Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 20. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8685 19. Wahlperiode 22.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Friedrich Ostendorff, Harald Ebner, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/8145 – Zukunft der Sauenhaltung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im November 2018 gab es in Deutschland 7 800 Betriebe mit Sauenhaltung, auf denen rund 1,8 Millionen Zuchtsauen gehalten wurden. In den allermeisten Fällen werden Zuchtsauen über einen langen Zeitraum ihres Lebens in so genannten Kastenständen oder Ferkelschutzkörben fixiert. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) sowie ihre Vorgängerverordnung von 1988 (Schweinehaltungsverordnung) schreiben vor, dass „jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann“ (§ 24 Absatz 4 Nummer 2 TierSchNutztV). Die TierSchNutztV legt weiter fest, dass die Tiere über einen Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem Abferkeltermin in der Gruppe zu halten sind. Fixierungen schränken die Bewegungsfreiheit der Sauen stark ein, verursachen Stress und Frustrationen und bringen ein erhöhtes Risiko für Erkrankungen und für Verhaltensstörungen mit sich (https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/ epdf/10.2903/j.efsa.2007.572). Für Jungsauen hat sich in der Praxis ein Kastenstandmaß von 200 x 65 Zentimetern etabliert, für Altsauen ein Maß von 200 x 70 Zentimetern. Damit werden die Anforderungen der TierSchNutztV nicht erfüllt. Folgerichtig wurde die bisher übliche Haltung von Sauen in Kastenständen durch das so genannte Magdeburger Kastenstandurteil (www.landesrecht. sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/buq/page/bssahprod.psml?doc.hl=1&doc.id= JURE160003592&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true) und dessen Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht im November 2016 ausdrücklich für rechtswidrig erklärt. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus der TierSchNutztV zwingend, dass den in einem Kastenstand gehaltenen Sauen die Möglichkeit eröffnet sein muss, jederzeit in dem Kastenstand eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen. Das heißt, dass die Kastenstände mindestens dem Stockmaß des darin untergebrachten Schweins entsprechen oder dem Tier die Möglichkeit eröffnen müssen, die Gliedmaßen ohne Behinderung in die beiden benachbarten leeren Kastenstände oder beidseitige (unbelegte) Lücken durchzustecken. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8685 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele Betriebe mit Sauenhaltung gab es in Deutschland bis Ende 2018 (bitte pro Jahr 2008 bis 2018 angeben)? Die Schweinebestände werden im Rahmen der Viehbestandserhebung jeweils im Mai und November eines Jahres in einer besonderen Stichprobenerhebung ermittelt . Seit dem Jahr 2010 sind Betriebe mit weniger als 50 Schweinen oder zehn Zuchtsauen dabei ausgeklammert, um insbesondere die kleineren Betriebe von Auskunftspflichten zu entlasten. Dies bedeutet, dass die Betriebszahlen ab dem Jahr 2010 nicht mit denen früherer Jahre vergleichbar sind. Die Daten beziehen sich zudem bis 2010 auf die Ergebnisse der Mai-Erhebung, danach auf die Daten der November-Erhebung. Für die Jahre 2008 und 2009 liegen keine Angaben für Betriebe mit Zuchtsauenhaltung, sondern stattdessen für Betriebe mit Zuchtschweinehaltung vor; die entsprechenden Werte wurden daher in Klammern gesetzt . Diese Einschränkungen sind bei der Bewertung der nachstehenden Zeitreihe zu berücksichtigen. Der Schweinebestand in Betrieben, die die oben genannten Erfassungsgrenzen nicht erreichen, wird lediglich in den in mehrjährigen Abständen durchgeführten Agrarstrukturerhebungen einbezogen. Übersicht 1: Entwicklung der Betriebe mit Zuchtsauenhaltung (in 1 000) 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018v (25,7) (22,8) 15,9 13,9 12,4 10,9 10,1 9,6 8,8 8,3 7,8 Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 3 Reihe 4.1, verschiedene Jahrgänge 2. Wie viele Sauen werden in Deutschland gehalten, und wie viele Ferkel werden geboren (bitte absolut und pro Betrieb pro Jahr 2008 bis 2018 angeben)? Bezüglich der Angaben zu der Anzahl der insgesamt und je Betrieb gehaltenen Sauen wird auf die Antwort zu Frage 1 hinsichtlich der Änderung der Erfassungsgrenzen ab dem Jahr 2010 und die daraus resultierenden Einschränkungen bezüglich der zeitlichen Vergleichbarkeit hingewiesen. Übersicht 