Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 18. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8586 19. Wahlperiode 20.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8014 – Entzug der Betriebserlaubnis für Mahan Air und Ermittlungsverfahren des Zollkriminalamtes wegen Verstößen gegen das Iran-Embargo V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Januar 2019 untersagte die Bundesregierung der iranischen Fluglinie Mahan Air die Betriebserlaubnis für Flüge von und nach Deutschland. Der Schritt sei zur „Wahrung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen Deutschlands“ erforderlich, sagte ein Sprecher des Auswärtigen Amts. Es gebe „gravierende Anhaltspunkte“, dass diese Fluglinie in einem Zusammenhang mit Aktivitäten der iranischen Geheimdienste in Europa stehe. Zudem übernehme Mahan Air auf Veranlassung der iranischen Revolutionsgarden Transportflüge nach Syrien und in andere Kriegsgebiete (www.zdf.de/nachrichten/heute/deutschland-entziehtiranischer -fluglinie-mahan-air-betriebserlaubnis-100.html). Basierend auf Resolutionen der Vereinten Nationen bestehen restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran, die unter anderem ein Waffenembargo beinhalten. Zu Verstößen gegen das Iran-Embargo ermittelt in Deutschland das Zollkriminalamt, das bis einschließlich 2014 seine Fallzahlen zu Ermittlungsverfahren auf journalistische Nachfragen herausgab. Doch nach Abschluss des Atomabkommens mit dem Iran durch die UN-Sicherheitsratsmächte und die Bundesrepublik Deutschland „verweigert das Zollkriminalamt erstmals, öffentlich konkrete Fallzahlen seiner Ermittlungsverfahren mit Iran-Bezug zu nennen“ (www.t-online.de/nachrichten/deutschland/id_83962478/-made-ingermany -deutschland-ist-der-raketen-supermarkt-des-iran.html). 1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Eigentümer, Fluglinien und die Größe der Luftflotte der Fluglinie Mahan Air? Bei der Beantragung einer Betriebsgenehmigung beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) müssen Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten unter anderem einen Handelsregisterauszug , die Gesellschaftssatzung, den letzten Geschäftsbericht, den beabsichtigten Flugplan sowie Luftfahrzeugdokumente für die beabsichtigten Flüge nach Deutschland einreichen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8586 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. In welchem Verhältnis steht Mahan Air nach Kenntnis der Bundesregierung zur iranischen Regierung, zu iranischen staatlichen Institutionen und zu den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran)? Nach Erkenntnissen der Bundesregierung wird Mahan Air vom Korps der Islamischen Revolutionswächter („Islamic Revolutionary Guards Corps“/IRGC) für Flüge zwischen Iran und Syrien genutzt sowie von iranischen Streitkräften. 3. Wann, und wo, und in welchem Gremium fiel die Entscheidung, der Fluggesellschaft Mahan Air die Betriebserlaubnis für Deutschland zu entziehen? Die Bundesregierung weist darauf hin, dass entgegen der Darstellung der Fragesteller die Betriebsgenehmigung von Mahan Air nicht entzogen, sondern ihr Ruhen angeordnet wurde. Die Entscheidung zu einer Ruhensanordnung für die Betriebsgenehmigung von Mahan Air in Deutschland fiel in enger Abstimmung zwischen dem Bundeskanzleramt, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem LBA um die Jahreswende 2018/2019. 4. Für welchen Zeitraum gilt der Entzug der Betriebserlaubnis? Die Betriebsgenehmigung ruht bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr durch Mahan Air beeinträchtigt sind. 5. Welche Möglichkeiten bestehen für Mahan Air, gegen die Entscheidung zum Entzug der Betriebserlaubnis rechtlich vorzugehen? Die Möglichkeiten, gegen den Bescheid des LBA vorzugehen, ergeben sich aus den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts. 6. Was sind die genauen Gründe dafür, dass der Fluggesellschaft Mahan Air die Betriebserlaubnis für Deutschland entzogen wurde? Nach Auffassung der Bundesregierung war die Ruhensanordnung zur Wahrung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich. Mahan Air hat Lufttransporte von Ausrüstung und Personen in von Kriegshandlungen betroffenen Regionen im Nahen Osten – insbesondere nach Syrien – durchgeführt. Es liegt im außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland, keinen Luftverkehr nach Deutschland durch Unternehmen zuzulassen, die das Kriegsgeschehen in Syrien unterstützen und dazu beitragen, Menschen in Kriegsgebieten zu unterdrücken. Nach Erkenntnis der Bundesregierung werden Lufttransporte nach Syrien und in Kriegsgebiete in der Region des Nahen Ostens auf Veranlassung der Iranischen Revolutionsgarden durchgeführt. Da diese Formation des Öfteren in terroristische Akte verstrickt gewesen ist, kann auch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden , dass mittels Mahan Air auch Transporte nach Deutschland durchgeführt werden könnten, die deutsche Sicherheitsbelange beeinträchtigen würden. Auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8586 7. In welchen konkreten Formen wurden nach Auffassung der Bundesregierung deutsche außen- und sicherheitspolitische Interessen durch Mahan Air gefährdet? 8. In welcher konkreten Form ist die Fluglinie nach Kenntnis der Bundesregierung in Aktivitäten iranischer Geheimdienste in Europa eingebunden? Woher stammt das diesbezügliche Wissen der Bundesregierung, und wie konkret belegbar sind diese Anschuldigungen (www.zdf.de/nachrichten/ heute/deutschland-entzieht-iranischer-fluglinie-mahan-air-betriebserlaubnis- 100.html)? 