Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 20. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8683 19. Wahlperiode 22.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Niema Movassat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8148 – Ermittlungen von Interpol und Europol zu „ausländischen Kämpfern“ in Syrien und im Irak V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In den kurdischen Autonomiegebieten in Syrien sollen sich 500 “ausländische Kämpfer“ des Islamischen Staates (IS) und 900 Anhängerinnen sowie 1 200 Kinder und Jugendliche aus 44 Ländern im Gewahrsam von kurdischen Milizen in Rojava befinden („Rückholung inhaftierter IS-Dschihadisten wird verzögert“, anfdeutsch.com vom 29. November 2018). Andere Berichte nennen die Zahl von 800 “ausländischen Kämpfern“, die in Rojava inhaftiert sind („800 Islamisten aus 46 Ländern in Rojava inhaftiert“, anfdeutsch.com vom 15. Oktober 2018). Unter ihnen sind einer Meldung zufolge 40 deutsche IS-Angehörige („Ehemalige IS-Kämpfer stecken in kurdischer Haft fest“, www. tagesspiegel.de vom 6. Februar 2019). Für Ermittlungen gegen „ausländische Kämpfer“ wegen Kriegsverbrechen hat die Generalbundesanwaltschaft eine „War Crimes Unit“ eingerichtet. Im November 2018 führte die Einheit Ermittlungen gegen 14 in Syrien befindliche Deutsche wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder wegen einer Straftat nach dem Völkerstrafgesetzbuch (Bundestagsdrucksache 19/5947, Antwort zu Frage 8). Damit beauftragt ist die Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen beim Bundeskriminalamt (BKA). Sie arbeitet eng mit den Staatsschutzabteilungen der Landeskriminalämter und dem Bundesamt für Verfassungsschutz zusammen. Um „ausländischen Kämpfern“ den Prozess zu machen, werden in den Kampfgebieten Beweismittel gesammelt. Zur Feststellung von Tätern in Syrien durchforstet die BKA-Zentralstelle die sogenannten Caesar-Dateien („Wie deutsche Beamte Hoffnung auf Gerechtigkeit in Syrien wecken“, www.sueddeutsche.de vom 30. August 2018). Dabei handelt es sich um mehr als 50 000 Fotos, die forensisch auswertet wurden. Weitere Fotos, aber auch Fingerabdrücke oder Tatortspuren kann das BKA von Interpol erhalten. Interpol hat bereits vor einigen Jahren das Projekt „Gallant Phoenix“ gestartet, das vom US-Militär in Syrien und im Irak gesammelte Fingerabdrücke, DNA-Spuren, forensische Daten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8683 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode oder Abhörprotokolle an Polizeibehörden verarbeitet (Bundestagsdrucksache 19/159, Antwort zu Frage 20; Bundestagsdrucksache 19/647, Frage 14). Zusammen mit der NATO und der Europäischen Union hat Interpol außerdem ein Schulungsprogramm zur Verwertung von „Gefechtsbeweisen“ begonnen (Ratsdokument 15686/18). Es richtet sich an Militärs aus dem Irak und soll dortige Straftaten von ISIS- Anhängern aufklären helfen. Interpol sucht außerdem im Internet nach gerichtsverwertbaren Beweisen zu „ausländischen Kämpfern“ (Ratsdokument 12545/18). Durchsucht werden vor allem soziale Medien, Interpol nutzt dabei ein Verfahren mit Gesichtserkennung. Auch die Polizeiagentur Europol betreibt unter dem Namen „FACE“ ein solches Projekt (Ratsdokument 5843/19). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Antworten der Bundesregierung unterliegen den nachfolgenden Einschränkungen : 1.) Eine Antwort zu Frage 9 kann in Teilen nicht erfolgen. Hinsichtlich der Verfahren des Generalbundesanwalts kann die Bundesregierung zu laufenden Ermittlungsgruppen keine Angaben machen, weil dadurch die Ermittlungen gefährdet würden. Insoweit tritt hier trotz der grundsätzlich verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, nach sorgfältiger Abwägung das Informationsinteresse des Parlaments hinter berechtigten Interessen zurück, nämlich den Grundsatz , das Ermittlungsgeheimnis zu wahren, wenn das Gesetz nicht entgegensteht, den Grundsatz der Vertraulichkeit der grenzüberschreitenden strafrechtlichen Zusammenarbeit und das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege. Dieses Interesse leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang. Die Bundesregierung äußert sich aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes im Übrigen nicht zu Ermittlungsverfahren, die in der Zuständigkeit der Länder geführt werden . 