2: Anzahl der insgesamt gehaltenen Zuchtsauen (1 000 Tiere) 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018v 2 295 2 236 2 243 2 194 2 118 2 058 2 052 1 973 1 908 1 905 1 834 Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 3 Reihe 4.1, verschiedene Jahrgänge Die Entwicklung der durchschnittlichen Bestandsgröße (Anzahl der Zuchtsauen dividiert durch Anzahl der Betriebe mit Zuchtsauenhaltung) wird wegen der erläuterten Einschränkungen im Folgenden erst beginnend mit dem Jahr 2010 dargestellt . Übersicht 3: Zahl der durchschnittlich gehaltenen Zuchtsauen je Betrieb 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018v 141 158 171 189 203 206 217 230 235 Die Zahl der geborenen Ferkel wird nicht statistisch erhoben. Im Rahmen der Viehbestandserhebungen wird jedoch die Zahl der am Stichtag in den Betrieben befindlichen Ferkel (bis 20 kg Lebendgewicht) ermittelt. Dabei kann es sich zum Teil um importierte Tiere handeln. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8685 Übersicht 4: Anzahl der gehaltenen Ferkel (1 000 Tiere) 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018v 6 947 6 804 7 391 7 998 8 117 8 219 8 098 8 101 7 998 8 071 7 659 Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 3 Reihe 4.1, verschiedene Jahrgänge Die Größenordnung der jährlich in Deutschland geborenen Ferkel lässt sich allenfalls überschlägig abschätzen durch Multiplikation des Bestandes an Zuchtsauen mit der durchschnittlichen Anzahl geborener Ferkel je Sau und Jahr. Dieser biologische Leistungsparameter in der Zuchtsauenhaltung wird ebenfalls nicht statistisch erfasst. Jedoch liegen entsprechende Daten aus den Auswertungen regionaler Erzeugerringe sowie des Testbetriebsnetzes Landwirtschaft des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vor. In den im Testbetriebsnetz vertretenen spezialisierten Schweineaufzuchtbetrieben wurden im Wirtschaftsjahr 2017/2018 durchschnittlich 28,7 Ferkel je Sau und Jahr lebend geboren, was als Anhaltspunkt dienen kann. Für die Bestimmung des relevanten Bestands an Zuchtsauen sind die Stichtagsergebnisse der agrarstatistischen Erhebungen alleine nicht ausreichend, so dass dazu Annahmen getroffen werden müssen . Geschätzt dürfte die Zahl der in Deutschland geborenen Ferkel im Jahr 2018 in einer Größenordnung von 47 bis 50 Millionen liegen. 3. Worin bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe für die Abnahme der Betriebsanzahl bei gleichzeitiger Zunahme der Betriebsgrößen? Wie in der Landwirtschaft insgesamt, vollzieht sich auch in der Ferkelerzeugung ein Strukturwandel, allerdings stärker ausgeprägt als in einigen anderen Betriebsformen . Dieser äußert sich in einem Ausscheiden kleinerer Betriebe, häufig im Zuge des Generationswechsels oder im Kontext anstehender Investitionsentscheidungen, einer stärkeren Spezialisierung sowie der Ausschöpfung von Kostendegressionseffekten durch Aufstockung. Entscheidend dabei ist die Einschätzung der wirtschaftlichen Lage seitens der Ferkelerzeuger. Diese wiederum wird einerseits durch die Absatzmöglichkeiten und andererseits durch die Kostenstruktur bestimmt. Auf der Absatzseite wirken sich Veränderungen im Konsumverhalten sowie der Konkurrenzdruck insbesondere durch Ferkellieferungen aus Dänemark und den Niederlanden aus. Auf der Kostenseite schlagen geänderte rechtliche Rahmenbedingungen, die Änderungen der bisherigen Produktionsverfahren bzw. bauliche Maßnahmen erfordern, zu Buche. 4. Welchen Preis und welchen Gewinn erzielt ein Sauenhalter bzw. eine Sauenhalterin mit dem Verkauf eines Ferkels nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland durchschnittlich? Die durchschnittlichen Abgabepreise für Ferkel (28 kg Verkaufsgewicht) haben sich seit dem Jahr 2008 im Jahresmittel wie folgt entwickelt. Übersicht 5: Erzeugerpreise für Nutzferkel (Euro/Tier) 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 48,07 51,45 47,13 45,33 56,33 56,44 51,55 41,75 50,68 59,85 43,83 Quelle: Agrarmarkt-Informationsgesellschaft (AMI) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8685 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Agrarmarkt-Informationsgesellschaft führt Modellrechnungen bezüglich der Vollkosten im Betriebszweig Ferkelerzeugung durch. Für Betriebe mit durchschnittlichen Kosten- und Leistungsdaten ergibt sich danach im Jahr 2017 dank relativ hoher Ferkelpreise ein Überschuss (nach Deckung aller Kosten) von 7,29 Euro pro Tier. Für das Jahr 2018 errechnet sich eine Unterdeckung von rund 11 Euro je Ferkel. Aus gesamtbetrieblichen Daten des BMEL-Testbetriebsnetzes geht hervor, dass spezialisierte Haupterwerbsbetriebe der Ausrichtung Schweineaufzucht im Wirtschaftsjahr 2017/2018 einen Gewinn von 307 Euro je Zuchtsau erzielten (2016/2017: 449 Euro). 