Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8689 19. Wahlperiode 22.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Suding, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8182 – Kontrolle durch den Bund bei der Mittelverwendung im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes Kapitel 2 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das zweite Kapitel des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) beinhaltet ein Schulsanierungsprogramm in Höhe von 3,5 Mrd. Euro. Gestützt auf Artikel 104c des Grundgesetzes fördert der Bund mit dem Gesetz kommunale Investitionen zur Sanierung, zum Umbau und zur Erweiterung von Schulgebäuden in finanzschwachen Kommunen. Gemäß § 12 Absatz 2 KInvFG sind „notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude förderfähig“. 1. Auf welchen rechtlichen Grundlagen kontrolliert die Bundesregierung die Verwendung der Mittel im Rahmen des Schulsanierungsprogrammes im zweiten Kapitel des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes? 2. Gibt es darüber hinausgehende Vereinbarungen des Bundes mit Ländern, Kommunen und Schulen über die Kontrolle der Mittelverwendung, und wenn ja, wie lauten diese? Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet : Die Bundesregierung kontrolliert die Verwendung der Mittel im Rahmen des Schulsanierungsprogrammes des zweiten Kapitels des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) gemäß § 14 KInvFG in Verbindung mit § 7 KInvFG in Verbindung mit § 8 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (VV KInvFG Kapitel 2). Darüber hinausgehende Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8689 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Über welche Punkte müssen Länder, Kommunen und Schulen dem Bund jeweils berichten? Der Umfang der Berichtspflichten der Länder für den Nachweis der Verwendung ergibt sich aus § 8 Absatz 1 VV KInvFG Kapitel 2. Die dem Bundesministerium der Finanzen zu übersendenden Übersichten enthalten die folgenden Angaben: Bestätigung, dass die Kommune zum Kreis der antragsberechtigten finanzschwachen Kommunen entsprechend der im Land festgelegten Kriterien gehört , die Stadtstaaten verfahren gebietsbezogen entsprechend, Kurzbeschreibung der Maßnahme unter Angabe des Trägers sowie des amtlichen Gemeindeschlüssels, Maßnahmebeginn (Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages) und Maßnahmeende (Abnahme aller Leistungen) gemäß § 13 KInvFG, Angabe, ob es sich um eine Maßnahme gemäß § 13 Absatz 2 KInvFG handelt, Angaben über die Höhe des Investitionsvolumens, die förderfähigen Kosten, die Höhe der Beteiligung des Bundes an der öffentlichen Finanzierung und die Finanzierungsbeiträge Dritter, Bestätigung, dass die Bestimmungen der § 4 Absatz 1 und 3, § 6 Absatz 2, § 12 und § 13 KInvFG eingehalten sind. 4. In welchem Umfang legen die Länder, Schulträger und Schulen dem Bund Daten und Berichte über die Verwendung der Mittel aus dem Schulsanierungsprogramm vor (bitte, soweit möglich, in Seitenzahlen angeben)? Bislang hat noch kein Land dem Bundesministerium der Finanzen eine Übersicht über die Verwendung der Mittel aus dem Schulsanierungsprogramm gemäß § 14 KInvFG in Verbindung mit § 7 KInvFG vorgelegt. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass Kapitel 2 KInvFG durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 eingeführt wurde. Die dazugehörige Verwaltungsvereinbarung stammt vom 20. Oktober 2017. Erst danach konnten die Länder mit der Umsetzung des Schulsanierungsprogramms des Bundes beginnen. Dies umfasst die Auswahl der förderberechtigten finanzschwachen Kommunen, die Verabschiedung der landesrechtlichen Umsetzungsregelungen und die Beantragung der Projekte durch die Kommunen sowie deren Bewilligung durch die jeweils zuständigen Landesbehörden. Nach Durchführung der einzelnen Investitionsmaßnahmen übersenden die Länder dem Bundesministerium der Finanzen Übersichten über die vom Land geprüften Nachweise über abgeschlossene Maßnahmen , das auf dieser Grundlage die zweckgerechte Mittelverwendung prüft. Da die auf Grundlage von Kapitel 2 KInvFG geförderten Schulsanierungen die üblichen bauplanerischen Vorlaufzeiten sowie die bautechnischen Durchführungszeiten benötigen, ist es erklärlich, dass bislang dem Bundesministerium der Finanzen keine abgeschlossenen und von den Ländern geprüften Maßnahmen vorliegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8689 5. In welchem Rhythmus legen die Länder, Schulträger und Schulen dem Bund die in Frage 3 genannten Daten und Berichte vor? Die Länder übersenden dem Bundesministerium der Finanzen gemäß § 14 KInvFG in Verbindung mit § 7 KInvFG sowie § 8 Absatz 1 VV KInvFG Kapitel 2 halbjährlich jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober eines Jahres die in der Antwort zu Frage 3 dargestellten Übersichten. 6. Wie viele Mitarbeiter in der Verwaltung des Bundes und eventuell beauftragter Projektträger sind mit der Auswertung der in den Fragen 3 und 4 genannten Daten und Berichte betraut (bitte jeweils in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten für die einzelnen Jahre nach den beteiligten Verwaltungseinheiten inklusive Projektträger angeben)? 