9. Was konkret meint die Bundesregierung mit der Feststellung, es könne hierzulande kein Verkehr von Unternehmen zugelassen werden, die das Kriegsgeschehen in Syrien unterstützen (www.zdf.de/nachrichten/heute/deutschlandentzieht -iranischer-fluglinie-mahan-air-betriebserlaubnis-100.html)? a) Wie, und in welcher konkreten Form unterstützt Mahan Air nach Kenntnis der Bundesregierung welches Kriegsgeschehen in Syrien? Woher stammen diese Kenntnisse, und wie konkret belegbar sind diese Anschuldigungen? b) Inwieweit sind etwaige diesbezügliche Aktivitäten von Mahan Air gegen deutsche Gesetze oder das Völkerrecht gerichtet (bitte begründen)? c) Ist die Bundesregierung nur bezüglich der iranischen Fluggesellschaft oder generell, also auch bezüglich der in Syrien operierenden Kräfte der internationalen Allianz gegen den Islamischen Staat (IS) einschließlich der US-Armee, der Auffassung, es dürfe hierzulande kein Verkehr von Unternehmen zugelassen werden, die das Kriegsgeschehen in Syrien unterstützen ? Die Fragen 7 bis 9 bis 9c werden zusammengefasst beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Die Kenntnisse der Bundesregierung stützen sich auf öffentlich zugängliche Quellen und nachrichtendienstliche Erkenntnisse. d) Inwieweit hat die Bundesregierung mittlerweile Kenntnisse darüber, dass die USA über den Luftwaffenstützpunkt Ramstein Waffen und Munition aus Osteuropa an „syrische Rebellen“ liefern (www.sueddeutsche.de/ politik/us-waffenlieferungen-heikle-fracht-aus-ramstein-1.3663289)? Hat die Bundesregierung wegen einer solchen mutmaßlichen Unterstützung des Kriegsgeschehens in Syrien restriktive Maßnahmen gegen die US-Streitkräfte in Deutschland oder US-amerikanische Unternehmen erwogen ? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13676 verwiesen. Diese Ausführungen sind unverändert aktuell. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8586 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode e) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass die türkische Luftfahrtgesellschaft Turkish Airlines im Zusammenhang mit den Kriegen in Syrien und im Irak Kämpfer des Islamischen Staates (IS) und anderer dschihadistisch-terroristischer Gruppierungen transportiert hat? Hat die Bundesregierung in der Vergangenheit wegen einer solchen mutmaßlichen Unterstützung des Kriegsgeschehens in Syrien restriktive Maßnahmen gegen Turkish Airlines erwogen oder umgesetzt? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht (www.diclehaber.com/en/news/content/view/ 410973?from=4261604361)? Die Bundesregierung verfügt über keine eigenen Erkenntnisse im Sinne dieser Fragestellung. 10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob Mahan Air auf einer Terrorliste der USA genannt wird, und inwieweit steht der Entzug der Betriebserlaubnis für Deutschland in Verbindung mit einer solchen Listung? Mahan Air ist Gegenstand von Sanktionen der Vereinigten Staaten. Die Ruhensanordnung der Betriebserlaubnis von Mahan Air erfolgte auf der Grundlage eigener Erkenntnisse der Bundesregierung. 11. In wie vielen Fällen und mit welchem Ergebnis hat das Zollkriminalamt wann im Zeitraum von 2015 bis 2018 welche Ermittlungsverfahren hinsichtlich möglicher Embargo-Verstöße mit Iran-Bezug eingeleitet (bitte aufgliedern nach Art des möglichen Embargo-Verstoßes und angeben, inwieweit es sich um die Bereiche Kerntechnologie, Raketentechnologie oder sonstige Rüstungsgüter und Wehrmaterial oder mit einem dieser Bereiche in Verbindung stehende Handels- und Vermittlungsgeschäfte handelt)? Eine länderspezifische Statistik im Außenwirtschaftsbereich wird beim Zollkriminalamt nicht geführt. Eine Auskunftserteilung in Einzelfällen unterfällt zudem der Informationshoheit der verfahrensführenden Staatsanwaltschaften. 12. Inwieweit und an welcher Stelle wurden und werden die Ermittlungsverfahren des Zollkriminalamtes hinsichtlich möglicher Embargo-Verstöße mit Iran-Bezug in Berichten der Bundesregierung aufgelistet, und inwieweit und aus welchen Gründen fand gegebenenfalls wann in den letzten Jahren eine Änderung der Auflistungspraxis statt? Ermittlungsverfahren der Behörden des Zollfahndungsdienstes hinsichtlich möglicher Embargo-Verstöße mit Iran-Bezug wurden in Berichten der Bundesregierung nicht aufgelistet. Eine Änderung der Auflistungspraxis fand mithin nicht statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8586 13. Trifft es zu, dass seit 2015 keine öffentliche Auskunft an Medienvertreterinnen und Medienvertreter zu Fallzahlen und Inhalten der Ermittlungsverfahren des Zollkriminalamtes hinsichtlich möglicher Embargo-Verstöße mit Iran-Bezug gegeben wird? Wenn ja, warum, und aufgrund welcher, von wem, wann, und in welcher Form getroffenen Entscheidung wurde die frühere Auskunftspraxis bezüglich der Fallzahlen von Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Iran-Embargo geändert? Eine öffentliche Auskunft an Medienvertreterinnen und Medienvertreter zu Fallzahlen und Inhalten von Ermittlungsverfahren des Zollkriminalamtes hinsichtlich möglicher Embargo-Verstöße mit Iran-Bezug hat in der Vergangenheit nicht stattgefunden. Insofern wurde diesbezüglich auch keine Entscheidung zur Änderung der Auskunftspraxis des Zollkriminalamtes getroffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333