5. In wie vielen Betrieben in Deutschland werden nach Kenntnis der Bundesregierung wie viele Sauen zumindest zeitweise in Kastenständen gehalten? Die Anzahl der Sauen, die in Kastenständen gehalten werden, wird agrarstatistisch nicht erfasst. Die Bundesregierung geht jedoch davon aus, dass der überwiegende Teil der Sauen zeitweise in Kastenständen gehalten werden. 6. Wie viele Tage eines Jahres verbringt eine Sau durchschnittlich fixiert in einem Kastenstand bzw. Ferkelschutzkorb (bitte nach Deckzentrum und Abferkelbereich aufschlüsseln)? In der konventionellen Schweinehaltung werden die Sauen üblicherweise im Zeitraum eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen der Ferkel in der Abferkelbucht im Ferkelschutzkorb fixiert. Die Dauer dieses Zeitraums beträgt, abhängig von der Dauer der Säugezeit, 28 bis 35 Tage. Nach dem Absetzen der Ferkel bis 28 Tage nach dem Besamen werden die Sauen im Deckzentrum im Kastenstand fixiert. Die Dauer dieses Zeitraums beträgt ca. 35 Tage. 7. Wie viele Kastenstandhaltungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 1992 mit einer Breite von nicht mehr als 70 cm genehmigt (bitte pro Jahr aufschlüsseln)? Die Breite der Kastenstände in ferkelerzeugenden Betrieben wird nicht amtlich erfasst. Bis 2016 enthielt das von der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz beschlossene „Handbuch Nutztierkontrollen“ die Auslegung, dass Kastenstände in Neubauten für Jungsauen mindestens 65 cm, für Sauen mindestens 70 cm breit sein sollen. 8. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit weiterhin neue Kastenstandhaltungen genehmigt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 9. Auf wie vielen Betrieben in Deutschland wird nach Kenntnis der Bundesregierung mit freier Abferkelung ohne Fixierung der Sauen gearbeitet (bitte Aufschlüsselung nach Bundesländern)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8685 10. Welche (Forschungs-)Projekte und Fördermaßnahmen zur freien Abferkelung werden von der Bundesregierung konkret in welchem Umfang finanziert ? Im Rahmen seines Innovationsprogramms fördert das BMEL zwei Verbundprojekte (mit 13 Teilprojekten), die sich auch mit Fragen der freien Abferkelung befassen . Für das Verbundprojekt „Einfluss verschiedener Abferkel- und Aufzuchtsysteme auf Tierwohl, Tiergesundheit und Wirtschaftlichkeit in der Schweinehaltung – ein interdisziplinärer Ansatz (Inno-Pig)“ steht eine Bewilligungssumme von knapp 1,73 Mio. Euro zur Verfügung. Für das Verbundprojekt: „Die Entwicklung von innovativen und auch in Zukunft gesellschaftlich akzeptablen Stallkonzepten für die Schweinehaltung auf Basis eines wissenschaftlich begleiteten Diskurses zwischen Agrarwirtschaft, Zivilgesellschaft und Wissenschaft (Stall Der Zukunft)“ steht eine Bewilligungssumme von knapp 0,28 Mio. Euro zur Verfügung . Darüber hinaus beteiligt sich das BMEL im Rahmen der EU-Forschung am Vorhaben „Nachhaltige Schweine-Produktionssysteme“ mit 0,29 Mio. Euro. 11. Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Sauen in der Schweiz, in Großbritannien, in den Niederlanden, in Dänemark und in Schweden gehalten ? Nach Kenntnis der Bundesregierung dürfen Sauen in den genannten Staaten wie folgt gehalten werden: Anforderungen an Gruppenhaltung Dänemark Ab 1. Januar 2015 für Neubauten und ab 1. Januar 2035 für Altbauten: Sauen sind vom Zeitpunkt des Absetzens der Ferkel bis eine Woche vor dem Abferkeln in der Gruppe zu halten. Maximale Fixationszeit im Kastenstand zum Zeitpunkt der Rausche: drei Tage. In der Übergangszeit dürfen Sauen im Deckzentrum bis zu vier Wochen nach dem Decken in Kastenständen gehalten werden. Großbritannien Seit 1999 sind Sauen vom Zeitpunkt des Absetzens bis eine Woche vor dem Abferkeln in der Gruppe zu halten. Eine Fixation im Kastenstand ist nicht gestattet. Niederlande Seit dem 1. Januar 2013 sind Sauen im Zeitraum von über vier Tagen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe zu halten. Schweden Seit 1988 dürfen Sauen nur temporär zur Behandlung oder Besamung in Kastenständen fixiert werden. Schweiz Sauen dürfen im Deckzentrum für maximal 10 Tage während der Deckzeit fixiert werden. Im Abferkelbereich ist eine Fixation der Sau während der Geburt nur im Ausnahmefall zulässig . 