7. Wie viele Arbeitsstunden wenden Mitarbeiter in der Verwaltung des Bundes und eventuell beauftragter Projektträger pro Jahr für die Auswertung der in den Fragen 3 und 4 genannten Daten und Berichte auf (bitte Gesamtsumme für die einzelnen Jahre und jeweils die Summe für die beteiligten Verwaltungseinheiten des Bundes inklusive Projektträger für die einzelnen Jahre angeben)? Die Fragen 6 und 7 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet : Gemäß § 8 Absatz 2 VV KInvFG Kapitel 2 wird die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom Bund unter Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes angemessen geprüft. Im Bundesministerium der Finanzen erfolgt die Prüfung der Verwendungsnachweise gemäß § 14 KInvFG in Verbindung mit § 7 KInvFG in Verbindung mit § 8 Absatz 2 VV KInvFG Kapitel 2 durch insgesamt sieben Personen (einschließlich des zuständigen Referatsleiters) bzw. 5,97 Vollzeitäquivalente. Diese Personen sind zugleich auch mit der Wahrnehmung anderer Aufgaben ihres Zuständigkeitsbereichs betraut. Die Anzahl der Arbeitsstunden, die auf die Prüfung der Verwendungsnachweise entfallen, wird nicht gesondert erfasst. Projektträger sind mit der Prüfung nicht beauftragt. 8. Welche Berichte, die die Länder, Kommunen oder Schulen vorgelegt haben müssten, liegen noch nicht vor (bitte für jedes Bundesland einzeln ausweisen )? 9. Wie groß ist der Betrag der Mittel, für den noch keine Berichte vorliegen, obwohl sie vorliegen müssten (bitte für jedes Bundesland einzeln ausweisen )? 10. Was hat die Bundesregierung jeweils als Reaktion auf die noch nicht vorliegenden Berichte unternommen (bitte für jedes Bundesland und jeden Bericht einzeln ausweisen)? 11. Welche Frist zur Einreichung der fehlenden Berichte hat der Bund den Ländern gesetzt (bitte für jedes Bundesland und jeden Bericht einzeln ausweisen )? 12. Welche Berichte, die die Länder, Kommunen oder Schulen vorgelegt haben müssten, wurden nicht fristgerecht beim Bund eingereicht (bitte für jedes Bundesland einzeln ausweisen)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8689 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Wie groß ist der Betrag der Mittel, deren Berichte nicht fristgerecht beim Bund eingegangen sind (bitte für jedes Bundesland und jeden Bericht einzeln ausweisen)? 14. Was hat die Bundesregierung jeweils als Reaktion auf die nicht fristgerecht eingereichten Berichte unternommen (bitte für jedes Bundesland und jeden Bericht einzeln ausweisen)? 15. Welche Frist zur Nachreichung der nicht fristgerecht eingegangenen Berichte hat der Bund den Ländern gesetzt, und bis wann haben die Bundesländer die Berichte nachgeliefert (bitte für jedes Bundesland und jeden Bericht einzeln ausweisen)? 16. Bei welchen Berichten hat die Bundesregierung Mängel in der Berichterstattung gesehen, und worin bestanden diese Mängel (bitte für jedes Bundesland einzeln ausweisen)? 17. Wie groß ist der Betrag der Mittel, die von Mängeln in der Berichterstattung betroffen sind (bitte für jedes Bundesland und jeden Mangel einzeln ausweisen )? 18. Was hat die Bundesregierung als Reaktion auf Mängel in der Berichterstattung unternommen (bitte für jedes Bundesland und jeden Mangel einzeln ausweisen)? 19. Welche Frist zur Behebung der Mängel in der Berichterstattung hat der Bund den Ländern gesetzt, und bis wann haben die Bundesländer die Mängel in der Berichterstattung behoben (bitte für jedes Bundesland und jeden Mangel einzeln ausweisen)? 20. Bei welchen Berichten hat die Bundesregierung inhaltliche Mängel in der Verwendung der Mittel gesehen, und worin bestanden diese Mängel (bitte für jedes Bundesland einzeln ausweisen)? 21. Wie groß ist der Betrag der Mittel, für die die Bundesregierung inhaltliche Mängel in der Verwendung festgestellt hat (bitte für jedes Bundesland und jeden Mangel einzeln ausweisen)? 22. Was hat die Bundesregierung jeweils als Reaktion auf die inhaltlichen Mängel in der Verwendung der Mittel unternommen (bitte für jedes Bundesland und jeden Mangel einzeln ausweisen)? 23. Welche Frist zur Abstellung der inhaltlichen Mängel in der Mittelverwendung hat der Bund den Ländern gesetzt, und bis wann haben die Bundesländer die Mängel in der Mittelverwendung behoben (bitte für jedes Bundesland und jeden Mangel einzeln ausweisen)? 24. Inwieweit hat die Bundesregierung ihr Prüfverhalten nach den Daten und Berichten, dem Berichtsverhalten sowie der Mängelbehebung durch die Bundesländer für das Schulsanierungsprogramm geändert? 25. Inwieweit hat die Bundesregierung ihr Prüfverhalten nach den Daten und Berichten, dem Berichtsverhalten sowie der Mängelbehebung durch die Bundesländer für Förderprogramme des Bundes insgesamt geändert? Die Fragen 8 bis 25 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet : Bei der Bundesregierung sind bislang keine Übersichten der Länder zu der zweckentsprechenden Verwendung der Bundesfinanzhilfen nach Kapitel 2 KInvFG eingegangen. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8689 Die Bundesregierung hat keinen Anlass davon auszugehen, dass die Länder es unterlassen haben, Berichte vorzulegen, die sie hätten vorlegen müssen. Die Regierungen der Länder sind ebenso wie die Bundesregierung an das Rechtsstaatsprinzip gebunden. 26. Inwieweit hat die Bundesregierung nach Bemerkungen des Bundesrechnungshofs ihr Prüfverhalten im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes Kapitel 2 geändert? Der Bundesregierung liegen bislang keine Bemerkungen des Bundesrechnungshofes vor, die eine Änderung am Prüfverhalten der Bundesregierung im Rahmen der bestehenden Regelungen angezeigt erscheinen ließen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333