Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 21. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8709 19. Wahlperiode 22.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Suding, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8184 – Kontrolle durch den Bund bei der Mittelverwendung im Rahmen der Exzellenzstrategie V o r b e m e r k u n g d e r F r a g s t e l l e r Im Rahmen der Exzellenzstrategie fördern der Bund und die Länder ab 2018 Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen. Für die Exzellenzstrategie stellen Bund und Länder ab 2018 jährlich rund 533 Mio. Euro bereit. 75 Prozent der Mittel trägt der Bund, 25 Prozent das jeweilige Sitzland der geförderten Einrichtung. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland haben am 16. Juni 2016 auf der Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes die Exzellenzstrategie zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten beschlossen. Die gemeinsame Förderung durch Bund und Länder erstreckt sich auf die wissenschaftsbezogenen Aktivitäten der erfolgreichen Universitäten und ihrer Kooperationspartner in Fällen überregionaler Bedeutung in zwei Förderlinien: (1) Exzellenzcluster: In dieser Förderlinie werden international wettbewerbsfähige Forschungsfelder an Universitäten bzw. Universitätsverbünden projektbezogen gefördert. Die finanzielle Förderung der Exzellenzcluster erfolgt im Rahmen einer Bund-Länder-Sonderfinanzierung über die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) als befristete Projektförderung nach deren Bewirtschaftungsgrundsätzen . Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) prüft die Mittelverwendung der DFG für die Durchführung der Förderlinie Exzellenzcluster nach haushaltsrechtlichen Vorgaben im Rahmen seiner Zuständigkeit als Zuwendungsgeber . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8709 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode (2) Exzellenzuniversitäten: Diese Förderlinie dient der dauerhaften Stärkung der Universitäten als Institution bzw. einem Verbund von Universitäten und dem Ausbau ihrer internationalen Spitzenstellung in der Forschung auf Basis erfolgreicher Exzellenzcluster. Zur gemeinsamen Förderung der Exzellenzuniversitäten bzw. -verbünde weist der Bund dem jeweiligen Sitzland den jährlichen Bundesanteil zu. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Förderung der Exzellenzuniversitäten nach den Regelungen des jeweiligen Sitzlandes für die Grundfinanzierung . Die Sitzländer prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Mittel und berichten dem Bund im Rahmen eines vereinfachten Verwendungsnachweises darüber. 1. Auf welchen rechtlichen Grundlagen wird die Bundesregierung die Verwendung der Mittel im Rahmen der Exzellenzstrategie kontrollieren? Rechtsgrundlage der Förderung im Rahmen der Exzellenzstrategie ist die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten. Die finanzielle Förderung der Exzellenzcluster erfolgt gemäß § 3 Absatz 7 der o. g. Verwaltungsvereinbarung im Rahmen einer Bund-Länder-Sonderfinanzierung über die DFG als befristete Projektförderung nach deren Bewirtschaftungsgrundsätzen . Folglich prüft die DFG die Mittelverwendung der Hochschulen. Die Sonderfinanzierung an die DFG ist in § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Anlage zum Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK-Abkommen) vom 11. September 2007 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung der DFG (AV-DFG) geregelt . Die Sonderfinanzierung erfolgt in Form einer anteiligen Zuwendung des BMBF nach §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und Ausführungs- bzw. Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit den Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die DFG. Die Pflicht zu Nachweis und Prüfung der Mittelverwendung durch die DFG leitet sich aus den Verwaltungsvorschriften (VV) Nummer 10 bis 11a zu § 44 BHO ab. Die Finanzierungsmodalitäten für die zweite Förderlinie der Exzellenzuniversitäten sind in § 5 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung zur Exzellenzstrategie festgehalten . Demzufolge prüft das jeweilige Sitzland die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Regelungen für die Grundfinanzierung der Universitäten. 