2.) Die Beantwortung der Frage 15 kann teilweise nicht offen erfolgen und ist mit dem Verschlussgrad „VS – Nur für Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die gegenständlichen Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen Verschlusssachenanweisung (VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8683 damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt .* 1. Auf welche Weise ist die Polizeiorganisation Interpol nach Kenntnis der Bundesregierung mit der Suche nach gerichtsverwertbaren Beweisen zu „ausländischen Kämpfern“ befasst, welche technischen Verfahren und welche Datenbanken werden hierzu genutzt? Nach Kenntnis der Bundesregierung führt Interpol die Criminal Analysis File (CAF) Foreign Terrorist Fighters (FTF) an der sich seit September 2018 auch das Bundeskriminalamt (BKA) beteiligt. a) In wie vielen Fällen hat das Bundeskriminalamt (BKA) das Generalsekretariat im Jahr 2018 über einen Fund zu „ausländischen Kämpfern“ informiert? Deutschland hat seit seiner Beteiligung am Projekt CAF-FTF bislang einmalig eine Übersicht von aus Deutschland nach Syrien und Irak ausgereisten sowie dort verstorbenen Personen des islamistisch-terroristischen oder islamistisch-extremistischen Spektrums an Interpol übermittelt. Diese Übersicht enthielt Datensätze zu insgesamt 692 Personen. b) Welcher Kommunikationskanal (etwa „I-24/7“) wird für die Kommunikation zu „ausländischen Kämpfern“ genutzt? Die Kommunikation mit dem Interpol Generalsekretariat erfolgt ausschließlich über den I-24/7-Kanal. 2. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern Interpol eine eigene Datei zu „ausländischen Kämpfern“ führt, und wie viele Personen sind dort gespeichert? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Der Umfang des Datenbestandes der genannten Analysedatei ist der Bundesregierung nicht bekannt. 3. In wie vielen Fällen hat Interpol dem BKA als nationalem Zentralbüro im Jahr 2018 mitgeteilt, dass die Organisation Kenntnis über als „ausländische Kämpfer“ verdächtigte deutsche Staatsangehörige fand? a) In welchem Umfang haben Bundesbehörden diese Informationen anschließend in das Schengener Informationssystem (SIS II) eingestellt? b) Wie viele dieser Einträge wurden mit der Bezeichnung „Terrorismusbezug “ versehen? c) Wie viele Personen wurden mit einer Fahndung nach Artikel 36 eingetragen , und inwiefern handelte es sich dabei um eine verdeckte Fahndung oder gezielte Kontrolle? Eine Antwort zu den Fragen 3 bis 3c ist der Bundesregierung nicht möglich. Es werden keine entsprechenden Statistiken im Bundeskriminalamt geführt. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8683 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Was ist der Bundesregierung über das Interpol-Programm „Sharaka“ bekannt , innerhalb dessen die Häfen, Flughäfen und Landgrenzen der MENA- Staaten (MENA= Middle East and North Africa) Algerien, Ägypten, Jordanien , Libanon, Marokko und Tunesien vollständig an Interpol angeschlossen werden sollen? Nach Kenntnis der Bundesregierung handelt es sich beim „SHAKARA“ um ein Projekt des Interpol-Direktorates „Counter Terrorism“ mit dem Ziel, den Terrorismus und die Organisierte Kriminalität im Mittleren Osten und in Nord-Afrika zu bekämpfen. Am Programm nehmen direkt Algerien, Ägypten, Jordanien, Libanon , Marokko und Tunesien (MENA-Staaten) teil. Unter anderem soll den genannten Ländern die notwendigen Fähigkeiten zur Bekämpfung des