Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8900 19. Wahlperiode 02.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden), Sven-Christian Kindler, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/8209 – Umsetzungsstand bei der Errichtung der Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen und des Fernstraßen-Bundesamtes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 13. September 2018 hat der Bund die „Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen“ (IGA) gegründet. Nach einer Aufbauphase soll die Gesellschaft ab dem 1. Januar 2021 sämtliche Aufgaben in Bezug auf Autobahnen übernehmen – d. h. Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung. Der Umsetzungsstand des Aufbaus der IGA und des Fernstraßen-Bundesamtes (FBA) ist aus Sicht der Fragesteller derzeit unklar. Der letzte Bericht der Bundesregierung datiert vom Mai 2018. Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 teilte das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit, dass die IGA in „Die Autobahn GmbH des Bundes“ umbenannt wurde (Drucksache des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur 19(15)179). In der Kleinen Anfrage wird noch die Bezeichnung IGA verwendet. 1. Welchen Planungsstand haben der Aufbau der IGA und des FBA insbesondere auch im Vergleich zum am 4. Mai 2018 von der Bundesregierung vorgelegten „Bericht zur Ist-Erhebung 2018“? 2. Welche Meilensteine zum Aufbau der IGA und zum Aufbau des FBA sollen 2019 und 2020 erfolgen (bitte alle Kernelemente des Aufbaus in den Bereichen IT, Organisation, Beschaffung, Verwaltung bzw. Sachmittel, rechtliche Aspekte und Personal benennen und Deadlines sowie den jeweiligen aktuellen Planungsstand tabellarisch darstellen)? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8900 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Der auf Grundlage des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes (FernstrÜG) erstellte Bericht verfolgt das Ziel, die gewonnenen Kenntnisse hinsichtlich des Ist-Zustandes der betroffenen Bereiche insbesondere der Straßenbauverwaltungen der Länder darzustellen. Gegenstand des Berichts war nicht die Beschreibung des (geplanten) Transformationsprozesses. In den Jahren 2019 und 2020 ist der weitere Aufbau der Autobahngesellschaft des Bundes und des FBA vorgesehen, so dass ein möglichst reibungsloser Betriebsbeginn zum 1. Januar 2021 gewährleistet ist. Dazu werden derzeit die konkreten Transformationsplanungen gemeinsam von den Ländern, der Autobahn GmbH des Bundes, dem Fernstraßen-Bundesamt (FBA) und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vorbereitet. Dabei werden alle in der Frage genannten Bereiche berücksichtigt. 3. An welchem Standort bzw. in welcher Immobilie soll das FBA in Leipzig seine Arbeit aufnehmen? Der Sitz des FBA befindet sich in der Ludwig-Erhard-Straße 49, 04103 Leipzig. (Hinweis: Ab dem 1. April 2019 gilt die neue Anschrift Lange Straße 40, 04103 Leipzig) 4. Wie viele Haushaltsmittel sind für Vorbereitungsmaßnahmen zum Aufbau der IGA und zum Aufbau des FBA (inklusive externe Erstellung von Gutachten und behördlichem Personalbedarf) seit Gründung der beiden Gesellschaften bisher insgesamt verausgabt worden, und wie verteilen sich diese Ausgaben auf folgende Posten: a) Sachverständige, b) Bezüge und Nebenbezüge der planmäßigen Beamtinnen und Beamten, c) Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, d) Entgelte für Arbeitskräfte mit befristeten Verträgen, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamtlich Tätige, e) Erwerb von Fahrzeugen, f) Sachkosten im Zusammenhang mit den Investitionen in Gebäude, g) Sachkosten im Zusammenhang mit Einrichtung von Gebäuden, h) Ausgaben für Aufträge und Dienstleistungen, i) Beratungsleistungen, j) Sachkosten und Investitionen in Telekommunikation und IT-Infrastruktur sowie k) sonstige Kosten (die sonstigen Kosten bitte entsprechend den zehn größten Kostenblöcken differenziert darstellen)? Der Autobahn GmbH des Bundes wurde aus Kapitel 1201 – Bundesfernstraßen, Titel 682 12 – Verwaltungsausgaben der Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen, vom Gründungszeitpunkt 13. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018 Haushaltsmittel in Höhe von ca. 2,4 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Die Aufteilung der Haushaltsmittel auf die vorgenannten Ausgabenpositionen können aufgrund des derzeit noch in der Aufstellung befindlichen Jahresabschlusses der Autobahn GmbH noch nicht angegeben werden. Darüber hinaus wurde aus dem Titel 831 01 – Beteiligungen des Bundes – das Stammkapital der GmbH in Höhe von 25 000 Euro geleistet. Drucksache 19/8900 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8900 Für das FBA sind vom Errichtungszeitpunkt 1. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2018 aus Kapitel 1228 – Fernstraßen-Bundesamt – gemäß Rechnungslegung zum Bundeshaushalt 2018, Haushaltsmittel in Höhe von 53 000 Euro verausgabt worden. Davon entfielen 3 000 Euro auf Personalausgaben, 24 000 Euro auf sächliche Verwaltungsausgaben und 26 000 Euro auf Investitionen. Des Weiteren wurden seit 2018 Ausgaben für Beratungsleistungen aus Kapitel 1211 Titel 526 02 – Sachverständige von rund 16,9 Mio. Euro getätigt. 5. In welcher Organisationsstruktur sollen nach den Planungen der Bundesregierung IGA und FBA ab 2021 arbeiten, welche konkreten Abteilungen werden die beiden Gesellschaften haben, und wie viele Mitarbeiter sollen in jeder Abteilung tätig sein? Das Standortkonzept für die Autobahn GmbH des Bundes umfasst 10 Niederlassungen , 30 dauerhafte und 11 temporäre Außenstellen. Die Geschäftsführung der Autobahn GmbH des Bundes wurde mit Wirkung zum 1. März 2019 bestellt. Die Organisationszielstruktur für den Betriebsbeginn zum 1. Januar 2021 wird derzeit erarbeitet. Neben dem Sitz des Fernstraßen-Bundesamtes in Leipzig können bis zu vier weitere Standorte eingerichtet werden; davon wird jeweils einer in Bonn, Gießen und Hannover sein. Die Organisationsstruktur für den Betriebsbeginn zum 1. Oktober 2021 wird derzeit erarbeitet. Im Übrigen wird auf die Ausschussdrucksache 19(15)145 verwiesen. 6. Welche Verwendungsvorschläge für die Beschäftigten der Straßenbauverwaltungen der Länder für die IGA und das FBA liegen der Bundesregierung derzeit vor, wann gingen diese bei der Bundesregierung jeweils ein, und wann rechnet die Bundesregierung mit der Übermittlung der noch ausstehenden Verwendungsvorschläge? Im Bereich Personal liegen dem BMVI derzeit Verwendungsvorschläge für die Beschäftigten der Straßenbauverwaltungen von 14 Ländern vor. Etwa die Hälfte der Meldungen erfolgte im Dezember 2018, die andere Hälfte im Verlauf des Januar und Februar 2019. Die noch ausstehenden Meldungen werden bis Ende März 2019 erwartet. 7. Wie viele Mitarbeiter aus den Landes- und Kommunalverwaltungen sind seit Gründung der IGA und des FBA bereits in die Gesellschaften gewechselt? Der Wechsel der Beschäftigten der Straßenbauverwaltungen der Länder zur neuen Bundesverwaltung erfolgt planmäßig zum 1. Januar 2021. Ein Wechsel zu einem früheren Zeitpunkt kann im Einzelfall zwischen der Autobahn GmbH des Bundes und dem jeweiligen Land abgestimmt werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8900 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8900 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Wie viele Mitarbeiter aus den Landes- und Kommunalverwaltungen werden nach den aktuellen Planungen der Bundesregierung bis 1. Januar 2021 in die IGA und das FBA wechseln (bitte differenziert nach IGA und FBA darstellen )? 9. Wie viele Mitarbeiter plant der Bund 2019 und 2020 für die IGA und das FBA neu anzuwerben, und welche Kosten für das Recruiting plant die Bundesregierung hierfür in diesen Jahren ein? Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet . Die Verwendungsvorschläge für die Beschäftigten der Straßenbauverwaltungen der Länder können nach Durchführung eines Verfahrens entsprechend § 613a BGB sowie vergleichbaren Vorschriften für Beamtinnen und Beamte erfolgen. Belastbare Aussagen zu dem Übergang der Beschäftigten aus den Ländern und Neueinstellungen können aus diesem Grund zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen . 10. Welche Verträge für externe Beratungs- und Unterstützungsleistungen hat das BMVI im Zusammenhang mit der Errichtung der IGA und des FBA wann mit welchen externen Beratern und welchen externen Beratungsunternehmen in welchem Umfang abgeschlossen, welche dieser Leistungen wurden ausgeschrieben, und welche wurden ohne Ausschreibung vergeben (bitte detailliert Auftragsgegenstand, Auftragsvolumina, Anzahl der Beratertage, Beginn und Abschluss bzw. geplante Dauer der Beratungen und der entsprechenden Beratungsverträge, Art der Beratungsverträge und Namen der externen Berater und/oder externen Beratungsunternehmen sowie Informationen zu Ausschreibung oder Vergabe der Leistungen auflisten, eine Zuordnung der Beratungs- und Unterstützungsleistungen zu IGA und FBA vornehmen und die Frage nicht im Sachzusammenhang mit anderen Fragen beantworten )? Es wird auf die Anlage zu Frage 10 verwiesen. Zu den laufenden Nummern 1 bis 4 der Tabelle wird zum Namen des Auftragnehmers sowie Vertragsvolumen auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/7713 verwiesen. Belastbare Aussagen zu der Anzahl der Beratertage sind nicht möglich, da noch nicht alle Leistungsnachweise für die erbrachten Leistungen abgenommen sind und einige Leistungen pauschal vergütet werden. Für die externen Beratungs- und Unterstützungsleistungen erfolgte keine Zuordnung zur Autobahn GmbH oder FBA. 11. Wie viele Mittel der von der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Errichtung der IGA und des FBA abgeschlossenen Beratungs- und Unterstützungsleistungen , sind seit Vergabe der entsprechenden Verträge jeweils bereits abgeflossen (bitte jahresscheibengenau darstellen), und wie viele Mittel sollen nach den Planungen der Bundesregierung aus diesen Verträgen in den Jahren 2019 und 2020 abfließen (bitte jeweils Gesamtumfang des Vertrages , bisher abgeflossene Mittel sowie erbrachte Beraterleistungen und Beratertage sowie die für die Jahre 2019 und 2020 verausgabten Mittel, Beratungsleistungen und Beratertage darstellen)? Zu den Mittelabflüssen 2018 wird auf die Anlage zu Frage 10 verwiesen. Zu den (geplanten) Mittelabflüssen in den Jahren 2019 und 2020 können derzeit noch keine belastbaren Aussagen getroffen werden. Drucksache 19/8900 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8900 12. Welche Beratungs- und Unterstützungsleistungen hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Errichtung der IGA und des FBA derzeit ausgeschrieben (bitte detailliert Auftragsgegenstand, Auftragsvolumina jeweils und insgesamt, geplanten Beginn und voraussichtlichen Abschluss bzw. geplante Dauer der Beratungen und der entsprechenden Beratungsverträge, Art der Beratungsverträge auflisten und eine Zuordnung der Beratungs- und Unterstützungsleistungen zu IGA und FBA vornehmen)? Keine. 13. Ab welchen Zeitpunkten sollen wie viele Beschäftigte entsprechend den aktuellen Planungen der Bundesregierung an welchen Standorten der IGA und des FBA tätig sein (bitte nach den Hauptsitzen der IGA und des FBA sowie den zehn Niederlassungen und 41 regionalen Außenstellen der IGA und der drei Außenstellen des FBA sowie nach geplanter Entwicklung der Beschäftigtenzahlen im zeitlichen Verlauf aufschlüsseln – vgl. Standortkonzept www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Dossier/IGA-GmbH/iga.html)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 7 verwiesen. 14. Wird die IGA ab dem 1. Januar 2020 in der Lage sein, die Planungen für den Fernstraßenbau in allen Bundesländern zu übernehmen, und wenn nein, warum nicht? 15. Haben bereits Bundesländer von § 10 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (InfrGG) Gebrauch gemacht und der Gesellschaft Personal und/oder Sachmittel teilweise oder vollständig übertragen, und wenn ja, welche Länder und in welchem Umfang haben Sachmittel und/oder Personal übertragen? 16. Rechnet die Bundesregierung damit, dass Bundesländer vor dem 1. Januar 2021 entsprechend § 10 InfrGG dem Bund Personal und/oder Sachmittel teilweise oder vollständig übertragen werden, und welchen Umfang hätten nach den Planungen der Bundesregierung dann die Finanzmittel, die sie der IGA für die Planungen, die die Gesellschaft dann in den Bundesländern übernimmt , bereitstellt? Die Fragen 14 bis 16 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach § 5 Absatz 1 InfrGG wird die Autobahn GmbH des Bundes ab dem 1. Januar 2021 unter anderem die Planungen für Bundesautobahnen ausführen. Ob die Autobahn GmbH des Bundes auf Grundlage des § 10 Absatz 1 InfrGG von der Möglichkeit der vorzeitigen Wahrnehmung von Planung und Bau von Bundesautobahnen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land ab dem 1. Januar 2020 Gebrauch machen wird, steht derzeit noch nicht fest. 17. Plant die Bundesregierung, öffentlich-private-Partnerschaften (ÖPP) auch für die Infrastrukturgesellschaft als eine Beschaffungsform zu nutzen, und wenn ja, in welchem Umfang? Gemäß Artikel 90 Absatz 2 GG ist eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich -Privaten Partnerschaften ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Näheres regelt § 5 Ab- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/8900 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8900 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode satz 2 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Die Vergabe von ÖPP- Projekten erfolgt auf Basis solider und detaillierter Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen . 18. Plant die Bundesregierung, sog. PBU-Projekte (Planen, Bauen Unterhalt) auch für die Infrastrukturgesellschaft als eine Beschaffungsform zu nutzen, und wenn ja, in welcher Form, und in welchem Umfang? 19. Plant die Bundesregierung, sog. PB-Projekte (Planen, Bauen) auch für die Infrastrukturgesellschaft als eine Beschaffungsform zu nutzen, und wenn ja, in welcher Form, und in welchem Umfang? Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Die genannten Beschaffungsformen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht geplant. 20. Inwiefern plant die Bundesregierung, die unterschiedlichen technischen und vertraglichen Rahmenbedingungen von Bauverträgen in den einzelnen Bundesländern im Rahmen der Entwicklung der IGA zu vereinheitlichen, und bis wann soll dieser Prozess mit welchen konkreten Zwischenschritten und Ergebnissen abgeschlossen sein? Bereits im Rahmen der derzeitigen Auftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen werden von der Bundesregierung technische und vertragliche Rahmenbedingungen zur Anwendung im Bereich der Bundesfernstraßen vorgegeben. Gegebenenfalls in den Ländern vorhandene Unterschiede gilt es für die Autobahn GmbH des Bundes sukzessive abzubauen. 21. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Bundesländer aufgrund der Tatsache, dass der Bund ab 1. Januar 2021 die Gesamtverantwortung für Bundesautobahnen übernimmt, bereits frühzeitig ihre Planungsmittel und verwaltungsinternen Kapazitäten vornehmlich für den Bereich der Bundesstraßen und nicht mehr im Bereich der Bundesautobahnen einsetzen, und wenn ja, in welchem Umfang, und mit welchen Folgen für die Realisierung von entsprechenden Projekten des Bundesautobahnbaus, und wenn nein, warum nicht? Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. 22. Plant die Bundesregierung die Erhöhung der Planungskostenpauschale durch Anpassung von § 6 Absatz 3 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse des Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs (BStrVermG), und wenn ja, in welchem Umfang, und für welchen Zeitpunkt? Durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29. November 2018 ist die Zweckausgabenpauschale rückwirkend zum 1. Januar 2018 erhöht worden. Der Bund trägt die Zweckausgaben, die den Ländern bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht im Zuge von Bundesstraßenmaßnahmen entstehen, durch Zahlung einer Pauschale in Höhe von 5 Prozent der Baukosten. Im Bereich der Bundesautobahnen erhalten die Länder bis zum 31. Dezember 2020 eine Zweckausgabenpauschale in Höhe von 6 Prozent der Baukosten. Drucksache 19/8900 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/8900 Für die Entwurfsbearbeitung von Baumaßnahmen an Bundesautobahnen, die sich am 1. Januar 2021 noch nicht in der Umsetzung befinden, gibt der Bund den Ländern in den Jahren 2021 bis 2023 Zweckausgaben pauschal in Höhe von 5 Prozent (2021), 3 Prozent (2022) und 1 Prozent (2023) bezogen auf die Baukosten im Jahr 2020 ab. Die Bundesregierung plant keine darüber hinausgehende Anhebung der Zweckausgabenpauschale gemäß § 6 Absatz 3 BStrVermG. 23. Plant die Bundesregierung die Einführung konkreter projekt- bzw. vorhabenbezogener Zielvereinbarungen mit den Ländern inklusive Terminvereinbarungen und monetärer Anreizmechanismen in der Übergangsphase, und wenn ja, welche, wie sollen sie ausgestaltet sein, wann sollen sie wirksam werden, und welche Finanzmittel plant die Bundesregierung für sie ein? 24. Plant die Bundesregierung, Teile der Planung von Projekten bei Kapazitätsengpässen auf Auftraggeberseite auf die bauausführende Wirtschaft zu übertragen , und wenn ja, welche Teile von Planungen sollen auf die bauausführende Wirtschaft übertragen werden, für welchen Zeitraum ist die Übertragung geplant, und wie bewertet die Bundesregierung die Risiken dieses Vorgehens ? Die Fragen 23 und 24 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Nein. 25. Plant die Bundesregierung die schrittweise Integration bzw. Überführung der Landesauftragsverwaltungen in die IGA, und wenn ja, welche personellen Kapazitäten und Kompetenzen aus welchen Landesauftragsverwaltungen sollen bis zu welchen Zeitpunkten überführt bzw. integriert werden, und wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 14 bis 16 verwiesen. 