Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 1. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8887 19. Wahlperiode 02.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, Markus Kurth, Sven Lehmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/8157 – Zur Beratung arbeitsloser Menschen mit Behinderung durch die Jobcenter V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention hat sich Deutschland bereits im März 2009 dazu verpflichtet, die volle und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen zu gewährleisten . Artikel 27 der Konvention beschreibt das Recht auf Arbeit und formuliert die Pflicht des Staates, dieses Recht durch geeignete Mittel zu sichern und zu fördern. Menschen mit Behinderung sind sehr viel häufiger von Arbeitslosigkeit betroffen als andere Erwerbspersonen (Zweiter Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen 2016). Von der anhaltend guten Konjunkturlage haben sie deutlich weniger profitiert als nichtbehinderte Menschen. Dieses Phänomen gilt unabhängig vom formalen Bildungsniveau . So erleben sich auch behinderte Menschen mit akademischem Abschluss bei der Arbeitssuche als „schwer vermittelbar“: „[...] schwerbehinderte Arbeitslose in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind im Schnitt besser qualifiziert als nicht Schwerbehinderte – gut die Hälfte der schwerbehinderten Arbeitslosen in der Grundsicherung (51 Prozent) hat keine abgeschlossene Berufsausbildung . Das sind elf Prozentpunkte weniger als bei nicht-schwerbehinderten Arbeitslosen in der Grundsicherung“ (Situation schwerbehinderter Menschen , Bundesagentur für Arbeit, Mai 2018). Dem zweiten Arbeitsmarkt, einem abgesonderten Sektor mit öffentlicher Förderung , sind die Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) zuzurechnen . Dort arbeiten rund 330 000 Menschen; unter ihnen steigt der Anteil von Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen stark an. Wer erst einmal in einer solchen Einrichtung beschäftigt ist, hat nur sehr geringe Chancen, auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen: Die Quote liegt bei 0,32 Prozent (Behinderte Menschen im Beruf, Juni 2008). Umso intensiver und ernsthafter müssen die Bemühungen der Bundesregierung und aller anderen beteiligten Akteure in den Bereichen Bildung, Ausbildung, Beratung und Arbeitsvermittlung ausfallen , um diese unhaltbare Situation zu verändern. Im Oktober 2018 wurde nun durch öffentliche Berichterstattung (www.zeit.de/ wirtschaft/2018-10/bundesagentur-fuer-arbeit-jobcenter-arbeitlose-gesundheitprobleme -unterstuetzung) bekannt, dass es einen Bericht der Internen Revision Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8887 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 49 zu Reha (Wiedereingliederung) gibt. Darin wurden deutliche Mängel bei der Beratung von arbeitslosen Menschen mit Behinderung durch die Jobcenter festgestellt. Die fragestellende Fraktion hat das Thema wiederholt auf die Tagesordnung des zuständigen Bundesausschusses für Arbeit und Soziales setzen lassen. Bisher war es nicht möglich, einen Vertreter der Bundesagentur zu dem Bericht, den vorhandenen Defiziten sowie deren Ursachen und zukunftsgerichtet nach Strategien und Maßnahmen zur Lösung zu befragen. Der Bericht selbst wurde den Mitgliedern des Ausschusses mittlerweile zur Verfügung gestellt und ist über die Homepage des Erwerbslosenvereins Tacheles e. V. (https://tacheles-sozial hilfe.de/fa/redakteur/Harald_2018/Revision_Reha_SGB_II_2018.pdf) öffentlich verfügbar. Die Interne Revision kommt zum Ergebnis, dass in den untersuchten gemeinsamen Einrichtungen (gE/Jobcentern) Berlin-Mitte, Unna, Mannheim und Lübeck im Prüfzeitraum zwischen Februar 2017 und Mai 2018 bei der Betreuung der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden überwiegend nicht zielführend gearbeitet wurde. Ohnehin ist der Vermittlungstätigkeit der Bundesagentur laut O-Ton Arbeitsmarkt vom 8. August 2018 nur rund ein Viertel der erfolgreichen Vermittlungen zu verdanken (www.o-ton-arbeitsmarkt.de/o-tonnews /erfolgreiche-arbeitsuche-arbeitsagentur-ist-nur-selten-beteiligt). Angesichts der Zusammenschau aus Revisionsbericht und Vermittlungsbilanz stellt sich die Frage, inwieweit