12. Welches sind die relevantesten tierschutzrelevanten Probleme, die nach Kenntnis der Bundesregierung bei fixierten Sauen in Kastenständen auftreten , und welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in welchem Zeitraum ergreifen, um diese zu beseitigen? Tierschutzrelevante Probleme, die beim Fixieren von Sauen in Kastenständen auftreten können, sind nach Einschätzung der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) aus dem Jahr 2007 die starke Einschränkung der Bewegungsfreiheit und die Einschränkung des Verhaltens. Außerdem besteht bei dauerhafter Fixierung ein Risiko für die Tiergesundheit im Hinblick auf Gelenk- und Klauenschäden, Muskelabbau sowie Herz- Kreislaufproblemen. Eine dauerhafte Fixierung kann auch zu Stressreaktionen und zu Stereotypien wie Stangenbeißen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8685 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode führen (vergleiche Wissenschaftliche Stellungnahme der EFSA über Tiergesundheits - und Tierschutzaspekten in verschiedenen Haltungssystemen für Schweine https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2007.572). Im Rahmen einer seitens des BMEL geplanten Neuregelung der Kastenstandhaltung von Sauen liegt der Fokus daher vor allem auf der Verkürzung der zulässigen Fixationszeiten der Sauen im Deckzentrum von bisher ca. 35 Tagen auf zukünftig maximal 8 Tage und im Abferkelbereich von bisher bis zu 35 Tagen auf zukünftig maximal 5 Tage. Die Umsetzung dieser neuen Anforderungen durch die Betriebe erfordert erhebliche Investitionen. Den Betrieben soll daher eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden. 13. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung bezüglich des so genannten Magdeburger Urteils in der Gesetzgebung, der Umsetzungskontrolle und in der betrieblichen Eigenkontrolle? 14. Welche Umsetzungsmaßnahmen hat die Bundesregierung seit dem Magdeburger Urteil vom November 2015 in die Wege geleitet? Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts von Sachsen-Anhalt wurde mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom November 2016 rechtskräftig. Unmittelbar nach diesem Beschluss wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet , die einen Vorschlag zur Neuregelung der Kastenstandhaltung von Sauen erarbeiten und die Umsetzungsfragen in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Neuregelung erörtern sollte. Basierend auf diesen Ergebnissen hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft einen Verordnungsentwurf entwickelt. Dieser soll nach Abschluss der rechtsförmlichen Prüfung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen des Verordnungsgebungsverfahrens in die Länder- und Verbändebeteiligung gegeben werden. 15. Wie viele Betriebe in Deutschland erfüllen aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung die Anforderungen, die sich aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Magdeburg zur Kastenstandhaltung ergeben, nicht? Nach der in seinem Urteil dargelegten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt ist die Anforderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in Bezug auf die Breite des Kastenstandes nur dann erfüllt, wenn die Breite des Kastenstandes mindestens der Widerristhöhe des Schweines entspricht oder dem Tier die Möglichkeit eröffnet wird, die Gliedmaßen ohne Behinderung in die beiden benachbarten leeren Kastenstände auszustrecken. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie viele Betriebe die Anforderungen nicht erfüllen. 16. Wie viele Betriebe wurden in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung konkret auf die Umsetzung des Urteils des OVG Magdeburg zur Kastenstandhaltung kontrolliert (bitte absolute Anzahl der Kontrollen und prozentualer Anteil der kontrollierten Betriebe angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/8685 17. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Umstellung der Kastenstandhaltung im Deckzentrum sowie die Haltung im Ferkelschutzkorb im Abferkelbereich auf alternative Haltungsformen ohne Fixierung der Sauen, um den Anforderungen, die sich aus § 2 Nummer 1 und 2 des Tierschutzgesetz ergeben, gerecht zu werden? Wenn ja, innerhalb welchem Zeitraum will die Bundesregierung aus der Kastenstandhaltung aussteigen, und wenn nein, warum nicht? Nach Auffassung der Bundesregierung sollte zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollständig auf die Fixierung von Sauen verzichtet werden. Während der Rausche sind Sauen häufig unruhig, es kommt zum Aufreiten auf andere Tiere, so dass es zu Verletzungen kommen kann. In den ersten Tagen nach der Geburt ist ohne eine Fixierung der Sau das Erdrückungsrisiko für die Ferkel hoch. Die Fixierung der Sau in der Abferkelbucht dient daher in erster Linie dem Schutz der Ferkel. Darüber hinaus bietet die Fixierung arbeitsökonomische Vorteile sowie Vorteile in Bezug auf den Arbeitsschutz. Die Bundesregierung plant aber eine Neuregelung der Kastenstandhaltung von Sauen mit einer deutlichen Verkürzung der maximal zulässigen Fixationsdauer. Siehe auch Antwort zu Frage 12. 18. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass – wie in § 30 TierSchNutztV festgehalten – Sauen ihr natürliches Nestbauverhalten mit Hilfe von Stroh oder anderen Materialien in den Abferkelbuchten ausüben können? Für die Umsetzung und für die Kontrolle der Einhaltung des Tierschutzrechts sind die zuständigen Behörden der Länder verantwortlich. 19. Ist nach Auffassung der Bundesregierung eine Aktualisierung der Bundesgesetzgebung zu Kastenständen für Sauen notwendig, damit die Schweinehalter bzw. Schweinehalterinnen Rechtssicherheit erhalten? 20. Plant die Bundesregierung eine Neufassung der TierSchNutztV zur Kastenstandhaltung von Sauen? Falls nein, warum nicht? Falls ja, wann kann mit der Veröffentlichung eines Entwurfs gerechnet werden ? Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach Auffassung der Bundesregierung ist eine Neuregelung der Kastenstandhaltung von Sauen erforderlich, um einerseits für den Tierschutz verbesserte Rahmenbedingungen und andererseits Planungssicherheit für die Tierhalter zu schaffen . Aus diesem Grund wurde ein Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltung erarbeitet. Dieser Entwurf wird in Kürze im Rahmen des Verordnungsgebungsverfahrens in die Länder- und Verbändebeteiligung gegeben und in diesem Zusammenhang auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8685 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21. Hält die Bundesregierung es für zielführend, den Passus in § 24 Absatz 4 Nummer 2 TierSchNutztV, wonach „Schweine auch in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken können müssen“, zu streichen? Falls ja, wie ist dies mit dem geltenden Tierschutzgesetz vereinbar? Die bisherige Vorschrift in § 24 Absatz 4 Nummer 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung soll dahingehend geändert werden, dass Schweine ungehindert aufstehen, sich in Seitenlage hinlegen und den Kopf ausstrecken können müssen. Damit wird von der bisherigen Forderung, dass Schweine im Kastenstand in Seitenlage die Gliedmaßen ungehindert ausstrecken können müssen, abgegangen. Diese Änderung ist notwendig, damit die sauenhaltenden Betriebe ohne Zwischeninvestition die Umstellung auf die deutliche Verkürzung der künftigen zulässigen Fixationszeiten im Deckzentrum und im Abferkelbereich sowie die künftigen erhöhten und konkretisierten Anforderungen an die Kastenstände (Länge und Breite) vornehmen können (siehe auch Antwort zu Frage 12). Insgesamt wird damit nach Ablauf der Übergangsfrist der Tierschutz in der Sauenhaltung deutlich verbessert. 22. Sieht die Bundesregierung sich in der Verantwortung, die seit 1992 missachteten rechtlichen Vorgaben durch eine Finanzierung von Umbaumaßnahmen zu kompensieren, um eine Abwanderung oder Schließung von Sauenbetrieben zu verhindern (bitte erläutern), und welche Finanzmittel wird die Bundesregierung für Umbaumaßnahmen bereitstellen? Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) können mit Hilfe des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) Investitionen landwirtschaftlicher Betriebe zur Haltung von Sauen gefördert werden. Bund und Länder beschließen im Rahmen der GAK gemeinsam die Förderungsgrundsätze. Für die Umsetzung der Förderung, inklusive der Setzung von Förderprioritäten, sind alleine die Länder zuständig. Im AFP kann für Investitionen für Stallneubauten oder -modernisierungen zur Haltung von Sauen abhängig von erfüllten baulichen Anforderungen ein Zuschuss von bis zu 40 Prozent der förderfähigen Investitionsvolumen gewährt werden. Diese Fördermöglichkeit besteht unabhängig von der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt und stellt weder eine staatliche Förderung für die Herstellung eines rechtskonformen Zustandes noch für die Umstellung auf neue Rechtslagen zum Ablauf der Übergangsfrist dar. Förderungen aus dem AFP für Stallneubauten oder -modernisierungen sind nur dann möglich, wenn sie deutlich weitergehenden Anforderungen als die jeweils geltende Rechtslage erfüllen. 