Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 27. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8838 19. Wahlperiode 29.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jens Beeck, Michael Theurer, Johannes Vogel (Olpe), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8292 – Verbesserung der Beschäftigungssituation psychisch kranker Menschen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mehr als 21 Prozent der Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) haben psychische Erkrankungen (vgl. www.bagwfbm.de/page/25). Die Ursachen für eine psychische Erkrankung sind vielfältig. Auch die Arbeitswelt stellt einen Bereich dar, in dem Belastungen zu psychischen Erkrankungen führen können. Andererseits sind Beschäftigung und Tätigkeiten in Werkstätten wichtige Instrumente, um am Arbeitsleben im Sinne von Rehabilitation und Eigenständigkeit teilnehmen zu können. Auch hier ist die Durchlässigkeit von großer Bedeutung und Beschäftigten mit psychischen Erkrankungen sollen mehr Alternativen für Beschäftigung zur Verfügung stehen. Im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes wurden insbesondere für die Menschen mit psychischen Erkrankungen über Möglichkeiten diskutiert, neue Wege für Teilhabe und Beschäftigung zu entwickeln. Mit den sogenannten Anderen Leistungsanbietern gemäß § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind schließlich neue Alternativen zur beruflichen Bildung und Beschäftigung außerhalb von Werkstätten beschlossen worden. Zum 1. Januar 2018 sind die neuen Reglungen des § 60 SGB IX „Andere Leistungsanbieter “ in Kraft getreten. Eine erste Bestandsaufnahme ist aus Sicht der Fragesteller daher angebracht. 1. Wie viele Anträge auf Zulassung als sogenannter Anderer Leistungsanbieter gemäß § 60 SGB IX wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher eingereicht , bewilligt oder abgelehnt? 2. Welche „Anderen Leistungsanbieter“ sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2018 zugelassen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln )? 3. Welche Leistungsspektren und Schwerpunkte bieten die zugelassenen „Anderen Leistungsanbieter“ nach Kenntnis der Bundesregierung an? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8838 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie viele Werkstattbeschäftigte sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2018 zu den „Anderen Leistungsanbietern“ gewechselt? Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Im Internetportal REHADAT sind inzwischen sieben andere Leistungsanbieter gelistet (vgl. https://www.rehadat-adressen.de/de/arbeit-beschaeftigung/andererleistungsanbieter -nach dem bthg/index.html?connectdb=kontaktadressen_result& infobox=%2Finfobox1.html&serviceCounter=1&wsdb=ADR&art=anderer Anbieter& Titell=Andere Leistungsanbieter). Danach halten alle Anbieter Leistungen in den Bereichen Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich vor, ein Anbieter plant zusätzlich auch Leistungsangebote für den Arbeitsbereich (ab 1. Mai 2019). Aufgrund des kurzen Zeitraums seit dem Inkrafttreten der Neuregelung liegen der Bundesregierung darüber hinaus noch keine weiteren auswertbaren Daten über den Umfang der Inanspruchnahme von Leistungen bei anderen Leistungsanbietern vor. Die anderen Leistungsanbieter sind, soweit die Leistungserbringung durch die Träger der Eingliederungshilfe erfolgt, auch Gegenstand der Finanzuntersuchung nach Artikel 25 Absatz 4 des Bundesteilhabegesetzes. Ergebnisse der Finanzuntersuchung sind im Jahr 2021 zu erwarten. 5. Inwieweit sieht die Bundesregierung die im Gesetzgebungsverfahren identifizierte Zielgruppe der psychisch kranken Menschen mit dem Angebot der „Anderen Leistungsanbieter“ als erreicht an? Bis zum 31. Dezember 2017 war das Beschäftigungsangebot für Menschen mit Behinderungen, die im Sinne des Rentenrechts voll erwerbsgemindert sind, auf Werkstätten für behinderte Menschen beschränkt. Insbesondere Menschen mit psychischen Behinderungen fühlten sich dort oft fehlplatziert, hatten aber oftmals keine anderen Möglichkeiten, am Arbeitsleben teilzuhaben. Die mit dem Bundesteilhabegesetz eingeführten neuen Angebote der anderen Leistungsanbieter und des Budgets für Arbeit erweitern nunmehr auch die Möglichkeiten für psychisch kranke Menschen, am Arbeitsleben teilzuhaben. 6. Welche niedrigschwelligen Angebote einer begleiteten und unterstützten Beschäftigung – vor allem für psychisch kranke Menschen – gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung? Der Bundesregierung liegen keine Daten darüber vor, wie viele Angebote im Sinne der Fragestellung aktuell nach der Einführung der anderen Leistungsanbieter in den Ländern vorhanden sind. 7. Inwieweit wurden und werden sogenannte Zuverdienstangebote über den offenen Leistungskatalog des § 53 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) i. V. m. § 54 SGB XII ermöglicht und in Anspruch genommen? In der Vergangenheit wurde die Beschäftigung in Zuverdienstprojekten teilweise im Rahmen von Modellprojekten der Länder oder auf der Grundlage des offenen Leistungskatalogs nach den in der Fragestellung genannten Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gefördert. Diese Rechtsgrundlagen sind zum 1. Januar 2018 auf die von diesem Zeitpunkt an geltenden Vorschriften zur Teilhabe am Arbeitsleben im SGB XII (§ 140 SGB XII) angepasst worden, weil nach der Einführung anderer Leistungsanbieter keine Regelungsnotwendigkeit mehr bestanden hat. Die bisherigen Träger von Zuverdienstprojekten können nun als andere Leistungsanbieter tätig werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8838 8. Plant die Bundesregierung eine Erweiterung des § 60 SGB IX „Andere Leistungsanbieter “ um niedrigschwellige Zuverdienstangebote, insbesondere für Menschen mit psychischen Erkrankungen, und falls nein, warum nicht? Die anderen Leistungsanbieter sind Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen. Sie sind wie die Werkstätten für Menschen geschaffen worden, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt zu werden. Die in der Frage genannte Beschäftigung von Menschen mit psychischen Erkrankungen kann in aller Regel in diesem Rahmen gestaltet werden. Die Bundesregierung plant deshalb keine Erweiterung des § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) um niedrigschwellige Zuverdienstangebote . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333