die Bundesagentur für Arbeit ihrem Beratungsauftrag nach § 14 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 368 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gerecht wird und ob ihre Einrichtungen , mithin auch die Jobcenter, einer grundlegenden strukturellen Reform bedürfen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die nachfolgenden Antworten der Bundesregierung beziehen sich nur auf die als gemeinsame Einrichtung (gE) organisierten Jobcenter. Aussagen zu den zugelassenen kommunalen Trägern (zkT), die das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in eigener Zuständigkeit ausführen, können von der Bundesregierung nicht getroffen werden; die Aufsicht liegt hier bei den zuständigen obersten Landesbehörden . Der in der Vorbemerkung genannte Bericht der Internen Revision der Bundesagentur für Arbeit (BA) betrifft ausschließlich die gE. 1. Ist der im Internet veröffentlichte Bericht (https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/ redakteur/Harald_2018/Revision_Reha_SGB_II_2018.pdf) nach Kenntnis der Bundesregierung vollständig? Falls nicht, welche Teile fehlen? Das unter dem genannten Link abrufbare Dokument (11 Seiten inkl. Deckblatt) entspricht inhaltlich den ersten 11 Seiten des Berichts gem. § 49 SGB II „Reha (Wiedereingliederung)“ der Internen Revision der BA vom 27. Juni 2018. Es fehlen die im Bericht der BA enthaltene Seite 12 (Abkürzungsverzeichnis) sowie der als eigene Datei erstellte, aber zum Bericht gehörende Empfehlungs- und Maßnahmenkatalog . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8887 2. Wann, und auf welchem Weg hat die Bundesregierung Kenntnis vom o. g. Bericht erhalten? Wie erklärt sie eine etwaige Kenntnisnahme zu einem späteren Zeitpunkt als dem, zu dem er dem Verwaltungsrat der Bundesagentur zugeleitet wurde, vor dem Hintergrund, dass mehrere Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung dort Mitglied sind? Der Bericht ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Schreiben der BA vom 27. Juni 2018 am 3. Juli 2018 zugegangen. Gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) prüft die BA, „ob von ihr Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können“. Wenn der Rechtskreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nach Auffassung der Internen Revision thematisch von den Prüferkenntnissen betroffen ist, schlägt sie die Weiterleitung des Prüfberichts an den Verwaltungsrat der BA vor. Diesem Vorschlag folgte das BMAS und erteilte die Zustimmung zur Weitergabe an den Verwaltungsrat am 19. Juli 2018. 3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob es sich bei den im Revisionsbericht beschriebenen Mängeln um ein flächendeckendes bzw. weit verbreitetes Phänomen handelt bzw. ob die beschriebenen Mängel auch in anderen Jobcentern festzustellen sind? Die BA führt sog. Praxis-Checks durch, bei denen in Besuchen vor Ort über Gespräche mit Mitarbeitenden in den Dienststellen Prozesse betrachtet werden. Ein Praxis-Check wurde im März und April 2018 zur Umsetzung von Fachlichen Weisungen am Beispiel des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in zwei Regionaldirektionen , vier Agenturen für Arbeit und vier gemeinsamen Einrichtungen durchgeführt. Ein weiterer Praxis-Check folgte im Herbst 2018 zum Thema berufliche Rehabilitation und Menschen mit Schwerbehinderung in fünf Agenturen für Arbeit und fünf gemeinsamen Einrichtungen. Die Erkenntnisse decken sich zum großen Teil mit denen der Internen Revision. Dass es sich um ein flächendeckendes Phänomen handelt, lässt sich hieraus allerdings nicht ableiten, da bei den Besuchen vor Ort auch Dienststellen identifiziert wurden, die keine der genannten Mängel aufwiesen. 