Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 27. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8833 19. Wahlperiode 29.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Kay Gottschalk, Jörg Schneider, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/8140 – Fragen zum Deliktsbereich Sozialleistungsbetrug V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) weist im Band 4 der PKS 2017 (PKS Bundeskriminalamt, 2017, Band 4, Version 3.0, Seite 93, https://bit.ly/2JnTfaE) 18 232 erfasste Fälle (für das Vorjahr 2016: 18 944) von Sozialleistungsbetrug aus. Unter „Sozialleistungsbetrug“ (Schlüssel 517800) fallen entsprechend der Fußnote „alle durch Täuschung der vergebenden öffentlichen Stellen betrügerisch erlangten Geld- oder Sachleistungen von Sozialleistungsträgern (z. B. Wohngeld, Kindergeld)“. Auf der Seite 101 wird für das Gesamtjahr eine Schadenssumme von 85,4 Mio. Euro ausgewiesen. Davon liegen knapp 50 Prozent der Fälle bei einer Schadenssumme von 500 bis 5 000 Euro. Nach § 5a Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) übt die Generalzolldirektion die Dienst- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter aus. Entsprechend der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/1436 wird der Deliktsbereich des Betruges bei Sozialleistungen von den Hauptzollämtern bearbeitet, und daher würden bei der Polizei nur wenige Fälle des sog. Sozialleistungsbetruges bekannt. Daten der Hauptzollämter zu diesem Deliktsbereich würden nicht in die PKS einfließen. 1. Wie viele Verdachtsfälle des Sozialleistungsbetrugs wurden von der Bundesagentur für Arbeit (BA) in den Jahren 2014 bis einschließlich 2018 (bitte getrennt nach Jahren angeben) im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) registriert und von den gemeinsamen Einrichtungen an die Staatsanwaltschaft oder die Bundesfinanzbehörden (bitte getrennt nach Staatsanwaltschaft und Bundesfinanzbehörden angeben) abgegeben (auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 18/1112 wird hingewiesen)? Die nachfolgenden Angaben beziehen sich ausschließlich auf SGB II-Fälle der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II. Der Bundesregierung liegen keine Daten der zugelassenen kommunalen Träger vor. In der nachfolgenden Tabelle sind die Verdachtsfälle, die an die Staatsanwaltschaft und an die Zollverwaltung abgegeben wurden, gelistet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8833 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr Zollverwaltung Staatsanwaltschaft Insgesamt 2014 40.149 14.321 54.470 2015 35.065 11.320 46.385 2016 38.721 10.917 49.638 2017 39.438 10.331 49.769 2018 41.927 8823 50.750 2. Wie hoch waren die Schadenssummen der in Frage 1 genannten abgegebenen Fälle (bitte nach Jahren und Abgabe an Staatsanwaltschaft und Bundesfinanzbehörden unterteilen)? Der Bundesagentur für Arbeit liegen zu dieser Frage keine auswertbaren Daten vor. 3. Wie viele Verdachtsfälle des Sozialleistungsbetrugs wurden von der Bundesagentur für Arbeit (BA) in den Jahren 2014 bis einschließlich 2018 (bitte getrennt nach Jahren angeben) im Bereich der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) registriert und an die Staatsanwaltschaft oder die Bundesfinanzbehörden (bitte getrennt nach Staatsanwaltschaft und Bundesfinanzbehörden angeben) abgegeben (auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 18/1112 wird hingewiesen )? In der nachfolgenden Tabelle sind die Verdachtsfälle, die an die Staatsanwaltschaft und an die Zollverwaltung abgegeben wurden, gelistet. Jahr Zollverwaltung Staatsanwaltschaft Insgesamt 2014 49.033 1.445 50.478 2015 51.075 2.133 53.208 2016 47.364 1.608 48.972 2017 49.810 1.267 51.077 2018 52.711 1.378 54.089 4. Wie hoch waren die Schadenssummen der in Frage 3 genannten abgegebenen