2. Gibt es darüber hinausgehende Vereinbarungen des Bundes mit Ländern und Hochschulen über die Kontrolle der Mittelverwendung, und wenn ja, wie lauten diese? Über die oben genannten rechtlichen Grundlagen hinaus gibt es keine weitergehenden Vereinbarungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8709 3. Über welche Punkte müssen Länder und Hochschulen dem Bund jeweils berichten ? 4. In welchem Umfang werden die Länder und Hochschulen dem Bund Daten und Berichte über die Verwendung der Mittel aus der Exzellenzstrategie vorlegen (bitte, soweit möglich, in Seitenzahlen angeben)? Die Fragen 3 und 4 werden im Zusammenhang beantwortet. Für die Förderlinie der Exzellenzcluster wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Für die Förderlinie der Exzellenzuniversitäten prüfen die jeweiligen Sitzländer gemäß § 5 Absatz 3 der o. g. Verwaltungsvereinbarung die zweckentsprechende Verwendung der Mittel und berichten dem Bund im Rahmen eines vereinfachten Verwendungsnachweises darüber. Eine Angabe zu Seitenzahlen ist nicht möglich . Zudem werden gemäß § 5 Absatz 2 der o. g. Verwaltungsvereinbarung in regelmäßigen Statusgesprächen zwischen Bund und Sitzland der inhaltliche Fortschritt , der Einsatz der zusätzlichen Mittel und die weitere Planung erörtert. 5. In welchem Rhythmus werden die Länder und Hochschulen dem Bund die in Frage 3 genannten Daten und Berichte vorlegen? Die Vorlage des vereinfachten Verwendungsnachweises und die Statusgespräche erfolgen jährlich. 6. Wie viele Mitarbeiter in der Verwaltung des Bundes und eventuell beauftragter Projektträger werden mit der Auswertung der in den Fragen 3 und 4 genannten Daten und Berichte betraut sein (bitte jeweils in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten für die einzelnen Jahre nach den beteiligten Verwaltungseinheiten inklusive Projektträger angeben)? 7. Welchen jeweiligen Entgeltgruppen gehören die in Frage 6 beschriebenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, und aus welchen Haushaltsstellen werden die entsprechenden Stellen finanziert (bitte die Gesamtzahl der Stellen je Entgeltgruppe und Verwaltungseinheiten inklusive Projektträger aufschlüsseln sowie die korrespondierenden Belastungen der jeweiligen Haushaltsstelle angeben)? 8. Wie viele Arbeitsstunden werden Mitarbeiter in der Verwaltung des Bundes und eventuell beauftragter Projektträger pro Jahr für die Auswertung der in den Fragen 3 und 4 genannten Daten und Berichte aufwenden (bitte Gesamtsumme für die einzelnen Jahre und jeweils die Summe für die beteiligten Verwaltungseinheiten des Bundes inklusive Projektträger für die einzelnen Jahre angeben)? Die Fragen 6 bis 8 werden im Zusammenhang beantwortet. Gemäß ihrer jeweiligen Zuständigkeit werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMBF mit der Auswertung von Daten sowie der Vertretung in den Gremien der GWK. Eine Erfassung des Arbeitsaufwands in den erbetenen Ausprägungen erfolgt für diese Aufgaben ebenso wenig wie für sonstige Einzelaufgaben und -themen der Ressorts. Ein Projektträger ist nicht in die Auswertung der Daten und Berichte involviert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8709 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Welche Konsequenzen drohen Ländern und Hochschulen, die Daten oder Berichte in unzureichender Weise vorlegen? Für die Förderlinie der Exzellenzcluster wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Für die Förderlinie der Exzellenzuniversitäten ist in § 5 Absatz 3 der o. g. Verwaltungsvereinbarung festgelegt, dass die Zuweisung der Bundesmittel zu erstatten ist, soweit die Finanzierung der Exzellenzuniversität durch das Sitzland nach Verwaltungsverfahrensrecht, insbesondere nach den §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes , oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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