4. Wie wird die Bundesagentur für Arbeit nach Kenntnis der Bundesregierung künftig sicherstellen, dass der Rehabilitationsstatus der Kundinnen und Kunden zu Eingang des Verfahrens abgeklärt wird, damit ein zielführender Beratungsverlauf gewährleistet werden kann? Jedes Jobcenter hat bereits heute sicherzustellen, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und ein möglicher Bedarf an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorrangig geprüft wird (§ 9 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX); § 12 Absatz 2 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 SGB IX). Außerdem ist von ihnen sicherzustellen, dass unverzüglich eine Potenzialanalyse durchgeführt wird, in der u. a. die gesundheitliche Eignung erfragt wird (§ 15 Absatz 1 SGB II). Daraus erlangen die Integrationsfachkräfte Erkenntnisse zu einem laufenden oder zu initiierenden Rehabilitationsverfahren. Bei der Umsetzung der genannten Vorgaben werden die Fach- und Führungskräfte in den gE neben den Fachlichen Weisungen zum SGB IX auch durch die Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung der BA (HEGA) 09/2013 „Berufli- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8887 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode che Rehabilitation erwerbsfähiger Leistungsberechtigter – Fachliche Hinweise SGB II und SGB III“ unterstützt. Hierzu sowie zu weiteren qualitätssichernden Maßnahmen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. 5. Welche Schritte wird die Bundesregierung unternehmen, um die durchschnittliche Dauer von Rehaverfahren deutlich zu verkürzen, nachdem sie bei den untersuchten gemeinsamen Einrichtungen bzw. Jobcentern bei neun Jahren lag? Die in der Frage genannten durchschnittliche Verfahrensdauer wurde in dem Bericht der Internen Revision bei 41 der nicht zielführend betreuten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten festgestellt, was einem Anteil von 25 Prozent der insgesamt geprüften Fälle (160) entspricht. Die Bundesregierung sieht es als wichtige Aufgabe an, die Verfahren in der Rehabilitation zu verbessern und Verfahrensdauern zu verkürzen. Mit dem BTHG wurden hierfür wichtige Schritte unternommen, insbesondere durch die neue Teilhabeplanung nach dem SGB IX, innerhalb derer klare und strenge Fristen für die Antragsbearbeitung vorgesehen sind. Die im Bericht der Internen Revision angesprochene Verfahrensdauer für den erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Rehabilitation ist dabei begrifflich von der Frist für die Bewilligung von Anträgen auf Teilhabeleistungen zu unterscheiden . Das Ziel eines Reha-Verfahrens ist grundsätzlich erst mit der dauerhaften beruflichen Integration des Rehabilitanden erreicht. Im Zusammenhang mit der Durchführung geeigneter Leistungen, etwa in Form von Umschulungen, kann dieser Zeitraum – ab dem Beginn der bewilligten Rehaleistungen – im Einzelfall durchaus mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Rehabilitanden weitere Vermittlungshemmnisse vorliegen. Auch ist es dem Rehabilitationsträger bzw. dem Jobcenter nicht möglich, den Rehabilitanden das allgemeine Arbeitsmarktrisiko im Hinblick auf die ausreichende Verfügbarkeit behinderungsgerecht auszugestaltender Arbeitsplätze vollständig abzunehmen. Sofern die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und daneben die Agenturen für Arbeit bzw. Jobcenter für die Vermittlung der Rehabilitanden zuständig sind, erfordert die Aufteilung der unterschiedlichen Verantwortlichkeiten eine enge Abstimmung zwischen den Leistungsträgern. Zur Optimierung dieser Schnittstelle wurde die seit 2013 geltende und zwischen Deutscher Rentenversicherung Bund und BA geschlossene Verfahrensabsprache über die Zusammenarbeit im Bereich der Vermittlung arbeitsuchender Rehabilitanden überarbeitet. Unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2018 eine Erweiterung der Absprache zur besseren Zusammenarbeit zwischen den Leistungsträgern und zur besseren Identifizierung von Rehabilitationsbedarfen („Verfahrensabsprache über die Zusammenarbeit im Bereich der Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben“). Im Ergebnis soll eine Optimierung des Vermittlungsprozesses, somit auch die Verkürzung der Rehabilitationsverfahren , erzielt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8887 6. Wie plant die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung einen gesicherten und regelmäßigen Daten- und Informationsaustausch mit dem jeweils zuständigen Träger der beruflichen Rehabilitation? Die Jobcenter und Agenturen für Arbeit sind zur Zusammenarbeit und zum Austausch verpflichtet (§ 18a SGB II, § 9a SGB III). Dementsprechend weist die HEGA 09/2013 „Berufliche Rehabilitation erwerbsfähiger Leistungsberechtigter – Fachliche Hinweise SGB II und SGB III“ die gemeinsamen Einrichtungen und die Agenturen für Arbeit an, den Austausch sicherzustellen. Darüber hinaus haben die Jobcenter die Möglichkeit, nach § 20 Absatz 1 SGB IX ihre Beteiligung an Teilhabekonferenzen vorzuschlagen. Hierdurch haben sie und die Rehabilitationsträger die Möglichkeit, aus der Betreuung im SGB II gewonnene Erkenntnisse auszutauschen und den Leistungen des SGB IX zugrunde zu legen. Der Umfang und die Regelmäßigkeit des Austauschs der Jobcenter mit den Rehabilitationsträgern ist vom Einzelfall und der Dauer der veranlassten Maßnahmen abhängig. Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn sie für die Erledigung der gesetzlichen Aufgabe erforderlich sind. Dabei ist die eingeschränkte Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten zu beachten (§ 76 Absatz 1 SGB X i. V. m. § 203 StGB). Die Teilhabeplankonferenzen, die auch von den Leistungsberechtigten initiiert werden können, bieten für die Jobcenter eine neue Möglichkeit, trägerübergreifende Rehaverfahren transparenter und effektiver auszugestalten, da sie infolge des BTHG erstmals gesetzlich und datenschutzrechtlich im SGB IX verankert sind. Um die Umsetzung dieser neuen Verfahren für den Daten- und Informationsaustausch zu unterstützen, beteiligt sich die BA seit September 2018 an der Erarbeitung einer Arbeitshilfe „Datenschutz im trägerübergreifenden im Reha-Prozess“ bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR). Die Arbeitshilfe soll im Laufe dieses Jahres veröffentlicht werden. 7. Wie wird die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Beraterinnen und Berater befähigen, Optimierungsbedarfe in den Integrationsprozessen und drohende Vermögensschäden für die Kundinnen und Kunden, anders als in der vorgenommenen Stichprobe geschehen, selbst zu erkennen? Die BA hat in den letzten zwei Jahren die Ausbildung bzw. Qualifizierung der Fachkräfte zum Thema „Teilhabe am Arbeitsleben“ ausgebaut (Schwerpunkt im Bachelorstudium und im Rahmen der wissenschaftlichen Weiterbildung an der Hochschule der BA). Darüber hinaus stehen seit 2018 ein weiterentwickeltes, umfassendes Bildungsangebot sowie arbeitsplatznahe Personalentwicklungsinstrumente (z. B. kollegiale Fallberatung, Gruppensupervision, individuelle Lernbegleitung ) für die Einarbeitung und Weiterqualifizierung der Fachkräfte im Bereich Rehabilitation zur Verfügung. U. a. wird in den Kompetenzzentren SGB II der BA eine einwöchige Qualifizierungsmaßnahme, orientiert an den Besonderheiten im SGB II, angeboten. Der Transfer in den Arbeitsalltag wird in Verbindung mit der Ausübung von Fachaufsicht durch die zuständige Führungskraft unterstützt , um eine kontinuierliche Qualitätssteigerung zu erreichen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8887 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Trägt die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung den besonderen Bedürfnissen behinderter Ratsuchender (z. B. für höheren Zeitaufwand durch Verdolmetschung in Gebärdensprache) durch einen höheren Personalschlüssel der zuständigen Vermittlungsfachkräfte Rechnung? Wenn ja, in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht? Die gemeinsamen Einrichtungen verantworten ihre Personalbedarfsplanung dezentral in eigener Verantwortung. Diese erfolgt im Rahmen des jährlich durch die Trägerversammlung aufzustellenden Kapazitätsplans mit Unterstützung durch das Vorgehensmodell zur Standortbestimmung der Personalausstattung der gemeinsamen Einrichtung. Im Rahmen der Personalbedarfsermittlung können auch begründete Mehrbedarfe für eine bessere Betreuung behinderter Ratsuchender eingebracht werden. 9. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung direkt zu Beginn des Beratungsverfahrens sichergestellt, dass Menschen mit Behinderung die individuell erforderliche Beratungsintensität erfahren, ggf. durch Einladungen in kürzeren Intervallen? Grundsätzlich hat das Jobcenter unverzüglich mit jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Potenzialanalyse durchzuführen, um die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (vgl. näher die Antwort zu Frage 11). Die qualitative und quantitative Beratungsintensität richtet sich im Übrigen individuell an den Leistungsberechtigten aus – abhängig von deren persönlichen Gesprächs- und Handlungsbedarfen. Eine (drohende) Behinderung ist dabei ein Aspekt von vielen , der die Beratungsintensität und die Beratungsintervalle beeinflusst. 