Fälle (bitte nach Jahren Abgabe an Staatsanwaltschaft und Bundesfinanzbehörden unterteilen)? Der BA liegen zu dieser Frage keine auswertbaren Daten vor. 5. Welche Bundesfinanzbehörden sind für die Bearbeitung welcher Delikte aus dem Deliktsbereich Sozialleistungsbetrugs auf Basis welcher Rechtsgrundlage zuständig (bitte in einer Tabelle darstellen)? Von den Bundesfinanzbehörden nach § 1 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) sind die Hauptzollämter als örtliche Behörden für die Bearbeitung von Delikten aus dem Deliktsbereich Sozialleistungsbetrug zuständig. Hier kommt lediglich Betrug nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) als Delikt in Betracht. Rechtsgrundlage im Zuge der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung durch die Hauptzollämter ist § 12 Absatz 2 FVG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (Schwarz- ArbG). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8833 Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) wird im operativen Bereich im Bundesgebiet von 41 Hauptzollämtern mit insgesamt 115 Standorten wahrgenommen. Darüber hinaus leitet die Generalzolldirektion nach § 5a FVG bundesweit die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung und übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter aus. 6. Besitzen nach Kenntnis der Bundesregierung Landesfinanzbehörden eine Zuständigkeit für die Bearbeitung von Delikten aus dem Deliktsbereich des Sozialleistungsbetrugs, und wenn ja, welche (wenn möglich bitte analog Frage 5 antworten)? Die Landesfinanzbehörden besitzen keine eigenen Zuständigkeiten für die Bearbeitung von Delikten aus dem Deliktsbereich des Sozialleistungsbetrugs. Sie arbeiten mit der FKS im Wege der Unterstützung (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 SchwarzArbG) und des Informationsaustauschs (§ 31a der Abgabenordnung und § 6 Absatz 1 SchwarzArbG) zusammen. 7. Wie viele Verdachtsfälle des Sozialleistungsbetrugs (bitte für alle Sozialleistungen im Zuständigkeitsbereich der zugelassenen kommunalen Träger angeben ) wurden von den zugelassenen kommunalen Träger in den Jahren 2014 bis einschließlich 2018 (bitte getrennt nach Jahren angeben) zur Bearbeitung an die Bundesfinanzbehörden abgegeben? Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden. Der Bundesregierung liegen daher hierzu keine Zahlen vor. 8. Wie viele Fälle von Sozialleistungsbetrug wurden bei den Bundesfinanzbehörden insgesamt in den Jahren 2014 bis einschließlich 2018 (bitte getrennt nach Jahren angeben) bearbeitet? Die von der FKS erledigten Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrugs (§ 263 StGB) sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Jahr erledigte Strafverfahren Sozialleistungsbetrug (§ 263 StGB) 2014 82.870 2015 87.193 2016 89.674 2017 86.094 2018 88.031 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8833 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Wie hoch waren die festgestellten Schadenssummen (bitte getrennt nach Kalenderjahr angeben) im Sinne von Frage 8? Die von der FKS im Zusammenhang mit Sozialleistungsbetrug (§ 263 StGB) festgestellten Schadensummen sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Jahr Schadenssumme in Euro Sozialleistungsbetrug (§ 263 StGB) 2014 91.768.708,66 2015 81.525.618,09 2016 101.692.122,33 2017 95.527.489,46 2018 85.400.919,00 10. Unter welcher Schlüsselnummer wird bzw. wurde der bis zum 31. Dezember 2015 in der PKS unter der Schlüsselnummer 5177(00) erfasste „Betrug zum Nachteil der Sozialversicherungen und Sozialversicherungsträger“ weitergeführt ? Der bis zum 31. Dezember 2015 unter der Schlüsselnummer 517700 erfasste „Betrug zum Nachteil der Sozialversicherungen und Sozialversicherungsträger“ wird seit 1. Januar 2016 unter dem Schlüssel 522000 „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)“ fortgeführt. 