Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 22. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8738 19. Wahlperiode 26.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8151 – Bemühungen der Bundesregierung zur Rückholung in Syrien gefangener deutscher Mitglieder des Islamischen Staates V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Nordsyrien befinden sich etwa 800 ausländische Kämpfer der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowie deren Angehörige in Gefangenschaft bzw. Gewahrsam der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF). Unter ihnen befinden sich auch mehrere Dutzend deutsche IS-Kämpfer bzw. deren Familienangehörige , deren Zahl einschließlich zahlreicher Babys und Kinder bei rund 60 liegen soll (www.tagesspiegel.de/politik/deutsche-dschihadisten-ehemalige-is-kaempferstecken -in-kurdischer-haft-fest/23956558.html). In den syrischen Haftlagern besteht nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller das Risiko, dass gefangene Dschihadistinnen und Dschihadisten sich weiter radikalisieren oder wegen der unsicheren Lage freikommen und womöglich unbemerkt in ihre Herkunftsländer einschließlich Deutschland zurückkehren , um dort Anschläge zu verüben (www.spiegel.de/politik/deutschland/ cdu-innenexperte-will-deutsche-is-kaempfer-aus-syrien-nach-deutschland-bringena -1252325-druck.html). Der Außenpolitiker der Autonomen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien Salih Muslim warnte davor, dass viele dieser Gefangenen im Falle eines von der Türkei angedrohten Einmarsches in das Selbstverwaltungsgebiet freikommen könnten und damit wieder eine terroristische Gefahr nicht nur für die Region, sondern auch für Europa darstellten (https:// diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5564244/Nordsyrien_Heimatlaendersollen -ISKaempfer-zuruecknehmen). Die Autonomieverwaltung bemüht sich nach dem angekündigten Rückzug der im Rahmen des Anti-IS-Kampfes in Nord- und Ostsyrien stationierten US- Truppen verstärkt um einen Ausgleich mit der syrischen Regierung. Damit ist nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht auszuschließen, dass zukünftig die Gewalt über die Gefängnisse für IS-Angehörige an syrische Regierungskräfte übergeht. Die durch Bewachung und Versorgung der gefangenen ausländischen IS-Angehörigen stark beanspruchte Autonomieverwaltung fordert die Herkunftsstaaten auf, ihre Staatsangehörigen zurückzunehmen und in ihren Ländern vor Gericht zu stellen. Bislang sind nur wenige Staaten diesem Ansinnen nachgekommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8738 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Doch zwischenzeitlich kündigte auch Frankreich an, seine Staatsangehörigen zurückzunehmen. Zudem rief das US-Außenministerium die Herkunftsstaaten zur Rücknahme ihrer Staatsangehörigen auf. Die Thematik der Rückführung soll auch beim Treffen der Anti-IS-Koalition am 6. Februar 2019 in Washington auf der Agenda gestanden haben (www.sueddeutsche.de/politik/syrien-iskaempfer -herkunftsstaaten-1.4317020; www.tagesspiegel.de/politik/deutschedschihadisten -ehemalige-is-kaempfer-stecken-in-kurdischer-haft-fest/23956558.html). Nach Informationen von „SPIEGEL ONLINE“ haben Fachleute aus dem Bundesinnen -, Bundesjustiz- und Bundesaußenressort mehrmals anhand von Gefangenendossiers die Frage diskutiert, ob man den IS-Rückkehrern in Deutschland überhaupt einen Prozess machen kann. In mehreren Fällen soll die Beweislage gut sein, bei anderen fehlen offenbar noch Belege, die nach Auffassung der beteiligten Ressorts einen Haftbefehl für aussichtsreich erscheinen lassen (www. spiegel.de/politik/deutschland/cdu-innenexperte-will-deutsche-is-kaempfer-aussyrien -nach-deutschland-bringen-a-1252325-druck.html). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Fragestellungen beziehen sich ausdrücklich auf „IS-Angehörige“. Der Nachweis , ob es sich bei den von der Bundesregierung erfassten und im Folgenden genannten Personen im Einzelfall um IS-Angehörige handelt, ist teilweise nicht eindeutig zu führen bzw. zu belegen. Der Erkenntnisstand der Bundesregierung orientiert sich an hier vorliegenden Informationen in Bezug auf deutsche Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland, die aus Deutschland in Richtung Syrien/Irak gereist sind. Die Beantwortung der Fragen 16 und 22 kann nicht offen erfolgen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die gegenständlichen Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können , entsprechend einzustufen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst (BND) zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Antwort zu Frage 3 aus Geheimhaltungsgründen nicht für die Öffentlichkeit erfolgen kann. Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist in diesem konkreten Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8738 Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (VSA) sind Informationen , deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen . Bei der offenen Verwendung der Informationen könnte ein Rückschluss auf Einzelpersonen möglich sein, was wiederum Rückschlüsse auf den Stand der Ermittlungen in einzelnen Ermittlungsverfahren nach sich ziehen würde. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundeskriminalamtes sowie der zuständigen Landeskriminalämter und somit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Daher werden die Informationen , entsprechend eingestuft, dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* Die Antwort zu Frage 6 kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich “ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf Gründe des Staatswohls erforderlich . Nach § 3 Nummer 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz vom 10. August 2018 (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein können, entsprechend einzustufen. Eine offene Beantwortung der Frage könnte dazu führen, dass die Beziehungen des BND zu ausländischen Nachrichtendiensten beeinträchtigt werden. Es wäre damit zu rechnen, dass Nachrichtendienste der betroffenen Staaten den BND nicht mehr als verlässlichen bzw. vertrauenswürdigen Partner ansehen würden , wenn eine Stellungnahme des BND zu den Informations- bzw. Auskunftsersuchen öffentlich würde. Da der BND für seine Arbeit und Aufgabenerfüllung auf den Informationsaustausch mit ausländischen Nachrichtendiensten angewiesen ist, könnte er seine gesetzlichen Aufgaben nach § 1 Absatz 2 BND-Gesetz (BNDG) zum Schutz der äußeren und inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr bzw. nur noch eingeschränkt erfüllen. Das Informationsinteresse des Parlaments hat daher nach Abwägung der widerstreitenden Interessen in diesem Fall zurückzustehen, sodass eine Beantwortung der angefragten Informationen nur als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ erfolgen kann.* Die Antwort zu Frage 1 kann in Teilen nicht offen erfolgen. Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf Gründe des Staatswohls erforderlich. Nach § 3 Nummer 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz vom 10. August 2018 (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann, entsprechend einzustufen. Sollte die Frage offen beantwortet werden, könnte dies dazu führen, dass die Beziehungen des BND zu ausländischen Nachrichtendiensten stark beschädigt werden . Nachrichtendienste der betroffenen Staaten könnten das Vertrauen in den BND verlieren und diesen nicht mehr als verlässlichen Partner ansehen wenn eine Stellungnahme des BND zu den Informations- bzw. Auskunftsersuchen öffentlich würde. Da der BND für seine Arbeit und Aufgabenerfüllung auf den Informationsaustausch mit ausländischen Nachrichtendiensten angewiesen ist, könnte * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8738 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode er seine gesetzlichen Aufgaben nach § 1 Absatz 2 BNDG zum Schutz der äußeren und inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr bzw. nur noch mit starken Einschränkungen erfüllen. Das Informationsinteresse des Parlaments hat daher nach Abwägung der widerstreitenden Interessen in diesem Fall zurückzustehen, sodass eine Beantwortung der angefragten Informationen nur als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ erfolgen kann.