10. Inwiefern achtet nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesagentur darauf , für die Beratung von arbeitslosen Menschen mit Behinderung gezielt Personal mit rehaspezifischen Kenntnissen einzustellen? Die BA nutzt die folgenden Möglichkeiten, um Fachkräfte für die Beratung von arbeitslosen Menschen mit Behinderung einzustellen: Studierende(r) der Hochschule der BA, interner Aufstieg im Rahmen der Personalentwicklung und Externe mit entsprechender Qualifikation. Für alle drei Einstiegswege ist die spezifische Einarbeitung in die konkrete Tätigkeit verpflichtend vorgesehen. 11. Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung die gesundheitliche Situation und aktuelle Leistungsfähigkeit der Kundinnen und Kunden mit Behinderung sowie deren berufliche Ziele und Wünsche im Vermittlungsprozess berücksichtigt? Ausgangspunkt des gesamten Eingliederungsprozesses müssen die individuell festgestellten Kompetenzen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sein. Zu Beginn des Vermittlungsprozesses soll zunächst eine individuelle Einschätzung zu den für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmalen, den beruflichen Fähigkeiten und der Eignung erfolgen (Potenzialanalyse nach § 15 Ab- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/8887 satz 1 SGB II). Dies schließt auch die Feststellung behinderungsspezifischer Aspekte ein. Die Potenzialanalyse bildet die Grundlage der Integrationsprognose für die Vermittlung und Beratung sowie den Einsatz von Eingliederungsleistungen. Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben sind der gesamte Integrationsprozess und alle dafür entwickelten Konzepte darauf ausgerichtet, dass das Jobcenter die individuellen Stärken und gegebenenfalls Einschränkungen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erfasst und bei seiner Integrationsarbeit berücksichtigt. Handlungsleitend ist der individuelle Unterstützungsbedarf der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Dieser bestimmt die Strategie bei der (Re-)Integration , der Heranführung an den Arbeitsmarkt bzw. den Weg zur Reduzierung der Hilfebedürftigkeit. Dabei werden auch die gesundheitliche Situation und die aktuelle Leistungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderung sowie deren beruflichen Ziele und Wünsche berücksichtigt. 12. Strebt die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung in jedem Einzelfall eine qualifikationsgerechte Vermittlung der Ratsuchenden mit Behinderung an, um durch eine passgenaue Vermittlung die Wahrscheinlichkeit einer längeren Beschäftigungsdauer zu erhöhen? Falls nein, warum nicht? Ja. Die BA strebt stets eine qualifikationsgerechte Vermittlung an. 13. Erachtet die Bundesregierung die Position der Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) als geeignetes Instrument, um die Interessen von behinderten Menschen ggf. auch gegenüber dem jeweiligen Jobcenter zu vertreten? Falls nein, an welche Ombudsperson können sich behinderte Menschen bei Konflikten mit dem zuständigen Jobcenter wenden? Der gesetzliche Auftrag der Beauftragten für Chancengleichheit für Arbeitsmarkt (BCA) umfasst die Unterstützung und Beratung der Jobcenter in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende , der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Die BCA unterstützen und beraten außerdem erwerbsfähige Leistungsberechtigte, Arbeitgeber und Organisationen in übergeordneten Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung (§ 18e SGB II). Wenn Menschen mit Behinderungen sich durch einen Träger öffentlicher Gewalt bzw. eine öffentliche Stelle des Bundes in ihren Rechten nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) verletzt sehen, können sie einen Antrag bei der Schlichtungsstelle nach dem BGG stellen, die bei dem Behindertenbeauftragten angesiedelt ist. Die BA als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts kann Antragsgegner sein. Bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeit ist zu