Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 1. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8883 19. Wahlperiode 02.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Margit Stumpp, Oliver Krischer, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/8239 – Überwachung des Mobilfunk-Ausbaus durch die Bundesnetzagentur V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Telekom, Vodafone und Telefonica informieren mit Übersichtskarten im Internet , wo das eigene Netz verfügbar ist und wo nicht. Glaubt man diesen Eigenangaben , gibt es in diesem Land kaum Funklöcher (Bsp.: www.vodafone. de/hilfe/netzabdeckung.html). 1. In welchen Referenzregionen hat die Bundesnetzagentur die Angaben der Netzbetreiber seit dem Jahr 2015 hinsichtlich der Mobilfunk-Versorgung überprüft? a) Wann fand diese Überprüfung statt? b) Welche Netzbetreiber wurden dabei überprüft? Auf Grundlage der prognostizierten Versorgungskarten wählt die Bundesnetzagentur geeignete Referenzregionen in jedem Land aus, die der Prüf- und Messdienst der Bundesnetzagentur hinsichtlich ihrer Prognosegenauigkeit durch Messungen überprüft. Bei der Auswahl der Referenzregionen wurde neben der Berücksichtigung der Länder darauf geachtet, dass die Messungen unterschiedliche Besiedlungsstrukturen und topographische Gegebenheiten mit einbeziehen, um eine umfassende Bewertung der Prognosegenauigkeit des Simulationstools des jeweiligen Netzbetreibers abzugeben. Nach Festlegung der konkretisierenden Parameter zur Überprüfung der Versorgungsauflage wurden in den vergangenen beiden Jahren 16 Referenzgebiete (in jedem Land eine Region) bzw. 33 Referenzgebiete (mindestens 2 Referenzgebiete pro Land) überprüft. Die Überprüfungen fanden im Sommer/Herbst eines jeden Jahres statt. Dabei wurden alle Netzbetreiber überprüft d. h. Telekom, Vodafone , und Telefónica. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8883 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. In wie vielen der durchgemessenen Referenzregionen hat die Bundesnetzagentur einen Unterschied zu den Angaben der Netzbetreiber festgestellt? a) In welcher Referenzregion wurde der Unterschied festgestellt? b) Wie wurde der Unterschied operationalisiert? c) Wie hoch waren in den jeweiligen Referenzregionen die Unterschiede zu den Betreiberangaben? Bei allen drei Mobilfunknetzbetreibern wurden in unterschiedlichem Umfang Abweichungen der Versorgungskarten zur tatsächlichen Versorgung in den Referenzgebieten festgestellt. Gebiete, die als versorgt im Sinne der Versorgungsauflage ausgewiesen wurden, waren unter- oder nicht versorgt. Im geringeren Umfang wurde dies auch in umgekehrter Variante gemessen. Zudem ist für die Versorgung mit 800 MHz die Prognosegenauigkeit der Versorgungskarten höher, als für Frequenzen in den Bereichen 1 800 MHz und 2 600 MHz. Nach Aussagen der Netzbetreiber können die Gründe für die Abweichungen vielfältig sein (z. B. sind die topgraphischen Gegebenheiten vor Ort nicht ausreichend berücksichtigt oder es besteht ein temporärer Ausfall einer Basisstation oder es sind bereits Basisstationen mit berücksichtigt, deren Betrieb sich zeitlich verzögert hat). Die Mobilfunknetzbetreiber wurden aufgefordert, die festgestellten Abweichungen zu analysieren und optimierte Versorgungskarten vorzulegen. Hierzu wurden den Mobilfunknetzbetreibern die Daten der Messungen vollumfänglich übermittelt. 3. Inwiefern unterscheiden sich die Angaben der drei Netzbetreiber nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich der Netzabdeckung und der Genauigkeit ? Bei zwei Mobilfunknetzbetreibern sind die Versorgungskarten, trotz der von der Bundesnetzagentur festgestellten Abweichungen, zum Nachweis der Versorgungsauflage geeignet. Bei einem Mobilfunknetzbetreiber sind weitere Anpassungen der Prädiktion der Versorgungskarten erforderlich. 4. Ab welcher durch die Bundesnetzagentur gemessenen Downloadgeschwindigkeit gelten die Vorgaben durch die LTE Frequenzversteigerung als erfüllt ? Oder gilt die Vorgabe von 50 Mbit/sek nur in unmittelbarer Nähe der Antenne (siehe www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/ Allgemeines/Bundesnetzagentur/BeiraeteundAusschuesse/Beirat/Beschluesse/ BeschlussBeirat25062018.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 8)? Es gelten diejenigen Haushalte als versorgt, die sich in der geografischen Fläche einer Basisstation befinden, in der die eingesetzte mobilfunkgestützte Übertragungstechnologie an den jeweiligen Koordinatenpunkten eine Übertragungsrate von mindestens 50 Mbit/s sicherstellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8883 5. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass die Angaben der Netzbetreiber hinsichtlich der Verfügbarkeit von 3G/LTE gerade in ländlichen Gebieten keine gute Informations-Grundlage für potentielle Mobilfunk -Kunden ist? Die tatsächliche Verfügbarkeit der Dienste, die über den öffentlichen Mobilfunk angeboten werden, kann sich im zeitlichen Verlauf bedingt durch mehrere Einflussfaktoren ändern. Dies betrifft sowohl die Netzverfügbarkeit als auch die darauf aufbauende Verfügbarkeit der Dienste. Darüber hinaus können die Eigenschaften der genutzten Endgeräte zu Abweichungen zwischen der Versorgungsprognose und der tatsächlich erlebten Verfügbarkeit des Mobilfunknetzes führen. Daher lassen in jedem Fall die von den Netzbetreibern bereitgestellten Versorgungsprognosen nur Aussagen hinsichtlich einer mehr oder weniger hohen Wahrscheinlichkeit für die Verfügbarkeit eines Internet-Zugangsdienstes über 3G/LTE zu. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333