* 1. Wie viele ausländische IS-Angehörige und deren Familienmitglieder befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung in der Gewalt der Autonomen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien bzw. der Demokratischen Kräfte Syriens (bitte nach Männern, Frauen und Kindern aufgliedern und angeben, inwieweit diese nach Kenntnis der Bundesregierung in bewaffnete Strukturen des IS eingebunden waren)? Genaue aktuelle Zahlenangaben sind aufgrund der dynamischen Lageentwicklung im Zusammenhang mit der Eroberung des Ortes Baghuz/Syrien durch die Syrian Democratic Forces (SDF) nicht möglich, da davon ausgegangen werden muss, dass es bereits zahlreiche weitere, hier nicht bekannte Festnahmen von Angehörigen des so genannten „Islamischen Staates“ (IS) gegeben hat und weitere geben wird. Zur weiteren Beantwortung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Wie viele deutsche Angehörige des sog. Islamischen Staates (IS) und deren Familienmitglieder befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung in der Gewalt der Autonomen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien bzw. der Demokratischen Kräfte Syriens (bitte nach Männern, Frauen und Kindern aufgliedern und angeben, inwieweit diese nach Kenntnis der Bundesregierung in bewaffnete Strukturen des IS eingebunden waren)? Der Bundesregierung sind mit Stand 15. März 2019 56 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit bekannt, die sich derzeit in Nordsyrien in Gewahrsam befinden . Hiervon sind 15 Männer und 41 Frauen betroffen. Inwieweit diese Personen nach Kenntnis der Bundesregierung in bewaffnete Strukturen des IS eingebunden waren, ist Gegenstand noch laufender Ermittlungsverfahren und kann daher noch nicht beziffert werden. Es liegen Erkenntnisse zu 59 dazugehörigen Kindern mit mutmaßlich deutscher Staatsangehörigkeit vor. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8738 3. Wie viele aus Deutschland stammende, aber über keine deutsche Staatsangehörigkeit verfügende Angehörige des sog. Islamischen Staates (IS) und deren Familienmitglieder befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung in der Gewalt der Autonomen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien bzw. der Demokratischen Kräfte Syriens (bitte Staatsangehörigkeit benennen und nach Männern, Frauen und Kindern aufgliedern und angeben, inwieweit die Männer und Frauen nach Kenntnis der Bundesregierung in bewaffnete Strukturen des IS eingebunden waren)? Inwieweit, in welchen, und wie vielen Fällen haben diese Personen ein Rückkehrrecht nach Deutschland? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Ein eventuelles Rückkehrrecht nach Deutschland müsste in jedem Einzelfall geprüft werden. Ein Rückkehrrecht hängt von individuellen Gegebenheiten ab und würde sich nach den Regeln des Abschnitt 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) richten . In welchen und wie vielen Fällen ein Recht auf Wiederkehr in Frage kommen könnte, lässt sich ohne Einzelfallkenntnisse nicht vorhersagen. 4. Liegen der Bundesregierung bzw. den Behörden des Bundes die Namen und Daten aller ihr bekannten in Nordsyrien festgehaltenen deutschen IS-Angehörigen einschließlich ihrer Familienmitglieder vor? Wenn ja, inwieweit ist die Bundesregierung bereit, diese Namen gegenüber dem Deutschen Bundestag öffentlich zu machen? Der Bundesregierung liegen Namen und Daten der ihr bekannten in Nordsyrien festgehaltenen deutschen IS-Angehörigen vor. Die Bundesregierung kann aufgrund des Persönlichkeitsschutzes der Betroffenen und der teilweise laufenden Ermittlungsverfahren die Namen gegenüber dem Deutschen Bundestag nicht öffentlich zu machen. 5. Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, bis zu einer möglichen Rückholung der in Nordsyrien festgehaltenen deutschen IS-Angehörigen und ihrer Familien materielle und finanzielle Beihilfe für den Unterhalt dieser Personen durch die Behörden der Autonomen Selbstverwaltung Nordsyriens zu leisten? Es bestehen keine offiziellen Beziehungen zur sogenannten kurdischen Selbstverwaltung . Die Bundesregierung leistet jedoch gemäß den humanitären Prinzipien in ganz Syrien umfassende humanitäre Hilfe. 