Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 1. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8891 19. Wahlperiode 02.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annalena Baerbock, Katja Dörner, Ulle Schauws, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/8477 – Unterstützung der Länder bei der Weiterentwicklung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiQuTG) soll ein Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse für das Aufwachsen von Kindern im Bundesgebiet und zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewährleistet werden (§ 1 KiQuTG). Dazu sollen die Länder Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung ergreifen, die in zehn Handlungsfeldern im Rahmen des Gesetzes aufgeschlüsselt sind. Um dem unterschiedlichen Stand der Qualität und der Schwerpunktsetzung in der Kindertagesbetreuung in den Ländern gerecht zu werden, sind die Länder zunächst aufgefordert, anhand möglichst vergleichbarer Kriterien und Verfahren ihre jeweilige Ausgangslage in den nach § 2 KiQuTG beschriebenen Handlungsfeldern und nach § 3 KiQuTG beschriebenen Maßnahmen zu analysieren. Auf Grundlage der Analyse der Ausgangssituation erstellen die Länder Handlungs- und Finanzierungskonzepte , die Grundlage des Vertrages zwischen Bund und Ländern sind. Bei der Analyse sind verschiedene Akteure zu beteiligen. Eine Geschäftsstelle des Bundes soll die Länder in diesem Prozess unterstützen. Sobald in allen Ländern die Verträge abgeschlossen wurden, treten die Änderungen im Finanzausgleichsgesetz in Kraft. 1. Welche Kriterien und Verfahren erscheinen der Bundesregierung geeignet zu sein, um die in § 3 Absatz 1 KiQuTG benannte jeweilige Ausgangslage der Länder zu analysieren? Für die Analyse der Ausgangslage können die Länder beispielsweise auf die amtlichen Daten der Kinder- und Jugendhilfestatistik zurückgreifen. Auf deren Grundlage können länderspezifische Aussagen zum Stand der Qualität getroffen werden, etwa im Hinblick auf die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen, die Personalschlüssel in den verschiedenen Gruppenformen oder die Qualifikation der Fachkräfte und Tagespflegepersonen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8891 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Welche Vereinbarungen zu Kriterien und Verfahren wurden im Vertragsmustertext sowie den Vertragsanlagen, der Grundlage für alle Länderverträge entsprechend § 4 KiQuTG ist (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 149 der Abgeordneten Annalena Baerbock auf Bundestagsdrucksache 19/7585), mit den Ländern getroffen? Die Vertragsverhandlungen zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern haben im Februar 2019 begonnen und laufen derzeit. Die Vertragsparteien haben vereinbart, die Inhalte der Vertragsgespräche während der laufenden Verhandlungen vertraulich zu behandeln. 3. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die nach § 3 Absatz 1 KiQuTG erforderliche Analyse der Ausgangslage alle Handlungsfelder nach § 2 Satz 1 KiQuTG umfassen muss? Wenn nein, welche Kriterien sollen für die Auswahl von zu analysierenden Handlungsfeldern zugrunde gelegt werden? Ausgangspunkt für die Identifizierung etwaiger Entwicklungsbedarfe ist eine Bestandsaufnahme bereits bestehender Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in den Ländern und die hierfür eingesetzten Mittel unter Anwendung geeigneter, möglichst bundesweit vergleichbarer Kriterien und Verfahren, um insbesondere eine bundesweite Beobachtung der qualitativen Entwicklung und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zu ermöglichen. Auf der Grundlage der nach § 3 Absatz 1 durchgeführten Analyse ihrer Ausgangslage wählen die Länder in einem zweiten Schritt diejenigen Handlungsfelder nach § 2 Satz 1 und Maßnahmen nach § 2 Satz 2 aus, auf denen angesichts ihrer jeweiligen Entwicklungsbedarfe Verbesserungen erforderlich sind und bestimmen entsprechende Handlungsziele. 4. Wie viele Stellen sind zum 1. März 2019 bei der nach § 5 KiQuTG einzurichtenden Geschäftsstelle des Bundes besetzt? Wie viele Stellenbesetzungsverfahren laufen noch, und wann wird die Geschäftsstelle vollständig ihre Arbeit aufnehmen können, um die Länder bei der Analyse der Ausgangslage und der Aufstellung der Handlungskonzepte unterstützen zu können? 5. Wird die entsprechend § 5 KiQuTG einzurichtende Geschäftsstelle des Bundes beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, einer nachgeordneten Behörde oder bei einem externen Träger eingerichtet? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der § 5 KiQuTG sieht vor, dass die Geschäftsstelle „beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ eingerichtet wird. Die Geschäftsstelle befindet sich im Aufbau. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8891 6. Wie verteilen sich die Bundesmittel des KiQuTG auf die einzelnen Bundesländer (bitte nach Bundesland und Haushaltsjahren aufschlüsseln)? 7. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche Kosten für die Umsetzung der Änderungen in Artikel 2 Nummer 2 KiQuTG im § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auf die Länder zukommen, und wie sich die Umsetzung des Starke-Familien-Gesetzes diesbezüglich auswirken wird (bitte nach Ländern und Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bund stellt für die Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung bis 2022 insgesamt 5,5 Mrd. Euro zur Verfügung. Darin enthalten ist ein Erfüllungsaufwand des Bundes in Höhe von jährlich 7 Mio. Euro. Die nach Abzug des Erfüllungsaufwands verbleibenden Mittel fließen als Umsatzsteuerbeträge an die Länder. Der Umsatzsteueranteil der Länder wird für das Jahr 2019 um 493 Mio. Euro, für das Jahr 2020 um 993 Mio. Euro und für die Jahre 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Mio. Euro erhöht. Hierfür wurde das Finanzausgleichsgesetz (FAG) geändert. Da die Änderung des FAG erst in Kraft tritt, wenn mit allen 16 Bundesländern Verträge zur Umsetzung des KiQuTG abgeschlossen sind, und die Anteile der einzelnen Bundesländer an den Mitteln maßgeblich von der Einwohnerzahl zum 30. Juni des jeweiligen Jahres abhängen, können die konkreten Beträge derzeit noch nicht abschließend ermittelt werden. Auf der Grundlage der Bevölkerungszahlen des Statistischen Bundesamts vom Dezember 2018 (Bevölkerungsstand 30. Juni 2018) ergibt sich folgende erste Abschätzung der Anteile der einzelnen Länder: Bundesland Anteil Baden-Württemberg 13,33 % Bayern 15,73 % Berlin 4,37 % Brandenburg 3,02 % Bremen 0,82 % Hamburg 2,21 % Hessen 7,54 % Mecklenburg-Vorpommern 1,94 % Niedersachsen 9,63 % Nordrhein-Westfalen 21,61 % Rheinland- Pfalz 4,92 % Saarland 1,20 % Sachsen 4,91 % Sachsen-Anhalt 2,67 % Schleswig-Holstein 3,49 % Thüringen 2,59 % Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8891 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Für die Umsetzung von Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes wurde von 150 Mio. Euro jährlich ausgegangen. 8. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, bis wann die Länder die Analyse der Ausgangslage abgeschlossen haben werden? Gemäß § 3 Absatz 2 KiQuTG ist die Analyse der Ausgangslage Grundlage für die Erstellung eines Handlungs- und Finanzierungskonzeptes. Die Handlungsund Finanzierungskonzepte sind Bestandteile der Verträge gemäß § 4 KiQuTG. Dementsprechend muss in jedem Land eine Analyse der Ausgangslage stattgefunden haben, bevor ein Vertragsschluss möglich ist. Wie lange die Durchführung der Analyse in den einzelnen Ländern dauern wird, hängt von den landesinternen Prozessen ab. 9. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die jeweiligen Termine mit den Ländern zur Vertragsvorbereitung sowie Vertragsunterzeichnung? Bund und Länder bereiten gemeinsam die Verträge und die Termine zur Vertragsunterzeichnung vor. 10. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Wort „zusätzlich“ in Artikel 1 § 2 Satz 2 KiQuTG bedeutet, dass Bundesländer nicht die gesamten Mittel aus dem KiQuTG für Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Gebühren verwenden können? Wenn nein, in welchem Sinne ist die Bedeutung des Wortes zu verstehen? Der Koalitionsvertrag sieht eine Unterstützung der Länder bei der Steigerung der Qualität von Kinderbetreuungseinrichtungen und dem Angebot an Kindertagespflege als auch bei der Entlastung der Eltern bei den Gebühren bis hin zur Beitragsfreiheit vor. Diese beiden Aspekte finden sich im Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung durch die Verankerung der Handlungsfelder zur Weiterentwicklung der Qualität in Artikel 1 § 2 Satz 1 einerseits und die Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Gebühren in Artikel 1 § 2 Satz 2 und in Artikel 2 andererseits wieder. Artikel 1 § 2 gibt den Ländern die Möglichkeit, Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in den in Satz 1 genannten Handlungsfeldern sowie Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Gebühren, die über die in § 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung geregelten Maßnahmen hinausgehen, nach Satz 2 zu ergreifen. Allerdings sind gemäß Artikel 1 § 2 Satz 3 Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität nach Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummern 1 bis 4 von vorrangiger Bedeutung. Sofern die Länder keine Maßnahmen in den Handlungsfeldern von vorrangiger Bedeutung umsetzen, ist dies besonders zu begründen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333