regionalen Terrorismus vermittelt werden. Ein Schwerpunkt liegt darauf, Maßnahmen zur Unterbindung grenzüberschreitender Mobilität von Terroristen durchführen zu können. Mit dem Anschluss von Häfen, Flughäfen und Landgrenzen der MENA- Staaten an das I-24/7 System von Interpol können die verschiedenen Datenbanken von Interpol, insbesondere die Datenbank SLTD (Stolen and Lost Travel Documents), genutzt werden. a) Inwiefern nehmen auch Bundesbehörden (etwa im Rahmen von Ausbildungsmaßnahmen ) an „Sharaka“ teil? Nach Kenntnis der Bundesregierung nehmen keine Bundesbehörden am Projekt „SHAKARA“ teil. b) Welche gemeinsamen Polizeioperationen mit den teilnehmenden Ländern werden in „Sharaka“ durchgeführt, und wo fanden bzw. finden diese statt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 5. Welche Stellen bei der Generalbundesanwaltschaft sind derzeit mit Ermittlungen gegen „ausländische Kämpfer“ oder deren Sympathisantinnen und Sympathisanten befasst (etwa wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder wegen einer Straftat nach dem Völkerstrafgesetzbuch ), und wie viele Verfahren werden dort zu welchen Ländern geführt? Die Kategorien „ausländischer Kämpfer“ und „Sympathisant“ bzw. „Sympathisantin “ stellen keine strafrechtlich relevanten Begriffe dar und werden entsprechend statistisch nicht erfasst. In zwei Ermittlungsabteilungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof werden derzeit (Stand: 7. März 2019) 27 strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte wegen des Verdachts einer Straftat nach dem Völkerstrafgesetzbuch oder wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung geführt, bei denen sich die Beschuldigten in Syrien oder dem Irak in Gewahrsam oder in Haft befinden. 6. Welche Stellen beim BKA sind derzeit mit Ermittlungen gegen „ausländische Kämpfer“ oder deren Sympathisantinnen und Sympathisanten befasst, und wie viel Personal ist hierfür abgestellt? Beim BKA ist die Abteilung Polizeilicher Staatsschutz mit Ermittlungen gegen ausländische Kämpfer oder anderen Sympathisantinnen und Sympathisanten befasst . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8683 a) Mit welcher Technologie erschließt das BKA die dabei anfallenden Medieninhalte (auch die „Caesar-Dateien“), und inwiefern kommt dabei auch Gesichtserkennung zum Einsatz? Das BKA nutzt zur Erschließung von Medieninhalten (zum Beispiel dem Herunterladen von Videos) im Zusammenhang mit den genannten Ermittlungen frei verfügbare Softwarelösungen (so genannte Open Source Tools). Eine systematische Gesichtserkennung durch den Einsatz von Technologie kommt im BKA dabei nicht zum Einsatz. b) Mit welchen weiteren Datensammlungen (etwa die „Caesar-Dateien“) werden die Medien abgeglichen? Im BKA findet kein Abgleich mit anderen Datensammlungen statt. 7. Welche militärischen Informationen verarbeitet das BKA in seinen Ermittlungen , und woher stammen diese? Die konkrete Nutzung militärischer Informationen im Ermittlungsverfahren des BKA orientiert sich im Einzelfall am Vorliegen der Information und dem jeweiligen Bedarf. Ein institutioneller Austausch erfolgt nicht. a) Wo und wie werden diese Informationen deklassifiziert? Der Umfang der Nutzung der militärischen Informationen wird im Einzelfall gemäß den vorliegenden rechtlichen Voraussetzungen zwischen dem BKA und dem Inhaber der Information zumeist im direkten Kontakt abgestimmt. In Bezug auf ausländische militärische Einrichtungen erfolgt der Austausch über den polizeilichen Ansprechpartner des jeweiligen Staates. b) Welche Aufgabe übernimmt nach Kenntnis der Bundesregierung der von Interpol zu der EU-Mission EUNAVFOR MED im Mittelmeer entsandte Verbindungsbeamte, und welche Personendaten gleicht dieser mit Interpol -Datenbanken ab? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 8. Welche Beweismittel hat das BKA von Interpol oder Europol für seine konkreten Ermittlungen gegen „ausländische Kämpfer“ oder deren Sympathisantinnen und Sympathisanten erhalten? Grundsätzlich können den Mitgliedstaaten (MS) durch die bei Europol und Interpol zur Verfügung stehenden Auswertesysteme im Bereich der Terrorismusbekämpfung Beweismittel übermittelt werden. Durch Interpol wurden u. a. sog. IS- Registrierbögen zur Verfügung gestellt, die auch in deutschen Strafverfahren Berücksichtigung fanden. a) Wann haben Bundesbehörden erste Daten im Rahmen von „Gallant Phoenix “ erhalten? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die Bundesbehörden bisher keine Daten im Sinne der Anfrage im Rahmen des Projektes „Gallant Phoenix“ erhalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8683 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Verarbeitet auch das BKA Informationen aus dem Projekt „Gallant Phoenix “, bzw. inwiefern lässt sich dies bei Daten, die von Interpol oder dem Bundesnachrichtendienst stammen, überhaupt nachvollziehen? Das BKA ist an der Operation „Gallant Phoenix“ nicht beteiligt. Dem BKA ist der Ursprung, der von ihm verarbeiteten Informationen, nicht in jedem Fall bekannt . 9. Auf welche Weise ist nach Kenntnis der Bundesregierung auch die Einheit für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union Eurojust mit Ermittlungen gegen „ausländische Kämpfer“ befasst, und welche gemeinsamen Ermittlungsgruppen werden dort geführt? Die Einbindung von Eurojust durch die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist in Terrorismusfällen möglich und erfolgt in der Praxis auch. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu Frage 9 verwiesen. 10. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, dass der Datenschutz bei Eurojust auf Vorschriften basiert, die aus dem Jahrzehnt des Vertrags von Lissabon stammen, und inwiefern hält sie dies hinsichtlich des geplanten Ausbaus von Eurojust bzw. dessen Rolle beim Ausbau der EU als einem „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ (www.bmjv.de/DE/ Themen/IntZusammenarbeit/Eurojust/Eurojust_node.html) für änderungsbedürftig ? Die Eurojust betreffenden Datenschutzvorschriften wurden erst jüngst mit der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates umfassend reformiert. Die neue Eurojust -Verordnung ist bereits im Dezember 2018 in Kraft getreten; sie gilt ab dem 12. Dezember 2019. 11. Was ist der Bundesregierung über ein Schulungsprogramm zur Verwertung von „Gefechtsbeweisen“ bekannt, das Interpol nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller mit Beteiligung der NATO und der Europäischen Union durchführt und das sich an Militärs aus dem Irak richtet (Ratsdokument 15686/18)? a) Auf welche Weise soll das Programm Straftaten von IS-Anhängern aufklären helfen? b) Welche Veranstaltungen fanden hierzu statt, und welche Angehörigen der Bundesregierung nahmen daran teil? Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die über die im Bezugsdokument aufgeführten Informationen hinausgehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/8683 12. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, in welchem Umfang Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte schnelleren Zugriff auf Europol-Datenbanken erhalten sollten, um bei einer Personenkontrolle in Echtzeit dort gespeicherte Personen- oder Fahrzeugdaten abzufragen (Ratsdokument 5761/19; bitte angeben, welche Europol-Dateien hierfür genutzt werden sollen ), und inwiefern sollten dazu aus ihrer Sicht auch technische Verfahren wie die Anbindung von Kennzeichenlesegeräten entwickelt werden, damit deren Kennzeichen bzw. die Daten der Fahrzeughalter automatisiert mit Dateien bei Europol abgeglichen werden? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 4 bis 4c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7210 wird verwiesen. Die Entwicklung technischer Verfahren zur Anbindung von Kennzeichenlesegeräten an Europol-Dateien für den automatisierten Abgleich hält die Bundesregierung derzeit nicht für erforderlich. In diese Richtung gehende Planungen von Europol sind der Bundesregierung nicht bekannt. 