6. Welche Staaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung bislang wie viele ihrer als IS-Angehörige in Nordsyrien gefangenen Staatsangehörigen zurückgenommen ? Auf welchem konkreten Weg erfolgten diese Rücknahmen nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils, und inwieweit wäre ein solcher Weg auch für Deutschland möglich? Laut Pressehinweisen sollen 150 IS-Mitglieder – größtenteils Iraker, die sich in Nord-Syrien in Gewahrsam befanden – mit Stand 21. Februar 2019 in den Irak überstellt worden sein. Zu weiteren erfolgten Rücknahmen im Sinne der Anfrage liegen hier keine Erkenntnisse vor. Zur weiteren Beantwortung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8738 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung bislang zur Rückholung von in Nordsyrien festgehaltenen deutschen IS-Angehörigen unternommen? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet: In Syrien ist die deutsche Botschaft geschlossen. Eine konsularische Betreuung von deutschen Staatsangehörigen ist daher nicht möglich. Unabhängig davon prüft die Bundesregierung auch in Abstimmung mit ihren Partnern mögliche Optionen, um deutschen Staatsangehörigen , auch in humanitären Fällen, eine Rückführung nach Deutschland zu ermöglichen. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. 8. Woran im Einzelnen scheiterte bislang eine Rückholung von in Nordsyrien festgehaltenen deutschen IS-Angehörigen? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 9. Inwieweit treffen Pressemeldungen zu, wonach sich die US-Regierung gegenüber der Bundesregierung für eine Rückholung von deutschen bzw. aus Deutschland stammenden IS-Angehörigen eingesetzt hat (www.zeit.de/ politik/ausland/2019-02/islamischer-staat-ex-mitglieder-ypg-syrien)? Auf die Antwort zu Frage 22d wird verwiesen. 10. Inwieweit und durch wen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Frage der Rückholung von in Nordsyrien festgehaltenen IS-Angehörigen beim Treffen der internationalen Koalition gegen den IS am 6. Februar 2019 in Washington thematisiert, welche Vereinbarungen wurden dazu getroffen, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den diesbezüglichen Gesprächen? Der Umgang mit in Syrien befindlichen ausländischen IS-Angehörigen war u. a. Gegenstand der Gespräche beim Treffen der Anti-IS-Koalition am 6. Februar 2019. Der Austausch zwischen den Partnern hierzu wird weiterhin regelmäßig fortgesetzt. 11. Inwieweit hat die Bundesregierung die US-Regierung, die französische Regierung oder andere Partnerkräfte der internationalen Koalition gegen den IS um Unterstützung bei der Rückführung von in Nordsyrien festgehaltenen deutschen IS-Angehörigen angefragt? Inwieweit haben Partnerkräfte der Koalition ihrerseits der Bundesregierung entsprechende Unterstützung angeboten? Die Bundesregierung steht in engem Austausch mit ihren Partnern zum Umgang mit in Syrien befindlichen deutschen IS-Angehörigen. 12. Inwieweit und auf welcher Ebene und unter Beteiligung welcher Bundesministerien und Bundesbehörden wurden bislang Arbeitsgruppen oder dergleichen eingerichtet, die sich mit der Frage der Rückholung von in Nordsyrien festgehaltenen deutschen IS-Angehörigen befassen? Die Bundesregierung hat keine besonderen Arbeitsgruppen oder dergleichen eingesetzt . Die beteiligten Ressorts haben sich über diese Frage in den üblichen, in der Geschäftsordnung der Bundesregierung vorgesehenen Formaten ausgetauscht . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/8738 13. Inwieweit sind der Bundesregierung Überlegungen der Autonomieverwaltung von Nord- und Ostsyrien, der Syrisch-Demokratischen Kräfte oder der Volksverteidigungseinheiten YPG bekannt, die ausländischen IS-Angehörigen freizulassen, wenn die Herkunftsländer zu einer Rücknahme nicht bereit sind, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls daraus? Der Bundesregierung sind solche Überlegungen nicht bekannt. Es gibt öffentliche Äußerungen kurdischer Vertreter, die dies explizit verneinen. 14. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass in Nordsyrien gefangene IS-Angehörige im Falle eines von der türkischen Regierung angekündigten Angriffs auf die YPG freikommen könnten? Aus Sicht der Bundesregierung ist es wichtig, dass es in Nordostsyrien zu keiner Eskalation der Lage kommt. Insbesondere ist es auch von großer Bedeutung, dass es zu keinem einseitigen türkischen Eingreifen kommt. Die Bundesregierung und andere Partner haben dies mehrfach und deutlich gegenüber der türkischen Regierung betont. 15. Welche Gefahren sieht die Bundesregierung im Falle einer unkontrollierten Rückkehr deutscher IS-Angehöriger aus der Gefangenschaft in Nordsyrien nach Deutschland? Von Personen, die in Konfliktregionen reisen, dort weiter radikalisiert werden, eine terroristische Ausbildung erhalten oder an Kampfhandlungen teilgenommen haben und anschließend in das Bundesgebiet zurückkehren, geht unverändert eine besondere Gefährdung aus. Es ist zu befürchten, dass die Teilnehmer in den Reihen oder Lagern einer Organisation ideologisch weiter radikalisiert und in ihrer jihadistischen Grundhaltung gefestigt werden. Zudem ist von einer Schulung in Nahkampftechniken, dem Umgang mit Handfeuer- bzw. Infanteriewaffen sowie die Herstellung von Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen in Theorie und Praxis auszugehen. Die wieder in das Bundesgebiet eingereisten Personen können ihr Wissen über das staatliche und zivile Leben in westlich geprägten Gesellschaften sowie westliche Reise- und Identitätsdokumente nutzen, um sich den hiesigen Frühwarnmechanismen und Fahndungsnetzen zu entziehen. Gleiches gilt für die Verwendung konspirativer Kommunikationsmittel und -wege. Hinsichtlich der Gefährlichkeit einer Person ist neben den vor Ort erlangten Fähigkeiten zusätzlich die jeweilige Motivation für die Rückkehr zu berücksichtigen . Hierbei sind neben dem ideologisch gefestigten und kampferfahrenen Jihadisten auch Personen mit Formen der Desillusionierung oder Traumatisierung durch die realen Erlebnisse im Kampfgebiet zu beobachten. Zudem zeichnet sich bei der Gruppe von Personen, die bereits aus Konfliktgebieten zurückgekehrt sind, ein heterogenes Bild ab. Die Spanne reicht von Mitläufern, deren szenetypische Aktivitäten nach der Rückkehr deutlich abnehmen und/oder nicht mehr feststellbar sind, bis hin zu gewaltaffinen Personen. Grundsätzlich muss in den meisten Fällen von einer weiterhin bestehenden islamistischen Grundhaltung ausgegangen werden, die unter bestimmten Umständen eine kurzfristige Mobilisierung zulässt. Somit bedarf es für eine Einschätzung zur Gefährlichkeit einer Person einer individuellen Risikoanalyse auf Grundlage einer umfassenden Erkenntnislage. Diese gestaltet sich allerdings oftmals schwierig, da insbesondere die Informationslage über den Aufenthalt in Konfliktgebieten und den dortigen Aktivitäten generell nicht umfassend ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8738 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Möglichkeit, dass in Nordsyrien gefangene IS-Angehörige in die Gewalt syrischer Regierungskräfte geraten können, und welche Schlussfolgerungen zieht sie gegebenenfalls daraus? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 17. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, inwieweit sich unter den in Nordsyrien gefangenen deutschen IS-Angehörigen in Deutschland per Haftbefehl gesuchte Personen befinden, und wenn ja, wie viele, und wegen welcher Delikte gesuchte Personen sind dies? Beim Generalbundesanwalt liegen 13 Haftbefehle gegen sich in Syrien befindliche deutsche Staatsangehörige vor. Diese Personen sind der Mitgliedschaft in oder der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129a, b des Strafgesetzbuches oder der Begehung von Kriegsverbrechen gemäß § 9 des Völkerstrafgesetzbuches verdächtig. Zu etwaigen Ermittlungsverfahren , die in der Zuständigkeit Länder geführt werden, nimmt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzordnung des Grundgesetzes keine Stellung. 