23. Wird die Haltung der Sauen in den Kriterien für das staatliche Tierwohlkennzeichen abgebildet sein? Falls ja, welche Kriterien sind zum jetzigen Zeitpunkt geplant? Falls nein, warum nicht? Die Sauenhalter sollen von Beginn an in das System des staatlichen Tierwohlkennzeichens einbezogen werden. Geplante Kriterien im Bereich der Sauenhaltung sind beispielsweise Bereitstellung von Nestbaumaterial, verlängerte Säugezeit und Maßnahmen zum Ausstieg aus dem Schwänzekupieren bzw. Verzicht auf Schwänzekupieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/8685 24. Können Verbraucherinnen und Verbraucher sicher sein, dass beim angekündigten staatlichen Tierwohlkennzeichen keine Kriterien als besonders tiergerecht ausgelobt werden, die nicht über den gesetzlichen Standard hinausgehen ? Bundesministerin Julia Klöckner hat am 6. Februar 2019 die seitens des BMEL geplanten Kriterien für die drei Stufen des staatlichen Tierwohlkennzeichens in einer Pressekonferenz vorgestellt und erläutert. Die Informationen sind auch auf der Internetseite des BMEL veröffentlicht. Dabei sind die geplanten Kriterien transparent dem gesetzlichen Mindeststandard gegenübergestellt. Die vorgestellten Kriterien gehen in ihrer Gesamtheit in allen Stufen des geplanten staatlichen Tierwohlkennzeichens über den gesetzlichen Mindeststandard hinaus. Die Kriterien umfassen die gesamte Lebensspanne des Tieres von der Geburt bis zur Schlachtung. 25. Welche nichttherapeutischen Eingriffe werden nach Kenntnis der Bundesregierung an Saugferkeln vorgenommen? Gemäß Tierschutzgesetz ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln, wenn der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz unerlässlich ist, und für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerlässlich ist. In der konventionellen Schweinehaltung ist die Durchführung dieser Eingriffe weit verbreitet. 26. Wann werden nach Kenntnis der Bundesregierung den Ferkeln die Schwänze kupiert, und warum? Die Schwänze werden bis zum dritten Tag nach der Geburt kupiert. Das Kupieren der Schwänze soll das Risiko des Auftretens von Schwanzbeißen reduzieren. 27. In wie vielen Betrieben und wie vielen Ferkeln (bitte Anzahl angeben) in Deutschland werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Schwänze gekürzt (bezogen auf das aktuellste verfügbare Jahr)? Die Anzahl der Betriebe, in denen den Ferkeln die Schwänze gekürzt werden und die Anzahl an Ferkeln denen in Deutschland die Schwänze kupiert werden, wird amtlich nicht erfasst. Es ist davon auszugehen, dass der überwiegende Anteil der in Deutschland geborenen Ferkel kupiert wird. 28. Welche gesetzlichen Vorgaben bestehen auf Bundes- und auf Europäischer Ebene zum Schwänzekupieren bei Ferkeln? Es wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8685 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 29. Werden in Deutschland Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie Artikel 10 der Richtlinie 2008/120/EG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen vollständig umgesetzt, und wenn nein, welche Anforderungen werden nicht erfüllt? Nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel - und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie Artikel 10 der Richtlinie 2008/120/EG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen können Veterinärsachverständige der Europäischen Kommission allgemeine und spezifische Überprüfungen im Hinblick auf die Einhaltung des Europäischen Rechts und in diesem Fall insbesondere des Europäischen Tierschutzrechts im Hinblick auf die Schweinehaltung in den Mitgliedstaaten vornehmen. Diese Vorschrift ist somit die Rechtsgrundlage der Europäischen Kommission für die Durchführung von Audits zum Beispiel zur Bewertung der Maßnahmen zur Verhütung von Schwanzbeißen und zur Vermeidung des routinemäßigen Kupierens von Schwänzen bei Schweinen in den Mitgliedstaaten. Diese Vorschriften regeln unter anderem, dass die auditierten Mitgliedstaaten den Veterinärsachverständigen der Europäischen Kommission Zugang vor Ort gewähren und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und angemessene Folgemaßnahmen im Sinne der aus den Kontrollen hervorgegangenen Empfehlungen treffen. Deutschland hat diese Anforderungen vollständig umgesetzt. 