11. Wie lauten die Zahlen der Schlüsselnummer 517800 für das Jahr 2018, differenziert analog der Seiten 93 bis 101 (PKS 2017, Band 4, Version 3.0)? Die PKS für das Jahr 2018 wird der IMK-Vorsitzende zusammen mit dem Bundesinnenminister am 4. April 2019 der Öffentlichkeit im Rahmen einer Pressekonferenz vorstellen. 12. Wie hoch waren die in den drei Verfahren aus dem Bereich Organisierte Kriminalität (OK) (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/6718) festgestellten Schadenssummen (bitte pro Verfahren ausweisen), und welche Staatsangehörigkeiten hatten die Tatverdächtigen in den Verfahren überwiegend (bitte getrennt ausweisen)? In zwei der in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/6718 genannten OK-Verfahren wurde kein Schaden gemeldet. In dem dritten OK-Verfahren wurde für das Berichtsjahr 2017 ein Schaden in Höhe von 280 000 Euro gemeldet. Diese Schadenssumme betrifft allerdings nicht ausschließlich den Deliktsbereich „Sozialleistungsbetrug“, sondern auch den Deliktsbereich „Eigentumskriminalität“. Eine Aufschlüsselung der Schadenssumme zwischen den beiden Deliktsbereichen ist nicht möglich, da für OK-Verfahren nur die Schadens-Gesamtsummen gemeldet werden. Die Verteilung der Staatsangehörigen der Tatverdächtigen (TV) zu den drei genannten OK-Verfahren stellt sich wie folgt dar: OK-Verfahren 1: Zwei bulgarische TV, ein libanesischer TV, OK-Verfahren 2: Vier deutsche TV, OK-Verfahren 3: 14 bulgarische TV. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8833 13. Wie viele OK-Verfahren, die Sozialleistungsbetrug zum Gegenstand hatten, wurden im Jahr 2018 geführt, wie hoch waren die dabei festgestellten Schadenssummen (bitte pro Verfahren ausweisen), und welche Staatsangehörigkeit hatten die Tatverdächtigen in diesen Verfahren überwiegend (bitte getrennt ausweisen)? Daten zum Berichtsjahr 2018 können derzeit noch nicht mitgeteilt werden, da die Datenerhebung und die Qualitätssicherung für das Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2018 noch nicht abgeschlossen sind. 14. In wie vielen Fällen konnte nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte für die Kalenderjahre 2016, 2017 und 2018 getrennt angeben) aufgrund der Änderung des Einkommensteuergesetzes der Doppelbezug von Kindergeld aufgedeckt werden, und wie viele dieser Fälle betrafen Konstellationen, in denen mindestens ein anspruchsberechtigter Elternteil oder das Kind die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union hatte (auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 18/7199 wird hingewiesen)? Seit dem 1. Januar 2016 ist gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld , dass sowohl der Berechtigte als auch das Kind durch die steuerliche Identifikationsnummer (§ 139b AO) identifiziert werden. Zur Verhinderung ungerechtfertigter Kindergeldzahlungen sind die Familienkassen zudem seit Januar 2016 verpflichtet, ein Kontrollverfahren, in dem jede Familienkasse ihre Zuständigkeit für die Zahlung von Kindergeld unter Angabe der Identifikationsnummer des Kindes meldet, zu nutzen. Durch dieses Verfahren werden seitdem in der Regel drohende Doppelzahlungen bereits im Vorfeld erkannt und verhindert. Im Jahr 2016 wurden 45 Fälle mit Doppelbezug von Kindergeld bekannt und 104 Fälle im Jahr 2017. Für das Jahr 2018 liegen hierzu noch keine statistischen Daten vor. Eine statistische Differenzierung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Kindergeldberechtigten oder ihrer Kinder erfolgt nicht. 