Kenntnis der Bundesregierung der NTDF an, woher stammen diese, und welcher Aufwuchs ist geplant? Der Bundesregierung sind die Angaben von Interpol bekannt, wonach seit Januar 2019 sieben weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unter anderem aus der Slowakei , Kroatien, Schweden und der Ukraine zur Task Force der NDTF zugeordnet worden sind. Über Fragen von Aufwuchsplanungen hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8572 b) Wie werden das Personal bei der NTDF und die hierfür benötigte Infrastruktur finanziert? Sofern es sich bei den in der Task Force eingesetzten Mitarbeiter/-innen um „seconded officials“ handelt, werden die Personalkosten durch die entsendenden Interpol -Mitgliedsländer getragen. Informationen zur Finanzierung der Infrastruktur liegen der Bundesregierung nicht vor. 3. Welche Instrumentarien von Interpol und welche Funktionen der Interpol- Datenbank „Automated Search Facilities Stolen and Lost Travel Documents“ werden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der NTDF überprüft? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. a) Wie viele Ersuchen des „Fahndungsaltbestands“ werden überprüft, und in welcher Reihenfolge geht die NTDF dabei vor? Nach hier vorliegenden Informationen müssen derzeit noch etwa 80 000 Alt- Fahndungsersuchen überprüft werden. Im Fokus der Abarbeitung stehen nach Kenntnis der Bundesregierung zunächst die auf der Internet-Homepage des IPSG veröffentlichten Red Notices (insgesamt ca. 3 700). b) In welchem Zeitraum wurden die von der NTDF zu prüfenden Fahndungsersuchen erstellt (Bundestagsdrucksache 19/6867, Antwort zu Frage 22)? c) Aus welchen Gründen wurde die Überprüfung des „Fahndungsaltbestands “ auf diesen Zeitraum festgelegt? d) Wann soll die Überprüfung des „Fahndungsaltbestands“ beendet sein? Die Fragen 3b bis 3d werden gemeinsam beantwortet. Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 4. Nach welchen Kriterien wird der „Fahndungsaltbestand“ nach Kenntnis der Bundesregierung auf einen Verstoß gegen Artikel 3 untersucht? Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 5. Welche Mechanismen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2016 bei Interpol in Kraft, die eine nachträgliche Überprüfung der seitdem erstellten Fahndungsersuchen überflüssig machen könnten? Die Interpol-Generalversammlung verabschiedete im November 2016 neue Regelungen in Bezug auf die Interpol-Fahndungsinstrumente. Diese Bestimmungen verdeutlichten u. a., dass die Interpol-Mitgliedsländer die Verantwortung für die mit einem Fahndungsersuchen übermittelten Daten tragen und die Empfänger entsprechender Fahndungsersuchen das Interpol-Generalsekretariat über relevante Erkenntnisse (z. B. bereits abgeschlossenes nationales Strafverfahren) umgehend informieren müssen. Die Kooperation zwischen dem Interpol-Generalsekretariat und den Interpol-Mitgliedsländern hat sich in Bezug auf die Ausstellung neuer Interpol-Fahndungen auf Basis dieser Bestimmungen deutlich intensiviert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8572 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ferner erhielt mit dem o. g. Beschluss der Interpol-Generalversammlung die unabhängige Commission for the Control of Interpol’s Files (CCF) ein neues Statut, welches diese Kommission als effektive Kontroll- und Beschwerdestelle auch in Bezug auf Interpol-Fahndungsinstrumente aufwertete. Zudem wurde der Personalansatz in der CCF seitdem deutlich erhöht. Im Ergebnis konnten mit diesen Regelungen und Mechanismen die Prüf- und Schutzmechanismen in Bezug auf die Interpol-Fahndungsinstrumente deutlich erhöht werden. 6. Inwiefern hält es die Bundesregierung für möglich, dass auch die „Buntecken “ in den Farben Gelb (vermisste Personen), Schwarz (Tote), Grün (Warnungen) sowie Blau (Bitte um den Aufenthaltsort der Ausgeschriebenen ) von einigen Staaten zur politischen Verfolgung instrumentalisiert werden , was ist ihr hierzu bereits bekannt, und wie geht Interpol mit dieser Frage um? Der Bundesregierung sind bislang keine Fälle bekannt, in denen Gelb-, Grün-, Schwarz- oder Blauecken zur politischen Verfolgung instrumentalisiert worden sind. Dabei ist auch der spezifische Zweck der jeweiligen Buntecke zu berücksichtigen und dass auf den Versand bestimmter Buntecken in aller Regel keine Antwort erfolgt. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie das Interpol-Generalsekretariat mit dieser Frage umgeht. Die Datenverarbeitungsregeln von Interpol sehen vor, dass das Interpol-Generalsekretariat alle Buntecken auf ihre Vereinbarkeit mit den Interpol -Vorschriften überprüft. 7. Aus welchen Gründen werden die übrigen „Buntecken“ nach Kenntnis der Bundesregierung von der NTDF nicht als „Fahndungsaltbestand“ überprüft, bzw. wann soll diese erfolgen? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 8. Wie viele Fahndungen hatte Interpol nach Kenntnis der Bundesregierung vor Einrichtung der NTDF sporadisch auf einen Missbrauch zur politischen Verfolgung überprüft, und wie viele Meldungen hat das BKA hierzu erhalten? Die Zahl der vom Interpol-Generalsekretariat vor dem Zeitpunkt der Einrichtung der NDTF sporadisch überprüften Fahndungsersuchen ist der Bundesregierung nicht bekannt, auch nicht die Zahl der sich darauf beziehenden Meldungen an das BKA. Das Interpol-Generalsekretariat überprüft alle Fahndungsersuchen auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften von Interpol, insbesondere Artikel 3 der Statuten von Interpol. a) Wie viele dieser Meldungen stammten aus einem EU-Mitgliedstaat? b) Wie viele dieser Meldungen stammten aus der Türkei? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 107 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 19/3384 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8572 9. Wie viele der seit 2014 von Interpol zurückgezogenen 130 Fahndungsersuchen waren nach Kenntnis der Bundesregierung für Asylsuchende ausgestellt (Bundestagsdrucksache 19/3384)? Die Bundesregierung hat hierzu keine Erkenntnisse. a) Für wie viele von Interpol zurückgezogene Fahndungsersuchen haben das Bundesamt für Justiz und das Auswärtige Amt entschieden, diese in nationale Haftbefehle umzuwandeln und in eigener Verantwortung nach den Betreffenden zu fahnden, bzw. welche Änderungen haben sich seit der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/3384 ergeben ? b) Wie viele der als nationale Fahndungen beibehaltenen Fahndungen betrafen Asylsuchende? Die Fragen 9a und 9b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung führt hierzu keine Statistik. Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 4a und 4b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4365 wird verwiesen. 10. Wie viele via Interpol an das BKA verteilte Haftbefehle tragen den Vermerk, dass die Gesuchten in einem Staat Asyl beantragt oder erhalten haben (Bundestagsdrucksache 19/4365, Antwort zu Frage 13a)? a) Sofern das BKA hierzu keine Statistik führt, inwiefern ist dies überhaupt vorgekommen? b) Inwiefern hält sich die Türkei an die Aufforderung, bei Fahndungsersuchen zu vermerken, wo die Gesuchten Asyl beantragt oder erhalten haben (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4365, Antwort zu Frage 9)? Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung sind keine durch das Interpol-Generalsekretariat übermittelten Fahndungen bekannt, die den Vermerk tragen, dass die gesuchte Person in einem Staat Asyl beantragt oder erhalten hat. Die Tatsache einer Asylbeantragung bzw. Asylgewährung soll dem fahndenden Staat, aufgrund dessen politischer Verfolgung die Asylbeantragung bzw. -gewährung erfolgt, nicht bekannt werden. 