Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Februar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/875 19. Wahlperiode 22.02.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Markus Kurth, Corinna Rüffer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/660 – Finanzkontrolle Schwarzarbeit – Kontrolle von Mindestlöhnen 2017 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hat verantwortungsvolle Aufgaben zu bewältigen. Mittlerweile kontrolliert die FKS neben den sensiblen Branchen nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) immer mehr branchenspezifische Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) die Lohnuntergrenze in der Leiharbeit und seit 2015 auch den gesetzlichen Mindestlohn. Die gesetzlichen Leitplanken bei den Löhnen greifen aber nur, wenn sie effektiv und umfassend kontrolliert werden. Notwendig ist dafür eine ausreichende Kontrolldichte und dies erfordert eine gute personelle und finanzielle Ausstattung der FKS. Immerhin garantieren Mindestlöhne einen fairen Wettbewerb zum Vorteil der Beschäftigten, aber auch der verantwortungsvollen Betriebe, die sich an die gesetzlich gefassten Rahmenbedingungen halten. 1. Für wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte hatte die FKS im Jahr 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt Kontrollkompetenzen? Die FKS hat grundsätzlich für alle Betriebe mit mindestens einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer Kontrollkompetenz. Auf Basis von Angaben der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit gab es zum Stichtag 30. Juni 2017 insgesamt rund 2 176 000 Betriebe mit mindestens einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und rund 32 165 000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Hinsichtlich der Veränderungen zum Vergleichsjahr 2016 in den nachfolgenden Teilfragen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/11475 vom 10. März 2017 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/875 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Für welche allgemeinverbindlich erklärten Branchenmindestlöhne nach § 7 bzw. § 7a AEntG hatte die FKS im Jahr 2017 Kontrollkompetenzen, und für wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte galten jeweils diese Branchenmindestlöhne ; Branchenmindestlöhne nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) bestanden im Verlauf des Jahres 2017 in den folgenden Branchen: Abfallwirtschaft Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch Bauhauptgewerbe Dachdeckerhandwerk Fleischwirtschaft Gebäudereinigung Geld- und Wertdienste Gerüstbauerhandwerk Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau Maler- und Lackiererhandwerk Pflegebranche (Rechtsverordnung nach § 11 AEntG) Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk Textil- und Bekleidungsindustrie Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/875 Die Zahlen der von den zum Stichtag 31. Dezember 2017 geltenden Branchenmindestlöhnen nach dem AEntG erfassten Beschäftigten lassen sich folgender Tabelle entnehmen: Branche mit Mindestlöhnen nach dem AEntG Zahl der Beschäftigten 20171 Aus- u. Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch rd. 20.000 Bauhauptgewerbe rd. 527.000 Dachdeckerhandwerk rd. 63.000 Elektrohandwerk2 rd. 415.000 Fleischwirtschaft rd. 58.000 Gebäudereinigung rd. 983.000 Geld- und Wertdienste rd. 11.000 Gerüstbauerhandwerk rd. 21.000 Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau zwischen 300.000 und 400.0003 Maler- und Lackiererhandwerk rd. 95.000 Pflege rd. 900.000 Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk rd. 11.000 Textil- und Bekleidungsindustrie rd. 95.000 Die Angaben basieren zum Teil auf amtlichen Statistiken (zum Beispiel der Bundesagentur für Arbeit und des Statistischen Bundesamtes). Da diese nicht in jedem Fall mit dem Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags übereinstimmen, wird zum Teil auch auf Angaben der Tarifvertragsparteien zurückgegriffen. Da die Zahl der Betriebe nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der Verordnungsverfahren nach dem AEntG ist, liegen hierfür keine belastbaren Daten vor. b) für welche Branchen (ohne Branchenmindestlöhne) hatte die FKS im Jahr 2017 Kontrollkompetenzen entsprechend § 2a SchwarzArbG, und wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte waren in den jeweiligen Branchen davon betroffen, und § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) umfasst die Branchen Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe , Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe , Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, Fleischwirtschaft und Prostitutionsgewerbe. Die Branchen im Katalog des § 2a SchwarzArbG lassen sich mit der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) der amtlichen Statistik der Bundesagentur für Arbeit nicht exakt abbilden. Da sonst keine gesonderten Erhebungen zu der Anzahl der Betriebe und Beschäftigten in den in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen vorliegen, wurden Annäherungswerte aus der WZ 2008 abgeleitet. In der folgenden Tabelle wird jeweils die Anzahl der Betriebe und Beschäftigten für 1 Die Daten geben den jeweiligen Stand zum Erlass der Rechtsverordnung wieder und liegen den jeweiligen Mindestlohnverordnungen bis zu ihrem Außerkrafttreten zugrunde. 2 Allgemeinverbindlicherklärung mit den Wirkungen gemäß §§ 3 ff. AEntG. 3 Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit; wegen unterjähriger Schwankung Daten zum 31. Dezember 2013 bzw. 30. Juni 2013. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/875 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode die gesamte Branche zum Stichtag 30. Juni 2017 ausgewiesen. Das gilt auch für die Branchen Baugewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe und Fleischwirtschaft in § 2a SchwarzArbG, die teilweise von Branchenmindestlöhnen nach dem AEntG erfasst sind und aufgrund fehlender belastbarer Daten nicht differenziert dargestellt werden können (vgl. Antwort zu Frage 1a). Die Branche Prostitutionsgewerbe wird von der WZ 2008 nicht als eigener oder vergleichbarer Wirtschaftszweig erfasst und kann daher nicht gesondert ausgewiesen werden. Branchen § 2a SchwarzArbG ausgewählte Wirtschaftszweige der WZ 2008 Zahl der Betriebe Juni 20174 Zahl der Beschäftigten Juni 20174 Baugewerbe Baugewerbe 232.045 1.798.954 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Gastgewerbe 156.093 1.062.982 Personenbeförderungs-gewerbe Verkehr und Lagerei 82.743 1.713.157 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe Schaustellergewerbe Selbstständige Artistinnen und Artisten, Zirkusgruppen sowie Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a. n. g. 1.567 9.137 Unternehmen der Forstwirtschaft Forstwirtschaft 1.477 7.395 Gebäudereinigungsgewerbe Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln 30.209 539.237 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen Messe-, Ausstellungsund Kongressveranstalter 2.742 30.577 Fleischwirtschaft Schlachten und Fleischverarbeitung 8.403 161.763 c) für wie viele Betriebe und Beschäftigte galt die von der FKS zu prüfende Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche (wenn Zahlen nicht exakt vorliegen, reichen Schätzwerte und bitte jeweils mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2016 angeben)? Die Dritte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 26. Mai 2017 (BAnz AT 31. Mai 2017 V1), die am 1. Juni 2017 in Kraft getreten ist, findet nach ihrem § 1 Anwendung auf alle Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen. Sie findet danach auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Verleiher und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anwendung. Damit findet das in 4 Betriebe und sozialversicherungspflichtige Beschäftigte nach der Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit zum Stichtag 30. Juni 2017. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/875 § 2 der Verordnung geregelte Mindeststundenentgelt als verbindliche Lohnuntergrenze auf alle in Deutschland beschäftigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Anwendung. Eine Ausnahme von der Anwendung der Verordnung kann sich gemäß § 8 Absatz 3 AEntG dann ergeben, wenn eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 AEntG oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG fallen. In diesem Fall hat die Leiharbeitnehmerin oder der Leiharbeitnehmer gegen den Verleiher einen Anspruch auf Gewährung zumindest der in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen ; dies gilt nach § 8 Absatz 3 AEntG auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags oder der Rechtsverordnung fällt. Infolge des Nebeneinanders der Ansprüche auf das Mindestentgelt findet in diesen Fällen die Dritte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung keine Anwendung, wenn der AEntG- Mindestlohn für die Leiharbeitnehmerin oder den Leiharbeitnehmer günstiger ist. Die Zahl der Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen lag nach der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit im Juni 2017 bei ca. 1,04 Millionen. Darüber, in wie vielen Fällen die Lohnuntergrenzenverordnung im Ergebnis gemäß § 8 Absatz 3 AEntG durch einen für die Leiharbeitnehmerin oder den Leiharbeitnehmer günstigeren Branchenmindestlohn nach dem AEntG verdrängt wurde, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 2. Wie viele Kontrollen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt von der FKS im Jahr 2017 durchgeführt, und wie viele davon Im Jahr 2017 wurden insgesamt 52 209 (2016: 40 374) Arbeitgeber von der FKS geprüft. Eine Differenzierung nach Prüfungen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) oder branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG ist bei der statistischen Erfassung nicht vorgesehen. Die Prüfungen der FKS umfassen bei jedem Arbeitgeber alle in Betracht kommenden Prüfaufträge. Statistisch erfasst wird lediglich, in welcher Branche geprüft wurde. Da die Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nur bei Verleihern nach dem AÜG geprüft werden kann, ist insofern nur bei der Branche „Arbeitnehmerüberlassung “ eine derartige Prüfung möglich; allerdings können hier auch Prüfungen nach dem AEntG oder dem MiLoG in Betracht kommen. Dargestellt werden nachfolgend daher die Arbeitgeberprüfungen ohne Differenzierung des Inhalts der Prüfungen. Differenziert ausgewiesen werden können auch nur die in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen und teilweise die im AEntG genannten Branchen , soweit für die jeweiligen Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen statistische Erhebungen vorliegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/875 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) in den jeweiligen Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG; Arbeitgeber in Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen wurden wie folgt geprüft: Branchen AEntG Jahr 2016 2017 Abfallwirtschaft 298 244 Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch 30 28 Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 13.473 14.005 Fleischwirtschaft 278 233 Gebäudereinigung 1.082 2.911 Landwirtschaft 370 606 Pflegebranche 407 429 Sicherheitsdienstleistungen (einschl. Geld und Wertdienste) 572 1.803 Unternehmen der Forstwirtschaft 61 79 Wäschereidienstleistungen 69 210 b) in der Leiharbeitsbranche; d) insgesamt in den restlichen anderen