15. Wie viele Personen waren in den Jahren 2013 bis einschließlich 2018 (bitte nach deutschen Staatsangehörigen, EU-Bürgern und Drittstaaten sowie nach Jahren aufteilen) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)? Der nachstehenden Tabelle kann die Anzahl der Empfänger von Leistungen nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Jahre 2013 bis 2017 entnommen werden. Für das Jahr 2018 liegen der Bundesregierung noch keine entsprechenden Zahlen vor. Leistungsempfänger nach dem SGB XII außerhalb von und in Einrichtungen am Jahresende 3. Kapitel SGB XII 4. Kapitel SGB XII Alle Deutsche EU-Ausländer Sonstige Alle Deutsche EU-Ausländer Sonstige 2013 370.275 346.736 5.535 18.004 962.187 816.071 20.493 125.623 2014 382.473 357.214 6.256 19.003 1.002.547 846.534 24.458 131.555 2015 397.577 370.934 6.865 19.778 1.038.008 867.011 34.193 136.804 2016 374.310 345.687 7.591 21.032 1.025.903 846.759 36.008 143.136 2017 374.646 346.173 8.128 20.345 1.058.827 869.955 38.216 150.656 Quelle: Statistisches Bundesamt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8833 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Bei wie vielen Unionsbürgern oder ihren Familienangehörigen wurde nach den Vorschriften des § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) ein Nichtbestehen bzw. der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in den Kalenderjahren 2015, 2016, 2017 und 2018 festgestellt, und wie viele dieser Personen sind nach der Feststellung ausgereist (bitte getrennt nach Jahren angeben)? Angaben aus dem Ausländerzentralregister (AZR) zum Stichtag 28. Februar 2019 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Anzahl Personen mit Nichtbestehen bzw. Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (nach Erteilungsjahr): FreizügG/EU 2015 2016 2017 2018 Gesamt § 2 Abs. 7 FreizügG/EU 43 55 66 185 349 § 5 Abs. 4 FreizügG/EU 905 1.091 1.078 1.465 4.539 § 6 Abs. 1 FreizügG/EU 1.058 1.355 1.456 1.323 5.192 Gesamt 2.006 2.501 2.600 2.974 10.080 Personen, die nach der Feststellung des Nichtbestehens oder Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Erteilungsjahr 2015-2018) ausgereist sind (nach Ausreisejahr)*: FreizügG/EU 2015 2016 2017 2018 2019 Gesamt § 2 Abs. 7 FreizügG/EU 11 17 15 45 4 92 § 5 Abs. 4 FreizügG/EU 148 219 326 341 16 1.050 § 6 Abs. 1 FreizügG/EU 396 874 1.021 1.018 153 3.462 Gesamt 555 1.110 1.362 1.404 173 4.604 * Personen können ggf. nach der Ausreise wieder nach Deutschland eingereist sein. Bei den Personen mit mehreren gespeicherten Sachverhalten nach FreizügG/EU im Auswertungszeitraum wurde nur der letzte Sachverhalt gezählt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/8833 17. Wie vielen Unionsbürgern oder ihren Familienangehörigen ist nach § 7 Absatz 2 FreizügG/EU die Einreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet (bitte für den Zeitraum 2015 bis einschließlich 2018 und getrennt nach Jahren angeben ) untersagt, und in welcher Datenbank ist dieser Hinweis hinterlegt, und haben die Sozialleistungsbehörden Zugriff auf diese Datenbank? Angaben aus dem AZR zum Stichtag 28. Februar 2019 zu Personen mit Nichtbestehen oder Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 7 Absatz 2 FreizügG/EU* können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: FreizügG/EU 2015 2016 2017 2018 Gesamt § 2 Abs. 7 FreizügG/EU 13 38 37 150 238 § 6 Abs. 1 FreizügG/EU 1.058 1.355 1.456 1.323 5.192 Gesamt 1.071 1.393 1.493 1.473 5.430 * Personen, die mit dem Speichersachverhalt nach § 2 Absatz 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt wurden, wurden entsprechend der Fragestellung nicht einbezogen. Die entsprechenden Sachverhalte werden im AZR gespeichert. Die Angaben werden auf Anfrage auch an Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen übermittelt. Sozialleistungsbehörden , die für den Zugriff im automatisierten Verfahren zugelassen sind, können diese Informationen selbständig abrufen. 