Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 19. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8633 19. Wahlperiode 21.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner, Fabian Jacobi, Jens Maier, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/8139 – Doppelte Stimmabgabe bei der Europawahl am 26. Mai 2019 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahl) im Jahr 2014 kam es zu Fällen doppelter Stimmabgabe von Wahlberechtigten, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Insbesondere der Chefredakteur der Wochenzeitung „DIE ZEIT“ Giovanni di Lorenzo räumte in der ARD-Diskussionssendung Günther Jauch am Tag der Europawahl 2014 ein, bei dieser zweimal abgestimmt zu haben. Dies ist gemäß § 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes (EuWG) unzulässig und nach § 107a des Strafgesetzbuchs (StGB) sogar strafbar. Deshalb hatte der damalige Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, angekündigt, innerstaatliche Maßnahmen zu identifizieren, mit denen die verbotene Doppel-Wahl tatsächlich verhindert werden könne. Bei der anstehenden Europawahl am 26. Mai 2019 könnte es erneut zu zahlreichen doppelten Stimmabgaben kommen, da in Deutschland mehr als 1 Million Wahlberechtigte mit doppeltem Stimmrecht leben sollen (vgl. zum Ganzen www.sueddeutsche.de/politik/eu-wahlrecht-nur-einestimme -fuer-doppelstaatler-1.2152124). 1. Welche innerstaatlichen und EU-weiten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung oder hat sie ergriffen, um doppelte Stimmabgaben von Wahlberechtigten , die gemäß § 6 Absatz 4 EuWG zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind, bei der anstehenden Europawahl am 26. Mai 2019 zu vermeiden? Kein Wahlberechtigter ist gemäß § 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes (EuWG) zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt, sondern § 6 Absatz 4 EuWG verbietet eine mehrfache Stimmabgabe. Nach § 6 Absatz 3 EuWG sind wahlberechtigt auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger ), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben und die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen. Diese werden nach § 17a der Europawahlordnung (EuWO) auf Antrag in das Wählerregister ihrer Wohnsitzge- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8633 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode meinde in Deutschland eingetragen und sind dann dort wahlberechtigt zur Europawahl . Zur Sicherung gegen mehrfache Stimmabgabe muss der Wahlberechtigte mit seinem Antrag eine – nach § 156 des Strafgesetzbuchs strafbewehrte – Versicherung an Eides statt abgeben, dass er sein aktives Wahlrecht nur in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wird. Wird dem Antrag stattgegeben, übermittelt der Bundeswahlleiter nach § 17a Absatz 5 EuWO die Daten des künftig in der Bundesrepublik Deutschland an der Europawahl teilnehmenden Unionsbürgers, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, im Rahmen des Informationsaustauschs unter den Mitgliedstaaten nach EU-Richtlinie 93/109/EG an dessen Herkunftsmitgliedstaat, wo er aus dem Wählerverzeichnis gestrichen wird. Deutsche Staatsangehörige, die auch die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen, sind nicht aufgrund von Artikel 22 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und nach § 6 Absatz 3 EuWG, sondern als Deutsche nach § 6 Absatz 1 EuWG wahlberechtigt. Über die im jeweiligen Mitgliedstaat wahlberechtigten eigenen Staatsangehörigen findet kein Informationsaustausch unter den Mitgliedstaaten statt. Auch diese dürfen nach Artikel 9 des Aktes zur Einführung allgemeiner und unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten im Europäischen Parlament vom 20. September 1976 in der Fassung der Änderung durch Beschluss des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (Direktwahlakt/DWA) und § 6 Absatz 4 EuWG nur einmal wählen. Wer unbefugt wählt, macht sich nach § 107a StGB wegen Wahlfälschung strafbar . Auf diese Umstände wird in der Wahlbekanntmachung gemäß § 41 EuWO, die nach § 41 Absatz 2 EuWO am Eingang jedes Wahlgebäudes ausgehängt wird, und jeweils auf der Wahlbenachrichtigung nach Anlage 3 zu § 18 Absatz 1 EuWO hingewiesen. 