Branchen, und Die Fragen 2b und 2d werden gemeinsam beantwortet. Arbeitgeber in der Branche Arbeitnehmerüberlassung und in den restlichen anderen Branchen wurden wie folgt geprüft: Arbeitnehmerüberlassung und sonstige Branchen Jahr 2016 2017 Arbeitnehmerüberlassung 816 979 Sonstige Branchen 10.511 13.647 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/875 c) in den jeweiligen Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die unter § 2a SchwarzArbG fallen; Arbeitgeber in den anderen Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen ), die unter § 2a SchwarzArbG fallen, wurden wie folgt geprüft: Branchen § 2a SchwarzArbG - soweit nicht auch AEntG - Jahr 2016 2017 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 6.030 8.179 Personenbeförderungsgewerbe 1.356 1.310 Schaustellergewerbe 210 292 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe 4.635 6.781 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen 171 472 Die Daten zum Prostitutionsgewerbe können in der Arbeitsstatistik der FKS gegenwärtig nicht gesondert ausgewiesen werden. e) in welchen Branchen gab es Schwerpunktprüfungen (bitte jeweils mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2016 angeben)? Im Jahr 2017 wurden bundesweite Schwerpunktprüfungen in den Branchen Wach- und Sicherdienstleistungen, Gebäudereinigungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe und Hotel- und Gaststättengewerbe durchgeführt. Regionale Schwerpunktprüfungen wurden in den Branchen Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Schul- und Großküchen inklusive Catering , Schüler-, Kranken- und Behindertentransporte, Auf- und Abbau von Messen , Automobilzulieferer und Callcenter durchgeführt. Im Jahr 2016 wurden bundesweite Schwerpunktprüfungen in den Branchen Bauhauptgewerbe , Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe, Einzelhandel, Friseurgewerbe und regionale Schwerpunktprüfungen in den Branchen Fleischwirtschaft, Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen, Gaststätten und Beherbergungsgewerbe; Tourismusgewerbe, Landwirtschaft, und Stahlindustrie durchgeführt. 3. Wie viele Verstöße hat die FKS nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt im Jahr 2017 aufgedeckt, und wie viele davon waren a) Verstöße gegen den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG); b) Verstöße gegen branchenspezifische Mindestlöhne nach dem AEntG; c) Verstöße gegen die Lohnuntergrenze in der Leiharbeit; Die Fragen 3a, 3b und 3c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die FKS hat im Jahr 2017 insgesamt 134 045 (2016: 126 315) Ermittlungsverfahren eingeleitet, davon 2.518 wegen Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG (2016: 1 651), 2 102 wegen Nichtgewährung branchenspezifischer Mindestlöhne nach dem AEntG (2016: 1.782) und 116 wegen Verstoßes gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG (2016: 113). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/875 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode d) Verstöße in Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die in § 2a Schwarz- ArbG aufgeführt sind, und Die FKS hat in Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen und ohne Prostitutionsgewerbe, vgl. Antwort zu Frage 2c), die in § 2a SchwarzArbG aufgeführt sind, insgesamt 24 182 Ermittlungsverfahren eingeleitet (2016: 22 691). e) andere Verstöße (bitte die fünf häufigsten Verstöße benennen) (bitte jeweils mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2016 angeben)? Die FKS hat – ohne Verstöße wegen Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG, wegen Nichtgewährung branchenspezifischer Mindestlöhne nach dem AEntG und wegen Verstoßes gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG – insgesamt 131 483 Ermittlungsverfahren eingeleitet (2016: 122 769). Am häufigsten wurden Ermittlungsverfahren wegen Leistungsmissbrauch , Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, unerlaubter Ausländerbeschäftigung , Verstößen gegen die die Mindestlöhne betreffenden Aufzeichnungs - und Meldepflichten nach dem MiLoG und nach dem AEntG eingeleitet. Dies entspricht auch den Ergebnissen des Jahres 2016. 4. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2017 insgesamt, und wie viele davon wurden wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen und Lohnuntergrenzen nach dem MiLoG, AEntG und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eingeleitet, und wie viele davon Zur Zahl der insgesamt eingeleiteten Ermittlungsverfahren wird auf die Antwort zu den Fragen 3a, 3b, und 3c verwiesen. Wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach dem Mi- LoG, AEntG, und AÜG wurden davon im Jahr 2017 insgesamt 4 736 Ermittlungsverfahren eingeleitet (2016: 3.546). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/875 a) in den jeweiligen Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG; In den jeweiligen Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG wurden wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG und AÜG Ermittlungsverfahren wie folgt eingeleitet: Branchen AEntG Jahr 2016 2017 Abfallwirtschaft 30 26 Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch 0 9 Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 1.332 1.401 Fleischwirtschaft 25 26 Gebäudereinigung 231 361 Landwirtschaft 34 46 Pflegebranche 55 69 Sicherheitsdienstleistungen (einschl. Geld und Wertdienste) 53 59 Unternehmen der Forstwirtschaft 2 3 Wäschereidienstleistungen 12 23 b) in der Leiharbeitsbranche; In der Branche Arbeitnehmerüberlassung wurden wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG, und AÜG im Jahr 2017 132 Ermittlungsverfahren eingeleitet (2016: 102). c) in den jeweiligen Branchen (ohne Branchenmindestlöhnen), die in § 2a SchwarzArbG