18. Treffen Informationen von „SPIEGEL ONLINE“ zu, wonach Fachleute aus dem Bundesinnen-, Bundesjustiz- und Bundesaußenressort mehrmals anhand von Gefangenendossiers die Frage diskutiert haben, ob man den IS- Rückkehrern in Deutschland überhaupt einen Prozess machen kann, und falls ja, zu welchen Ergebnissen kamen diese Fachleute (www.spiegel.de/politik/ deutschland/cdu-innenexperte-will-deutsche-is-kaempfer-aus-syrien-nachdeutschland -bringen-a-1252325-druck.html)? Die genannten Ressorts tauschen sich über den Umgang mit IS-Rückkehrern und der etwaigen strafrechtlichen Verfolgung in den üblichen, in der Geschäftsordnung der Bundesregierung vorgesehenen Formaten aus. Inwieweit IS-Rückkehrer strafrechtlich verfolgt werden können, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. 19. Inwieweit, wann, und wie oft hat sich das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum mit der Frage der Rückholung von deutschen in Nordsyrien gefangenen IS-Angehörigen befasst? Im Gemeinsamen Terrorismus Abwehrzentrum (GTAZ) werden lageangepasst Einzelfälle im Rahmen der Rückholung betrachtet. Eine statistische Erhebung hierzu wird jedoch nicht geführt. 20. Inwieweit gibt es von Seiten der Bundesregierung Überlegungen, minderjährige Kinder von deutschen in Nordsyrien festgehaltenen IS-Angehörigen auch ohne ihre Eltern nach Deutschland zurückzuholen? Auf die Antwort zu den Fragen 7 und 8 wird verwiesen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/8738 21. Inwieweit gibt es von Seiten der Bundesregierung bereits Überlegungen über den Umgang mit derzeit in Nordsyrien festgehaltenen minderjährigen Kindern von IS-Anhängern nach ihrer Rückkehr bzw. Rückholung nach Deutschland? Die Einschätzung einer konkreten Kindeswohlgefährdung erfolgt nach den Vorschriften des Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Die Ausführung des SGB VIII ist gemäß Artikel 30, 83 Grundgesetz (GG) Aufgabe der Länder. Auf Grundlage eines Beschlusses der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) aus dem Mai 2018 lässt die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend - und Familienbehörden (AGJF) derzeit eine Orientierungshilfe auf Grundlage von Handlungseckpunkten zum Themenbereich „Kindeswohl“ im Kontext von (islamistisch) „radikalisierten Familien“ erstellen mit dem Ziel, vor Ort Hilfestellung und weiterführende Hinweise zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung , für präventive und intervenierende Maßnahmen sowie zur Kooperation mit anderen Institutionen zur Verfügung zu stellen. Die Orientierungshilfe richtet sich vor allem an die Fachkräfte der Jugendämter. Ein weiteres Ziel ist es, die Aufgaben und Kompetenzen der Kinder- und Jugendhilfe bei anderen Behörden und Institutionen darzulegen und besser bekannt zu machen. 22. Durch welche Kräfte wurden die ausländischen IS-Kämpfer in Nordsyrien nach Kenntnis der Bundesregierung gefangengenommen? a) Inwieweit stimmt nach Kenntnis der Bundesregierung die Darstellung des US-Präsidenten Donald Trump, wonach US-Truppen die ausländischen IS-Kämpfer in Nordsyrien gefangen genommen haben (www.mopo.de/ news/politik-wirtschaft/trump-droht-deutschland-via-twitter--nehmt-eure-isiskaempfer -zurueck--sonst-----32055328)? b) Welche Rolle spielen US-Truppen bei der Bewachung der in Nordsyrien gefangenen ausländischen IS-Kämpfer? c) Inwieweit haben die USA nach Kenntnis der Bundesregierung die von US-Präsident Donald Trump verkündete Möglichkeit, die Freilassung der in Nordsyrien gefangenen ausländischen IS-Kämpfer zu verfügen? Die Fragen 22 bis 22c werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. d) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Ankündigung von US-Präsident Donald Trump, die in Nordsyrien gefangenen ausländischen IS-Kämpfer freizulassen, wenn ihre Herkunftsstaaten diese nicht zurücknehmen? Die Bundesregierung hat die Aussage des US-Präsidenten Trump zur Kenntnis genommen und führt Gespräche mit den USA und europäischen Partnern über das weitere Vorgehen im Umgang mit in Syrien festgehaltenen deutschen terroristischen Kämpfern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333