2. Wie viele Fälle unzulässiger Stimmabgabe bei Europawahlen in Deutschland gemäß § 6 Absatz 4 EuWG sind der Bundesregierung bekannt (wenn möglich bitte aufgegliedert nach der jeweiligen Europawahl angeben)? Außer dem in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Fall bei der Europawahl 2014 ist kein weiterer Fall bekannt geworden. 3. Wie viele Strafverfahren wurden wegen unzulässiger Stimmabgabe gemäß § 6 Absatz 4 EuWG nach Kenntnis der Bundesregierung eingeleitet (wenn möglich bitte aufgegliedert nach der jeweiligen Europawahl angeben)? Der Bundesregierung ist nur ein solches Strafverfahren bekannt geworden. 4. Wie viele Wahlberechtigte, die gemäß § 6 Absatz 4 EuWG zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind, leben nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland? Nach Schätzung des Bundeswahlleiters leben derzeit ca. 3,8 Millionen ausländische Unionsbürger im wahlberechtigten Alter in der Bundesrepublik Deutschland . Zum Stichtag 31. Mai 2014 waren 3 168 638 ausländische Unionsbürger, die 18 Jahre oder älter waren und damit das für das Wahlrecht erforderliche Alter besaßen, als in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft registriert. Von diesen wurden bei der Europawahl 2014 172 110 Personen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen. Nach der Mitteilung der Eintragung in ein Wählerregister in Deutschland an den Herkunftsmitgliedstaat im Rahmen des Informati- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8633 onsaustauschs unter den Mitgliedstaaten werden diese Personen im Wählerregister des Herkunftsmitgliedstaates gelöscht und sind sodann in dem anderen EU- Mitgliedstaat nicht mehr wahlberechtigt. Nach dem Mikrozensus 2017 lebten im Jahr 2017 in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 785 000 deutsche Staatsangehörige mit der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates, wobei auch Personen im nicht wahlberechtigten Alter erfasst sind. Personen mit der Staatsangehörigkeit von mehr als einem EU-Mitgliedstaat sind ab der Stimmabgabe in einem Mitgliedstaat nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat wahlberechtigt, da jeder Unionsbürger nach Artikel 9 des Aktes zur Einführung allgemeiner und unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten im Europäischen Parlament vom 20. September 1976 in der Fassung der Änderung durch Beschluss des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (Direktwahlakt/ DWA) nur einmal an der Europawahl teilnehmen darf und darum mit der Wahlteilnahme in einem Mitgliedstaat ein Wahlrecht in anderen Mitgliedstaaten nicht mehr besteht. 5. Welches Ergebnis hatten die Gespräche des damaligen Bundesministers des Innern, Dr. Thomas de Maizière, mit dem Bundeswahlleiter und den Landeswahlleitern am 30. September 2014 in Wiesbaden? Bei den Besprechungen des Bundeswahlleiters mit den Landeswahlleitern und dem Bundesministerium des Innern (BMI) ist nicht der Bundesminister persönlich beteiligt, sondern Vertreter des BMI als oberster Wahlbehörde. Dementsprechend haben am 30. September 2014 keine Gespräche des Bundesministers des Innern, Dr. Thomas de Maizière, mit dem Bundeswahlleiter und den Landeswahlleitern stattgefunden. Die Erörterung der Gefahr doppelter Stimmabgaben bei der Europawahl im Rahmen der Besprechung des Bundeswahlleiters mit den Landeswahlleitern und dem Bundesministerium des Innern am 30. September 2014 in Wiesbaden hatte zum Ergebnis, dass (1.) eine eindeutige Ermittlung weiterer Staatsangehörigkeiten eines deutschen Staatsangehörigen anhand des Melderegisters nicht möglich ist, (2.) eine Einbeziehung von Unionsbürgern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit in den Informationsaustausch nach der EU-Richtlinie 93/109/EG über das Wahlrecht von Unionsbürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, nach zutreffender Ansicht der EU-Kommission mangels einer entsprechenden Kompetenzzuweisung in Artikel 22 AEUV nicht möglich ist und darum (3.) ein Hinweis auf das Verbot der Doppelwahl auf dem Merkblatt zur Briefwahl und der Wahlbenachrichtigung anzubringen sei, was durch die 6. Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 16. Mai 2018 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 570) erfolgt ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333