11. Welche Verfahrensänderungen haben das BKA, das Bundesamt für Justiz, das BMJV oder das Auswärtige Amt seit 2014 eingeführt, um einen Artikel- 3-Verstoß frühzeitig zu erkennen? Seit 2014 wurde die Intensität der Prüfung eingehender Fahndungsersuchen auf eine Gefahr politischer Verfolgung erhöht. Dazu werden über das eigentliche Ersuchen hinaus die vorhandenen Erkenntnisquellen genutzt. Der Hinweis von Interpol auf eine Verletzung von Artikel 3 Interpol-Statuten lässt keinen zwingenden Rückschluss auf das Vorliegen einer Verfolgung aus politischen oder sonst sachfremden Motiven zu, hat aber hohen Indizwert. Sofern eine Löschung durch Interpol erfolgt und mitgeteilt worden ist, berichtet das Bundesamt für Justiz dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz , überprüft erneut das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen und versucht, durch geeignete Maßnahmen eine breitere Sachverhaltsbasis zu erlangen . Das Auswärtige Amt hat eine erweiterte Beteiligungs- und Billigungspraxis eingeführt. Im Falle der Gefahr einer politischen Verfolgung findet eine nationale Fahndung nicht statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8572 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Darüber hinaus werden verfügbare Informationen, die aus Sicht der Bundesregierung im Hinblick auf die Einhaltung der Interpol-Standards Anlass zu Bedenken gegen eine Umsetzung des Fahndungsersuchens ergeben, an Interpol übermittelt. Wesentlich sind hierbei der Bundesregierung vorliegende Erkenntnisse zu einer politischen Verfolgung. 12. In wie vielen Fällen von „besonderer Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung“ hat das BKA ein Fahndungsersuchen dem Bundesamt für Justiz oder dem Auswärtigen Amt seit 2014 zur Stellungnahme oder Bewilligung vorgelegt (Bundestagsdrucksache 19/6867, Antwort zu Frage 3)? Seit dem Jahr 2014 hat das BKA in 26 159 Fällen dem Bundesamt für Justiz oder dem Auswärtigen Amt Fahndungsersuchen von „besonderer Bedeutung in politischer , tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung“ zur Stellungnahme oder Bewilligung vorgelegt. a) In wie vielen Fällen hat das Bundesamt für Justiz seit 2014 nach Eingehen einer Interpol-Mitteilung dem Bundesjustizministerium Bericht über einen möglichen Verstoß gegen Artikel 3 erstattet? b) In wie vielen Fällen hat das BMJV daraufhin das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erneut geprüft? Die Fragen 12a und 12b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung führt hierzu keine Statistik. Eingehende Ersuchen werden stets auch im Hinblick auf eine möglicherweise vorliegende politische Verfolgung geprüft. Im Falle der Gefahr einer politischen Verfolgung findet eine nationale Fahndung nicht statt. 13. Hat das BKA Haftbefehle über den Interpol-Kanal erhalten, zu denen das Generalsekretariat in Lyon über „Zweifel“ an der Einhaltung der Interpol- Statuten informiert wurde (Bundestagsdrucksache 19/6867, Antwort zu Frage 7)? Das BKA hat in der Vergangenheit über Interpol Fahndungsersuchen erhalten, bei denen Zweifel an der Einhaltung der Interpol-Statuten vorlagen. In diesen Fällen wurde das Interpol-Generalsekretariat durch das BKA benachrichtigt. a) In wie vielen Fällen hat das BKA seit 2014 das Interpol-Generalsekretariat darüber informiert (dieses sei „[…] in der Vergangenheit verschiedentlich erfolgt“, vgl. Bundestagsdrucksache 19/6867, Antwort zu Frage 7)? Hierzu führt das BKA keine Statistik. b) Wurden diese Überprüfungen bzw. die Ergebnisse anschließend im BKAinternen Vorgangsbearbeitungssystem vermerkt? Die diesbezüglich geführten Überprüfungen wurden im BKA-internen Vorgangsbearbeitungssystem gespeichert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/8572 c) Sofern die Überprüfungen bzw. Ergebnisse im Vorgangsbearbeitungssystem gespeichert sind, aus welchen Gründen kann die Bundesregierung die Staaten, bei denen ein Artikel-3-Verstoß gefunden wurde, nicht auflisten (Bundestagsdrucksache 19/4365, Antwort zu Frage 1)? Es ist technisch nicht möglich, in dem BKA-internen Vorgangsbearbeitungssystem automatisierte oder maschinelle Recherchen nach bestimmten Textinhalten der Einzelvorgänge vorzunehmen. Die Anzahl der Vorgänge im Vorgangsbearbeitung schließt eine manuelle Auswertung aus. 14. Wann, und mit wem hat der von der EU-Kommission im Jahr 2017 angekündigte Workshop zur Erarbeitung eines gemeinsamen Vorgehens der Mitgliedstaaten zu Artikel-3-Verstößen bei Interpol inzwischen stattgefunden, bzw. für wann ist dieser angekündigt (Bundestagsdrucksache 19/4365, Antwort zu Frage 14)? Sofern dieser Workshop weiterhin nicht stattgefunden hat, inwiefern hält die Bundesregierung diesen für notwendig oder entbehrlich? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4365 wird verwiesen. Die Bundesregierung hat die EU-Kommission um die Durchführung eines Workshops gebeten. Die EU-Kommission hat mitgeteilt, dass der Umgang mit Interpol -Fahndungsersuchen regelmäßig zwischen hohen Beamten der EU aus dem Bereich Justiz und Inneres und Interpol erörtert werde, zuletzt bei einem Treffen am 10./11. Dezember 2018, bei dem Interpol über den aktuellen Sachstand seiner Maßnahmen gegen den politisch motivierten Missbrauch von Interpol-Rotecken berichtet habe. 15. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, welche Datenbanken von Interpol das noch zu errichtende Europäische Reiseinformationsund Genehmigungssystem (ETIAS) abfragen soll? Die personenbezogenen Daten in den ETIAS-Anträgen sollten nach Auffassung der Bundesregierung und wie in der Verordnung (EU) 2018/1240 vorgesehen – neben dem Vergleich mit den Daten in den Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen , die in einem Informationssystem bzw. einer Datenbank der EU erfasst sind – mit den Interpol-Datenbanken (Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente [SLTD] oder Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten [TDAWN]), abgeglichen werden. a) Da es sich bei den Interpol-Dateien nicht um europäische Informationssysteme handelt, welche rechtlichen Voraussetzungen müssen hierfür geschaffen werden? Nach Kenntnis der Bundesregierung sehen die Vorschriften von Interpol vor, dass die Zusammenarbeit mit internationalen Stellen, bei denen personenbezogene Daten von Interpol verarbeitet werden sollen, in einem Abkommen zu regeln ist. b) Wann soll der Rat der EU-Kommission hierzu ein Verhandlungsmandat erteilen? Der Zeitpunkt einer etwaigen Ermächtigung durch den Rat zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit Interpol steht nach Kenntnis der Bundesregierung noch nicht fest. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8572 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Was ist der Bundesregierung zur Umsetzung von „I-Checkit“ bekannt, bzw. welche Änderungen haben sich zur Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/3236, Antwort zu Frage 7 ergeben? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/7046 wird verwiesen. 17. Welche Unternehmen („z. B. Kreuzfahrtunternehmen, Hotelbetriebe und Banken“) nahmen nach Kenntnis der Bundesregierung an den Pilotverfahren zur Nutzung von I-Checkit teil (Bundestagsdrucksache 19/7046, Antwort zu Frage 20)? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 18. Inwiefern steht die Bundesregierung dem Vorschlag zum Ausbau des Projekts „I-Checkit“ bei Interpol weiterhin kritisch gegenüber (Bundestagsdrucksache 18/3236, Antwort zu Frage 8)? a) Aus welchem Grund wollte oder will sich die Bundesregierung nicht daran beteiligen? b) Hat die Bundesregierung ihren Datenbestand in der Datei „Automated Search Facilities Stolen and Lost Travel Documents“ (ASF-SLTD) zur Fahndung nach gestohlenen und als verloren gemeldeten Ausweisdokumenten sowie nach Personen, die diese Dokumente für illegale Aktivitäten nutzen, weiterhin für „I-Checkit“ gesperrt? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/3236 wird verwiesen. c) Auf welche Weise werden über das Programm „I-Checkit“ Einnahmen erzielt? Von den teilnehmenden Unternehmen wird vom Interpol-Generalsekretariat eine jährliche Gebühr für die Nutzung von I-Checkit erhoben. 19. Wie viele türkische Fahndungsersuchen, die derzeit in der Datenbank ASF- SLTD gespeichert sind, stehen nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Putschversuch vom Juli 2016 (Bundestagsdrucksache 18/13702, Antwort zu Frage 19)? Die Bundesregierung hat hierzu keine Erkenntnisse. 20. Welchen weiteren Interpol-Mitgliedern wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2014 der schreibende Zugriff auf die Interpol-Datenbank ASF- SLTD (auch vorübergehend) entzogen? Für welche Staaten wurde dies wieder aufgehoben? Die Bundesregierung hat hierzu keine Erkenntnisse. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333