aufgeführt sind, und In den Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen und ohne Prostitutionsgewerbe , vgl. Antwort zu Frage 2c), die unter § 2a SchwarzArbG fallen, wurden wegen Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG, und AÜG Ermittlungsverfahren wie folgt eingeleitet: Branchen § 2a SchwarzArbG - soweit nicht auch AEntG - Jahr 2016 2017 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 611 871 Personenbeförderungsgewerbe 118 88 Schaustellergewerbe 6 17 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe 210 231 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen 0 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/875 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode d) insgesamt in den restlichen anderen Branchen (bitte jeweils mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2016 angeben)? In den restlichen anderen Branchen wurden wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG, und AÜG im Jahr 2017 insgesamt 1 268 Ermittlungsverfahren eingeleitet (2016: 725). 5. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die infolge von Ermittlungsverfahren verhängten Bußgelder im Jahr 2017 insgesamt, und wie hoch waren die Bußgelder wegen a) Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG; b) Nichtgewährung von branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG; c) Nichtgewährung der Lohnuntergrenze in der Leiharbeit (AÜG); Die Fragen 5a, 5b und 5c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Festgesetzt wurden im Jahr 2017 Geldbußen in Höhe von insgesamt 64,4 Mio. Euro (2016: 48,7 Mio. Euro), davon 4,2 Mio. Euro wegen Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG (2016: 1,5 Mio. Euro), 28,9 Mio. Euro wegen Nichtgewährung branchenspezifischer Mindestlöhne nach dem AEntG (2016: 16,5 Mio. Euro) und 1,1 Mio. Euro wegen Verstößen gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG (2016: 1,5 Mio. Euro). d) Verstößen in Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die in § 2a SchwarzArbG aufgezählt sind, und Die FKS hat in Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen und ohne Prostitutionsgewerbe, vgl. Antwort zu Frage 2c), die in § 2a SchwarzArbG aufgeführt sind, insgesamt Geldbußen in Höhe von 13,7 Mio. Euro festgesetzt (2016: 7,2 Mio. Euro). e) anderen Verstößen insgesamt (bitte auch differenziert nach den fünf Verstößen mit den höchsten Bußgeldern) (bitte mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2016 angeben)? Die FKS hat – ohne Verstöße wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen und der Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG und AÜG – insgesamt Geldbußen in Höhe von 30,2 Mio. Euro festgesetzt (2016: 29,2 Mio. Euro). Die höchsten Geldbußen wurden wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung, illegaler Ausländerbeschäftigung , Leistungsmissbrauch und Aufzeichnungs- und Meldepflichtverstößen nach dem AEntG und MiLoG festgesetzt. Dies entspricht auch den Ergebnissen des Jahres 2016. 6. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die im Rahmen der Ermittlungsverfahren verhängten Bußgelder im Jahr 2017 wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen und Lohnuntergrenzen nach dem MiLoG, AEntG und AÜG insgesamt, und wie hoch waren die Bußgelder Wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach MiLoG, AEntG und AÜG wurden im Jahr 2017 insgesamt Geldbußen in Höhe von 34,2 Mio. Euro (2016: 19,5 Mio. Euro) festgesetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/875 a) in den jeweiligen Branchen mit spezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG; In den Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG wurden Geldbußen (in Euro) wie folgt festgesetzt: Branchen AEntG Jahr 2016 2017 Abfallwirtschaft 398.124,00 154.161,00 Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch 12.990,00 50.475,00 Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 20.493.167,92 30.668.240,23 Fleischwirtschaft 161.300,00 364.512,31 Gebäudereinigung 3.028.614,49 2.575.586,21 Landwirtschaft 191.177,00 91.717,50 Pflegebranche 553.214,00 267.381,50 Sicherheitsdienstleistungen (einschl. Geld und Wertdienste) 816.679,88 1.591.136,03 Unternehmen der Forstwirtschaft 8.150,00 20.735,00 Wäschereidienstleistungen 113.630,00 293.403,50 b) in der Leiharbeitsbranche; In der Branche Arbeitnehmerüberlassung wurde im Jahr 2017 Geldbußen in Höhe von 5 192 053,57 Euro festgesetzt (2016: 6 177 003,04 Euro). c) in den Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die in § 2a SchwarzArbG aufgeführt sind, und In den anderen Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen und ohne Prostitutionsgewerbe, vgl. Antwort zu Frage 2c), die unter § 2a SchwarzArbG fallen, wurden Geldbußen (in Euro) wie folgt festgesetzt: Branchen § 2a SchwarzArbG - soweit nicht auch AEntG - Jahr 2016 2017 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 5.132.407,19 6.493.522,04 Personenbeförderungsgewerbe 247.831,50 470.136,86 Schaustellergewerbe 52.936,00 66.315,00 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe 1.758.063,79 6.690.727,42 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen 14.315,00 11.690,00 d) insgesamt in den restlichen anderen Branchen (bitte jeweils mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2016 angeben)? In den restlichen anderen Branchen wurden im Jahr 2017 insgesamt Geldbußen in Höhe von 9 446 905,70 Euro festgesetzt (2016: 9 505 939,70 Euro). