Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 27. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8840 19. Wahlperiode 29.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8298 – Aktivitäten muslimischer Verbände in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Lage um die ohnehin schon zurecht in der Kritik stehende DITIB spitzt sich immer weiter zu. Mit dem unter Ausschluss der deutschen Öffentlichkeit durchgeführten „II. Treffen der europäischen Muslime“, zu der Muslimbrüder eingeladen wurden, wurde eine neue Dimension erreicht. Laut Darstellung der „WELT AM SONNTAG“ befasst sich das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits seit 1970 und damit seit fast einem halben Jahrhundert mit Organisationen bzw. Einrichtungen bzw. Vereinen der Muslimbruderschaft (vgl. www.welt.de/politik/deutschland/plus187752670/Netzwerkenfuer -den-deutschen-Gottesstaat.html). Nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) sind „Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten verboten“. Nach dem Bericht der „WELT AM SONNTAG“ verfügen die Organisationen bzw. Einrichtungen bzw. Vereine, die von den Verfassungsschutzämtern der Muslimbruderschaft zugerechnet werden, über mehrere Unternehmen (u. a in Rechtsformen einer GmbH, gGmbH oder gUG). Etliche Unternehmen, die der Muslimbruderschaft zugerechnet werden, sollen offenbar im Immobiliensektor tätig sein. Die Deutsche Muslimische Gemeinschaft (DMG) e. V., die sich bis vor Kurzem Islamische Gemeinschaft in Deutschland e. V. nannte, verfügt laut „WELT AM SONNTAG“ über fast ein halbes Dutzend Gesellschaften im immobiliennahen Bereich. Die Gemeinschaft ist Gründungsmitglied im Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. (ZMD), der „die Aufgabe eines Dialog- und Ansprechpartners für den deutschen Staat“ wahrnimmt und auch von der Bundesregierung als Dialog- und Ansprechpartner etwa im Rahmen der Deutschen Islamkonferenz akzeptiert wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8840 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Welche Ämter im Verfassungsschutzbund beobachten nach Kenntnis der Bundesregierung Organisationen bzw. Einrichtungen bzw. Vereine, die der Muslimbruderschaft zugerechnet werden? Im Verfassungsschutzverbund werden die Organisationen, die der „Muslimbruderschaft “ (MB) zugerechnet werden, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und alle Landesämter für Verfassungsschutz (LfV) beobachtet. 2. Seit wann findet diese Beobachtung jeweils statt? Der Verfassungsschutzverbund beobachtet die Organisationen, die der MB zuzuordnen sind, seit 1970. 3. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die entsprechenden Organisationen bzw. Einrichtungen bzw. Vereine gegen ihre Beobachtung und öffentliche Nennung durch die Ämter jemals vor die Verwaltungsgerichte gezogen sind? Sollte dies in der Vergangenheit der Fall gewesen sein, welche Entscheidungen gab es dazu? Die „Deutsche Muslimische Gemeinschaft e. V.“ (DMG; früher „Islamische Gemeinschaft in Deutschland e. V.“ – IGD) hat gegen die Nennung im Verfassungsschutzbericht des Bundes (VSB) am 8. Februar 2019 Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin gegen den Bund eingereicht. Eine Entscheidung des Gerichts steht in dem Verfahren noch aus. Am 2. November 2018 wurde die Klage der „Islamischen Gemeinde Nürnberg e. V.“ (IGN) gegen den Freistaat Bayern beim Bayerischen VG München wegen der Erwähnung im bayerischen VSB eingereicht. Auch hier steht eine Entscheidung noch aus. Am 23. Juli 2018 erging im Anschluss an das Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz ein Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgrund der Klage der Neuköllner Begegnungsstätte, wonach der VSB des Landes Berlin inhaltlich anzupassen ist und einzelne Äußerungen zu unterlassen sind. Im Jahr 2009 klagte die „Muslimische Jugend in Deutschland e. V.“ (MJD) gegen die Darstellungen im VSB gegen den Bund. Mit Urteil des VG Berlin vom 16. Februar 2012 wurde die Berichterstattung des Bundes im Wesentlichen bestätigt . 4. Warum ist es vor dem Hintergrund dessen, dass nach Artikel 9 Absatz 2 GG Vereinigungen, deren Zwecke sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, verboten sind, nicht zu einem Vereinsverbot gekommen, das auch vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat verfügt werden könnte? Die Bundesregierung äußert sich generell nicht zu Vereinsverboten, unabhängig davon, ob hierzu im Einzelfall überhaupt Anlass besteht. Entscheidungen und Entschiedungsvorbereitungen hinsichtlich von Vereinsverboten sind Teil der Willensbildung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Als Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung sind sie der parlamentarischen Kontrolle entzogen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8840 5. Welche Unternehmen, über die die Organisationen bzw. Einrichtungen bzw. Vereine verfügen, die von den Verfassungsschutzämtern der Muslimbruderschaft zugerechnet werden, sowohl aktive als auch in den vergangenen zehn Jahren gelöschte, sind die Bundesregierung hier bekannt? Die „Sächsische Begegnungsstätte gemeinnützige Unternehmensgesellschaft“ (SBS gUG) wird dem Netzwerk der DMG in Deutschland zugerechnet. Nach den hier vorliegenden Informationen hat die SBS gUG inzwischen alle Aktivitäten eingestellt, nachdem die Verbindungen zur DMG/MB in der Öffentlichkeit bekannt wurden. 6. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche Umsätze und welche Gewinne in diesen Unternehmen erzielt werden? Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über Umsätze und Gewinne entsprechender Firmen. 7. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Immobilien die Unternehmen, die der Muslimbruderschaft zugerechnet werden, erworben haben, und welche Vermögenswerte diese Immobilien aufweisen? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über Immobilien, die Firmen, die der MB zugerechnet werden, erworben haben. 8. Hat die Bundesregierung Anhaltspunkte dafür, dass dieses Immobilienvermögen mittels Geldzuflüssen aus dem Ausland aufgebaut worden ist? Falls ja, von welchen Beträgen ist hier auszugehen? Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über diesbezügliche Geldflüsse aus dem Ausland. 9. Weshalb unterbindet es die Bundesregierung nicht, dass Unternehmen, die von den Verfassungsschutzämtern der extremistischen Bestrebung der Muslimbrüder zugerechnet werden, gemeinnützige Rechtsformen (u. a. gGmbH, gUG) wählen und damit steuerlich privilegiert werden? Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die steuerliche Privilegierung beendet werden sollte? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche weiteren Schritte wären hierzu erforderlich? Nach Artikel 83 des Grundgesetzes (GG) führen die Länder Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit aus. Dies gilt auch für die hier angesprochenen Steuergesetze. Die Bundesregierung übt dabei nur Rechtsaufsicht aus, Artikel 84 Absatz 3 Satz 1 GG. Stellt die Bundesregierung einen Rechtsverstoß fest, kann sie dies rügen. Die Bundesregierung hat keine Anzeichen dafür festgestellt, dass die Länder nicht das in ihrer Zuständigkeit liegende veranlassen, um die in der Frage umrissenen Sachverhalte aufzuklären und die nach Maßgabe der Gesetze erforderlichen Schlussfolgerungen zu ziehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8840 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Wie verträgt sich aus Sicht der Bundesregierung die kommerzielle Tätigkeit der Deutschen Muslimischen Gemeinschaft (DMG) e. V., die sich bis vor Kurzem Islamische Gemeinschaft in Deutschland e. V. nannte, mit dem Zweck des Vereins? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 11. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. (ZMD) von Organisationen getragen wird, die von den Verfassungsschutzämtern als extremistische Bestrebung eingestuft werden, wie dem Gründungsmitglied Deutsche Muslimische Gemeinschaft (DMG) e. V., die auch von der Bundesregierung als Dialog- und Ansprechpartner etwa im Rahmen der Deutschen Islam Konferenz akzeptiert wird? 12. Weshalb hält die Bundesregierung vor diesem Hintergrund daran fest, dass der ZMD e. V. als Ansprech- und Dialogpartner akzeptiert wird? Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung ist seit langem bekannt, dass zu den Mitgliedsvereinen des Zentralrats der Muslime (ZMD) in einem beträchtlichen Umfang auch Organisationen gehören, die von den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder beobachtet werden. Aufgrund seiner heterogenen Zusammensetzung ist der ZMD dennoch Teil von Dialogformaten der Bundesregierung. 13. Wie viele Personen, die der Muslimbruderschaft angehören, werden nach Kenntnis der Bundesregierung als Gefährder eingestuft (bitte nach Bundesland , Staatsangehörigkeit und aufenthaltsrechtlichem Status aufschlüsseln)? Der Bundesregierung sind keine als Gefährder eingestufte Personen bekannt, die sich der MB zuordnen lassen. 14. Wie viele islamische Dachverbände und Organisationen werden nach Kenntnis der Bundesregierung vom türkischen Staat finanziell unterstützt? Liegen der Bundesregierung Zahlen vor? Eine gesetzlich verpflichtende Offenlegung der finanziellen Unterstützung aus dem Ausland von Vereinen besteht nicht. Der Bundesregierung liegen daher auch keine systematischen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor, die über bisherige Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen hinausgehen. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE., „DITIB, Diyanet und die lslamkonferenz in Köln“ auf Bundestagsdrucksache 19/8167 und zu den Fragen 5 bis 5d der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, „Einfluss ausländischer Staaten, Parteien und Stiftungen auf islamische Gemeinschaften in Deutschland und offene Fragen aus der Deutschen Islam Konferenz (DIK)“ auf Bundestagsdrucksache 18/13658 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8840 15. Wie viele Moscheen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell in Deutschland? Wer sind die Betreiber dieser Moscheen bzw. welcher Organisation bzw. welchem Dachverband gehören diese an (bitte nach Verband, Bundesland und Mitgliederzahl aufschlüsseln)? Auf den Forschungsbericht 13 „Islamisches Gemeindeleben in Deutschland“ wird verwiesen (www.deutsche-islamkonfrenz.de/SharedDocs/Anlagen/ DIK/DE/Downloads/WissenschaftPublikationen/islamisches-gemeindelebenin -deutschland-lang-dik.pdf?__blob=publicationFile). Dieser Forschungsbericht wurde im Jahr 2012 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und vom Zentrum für Türkeistudien und Integrationsforschung im Auftrag der DIK veröffentlicht. Die nach Kenntnis der Bundesregierung verfügbaren Informationen zu den erfragten Angaben enthält der Bericht auf Seite 58 (Zahl der Moscheen) und den Seiten 94 bis 97 (Verbandszugehörigkeiten Moscheegemeinden ). Hinsichtlich der bundesweiten Dachverbände islamischer Gemeinden wird auf die Liste der teilnehmenden Organisationen an der DIK-Auftaktveranstaltung im November 2018 unter www.deutsche-islam-konferenz.de/SharedDocs/Anlagen/ DIK/DE/Downloads/Sonstiges/4-dik-auftakt-teilnehmende-organisationen.pdf?__ blob=publicationFile verwiesen. 16. Wie viele Muslime leben nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell in Deutschland (bitte nach Jahren 2010 bis heute aufschlüsseln)? Nach einer Hochrechnung des BAMF im Rahmen der im Auftrag der DIK des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) erstellten Studie „Wie viele Muslime leben in Deutschland?“ (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/ DE/Publikationen/WorkingPapers/wp71-zahl-muslime-deutschland.pdf?__blob= publicationFile) lebten mit Stand vom 31. Dezember 2015 zwischen 4,4 und 4,7 Millionen Muslime in Deutschland. Die Angaben beziehen sich auf Personen mit Migrationshintergrund. Deutsche ohne Migrationshintergrund, die Muslime sind, sind aus methodischen Gründen nicht Teil der Hochrechnung. Ausschlaggebend für die Bezeichnung „Muslim“ ist die Selbstbezeichnung der befragten Personen, die der Hochrechnung zugrunde liegen. Eine Mitgliedschaft in einer islamisch-religiösen Organisation oder die Ausübung der Religion sind damit nicht notwendigerweise verbunden. Im Rahmen der DIK wird die Datenlage über die in Deutschland lebende muslimische Bevölkerung derzeit aktualisiert. 17. Wie viele der in Deutschland lebenden Muslime werden nach Kenntnis der Bundesregierung von den muslimischen Dachverbänden vertreten (bitte nach Verband, Anzahl und Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)? 18. Wie viele Mitglieder zählen die muslimischen Verbände bzw. Dachverbände (bitte nach Verband und Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)? Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf den in der Antwort zu Frage 15 genannten BAMF-Forschungsbericht 13 „Islamisches Gemeindeleben in Deutschland“, dort die Seiten 38 bis 40 (Repräsentation /Vertretung), sowie den BAMF-Forschungsbericht 6 „Muslimisches Leben in Deutschland“ (www.deutsche-islam-konferenz.de/SharedDocs/Anlagen/DIK/ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8840 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode DE/Downloads/WissenschaftPublikationen/MLD-Vollversion.pdf?__blob= publicationFile) im Auftrag der DIK im Jahr 2008, dort die Seiten 167 bis 172 (Mitgliedschaft) sowie 173 bis 181 (Repräsentation/Vertretung), wird verwiesen. 19. Wie viele Mitglieder zählt nach Kenntnis der Bundesregierung die Muslimbruderschaft in Deutschland (bitte nach Aufenthaltsort bzw. Bundesland und Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)? Es ist insgesamt von 1 040 Mitgliedern und Anhängern der MB in Deutschland auszugehen. Bei den nachfolgenden Personenzahlen handelt es sich um die Anhänger /Sympathisanten der MB, welche die LfV in ihren VSB für das Jahr 2017 veröffentlicht haben. Eine Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit kann nicht erfolgen, da diese Angaben der Bundesregierung nicht vorliegen. Bundesland Mitglieder/Anhänger Baden-Württemberg 160 Bayern etwa 150 Berlin 120 Brandenburg etwa 10 Personen, die der SBS zugerechnet werden Bremen keine Nennung der MB im VSB Hamburg keine Nennung der MB im VSB Hessen 300 Mecklenburg- Vorpommern keine Nennung der MB im VSB Niedersachsen 170 Nordrhein-Westfalen 65 Rheinland-Pfalz 50 Saarland nicht einzeln für die MB aufgliedert Sachsen Nicht einzeln für die MB aufgliedert Sachsen-Anhalt 15 Schleswig-Holstein keine Nennung der MB im VSB Thüringen Einzelpersonen 20. Wie viele Imame leben nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland? Wie viele Imame gehören dem DITIB-Verband an (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? 21. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wo die Imame ausgebildet wurden und ob sie vom Ausland finanziert werden? Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die vom Präsidium für Religionsangelegenheiten der Republik Türkei (Diyanet Isleri Baskanligi/Diyanet) entsandten und in DITIB-Moscheen tätigen Imame werden nach Kenntnis der Bundesregierung überwiegend in religiösen Bildungs- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/8840 einrichtungen in der Türkei sowie durch die Diyanet aus- und fortgebildet. Hinsichtlich der Finanzierung dieser Imame liegen der Bundesregierung keine über die Presseberichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse vor. Auf den in der Antwort auf Frage 15 genannten BAMF-Forschungsbericht 13 „Islamisches Gemeindeleben in Deutschland“, dort die Seiten 195 bis 199 sowie 416 bis 417 (Zahl der Imame, Zugehörigkeit DITIB), sowie die Seiten 290 bis 332 (Ort der Ausbildung) und 266 bis 272 (Finanzierung aus dem Ausland) wird verwiesen. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „DITIB als Außenstelle der Diyanet und der Einfluss des türkischen Präsidenten Erdogan“ auf Bundestagsdrucksache 19/8415 verwiesen. 22. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, welche, und wie viele der in der Deutschen Islamkonferenz vertretenen muslimischen Verbände politische Interessen in Deutschland verfolgen? 23. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass in der Deutschen Islamkonferenz vertretene Verbände politische Interessen in Deutschland verfolgen ? Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es entspricht dem pluralistischen Verständnis des Grundgesetzes, dass sich gesellschaftliche Akteure, darunter auch religiöse Gemeinschaften, an der politischen Willensbildung beteiligen und unter anderem im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren , falls betroffen, angehört werden. 24. Wie bewertet die Bundesregierung die Verbindung und Zusammenarbeit des DITIB-Verbandes zur Muslimbruderschaft? 25. Wie bewertet die Bundesregierung die Einladung der Muslimbrüder durch den DITIB-Verband zu der in der Zentralmoschee des DITIB-Verbandes in Köln vom 2. bis 4. Januar 2019 stattgefundenen Konferenz? Die Fragen 24 und 25 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18c der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, „Ausrichtung und Fortsetzung der Deutschen Islam Konferenz“ auf Bundestagsdrucksache 19/8125 wird verwiesen. 26. Wie bewertet die Bundesregierung die Anwesenheit des türkischen Botschafters auf der Konferenz in Köln? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18b der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Ausrichtung und Fortsetzung der Deutschen Islam Konferenz“ auf Bundestagsdrucksache 19/8125 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8840 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 27. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über die Abschlusserklärung der in Köln stattgefundenen Konferenz vor? Wie bewertet die Bundesregierung diese? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 12 bis 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „DITIB, Diyanet und die lslamkonferenz in Köln“ auf Bundestagsdrucksache 19/8167 wird verwiesen. 28. Ist aus Sicht der Bundesregierung die Beobachtung des DITIB-Verbandes durch den Verfassungsschutz geboten? Wenn ja, aus welchen Gründen? Die Voraussetzungen für die Beobachtung von Organisationen durch die Verfassungsschutzbehörden sind in den entsprechenden Gesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Die Bundesregierung ist mit dem in Rede stehendem Sachverhalt bislang nicht befasst. 29. Wie viele Muslimbrüder haben nach Kenntnis der Bundesregierung bislang an der Deutschen Islamkonferenz teilgenommen (bitte nach Veranstaltung aufschlüsseln)? Von wem wurden sie nach Kenntnis der Bundesregierung eingeladen? Vertreter der Muslimbrüder waren und sind nicht eingeladene Teilnehmer der DIK. 30. Wie bewertet die Bundesregierung die Teilnahme der Muslimbrüder an der Deutschen Islamkonferenz? Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen. 31. Wann findet nach Kenntnis der Bundesregierung die nächste Deutsche Islamkonferenz statt? Die DIK ist ein fortlaufender Prozess. Ergänzend wird auf Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5 und 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, „Ausrichtung und Fortsetzung der Deutschen Islam Konferenz“ auf Bundestagsdrucksache 19/8125 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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