differenzieren, ob es sich um gemeinsame Einrichtungen oder zugelassene kommunale Träger handelt bzw. welcher Aufgabenbereich betroffen ist. Sollte die Schlichtungsstelle BGG nicht zuständig sein, kann sie eine Verweisberatung anbieten und beispielsweise das jeweilige Landessozialministerium anschreiben , welches die Aufsicht über den zugelassenen kommunalen Träger hat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8887 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Inwieweit sind die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt auch Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Frauen mit Behinderung , und falls sie diese Funktion auch wahrnehmen, wie werden sie für die besonderen Bedürfnisse dieser Zielgruppe geschult? Die BCA stehen im Rahmen ihres gesamten Aufgabenspektrums allen Frauen, also auch solchen mit Behinderung, zur Verfügung. Zur Klärung besonderer Bedürfnisse von Frauen arbeiten sie eng mit den geschulten Fachkräften der BA zusammen. 15. Teilt die Bundesregierung die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jobcenter geäußerte Annahme, dass die hohe Komplexität des Themas eine Ursache für die festgestellten Mängel sein könnte (Revision SGB II, Bericht gemäß § 49 SGB II, Reha (Wiedereingliederung), Horizontale Revision, Juni 2018), und wenn ja, worin besteht diese Komplexität aus ihrer Sicht? 16. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, der Komplexität entgegenzuwirken , etwa durch Rechtsvereinfachungen und Bürokratieabbau? Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet. Es liegt in der Verantwortung der Jobcenter, qualifiziertes Personal für die Erledigung der Verwaltungsaufgaben und Integration in den Arbeitsmarkt einzusetzen . Inwieweit die Aufgabenstellungen von Mitarbeitenden als komplex empfunden werden, ist einer objektiven Einschätzung durch die Bundesregierung nicht zugänglich. Das BMAS prüft im Rahmen seiner Fachaufsicht kontinuierlich die Umsetzung des SGB II, auch im Hinblick auf Verwaltungsabläufe und Verbesserung der Leistungserbringung. Dies gilt natürlich auch für den Aufgabenbereich der Betreuung von Rehabilitanden im SGB II. Dabei werden neben den Erkenntnissen der Internen Revision auch die Sicht der Praxis einbezogen. Für die praxisnahe trägerübergreifende Anwendung des Teilhabeplanverfahrens, das mit dem BTHG erstmals gesetzlich geregelt wurde, haben die Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.°V. (BAR) die „Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess“ erarbeitet und im Internet frei zugänglich veröffentlicht („GE Reha-Prozess“, herausgegeben von der BAR im Februar 2019, www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/publikationen/gemeinsame-empfehlungen/ downloads/GEReha-Prozess.pdf). Die GE Reha-Prozess unterstützt auch die Jobcenter bei der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB IX: Die Jobcenter sind insbesondere durch das neue Teilhabeplanverfahren und die Teilhabeplankonferenzen, durch die Verpflichtung zur frühzeitigen Bedarfserkennung und durch die gesetzliche Anordnung zur Einrichtung von Reha-Ansprechstellen zu stärkeren Akteuren im Bereich der beruflichen Rehabilitation geworden. Die GE Reha-Prozess ist bereits am 1. Dezember 2018 in Kraft getreten und schafft auf untergesetzlicher Regelungsebene mehr Rechtssicherheit für die Akteure im Rehaverfahren. Das BMAS und die BA haben neben anderen Trägerbereichen und Fachverbänden an der Erarbeitung der GE Reha-Prozess kontinuierlich mitgewirkt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/8887 17. Teilt die Bundesregierung die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jobcenter geäußerte Annahme, dass die anhaltende Personalfluktuation eine Ursache für die vielfältigen festgestellten Mängel ist (Revision SGB II, Bericht gemäß § 49 SGB II, Reha (Wiedereingliederung), Horizontale Revision , Juni 2018), und welche Maßnahmen wird sie ergreifen, um dieser Fluktuation entgegenzuwirken? Die Bundesregierung teilt diese Annahme nicht. Den gE stehen ausreichend Stellen für die Beschäftigung von Dauerkräften zur Verfügung. Zur Stabilisierung des Personalkörpers wird die BA die Anzahl befristeter Beschäftigter weiter reduzieren . Aktuell sind im bundesweiten Durchschnitt 5,5 Prozent der Beschäftigten in den gE befristet angestellt. Dieser Anteil wird weiter reduziert und der Personalfluktuation dadurch deutlich entgegengewirkt. 