30. Welche Kritik wurde von Seiten der Europäischen Union (EU) im Auditbericht zur Bewertung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung von Schwanzbeißen und zur Vermeidung des routinemäßigen Kupierens von Schwänzen bei Schweinen zum Ausdruck gebracht? Im Hinblick auf die in Deutschland getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Schwanzbeißen und zur Vermeidung des routinemäßigen Kupierens von Schwänzen bei Schweinen kommt die Europäische Kommission in ihrem Auditbericht vom 17. September 2018 insbesondere zu folgenden Schlussfolgerungen: Die Strategien der Bundes- und Länderbehörden zur Reduzierung des Schwanzbeißens und zur Vermeidung des routinemäßigen Kupierens von Schwänzen bei Schweinen haben bisher zu keinen konkreten Ergebnissen geführt . Obwohl Deutschland beträchtliche Summen für die Forschung aufgewendet hat und die jeweiligen Ergebnisse weiterverbreitet wurden, werden in Deutschland nach wie vor routinemäßig Schwänze bei Schweinen kupiert. Die Finanzanreize der Europäischen Union werden nicht koordiniert genutzt, um durch die Verbesserung der Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen Schwanzbeißen zu reduzieren. Für viele Aspekte der geltenden nationalen Rechtsvorschriften sind keine eindeutigen Einhaltungskriterien vorhanden, anhand derer die Kontrolleure und Tierhalter beurteilen können, ob diese in den Betrieben eingehalten werden. Auslegungshinweise, die auf Länderebene verabschiedet werden, sind in manchen Ländern verbindlich, in anderen Ländern werden sie lediglich zu Rate gezogen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/8685 Bescheinigungen niedergelassener Tierärzte, in denen die Notwendigkeit des Kupierens begründet wird, basieren nicht auf hinreichenden Nachweisen, dass andere Maßnahmen zur Vermeidung des Schwanzbeißens ergriffen wurden. Dies und die fehlende Verifizierung dieser Bescheinigungen bei amtlichen Kontrollen führen zum routinemäßigen Schwanzkupieren. Die amtlichen Kontrollen sorgen für ein gutes Überwachungsniveau hinsichtlich der Tierschutznormen. Die Behörden nutzen jedoch bestimmte verfügbare Daten – wie Daten zu Schwanzverletzungen oder sonstige in Schlachthöfen erfasste tierbezogene Kriterien – nicht zur Messung des Auftretens von Schwanzbeißen in den Betrieben; somit entgeht ihnen die Chance zur Festlegung von Interventionsschwellen für Folgemaßnahmen in den Betrieben und zur Erhöhung des Niveaus bei den risikobasierten Kontrollen. 31. Wie viele Beschlüsse zur Haltung von Sauen wurden in den Agrarministerkonferenzen (AMK) seit 2015 gefasst, und worauf zielen diese Beschlüsse ab? 2015 wurde kein Beschluss zur Haltung von Sauen in den Agrarministerkonferenzen gefasst. Seit Ende 2016 wurden von den Ländern sechs Beschlüsse zur Haltung von Sauen in den Agrarministerkonferenzen gefasst. Diese Beschlüsse zielen auf eine zeitnahe Neuregelung der Kastenstandhaltung von Sauen im Deckzentrum und im Abferkelbereich ab. Insbesondere bitten die Länder die Bundesregierung eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzurichten, die konkrete Vorschläge zur Neuregelung der Kastenstandhaltung von Sauen im Deckzentrum und im Abferkelbereich und wirtschaftlich tragfähige und tiergerechte Lösungen in der Übergangszeit erarbeitet (ACK vom 19. Januar 2017 und AMK vom 31. März 2017) und auf Basis der erzielten Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zeitnah eine Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorzunehmen (AMK vom April 2018). 32. Welche dieser Beschlüsse wurden von der Bundesregierung konkret aufgegriffen , und welche damit verbundenen Initiativen wurden konkret auf den Weg gebracht? Die geforderte Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde eingerichtet und hat konkrete Vorschläge zur Neuregelung der Kastenstandhaltung von Sauen im Deckzentrum und im Abferkelbereich erarbeitet. Auf der Basis dieser Ergebnisse wurde ein Entwurf zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Neuregelung der Kastenstandhaltung von Sauen erarbeitet. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8685 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 33. Teilt die Bundesregierung die juristische Einschätzung, dass eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die betäubungslosen Ferkelkastration ersichtlich fehlt, es sich also um vermeidbares Tierleid handelt (Quelle: Deutsches Tierärzteblatt, 2019, 67 (1), S. 18 ff.)? Falls nein, warum nicht? 