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/875 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Wie viele Ermittlungsverfahren gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2017 aufgrund des Verdachts auf Veruntreuung und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuchs (StGB) insgesamt, und wie viele davon Aufgrund des Verdachts auf Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB wurden in der Arbeitsstatistik der FKS im Jahr 2017 insgesamt 17 808 (2016: 14 123) abgeschlossene Ermittlungsverfahren erfasst. In der Polizeilichen Kriminalstatistik werden nur die Fälle erfasst, die der Polizei im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt werden. Deshalb können allein auf Basis der Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik für diesen Deliktsbereich keine bundesweiten Aussagen getroffen werden. Im Jahr 2016 wurden in der Polizeilichen Kriminalstatistik 7 699 (2015: 8 904, 2014: 9 376) Arbeitsdelikte registriert . Hierbei handelt es sich nahezu ausschließlich (99,6 Prozent) um Fälle der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt. Die Zahlen des Jahres 2017 liegen noch nicht vor. a) in den jeweiligen Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG; In den Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG wurden wegen des Verdachts auf Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a Strafgesetzbuch Ermittlungsverfahren wie folgt abgeschlossen: Branchen AEntG Jahr 2016 2017 Abfallwirtschaft 58 85 Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch 8 8 Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 4.492 4.558 Fleischwirtschaft 94 67 Gebäudereinigung 713 772 Landwirtschaft 114 139 Pflegebranche 316 2.615 Sicherheitsdienstleistungen (einschl. Geld und Wertdienste ) 331 325 Unternehmen der Forstwirtschaft 11 17 Wäschereidienstleistungen 17 36 b) in der Leiharbeitsbranche; In der Branche Arbeitnehmerüberlassung wurden wegen des Verdachts auf Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a Strafgesetzbuch im Jahr 2017 insgesamt 216 Ermittlungsverfahren abgeschlossen (2016: 176). c) in den jeweiligen Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die in § 2a SchwarzArbG aufgeführt sind, und In den Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen und ohne Prostitutionsgewerbe , vgl. Antwort zu Frage 2c), die unter § 2a SchwarzArbG fallen, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/875 wurden wegen des Verdachts auf Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a Strafgesetzbuch Ermittlungsverfahren wie folgt abgeschlossen : Branchen § 2a SchwarzArbG - soweit nicht auch AEntG - Jahr 2016 2017 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 2.277 2.579 Personenbeförderungsgewerbe 534 465 Schaustellergewerbe 33 34 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe 1.181 1.247 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen 25 22 d) insgesamt in den restlichen anderen Branchen (bitte jeweils mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2016 angeben)? In den restlichen anderen Branchen wurden wegen des Verdachts auf Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a Strafgesetzbuch im Jahr 2017 insgesamt 4 588 Ermittlungsverfahren abgeschlossen (2016: 3 752). 8. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2017 Geld- sowie Freiheitsstrafen wegen Veruntreuung und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB insgesamt verhängt, und wie hoch war der Anteil Soweit die Landesjustizverwaltung der FKS Rückmeldungen zu Verurteilungen nach § 266a StGB mitgeteilt hat, wurden im Jahr 2017 Geldstrafen insgesamt in einer Höhe von 7,6 Mio. Euro (2016: 8,8 Mio. Euro) und Freiheitsstrafen von insgesamt 733 Jahren (2016: 805 Jahre) verhängt. In der von dem Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebenen Strafverfolgungsstatistik (Fachserie 10 Reihe 3; www.destatis.de) werden die wegen einer Straftat nach § 266a StGB Abgeurteilten und Verurteilten ausgewiesen. Da die betreffende Statistik zuletzt für das Jahr 2016 erschienen ist, sind Angaben zu dem erfragten Bezugsjahr 2017 nicht möglich. Die für das Vergleichsjahr 2016 verfügbaren Daten ergeben sich aus der in der Anlage aufgeführten Tabelle. Dabei ist zu beachten, dass in der Strafverfolgungsstatistik die Entscheidungen nur bei dem jeweils schwersten Delikt erfasst werden, das der Entscheidung zugrunde liegt. Weitere Angaben im Sinne der Fragestellung sind auf der Grundlage der Strafverfolgungsstatistik nicht möglich, da für die Statistik Attribute wie bestimmte Branchen grundsätzlich nicht erhoben werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/875 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) in den jeweiligen Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG; Nach der Arbeitsstatistik der FKS wurden in den Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB Geld- und Freiheitsstrafen wie folgt verhängt : Branchen AEntG Jahr 2016 2017 Geldstrafen (in Euro) Freiheitsstrafen (in Jahren) Geldstrafen (in Euro) Freiheitsstrafen (in Jahren) Abfallwirtschaft 14.500 8,8 9.000 8,8 Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch 6.000 0 0 0 Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 2.463.075 345 2.814.335 343 Fleischwirtschaft 81.550 4,3 56.250 7,6 Gebäudereinigung 312.705 51,2 386.500 77,3 Landwirtschaft 74.000 8,7 173.400 1,8 Pflegebranche 103.305 7,1 22.850 2,2 Sicherheitsdienstleistungen (einschließl . Geld- und Wertdienste) 212.745 26,1 392.575 33,8 Unternehmen der Forstwirtschaft 24.000 0,7 14.700 0,7 Wäschereidienstleistungen 0 0 2.400 0,6 b) in der Leiharbeitsbranche; Nach der Arbeitsstatistik der FKS wurden in der Branche Arbeitnehmerüberlassung wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB Geld- und Freiheitsstrafen wie folgt verhängt: Arbeitnehmer-überlassung Jahr 2016 2017 Geldstrafen (in Euro) Freiheitsstrafen (in Jahren) Geldstrafen (in Euro) Freiheitsstrafen (in Jahren) 40.650 6,8 38.950 15 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/875 c) in