18. Was sind aus Sicht der Bundesregierung die Ursachen für die hohe Personalfluktuation in Jobcentern (Revision SGB II, Bericht gemäß § 49 SGB II, Reha (Wiedereingliederung), Horizontale Revision, Juni 2018? Neben dem Auslaufen von zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen ist die Fluktuation in den Jobcentern von Altersabgängen geprägt. Mehr als die Hälfte (57 Prozent) der Abgänge der unbefristet Beschäftigten aus den gE erfolgte im letzten Jahr wegen des Eintritts in den Ruhestand. 19. Plant die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung angesichts der Komplexität des Rehabereiches eine Entfristung von Arbeitsverträgen der dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Arbeitsverträge mit längerer Laufzeit als ein Jahr? Wenn nein, warum nicht? Ja. Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. 20. Wie funktioniert die verlaufsbezogene Kundenbetrachtung im SGB II, die im Konsens zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit um den Personenkreis der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden erweitert werden soll, und wann findet diese Ausweitung nach Kenntnis der Bundesregierung statt? Seit Juni 2017 wird in den gE der Integrationsprozess einer Auswahl von arbeitsuchenden und arbeitslosen Leistungsberechtigten verlaufsbezogen betrachtet und bewertet. Gegenstand der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung ist der Gesamtprozess der Beratung und Betreuung durch die Integrationsfachkräfte. Der Integrations- bzw. Vermittlungsprozess von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden wird aktuell durch die gemeinsamen Einrichtungen nicht verlaufsbezogen betrachtet . Die dafür notwendige Weisung soll im Laufe des Jahres 2019 erlassen werden. Wie auch bei der Einführung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung in der allgemeinen Arbeitsvermittlung in den gemeinsamen Einrichtungen soll anhand eines eigens auf die Besonderheiten des Integrations- bzw. Vermittlungsprozesses ausgerichteten Fragenkatalogs festgestellt werden, ob das diesbezügliche Handeln und die getroffenen Vereinbarungen zielführend im Sinne der Leistungsberechtigten sind bzw. waren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8887 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergänzung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung im SGB II in Bezug auf Rehabilitandinnen und Rehabilitanden um besondere Aspekte (insbesondere qualitative)? Die Bundesregierung begrüßt die durch die BA in den gE geplante Ausweitung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung auf den Personenkreis der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden. Eine Ausrichtung des Fragenkatalogs, der der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung zu Grunde liegt, auf Besonderheiten im Integrations - bzw. Vermittlungsprozess von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden erscheint grundsätzlich sinnvoll. 22. Bis wann sollen nach Kenntnis der Bundesregierung die nötigen Maßnahmen und ggf. rechtlichen Anpassungen vollzogen sein, um die festgestellten Mängel in Bezug auf die Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden in den Jobcentern zu beheben? Die BA wird im Laufe des Jahres eine mit Praktikerinnen und Praktikern vorgenommene Überarbeitung der bestehenden Arbeitshilfen für die „Berufliche Rehabilitation erwerbsfähiger Leistungsberechtigter“ in Trägerschaft der BA vorlegen . Dabei finden sowohl die neuen Rechte, Pflichten und Möglichkeiten, die das Bundesteilhabegesetz den Jobcentern gegeben hat, Berücksichtigung, als auch die Erkenntnisse des Revisionsberichtes der Internen Revision der BA nach § 49 SGB II. 23. Welcher Art sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Maßnahmen, u. a. zu Anforderungen an Weisungen, die die Bundesagentur aus ihren Erkenntnissen zum Praxischeck am Beispiel des Bundesteilhabegesetzes im März und April 2018 abgeleitet hat (Ausschussdrucksache 19(11)244)? Die BA hat unmittelbar nach Kenntnisnahme des Berichtes der Internen