34. Teilt die Bundesregierung die juristische Einschätzung, dass der Gesetzgeber seiner Schutzpflicht aus Artikel 20a des Grundgesetzes nur durch ein Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration entsprechen kann (Quelle: Deutsches Tierärzteblatt, 2019, 67 (1), S. 18 ff.)? Falls nein, warum nicht? 35. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine Rechtfertigung der betäubungslosen Ferkelkastration nicht auf das Eigentumsgrundrecht gestützt werden kann, weil der Schutzbereich dieses Grundrechts nicht eröffnet ist? Die Fragen 33 bis 35 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nach § 5 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes darf an einem Wirbeltier ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Für die Regelung des § 5 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes enthält § 21 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes eine Übergangsregelung für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen. Die Staatszielbestimmung des Artikels 20a des Grundgesetzes steht der Übergangsregelung in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes nicht entgegen. Nach der Gesetzesbegründung auf Bundestagsdrucksache 14/8860, S. 3 umfasst die Staatszielbestimmung Tierschutz in Artikel 20a GG auch die Vermeidung von Schmerzen und Leiden für das einzelne Tier (sog. ethischer Tierschutz). Der Gesetzgeber darf das Staatsziel Tierschutz jedoch nicht isoliert verfolgen, sondern muss es mit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang, im Hinblick auf die Kastration von Ferkeln insbesondere den betroffenen Grundrechten der Schweinehalter, in Einklang bringen. In die Abwägung mit dem Staatsziel Tierschutz sind insoweit die grundrechtlich geschützten Positionen der landwirtschaftlichen Unternehmer, d. h. Artikel 12 und Artikel 14 des Grundgesetzes, einzubeziehen. 36. Auf welcher Datengrundlage fußt die Einschätzung der Bundesregierung, dass durch die Umsetzung des Verbots der betäubungslosen Ferkelkastration ein Schaden für die Agrarunternehmen drohe, und wie wurde diese berechnet ? Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass die Umsetzung des Verbots der betäubungslosen Ferkelkastration per se zu einem betriebswirtschaftlichen Schaden führt. Hierzu wird auf den Bericht der Bundesregierung über den Stand der Entwicklung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration vom 15. Dezember 2016 (Bundestagsdrucksache 18/10689) verwiesen , der unter anderem Ausführungen zu den betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der Umstellung auf alternative Verfahren enthält. Diese Ausführungen beruhen auf einer Analyse des Thünen-Instituts, die veröffentlicht ist (https://doi. org/10.3220/WP1479128714000). Zusammengefasst führen die verschiedenen Alternativen (Jungebermast, Immunokastration, chirurgische Ferkelkastration unter Betäubung) zu unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Auswirkungen. Je nach Rahmenbedingung und der Möglichkeiten zur Umsetzung können sich die Alternativen positiv, negativ oder nahezu neutral auf die betriebswirtschaftliche Situation eines Betriebes auswirken. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/8685 37. Teilt die Bundesregierung die Einschätzungen von Bundesministerin Julia Klöckner (www.tagesschau.de/inland/kloeckner-bericht-aus-berlin-101.html) und Werner Schwarz, Vizepräsident des Deutschen Bauernverbands (https:// rp-online.de/politik/deutschland/bauernverband-will-preise-fuer-schweinefleischverdoppeln _aid-25107725), die nahelegen, Produkte immunokastrierter Tiere seien Hormonfleisch? Bundesministerin Julia Klöckner ist nicht der Auffassung, dass es sich bei Produkten immunokastrierter Tiere um Hormonfleisch handele. Ihre Aussage bezog sich vielmehr auf Befürchtungen der Branche, dass Verbraucher und Verbraucherinnen das Fleisch von geimpften Tieren fälschlicherweise für Hormonfleisch halten könnten. Dass es sich bei der Impfung nicht um eine Hormonbehandlung handelt , wurde wiederholt dargestellt, zum Beispiel im Bericht der Bundesregierung über den Stand der Entwicklung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration vom 15. Dezember 2016 auf Bundestagsdrucksache 18/10689. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass dem Landwirt alle verfügbaren Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration zur Verfügung stehen sollten. Dazu gehört auch die Impfung gegen Ebergeruch. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333