13. Welche weiteren Erläuterungen kann die Bundesregierung zum Projekt „DTECH light“ von Interpol machen, das „terroristische Onlineinhalte“ erkennen , extrahieren und analysieren soll (Ratsdokument 12545/18)? Beim Projekt D-TECH-Light handelt es sich um ein auf zwei Jahre angelegtes Pilotprojekt mit Start im April 2019, das auf die Erstellung einer Prozessbeschreibung und einer Plattform zur Speicherung der von Mitgliedstaaten und regionalen Einrichtungen zur Verfügung gestellter digitaler Beweise abzielt. Diese Plattform soll Interpol in die Lage versetzen, digitale Materialien wie Bilder /Videos/Dateien mit Bezug zu Terroristen und Foreign Terrorist Fighter (FTF) nutzen und auswerten zu können, für die Fahndungsersuchen (Notices oder Diffusions ) aufgrund fehlender nomineller Daten nicht erstellt werden können. D-TECH-Light soll eine Gesichtskennung und einen Auswerte-Algorithmus besitzen , um die Bilder von Einzelpersonen zu erfassen und einen systematischen Abgleich auf Übereinstimmung mit Daten in dem bestehenden INTERPOL-Gesichtserkennungssystem (IFRS) durchführen zu können. Das System soll dabei auf dem elektronischen Vergleichssystem zur Identifizierung von Tätern/Opfern von im Bereich des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger (International Child Sexual Exploitation Database – ICSE) basieren. D-Tech-Light soll sich dabei an nationale Behörden, regionale Monitoring Plattformen , Industrie und kommerzielle OSINT richten, damit diese digitale Inhalte für die Speicherung im D-TECH-Light bereitstellen können. Nach Abschluss der Pilotphase und Etablierung des Verfahrens soll D-Tech-Light die Identifizierung und Lokalisierung von FTF und Rückkehrern ermöglichen und somit deren Mobilität einschränken. a) Auf welche Weise sollen Verdächtige mit „DTECH light“ aufgespürt („located“) werden, und inwiefern soll dafür auch Gesichtserkennung genutzt werden? Darüber hinaus liegen der Bundesregierung über den zur Aufenthaltsermittlung von Verdächtigen genutzten Prozess und einer diesbezüglichen eventuellen Nutzung der Gesichtserkennung keine weiteren Informationen vor. b) Woraus bestehen die operativen Meldungen („identification and alerts“)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8683 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Wer soll von Interpol mit entsprechenden Erkenntnissen versorgt werden? Nach Kenntnis der Bundesregierung sollen die Mitgliedstaaten Empfänger der Informationen sein. d) Über welche Interpol-Kanäle werden die Informationen weitergegeben? Der Informationsaustausch soll unter Nutzung des I-24/7 Kommunikationssystems erfolgen. 14. Was ist der Bundesregierung über Ziele, Maßnahmen und Technologien des Projekts „FACE“ bei Europol bekannt (Ratsdokument 5843/19)? Das Projekt Gesichtserkennung („FACE“ – Facial Recognition) bei Europol wurde 2016 im Zusammenhang mit Anfragen zum Bildabgleich nach den terroristischen Anschlägen in Paris vom 13. November 2015 initiiert. Das Gesichtserkennungsprogramm ist bei Europol eigenständig entwickelt worden. Vorrangiges Ziel ist es, Verdächtige zu erkennen und zu identifizieren sowie Identitäten zu verifizieren. Personen oder ihre Sachen können dabei markiert und mit anderen Bilddateien abgeglichen werden. 15. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass mit Programmen wie „Gallant Phoenix“ oder dem Interpol-Schulungsprogramm zur Verwertung von „Gefechtsbeweisen “ auch europäische Angehörige von Milizen verfolgt werden, die sich in Syrien gegen den „Islamischen Staat“ stellen, und wie begründet sie diese Auffassung? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu Frage 15 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333