den jeweiligen Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die in § 2a SchwarzArbG aufgeführt sind, und Nach der Arbeitsstatistik der FKS wurden in den Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen und ohne Prostitutionsgewerbe, vgl. Antwort zu Frage 2c), die unter § 2a SchwarzArbG fallen, wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB Geld- und Freiheitsstrafen wie folgt verhängt : Branchen § 2a SchwarzArbG - soweit nicht auch AEntG - Jahr 2016 2017 Geldstrafen (in Euro) Freiheitsstrafen (in Jahren) Geldstrafen (in Euro) Freiheitsstrafen (in Jahren) Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 1.754.965 67 940.945 50,3 Personenbeförderungs-gewerbe 228.360 37,8 293.725 21,9 Schaustellergewerbe 756.100 0 34.200 0 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe 967.800 96,9 666.395 66,1 Unternehmen, die sich am Aufund Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen 96.000 0 0 0 d) insgesamt in den restlichen anderen Branchen (bitte jeweils mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2016 angeben)? Nach der Arbeitsstatistik der FKS wurden in den restlichen anderen Branchen wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB Geld- und Freiheitsstrafen wie folgt verhängt: Sonstige Branchen Jahr 2016 2017 Geldstrafen (in Euro) Freiheitsstrafen (in Jahren) Geldstrafen (in Euro) Freiheitsstrafen (in Jahren) 2.349.560 145,3 1.744.960 113,2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/875 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Sozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge im Jahr 2017 nachgefordert, und wie hoch waren die jeweils tatsächlich vereinnahmten Summen (bitte mit Vergleichsangaben aus dem Jahr 2016 beantworten)? Die Rentenversicherungsträger haben Sozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge in folgender Höhe nachgefordert: Jahr Verdachtsfälle Fälle Beanstandungen Nachforderungen in Euro Säumniszuschläge in Euro 2016 122.189 153.046 312.938.615 163.322.786 20175 86.679 117.993 340.163.537 184.855.258 Die Zahlen für das Jahr 2016 weichen von denen in der Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/11475 vom 10. März 2017 geringfügig ab, da zum Zeitpunkt der damaligen Kleinen Anfrage für das Jahr 2016 nur vorläufige Zahlen vorlagen. Eine Differenzierung nach tatsächlich vereinnahmten Summen ist nicht möglich. 10. Wie hoch war im Jahr 2017 die Schadenssumme in der Jahresstatistik des Zolls nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt; a) aus welchen Bestandteilen und in welcher Höhe jeweils, setzt sie sich konkret zusammen; Die in der Jahresstatistik für das Jahr 2017 ausgewiesene Schadenssumme im Rahmen der straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen beträgt insgesamt 967,3 Mio. Euro (2016: 812,7 Mio. Euro). Sie setzt sich zusammen aus nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen, nicht gezahlten Steuern und „sonstigen Schäden“ (das sind insbesondere nicht gezahlte Mindestlöhne und Urlaubskassenbeiträge sowie zu Unrecht erhaltene Sozialleistungen). Im Jahr 2017 betrug die Schadenssumme aufgrund eigener Ermittlungen für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge insgesamt 715,4 Mio. Euro (2016: 590,7 Mio. Euro), für nicht gezahlte Steuern insgesamt 35,1 Mio. Euro (2016: 26,3 Mio. Euro) und für sonstige Schäden insgesamt 216,8 Mio. Euro (2016: 195,7 Mio. Euro). b) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme aufgrund der Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns; Im Zusammenhang mit Verstößen wegen Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG betrug die Schadenssumme insgesamt 5,5 Mio. Euro (2016: 1,5 Mio. Euro). c) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme aufgrund der Nichtgewährung von branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG; Im Zusammenhang mit Verstößen wegen Nichtgewährung von branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG betrug die Schadenssumme insgesamt 34,0 Mio. Euro (2016: 32,7 Mio. Euro). 5 2017 – vorläufige Werte, Stand: 1. Februar 2018. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/875 d) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme aufgrund der Nichtgewährung der Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche; Im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG betrug die Schadenssumme insgesamt 0,6 Mio. Euro (2016: 0,5 Mio. Euro). e) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme in Branchen (ohne Branchenmindestlöhne ), die in § 2a SchwarzArbG aufgeführt sind, und Die Schadenssumme in Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen und ohne Prostitutionsgewerbe, vgl. Antwort zu Frage 2c), die unter § 2a SchwarzArbG fallen, betrug insgesamt 113,0 Mio. Euro (2016: 111,0 Mio. Euro). f) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme in den restlichen anderen Branchen (bitte jeweils mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2016 angeben)? Die Schadenssumme in den restlichen anderen Branchen – ohne Branchen mit Mindestlohnregelungen nach AEntG, MiLoG oder AÜG und ohne Branchen, die in § 2a SchwarzArbG genannt sind – betrug im Jahr 2017 insgesamt 229,3 Mio. Euro (2016: 188,6 Mio. Euro). 11. Wie viele Planstellen standen der FKS nach Kenntnis der Bundesregierung bewilligt am 1. Januar 2017 und am 1. Januar 2018 zur Verfügung; a) wie viele Planstellen waren am 1. Januar 2017 und am 1. Januar 2018 tatsächlich besetzt, und wie viele konnten nicht besetzt werden; Der FKS standen Planstellen/Stellen wie folgt zur Verfügung: Gesamt Gehobener Dienst Mittlerer Dienst übrige 1. Januar 2015 6.865 2.296 4.459 110 1. Januar 2016 6.865 2.296 4.459 110 1. Januar 2017 7.211 2.344 4.757 110 1. Januar 20186 7.211 2.344 4.757 110 Die zur Verfügung stehenden Planstellen/Stellen waren wie folgt besetzt (Stammbesetzung in Arbeitskräften in operativen FKS-Einheiten): Gesamt Gehobener Dienst Mittlerer Dienst übrige 1. Januar 2015 5.955 Für das Jahr 2015 stehen aufgrund der Umstrukturierung der Zollverwaltung keine belastbaren Vergleichswerte in den Laufbahnen zur Verfügung. 