18. Ist es möglich, im Ausländerzentralregister (AZR) für einen Ausländer (damit sind Personen gemeint, die nicht unter die für Kinder geltende Ausnahmeregelung fallen) einen Datensatz anzulegen, ohne dass von diesem Ausländer Fingerabdrücke genommen und im AZR hinterlegt werden, und wenn ja, wer darf einen solchen Datensatz anlegen, und wie kann in einem solchen Fall ein Doppelbestand ausgeschlossen werden? Es ist möglich, im AZR Personen zu erfassen, ohne gleichzeitig Fingerabdruckdaten zu erheben. Fingerabdruckdaten dürfen gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG) nur für Ausländer nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 AZRG gespeichert werden. Bei Drittstaatsangehörigen, die nicht unter die Regelungen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 AZRG fallen, und Unionsbürgern dürfen keine Fingerabdruckdaten erfasst werden. Auch bei Personen nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 AZRG kann es vorkommen , dass sie ohne gleichzeitige Erhebung von Fingerabdruckdaten zu registrieren sind, z. B. wenn die Fingerabdrucknahme vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich ist. Um Doppelerfassungen zu vermeiden, muss vor der Registrierung der Person nach den angegebenen Grundpersonalien im AZR gesucht werden. Das Register meldet gleiche und ähnliche Personalien an die erfassende Person zurück. Erst nach manueller Bestätigung, dass zu keinem der gefunden Treffer eine Personenidentität besteht, kann der neue Datensatz angelegt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8833 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Generell sind nach Tabelle 3 Spalte C der Anlage zur AZRG-DV folgende Stellen zur Erfassung von Grundpersonalien berechtigt: Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen Aufnahmeeinrichtungen mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Polizeivollzugsbehörden der Länder ermittlungsführende Polizeibehörden Staatsanwaltschaften Gerichte Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder Bundeskriminalamt Landeskriminalämter Zollkriminalamt sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder Staatsangehörigkeitsbehörden. 19. In wie vielen personenbezogenen Datensätzen des AZR sind zum Stichtag 31. Dezember 2018 keine Fingerabdrücke hinterlegt (bitte nach Alter „bis 14 Jahre“, „14 bis 17 Jahre“ und „ab 18 Jahren“ unterteilen)? Daten im Sinne der Frage zum 31. Dezember 2018 können im AZR im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden. Zum Stichtag 28. Februar 2019 waren im AZR 15 747 767 Personen ohne Fingerabdruck gespeichert. Hierbei handelt es sich allerdings hauptsächlich um Drittstaatsangehörige, die nicht unter die Regelungen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 AZRG fallen, und Unionsbürger, zu denen keine Fingerabdruckdaten im AZR gespeichert werden dürfen (s. Antwort zu Frage 18). Angaben zum Alter können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Alter unter 14 Jahre 14 bis 17 Jahre ab 18 Jahre nicht berechenbar Gesamt Anzahl Personen 1.529.227 360.525 13.857.061 954 15.747.767 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/8833 20. Welche Leistungsbehörden (bitte auflisten) nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung mangels entsprechenden Antrags zum Stichtag 31. Dezember 2018 nicht am automatisierten Verfahren (vgl. erster Absatz der Antwort der Bundesregierung zu Frage 4g auf Bundestagsdrucksache 18/11262), und welche waren das zum Stichtag 31. Dezember 2017? Aktuell sind 51 Stellen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und 76 Träger der Sozialhilfe nicht zum automatisierten Verfahren zugelassen. Die einzelnen Stellen können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Zu früheren Stichtagen lassen sich derartige Angaben rückwirkendend nicht ermitteln : Stellen nach AsylbLG AsylbLG