Revision darauf hingewirkt, dass alle Regionaldirektionen der BA die fachaufsichtlichen Aktivitäten der Dienststellen zur Sicherung der rechtmäßigen Leistungserbringung sowie zum Abbau der Fehlerquoten nachhalten. Als weitere Ad-hoc-Maßnahme wurde die HEGA 09/2013 „Berufliche Rehabilitation erwerbsfähiger Leistungsberechtigter – Fachliche Hinweise SGB II und SGB III“ verlängert. Im Rahmen der Gesamtstrategie der BA zur Reduzierung der Langzeitarbeitslosigkeit wurde eine Teilinitiative „Zugang zu Reha im SGB II verbessern“ aufgelegt , um den Fokus der gemeinsamen Einrichtungen auf die Personengruppe der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden zu stärken. 24. Wenn aktuell nicht in allen Jobcentern spezialisierte Integrationsfachkräfte eingesetzt werden, plant die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung eine entsprechende Änderung? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Die Trägerversammlungen der gemeinsamen Einrichtungen entscheiden eigenverantwortlich über die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Angelegenheiten . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/8887 25. Welchen Handlungsbedarf leitet die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung aus der Erkenntnis ab, dass die Revisionsergebnisse der speziellen Reha- bzw. SB-Teams nur geringfügig besser waren als die der nicht spezialisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Revision SGB II, Bericht gemäß § 49 SGB II, Reha (Wiedereingliederung), Horizontale Revision, Juni 2018)? Einen unmittelbaren Handlungsbedarf leitet die BA nicht ab, zumal die Verantwortung für organisatorische und personalwirtschaftliche Angelegenheiten bei den Trägerversammlungen liegt (siehe auch die Antwort zu Frage 24). Unter Beachtung dieser Verantwortung wird die BA den gemeinsamen Einrichtungen weiterhin empfehlen, spezialisierte Integrationsfachkräfte einzusetzen. 26. Wie geht die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung mit unterschiedlichen Einschätzungen seitens der Jobcenter einerseits und der Kommunen andererseits zur Erwerbsfähigkeit der betroffenen Menschen mit Behinderung um bzw. mit unterschiedlichen Auffassungen, welchem Rechtskreis diese Personen zuzuordnen sind (Ausschussdrucksache 19(11)244)? § 44a Absatz 1 SGB II regelt, dass die Agentur für Arbeit feststellt, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Dem kommunalen Träger ist ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Bis zur Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Übrigen wird auf die in der Antwort zu Frage 23 bereits dargestellten Maßnahmen der BA verwiesen. 27. Wie kann die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung zur Verbesserung der Beratungsqualität garantieren, dass sie einen umfassenden Überblick über die durchgeführten Schulungen und weitere Personalentwicklungsmaßnahmen zur Kompetenzentwicklung bekommt, wenn die Entscheidungshoheit zur Teilnahme an rehabezogenen Schulungsangeboten der Bundesagentur dezentral zugeteilt ist? Nach § 44c Absatz 5 SGB II stellt die Trägerversammlung einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf. Grundsätzlich steht den gemeinsamen Einrichtungen das gesamte Bildungsangebot der BA über www.bildungsmarkt-sgb2.de zur Verfügung. Ob eine gemeinsame Einrichtung die Schulungsangebote der BA oder die Angebote anderer Anbieter in Anspruch nimmt, liegt in der Verantwortung der einzelnen gE. Die BA verschafft sich regelmäßig einen Überblick über die Inanspruchnahme ihres Bildungsangebotes und leitet daraus entsprechende Maßnahmen ab. Über Qualifizierungsmaßnahmen , die bei anderen Anbietern eingekauft oder Inhouse durchgeführt wurden, hat die BA keine Informationen. 28. Wie beurteilt die Bundesregierung die Beratungs- und Vermittlungsqualität sowie die Rehabilitationsaktivitäten der zugelassenen kommunalen Träger für behinderte Menschen, und welchen Handlungsbedarf sieht sie hier? Falls ihr keine Erkenntnisse vorliegen, wie wird sie sich diese verschaffen? Die Aufsicht für die zugelassenen kommunalen Träger liegt bei den Ländern. Auf die Stellungnahme der Bundesregierung zur Vorbemerkung der Fragesteller wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333