1. Januar 2016 6.066,90 2.140,41 3.866,44 60,05 1. Januar 2017 6.268,48 2.281,03 3.991,91 55,54 1. Januar 20186 6.452,05 2.339,98 4.057,43 54,64 6 Angaben zu den zur Verfügung stehenden Planstellen/Stellen sind unverändert, da der Haushalt 2018 noch nicht in Kraft getreten ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/875 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) wie viel Personal wurde im Jahr 2017 an welche Behörden, für welchen Zeitraum, abgeordnet; Im Jahr 2017 waren insgesamt 57 FKS-Beschäftigte für die Dauer von einem Monat bis zu zwei Jahren an Behörden außerhalb der Zollverwaltung abgeordnet. Einsatzbereiche waren hierbei insbesondere die Bundespolizei, Europäische Unterstützungsmissionen (z. B. European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine) und regionale Ausländerbehörden. Im Jahr 2016 waren noch 362 Beschäftigte der FKS an anderweitige Behörden abgeordnet, im Jahr 2015 insgesamt 271 Beschäftige. Einsatzbereiche waren schwerpunktmäßig insbesondere das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Bundespolizei. Im Jahr 2015 waren insgesamt 271 Beschäftigte für drei bis zwölf Monate an andere Behörden außerhalb der Zollverwaltung (überwiegend an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Bundespolizei) abgeordnet. c) wie viele Beschäftigte der FKS gingen im Jahr 2017 tatsächlich in den Ruhestand bzw. haben aus anderen Gründen ihren Dienst aufgegeben, und Im Jahr 2017 sind insgesamt 157 Beschäftigte der FKS in den Ruhestand getreten oder anderweitig aus dem Dienst ausgeschieden. Im Jahr 2016 lag diese Zahl bei 145 Beschäftigten und im Jahr 2015 bei 162. d) wie viel Personal wurde der FKS 2017 neu zugeführt (bitte jeweils mit Vergleichsangaben aus den Jahren 2015 und 2016 angeben )? Der FKS wurde im Jahr 2017 Personal in den Laufbahngruppen des mittleren und gehobenen Dienstes im Umfang von insgesamt 490 Beschäftigten zugeführt, davon 320 Beschäftigte als Nachwuchskräfte sowie 170 Beschäftigte durch Stellenausschreibungen . Im Jahr 2016 wurden insgesamt 329 Nachwuchskräfte in den vorgenannten Laufbahngruppen der FKS zugeführt, im Jahr 2015 insgesamt 328 Nachwuchskräfte. Die Anzahl der durch Stellenausschreibung zugeführten Beschäftigten für die Jahre 2016 und 2015 liegt nicht vor. 12. Wie viel Personal benötigt die FKS nach Kenntnis der Bundesregierung, um die für die Kontrolle des Mindestlohns beschlossenen 1 600 zusätzlichen Planstellen bis zum Jahr 2022 tatsächlich besetzen zu können (bitte inklusive der Zahl des Personals, das bis zum Jahr 2022 voraussichtlich aus der FKS ausscheiden wird und inklusive der Zahl der bisher nicht besetzten Stellen), und welche Maß-nahmen werden ergriffen, damit das versprochene Personal bis zum Jahr 2022 tatsächlich zur Verfügung steht? Der FKS wurden seit Übernahme der Aufgaben nach dem MiLoG im Zeitraum 2015 bis 2017 insgesamt 977 Nachwuchskräfte zugeführt. Mit der Zuführung von weiteren je 320 Nachwuchskräften in den Jahren 2018 und 2019 soll die Personalzuführung für die vorgesehenen 1 600 Planstellen für die Mindestlohnkontrollen abgeschlossen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/875 Jahr Gehobener Dienst Mittlerer Dienst Gesamt 2015 106 222 328 2016 138 191 329 2017 156 164 320 Insgesamt 400 577 977 Daneben scheiden durchschnittlich jährlich rund 3 Prozent der Beschäftigten aus dem aktiven Dienst der Zollverwaltung aus. Diese Vakanzen werden bedarfsgerecht in der Zollverwaltung ausgeschrieben und – soweit qualifizierte Bewerbungen vorliegen – zeitnah besetzt. In der FKS werden diese Maßnahmen durch Ausschreibungen bei den Überhangbehörden (einschließlich Postnachfolgeunternehmen ) ergänzt. Ab dem Jahr 2020 wird der FKS weiterhin im Rahmen der Nachwuchskräftezuweisung unter Berücksichtigung der im jeweiligen Zuweisungsjahr prognostizierten Altersabgänge und Fehlbestände kontinuierlich Personal zugeführt, um die offenen Dienstposten zu besetzen. Eine konkrete Höhe des zuzuführenden Personals wird dann jeweils im Vorjahr unter anderem anhand der aktuellen Ermittlungen zu den Fehlbeständen sowie fachlicher Schwerpunktsetzungen festgelegt. 13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung e. V. (DIW), nach der im Jahr 2016 rund 1,8 Millionen Beschäftigten unterhalb des Mindestlohns bezahlt wurden (DIW, 6. Dezember 2017), und sieht die Bundesregierung deshalb Handlungsbedarf? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, in welcher Form? Die Bundesregierung hat die in der Frage zitierte Studie des DIW zur Kenntnis genommen. Befragungen, wie die, auf der die in der Frage zitierte Studie beruht, und Hochrechnungen daraus enthalten gewisse Unschärfen und Messungenauigkeiten, die Einfluss auf die Ergebnisse haben können. Beispielsweise wurden Stundenlöhne nicht direkt abgefragt, sondern stattdessen Löhne pro Monat und Arbeitsstunden pro Woche. Derlei Monatslohn- und Arbeitszeitangaben der Befragten, aus denen der Stundenlohn berechnet wird, sind nicht immer präzise – vor allem bei unsteten Beschäftigungsverhältnissen. Das Statistische Bundesamt kommt bspw. auf Basis der Verdiensterhebung 2016 zu einem anderen Ergebnis (0,8 Millionen Beschäftigungsverhältnisse mit einem Stundenlohn unterhalb des Mindestlohns, vgl. Statistisches Bundesamt, Verdiensterhebung 2016 vom 14. Juni 2017). Die FKS prüft die Einhaltung der Mindestlohnpflichten in allen Branchen und Branchenbereichen. Die FKS geht dabei risikoorientiert vor, d. h. es erfolgt eine risikoorientierte Auswahl der zu prüfenden Sachverhalte, bei der einzelne oder mehrere Risikokriterien, z. B. branchenspezifische Erkenntnisse, ausschlaggebend sein können. Die Beschäftigtenstruktur der jeweiligen Branche, wie beispielsweise der Anteil der geringfügig Beschäftigten oder die Lohnhöhen, sind ein Bestandteil der Risikobewertung. Insoweit finden die Ergebnisse der in der Frage zitierten Studie bei der Risikoanalyse der FKS Berücksichtigung. Darüber hinaus wird die Bundesregierung an der beschlossenen Personalaufstockung der Zollverwaltung zur Verstärkung insbesondere von Mindestlohnprüfungen festhalten . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/875 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Welche Strategien hat die FKS im Jahr 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Kontrollen aufgedeckt, mit denen der gesetzliche Mindestlohn umgangen wurde (bitte die häufigsten zehn Strategien benennen), und welche Maßnahmen sind dagegen geplant? Hinsichtlich der festgestellten Vorgehensweisen im Jahr 2017 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/7525 vom 15. Februar 2016 verwiesen. Über diese Erkenntnisse hinausgehend wurden andere Begehungsweisen nicht beobachtet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/875 Anlage (zu Frage 8) Verurteilte zu Geldstrafe wegen einer Straftat gemäߧ 266a StGB im Jahr 2016 Zahl der Tagessätze Insgesamt Höhe des Tagessatzes (mehr als ... bis einschließlich ... Euro) bis 5 5-10 10-25 25-50 >50 5-15 48 - 10 17 19 2 16-30 446 4 76 188 162 16 31-90 2.679 9 425 1.044 1.061 140 91 -180 1.076 5 138 403 455 75 181 - 360 331 3 46 106 133 43 361- 11 Diese Daten werden nicht ausgewiesen und sind in der nachstehenden Insgesamt-Zahl auch nicht enthalten. Insgesamt 4.591 21 695 1.758 1.830 276 Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Strafverfolgung. Verurteilte zu Freiheitsstrafe wegen einer Straftat gemäߧ 266a StGB im Jahr 2016 Insgesamt unter 6 Monate 6 Monate mehr als ... bis einschließlich ... 6-9Monate 9 Monate – 1 Jahr 1-2Jahre 2-3 Jahre 3-5 Jahre n mB n mB n mB n mB n mB n mB 757 713 35 29 69 69 136 133 235 230 265 252 9 8 Legende: n – Gesamtzahl; mB – darunter mit Strafaussetzung zur Bewährung· Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Strafverfolgung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/875 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage (zu Frage 8) Verurteilte zu Geldstrafe wegen einer Straftat gemäߧ 266a StGB im Jahr 2016 Zahl der Tagessätze Insgesamt Höhe des Tagessatzes (mehr als ... bis einschließlich ... Euro) bis 5 5-10 10-25 25-50 >50 5-15 48 - 10 17 19 2 16-30 446 4 76 188 162 16 31-90 2.679 9 425 1.044 1.061 140 91 -180 1.076 5 138 403 455 75 181 -360 331 3 46 106 133 43 361- 11 Diese Daten werden nicht ausgewiesen und sind in der nachstehenden Insgesamt-Zahl auch nicht enthalten. Insgesamt 4.591 21 695 1.758 1.830 276 Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Strafverfolgung. Verurteilte zu Freiheitsstrafe wegen einer Straftat gemäß § 266a StGB .im Jahr 2016 Insgesamt unter 6 Monate 6 Monate mehr als ... bis einschließlich ... 6-9 Monate 9 Monate - 1 Jahr 1 - 2 Jahre 2-3 Jahre 3-5 Jahre n mB n mB D mB n mB n mB n mB 757 713 35 29 69 69 136 133 235 230 265 252 9 8 Legende: n – Gesamtzahl; mB – darunter mit Strafaussetzung zur Bewährung Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Strafverfolgung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/875 Anlage (zu Frage 8) Verurteilte zu Geldstrafe wegen einer Straftat gemäߧ 266a StGB im Jahr 2016 Zahl der Tagessätze Insgesamt Höhe des Tagessatzes (mehr als ... bis einschließlich ... Euro) bis 5 5-10 . . 10-25 25-50 >50 5-15 48 - 10 17 19 2 16-30 446 4 76 188 162 16 31-90 2.679 9 425 1.044 1.061 140 91 - 180 1.076 5 138 403 455 75 181 - 360 331 3 46 106 133 43 361- II Diese Daten werden nicht ausgewiesen und sind in der nachstehenden Insgesamt-Zahl auch nicht enthalten. Insgesamt 4.591 21 695 1.758 1.830 276 Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Strafverfolgung. Verurteilte zu Freiheitsstrafe wegen einer Straftat gemäߧ 266a StGB im Jahr 2016 Insgesamt unter 6Monate 6Monate mehr als ... bis einschließlich ... 6-9Monate 9 Monate - 1 Jahr 1 - 2 Jahre 2-3 Jahre 3-5 Jahre n mB n mB n mB n mB D mB n mB 757 713 35 29 69 69 136 133 235 230 265 252 9 8 Legende: n – Gesamtzahl; mB – darunter mit Strafaussetzung zur Bewährung• Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Strafverfolgung . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/875 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage (zu Frage 8) Verurteilte zu Geldstrafe wegen einer Straftat gemäߧ 266a StGB im Jahr 2016 Zahl der Tagessätze Insgesamt Höhe des Tagessatzes (mehr als ... bis einschließlich ... Euro) bis 5 5-10 10-25 25-50 >50 5-15 48 - 10 17 19 2 16-30 446 4 76 188 162 16 31-90 2.679 9 425 1.044 1.061 140 91-180 1.076 5 138 403 455 75 181 -360 331 3 46 106 133 43 361- 11 Diese Daten werden nicht ausgewiesen und sind in der nachstehenden Insgesamt-Zahl auch nicht enthalten. Insgesamt 4.591 21· 695 1.758 1.830 276 Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Strafverfolgung. Verurteilte zu Freiheitsstrafe wegen einer Straftat gemäߧ 266a StGB im Jahr 2016 Insgesamt unter 6 Monate 6 Monate mehr als ... bis einschließlich ... 6-9 Monate 9 Monate - 1 Jahr 1-2 Jahre 2-3 Jahre 3 - 5 Jahre n mB n mB D mB n mB D mB D mB 757 713 35 29 69 69 136 133 235 230 265 252 9 8 Legende: n – Gesamtzahl; mB – darunter mit Strafaussetzung zur Bewährung Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Strafverfolgung . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333