Flüchtl.A Kr. Bergstr. AsylbLG Landkreis Lüchow-Dannenberg AsylbLG Sozialamt Main-Taunus-Kreis AsylbLG LRA Neckar-Odenwald-Kreis AsylbLG SoziA Stadt Erwitte AsylbLG Stadt Borken AsylbLG Kreis Herzogtum Lauenburg AsylbLG ZUE Meschede BezReg Arnsberg AsylbLG Verbandsgemeinde Ulmen AsylbLG Landkreis Wittenberg AsylbLG Landkreis Cuxhaven AsylbLG Landkreis Harz AsylbLG Verbandsgemeindeverwaltung Zell AsylbLG Stadt Hallenberg AsylbLG Landeshauptstadt Schwerin AsylbLG Samtgemeinde Schwarmstedt AsylbLG Verbandsgemeindeverwaltung Adenau AsylbLG Landkreis Stade AsylbLG VGV Dahner Felsenland AsylbLG Gemeinde Westoverledingen AsylbLG VG Thaleischweiler-Wallhalben AsylbLG Gemeinde Bakum AsylbLG Gemeinde Jade AsylbLG Stadt Krefeld AsylbLG Gemeindefreier Bezirk Lohheide AsylbLG Gemeinde Odenthal AsylbLG VerbGemVerw Alsenz-Obermoschel AsylbLG Gemeinde Hatten AsylbLG VG Rhein-Mosel AsylbLG Gemeinde Salzbergen AsylbLG Stadt Hilchenbach AsylbLG Samtgemeinde Heeseberg AsylbLG Samtgemeinde Schwaförden AsylbLG Gemeinde Zetel AsylbLG Stadt Neukirchen-Vluyn AsylbLG Stadtverwaltung Worms AsylbLG Stadt Paderborn AsylbLG Stadt Walsrode AsylbLG Landratsamt Zollernalbkreis AsylbLG Gemeinde Stadland AsylbLG Gemeinde Hille AsylbLG Amt Leezen AsylbLG Hochtaunuskreis AsylbLG Verbandsgemeinde Hillesheim AsylbLG Stadt Chemnitz AsylbLG Verbandsgemeinde Obere Kyll AsylbLG Landratsamt Lichtenfels AsylbLG LRA Aichach-Friedberg AsylbLG Landratsamt Rottweil AsylbLG VGV Trier-Land AsylbLG Kreisverwaltung Birkenfeld Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8833 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Stellen der Sozialhilfe und Träger der Grundsicherung Bez-Sozi-Amt Mittelfranken Sozialamt LRA Rems.Murr.Kreis Bez-Amt Neukölln SozAmt Marburg BSF Hamburg Amt f. Soziales u. Senioren Kreisv. Teltow-Fläming Jobcenter Bonn Stadt Amberg JobC LKR Reutlingen SozA STV Wickede (Ruhr) JobC Kiel Amt f. soz. Dienste Bremen SozAmt STV Krefeld Jobcenter Essen Jobcenter Kreis Unna Kommunales Jobcenter Hamm Jobcenter Rhein-Sieg-Kreis Jobcenter Wiesloch Jobcenter Rosenheim JobC Langenhagen KRV Heinsberg Jobcenter Neukölln JobC Stuttgart-Weilimdorf Jobcenter Saarpfalz SozAmt KRV Heinsberg Jobcenter Passau Land Jobcenter Rems-Murr-Kreis Jobcenter Aachen Jobcenter Berlin – Pankow JobC Berlin Mitte Rhein-Sieg Bad Honnef Arbeitplus Bielefeld Rhein-Erft / Frechen JobC LKR Esslingen Berchtesgadener Land Ges. f. Integr. + Arb. Gießen Jobcenter Nürnberg Jobcenter Hagen Rhön-Grabfeld AfA Berlin Brandenburg ME-aktiv in Hilden Jobcenter Köln-Kalk KRV Viersen Jobcenter Ludwigsburg Jobcenter Rhein – Kreis Neuss Jobcenter Märk. Kreis, Iserlohn Sozialamt LRA Görlitz SozAmt Mönchengladbach Jobcenter Oberberg Jobcenter München Jobcenzter Gelsenkirchen Jobcenter Münster Jobcenter Rhein – Erft Jobcenter Neu-Ulm Jobcenter Rhein – Erft – Erftstadt Jobcenter Kreis Paderborn Jobcenter Eisenach Jobcenter Kreis Recklinghausen Jobcenter Staßfurt Jobcenter Lübeck JobKomm Bad Vilbel Jobcenter Rhein-Sieg Jobcenter LK Böblingen JobKOMM GmbH Kreis Wetterau Jobcenter Zwickau Jobcenter Wuppertal Jobcenter Rhein-Erft – Elsdorf SozA STV Weiterstadt Jobcenter Marzahn-Hellersdorf Arbeitsförd. Kassel Stadt Jobcenter Ebersberg LKR Sigmaringen Bezirk Unterfranken Jobcenter Mannheim Bezirk Schwaben Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/8833 21. Wie ist die Differenz zwischen den Zugängen im Easysystem und den formellen Erstanträgen (vgl. Antwort zu Frage 4e auf Bundestagsdrucksache 18/11262) zu erklären, und wie lauten die aktuellen Zahlen für die Jahre 2017 und 2018 (bitte die Tabellen aktualisieren)? Die Zahl der formellen Asylerstanträge wird über MARiS (Workflow- und Dokumentenmanagementsystem des BAMF zur Vorgangsbearbeitung im Asylverfahren ) ermittelt und fließt in die Asylgeschäftsstatistik des BAMF ein. Diese stellt eine vollständige, sich aufgrund der Eingaben/Korrekturen fortlaufend aktualisierende , nachweisführende Arbeitsstatistik dar. Das EASY-System dient ausschließlich der Verteilung von Asylbegehrenden (§ 47 des Asylgesetzes – AsylG). § 52 AsylG regelt die entsprechende Quotenanrechnung . Danach werden auf die Quoten nach § 45 AsylG (Quotenverteilung gem. Königsteiner Schlüssel) die Aufnahme von Asylbegehrenden in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, des § 14a sowie des § 51 AsylG angerechnet . Die in das EASY-System eingebuchten Asylgesuche bilden insofern nur eine Teilmenge der in MARiS erfassten Personen ab: Personen, die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als sechs Monaten sind und einen Asylantrag stellen (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AsylG), werden z. B. nicht auf die genannten Quoten angerechnet. Dies betrifft insbesondere Personen, die im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland gekommen sind und einen Asylantrag stellen, obwohl sie bereits aufenthaltsberechtigt sind. Hierdurch können insbesondere die Differenzen bei Antragstellern aus Syrien und dem Irak erklärt werden. Weitere Differenzen zwischen den EASY-Zahlen und den Erstanträgen können sich u. a. auch aus folgenden Gründen ergeben: Untertauchen nach EASY-Verteilung, zeitliche Unterschiede hinsichtlich des Anrechnungszeitpunktes , Stornierungen im EASY-System. Ein direkter Vergleich von formellen Erstanträgen und EASY-Zugangszahlen ist daher nicht möglich und führt ggf. zu falschen Schlussfolgerungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8833 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Angaben zu im EASY-System erfassten Asylsuchenden und zu formellen Asylanträgen können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Jahr 2017 EASY-Zugänge formelle Asylanträge (Erstanträge) insgesamt 164.013 198.317 Syrien 32.840 48.974 Irak 17.630 21.930 Afghanistan 14.949 16.423 Eritrea 9.313 10.226 Iran 7.852 8.608 Türkei 7.896 8.027 Nigeria 7.614 7.811 Somalia 6.230 6.836 Russische Föderation 4.567 4.884 Ungeklärt 1.661 4.067 Guinea 3.146 3.953 Albanien 3.890 3.774 Pakistan 2.636 3.670 Armenien 2.848 3.483 Georgien 3.257 3.081 Serbien 2.038 2.332 Algerien 1.816 1.951 Marokko 1.581 1.948 Tunesien 398 431 Nordmazedonien 2.408 2.464 Kosovo 985 1.300 Bosnien und Herzegowina 598 704 Montenegro 322 341 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/8833 Jahr 2018 EASY-Zugänge formelle Asylanträge (Erstanträge) insgesamt 142.823 161.931 Syrien 30.033 44.167 Irak 14.011 16.333 Iran 10.790 10.857 Nigeria 10.020 10.168 Türkei 10.262 10.160 Afghanistan 11.642 9.942 Eritrea 4.959 5.571 Somalia 4.973 5.073 Ungeklärt 1.637 4.220 Russische Föderation 3.914 3.938 Georgien 3.754 3.764 Guinea 2.763 2.873 Pakistan 2.219 2.211 Albanien 2.147 1.877 Aserbaidschan 1.681 1.783 Algerien 1.250 1.199 Marokko 1.137 1.096 Tunesien 669 573 Nordmazedonien 1.306 1.247 Kosovo 695 563 Bosnien und Herzegowina 400 408 Montenegro 146 152 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8833 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2017 EASY-Zugänge formelle Asylanträge (Erstanträge) Insgesamt 164.013 198.317 Baden-Württemberg 21.277 21.371 Bayern 25.446 24.243 Berlin 8.285 9.369 Brandenburg 5.005 5.547 Bremen 1.565 2.495 Hamburg 4.199 4.664 Hessen 12.073 14.676 Mecklenburg-Vorpommern 3.323 3.954 Niedersachsen 15.299 18.861 Nordrhein-Westfalen 34.684 53.343 Rheinland-Pfalz 7.922 12.951 Saarland 1.987 3.099 Sachsen 8.347 7.389 Sachsen-Anhalt 4.590 5.118 Schleswig-Holstein 5.582 6.084 Thüringen 4.429 5.040 Unbekannt - 113 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/8833 Jahr 2018 EASY-Zugänge formelle Asylanträge (Erstanträge) Insgesamt 142.823 161.931 Baden-Württemberg 18.580 16.062 Bayern 22.199 21.911 Berlin 7.260 8.216 Brandenburg 4.328 4.679 Bremen 1.358 1.880 Hamburg 3.651 4.139 Hessen 10.527 12.865 Mecklenburg-Vorpommern 2.883 2.828 Niedersachsen 13.358 16.848 Nordrhein-Westfalen 30.203 39.579 Rheinland-Pfalz 6.903 7.622 Saarland 1.730 2.685 Sachsen 7.184 7.561 Sachsen-Anhalt 3.970 4.283 Schleswig-Holstein 4.858 6.475 Thüringen 3.831 4.169 Unbekannt - 129 Jahr 2017 EASY-Zugänge formelle Asylanträge (Erstanträge) insgesamt 164.013 198.317 Januar 2017 14.349 16.057 Februar 2017 13.273 14.951 März 2017 13.933 18.081 April 2017 11.700 13.338 Mai 2017 14.191 15.097 Juni 2017 11.186 13.685 Juli 2017 12.873 15.001 August 2017 14.717 16.633 September 2017 13.907 14.568 Oktober 2017 14.406 14.984 November 2017 15.464 16.468 Dezember 2017 14.014 12.487 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8833 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2018 EASY-Zugänge formelle Asylanträge (Erstanträge) insgesamt 142.823 161.931 Januar 2018 14.098 12.907 Februar 2018 12.172 10.760 März 2018 12.649 10.712 April 2018 11.822 11.385 Mai 2018 11.737 10.849 Juni 2018 11.831 11.509 Juli 2018 13.324 13.194 August 2018 11.673 13.141 September 2018 10.609 11.239 Oktober 2018 11.719 13.001 November 2018 11.226 12.118 Dezember 2018 9.963 8.900 22. Wie viele der Asylerstantragsteller erhielten nach dessen Einführung einen Ankunftsnachweis (bitte halbjährlich von Einführung bis zum Stichtag 31. Dezember 2018 angeben und der Anzahl von Erstanträgen gegenüberstellen )? Der Ankunftsnachweis wird bei Erstregistrierung ausgestellt und verliert seine Gültigkeit, sobald ein Asylantrag gestellt und daher eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt wurde. Zum Stichtag 28. Februar 2019 waren im AZR 341 721 Personen gespeichert, die einen Ankunftsnachweis im Zeitraum vom 20. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 erhalten haben. Ausgestellt im Jahr Anzahl 2016 1 HJ 34.167 2016 2 HJ 91.813 2017 1 HJ 55.350 2017 2 HJ 61.979 2018 1 HJ 49.766 2018 2 HJ 48.646 Gesamt – Summe 341.721 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/8833 Zu Asylerstanträgen siehe die folgende Tabelle: Jahr Asylerstanträge 2016 722.370 1.HJ 399.924 2.HJ 322.446 2017 198.317 1.HJ 101.809 2.HJ 95.508 2018 161.931 1. HJ 83.621 2. HJ 78.310 Abweichungen zur Anzahl der erteilten Ankunftsnachweise können viele Ursachen haben. So wird in der Praxis z. B. häufig bei sehr kurzer Zeitspanne zwischen Asylgesuchäußerung und formaler Antragstellung kein Ankunftsnachweis erteilt. 23. Was war das Ergebnis der Abfrage zum Thema „Sozialleistungsbetrug durch Asylsuchende“ (vgl. letzter Absatz der Antwort der Bundesregierung zu Frage 4g auf Bundestagsdrucksache 18/11262), und welche Entscheidungen hat die Bundesregierung danach getroffen (bitte den Ergebnisbericht übersenden )? Im Hinblick auf das Ergebnis der Bund-Länder-Abfrage wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4d der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12623, S 25 f. verwiesen. Die in der Antwort zur o. g. Kleinen Anfrage genannte Regelung zur Möglichkeit des Fingerabdruckabgleichs bei Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ist am 27. Februar 2019 in Kraft getreten (BGBl. I S. 162). Soweit nach einem Datenabruf aus dem Ausländerzentralregister Zweifel an der Identität einer Person fortbestehen , ist die zuständige Behörde danach zur Überprüfung der Identität mittels Fingerabdruckdaten verpflichtet. Ferner wird auf die bereits in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 4g der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11262, S. 31 f. genannten Instrumente zur Verhinderung von unberechtigter Leistungsgewährung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333