26. Wann sollen nach den aktuellen Planungen der Bundesregierung die Verhandlungen für einen IGA-Tarifvertrag und für einen Einführungs- und Überleitungstarif mit einem Tarifvertragsabschluss beendet werden? Der Abschluss der Tarifvertragsverhandlungen für die Autobahn GmbH des Bundes unterfällt der Tarifautonomie. Der Abschluss der Tarifvertragsverhandlungen ist abhängig von einer Verständigung mit den Gewerkschaften (Verdi und dbb). 27. Welche Eckpunkte umfasst das (Überleitungs-)Konzept des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für Beamtinnen und Beamten im FBA und in der Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen? 28. Hat das BMVI ein Personalentwicklungskonzept für die Beamtinnen und Beamten in der IGA und im FBA erarbeitet, und wenn ja, welches sind die Eckpunkte des Konzeptes, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 27 und 28 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das BMVI hat das Papier „Beamtinnen und Beamte im FBA und in der Autobahn GmbH des Bundes“ erarbeitet, das sich derzeit in der Abstimmung befindet. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/8900 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8900 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wechselbereite Landesbeamtinnen und Landesbeamte werden zum FBA versetzt und können dort bleiben oder der Autobahn GmbH des Bundes zugewiesen werden . Mit der Versetzung zum FBA werden die Landesbeamtinnen und Landesbeamte zu Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, so dass die bundesbeamtenrechtlichen Regelungen anzuwenden sind. 29. Inwiefern hat der Bund im Zuge der Tarifverhandlungen mit den Gewerkschaften und den Ländern bis Februar 2019 eine konkrete Einigung zu Sozialregelungen für die nicht zum Bund bzw. in die IGA und das FBA wechselnden Beschäftigten – beispielsweise wenn der bisherige Arbeitsort entfällt oder bisherige Einsatzeinheiten aufgrund des Neuzuschnitts der Zuständigkeiten aufgelöst werden – erzielt, und welche konkreten Gestellungsverträge für die nicht wechselbereiten Beschäftigten wurden bisher verhandelt (vgl. Ausschussdrucksache des Verkehrsausschusses 19(15)145)? 30. Inwiefern hat der Bund für den Fall, dass am bisherigen Arbeitsort der Arbeitsplatz der Länderbeschäftigten entfällt, im Zuge der Tarifverhandlungen ein Rückkehrrecht von der IGA bzw. vom FBA für diese Beschäftigten bereits eine Einigung mit den Gewerkschaften und den beteiligten Ländern erzielt (vgl. Ausschussdrucksache des Verkehrsausschusses 19(15)145)? 31. Inwiefern hat der Bund dafür Sorge getragen, dass den Beschäftigten im Straßenbau und im Straßenbetriebsdienst der Bundesautobahnen in den Bundesländern durch den Übergang auf den Bund keine Kündigungen drohen oder finanzielle Nachteile entstehen? Die Fragen 29 bis 31 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Tarifvertragsverhandlungen unterliegen der Tarifautonomie. Um belastbare Aussagen treffen zu können, ist das Ergebnis der Tarifvertragsverhandlungen abzuwarten . Eine Rückkehr der Beschäftigten kann nur verhandelt werden, wenn ein Land ein Rückkehrrecht einräumt. Drucksache 19/8900 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 1 Pr oje kt st eu er u n g fü r d en T ra ns fo rm at io ns pr oz es s im Ra hm en de r R ef or m de r B u n de sf er n st ra ße nv er w al tu n g / 12 /2 01 7 - 1 2/ 20 21 (e in sc hl . O pt io n) Ra hm en ve rtr ag si eh e Hi n w ei s zu r An tw or t F ra ge 10 ja (of fe ne s Ve rfa hr en ) si eh e Hi n w ei s zu r An tw o rt Fr ag e 10 8. 73 5. 59 9 2 Be ra te nd e Be gl ei tu n g de s Tr an sf or m at io ns pr oz es se s im Ra hm en d er Re fo rm de r B u n de sf er n st ra ße nv er w al tu n g in d en Be re ic he n Re ch t, O rg an isa tio n un d Pe rs on al / 12 /2 01 7 - 1 2/ 20 21 (e in sc hl . O pt io n) Ra hm en ve rtr ag si eh e Hi n w ei s zu r An tw or t F ra ge 10 ja (of fe ne s Ve rfa hr en ) si eh e Hi n w ei s zu r An tw o rt Fr ag e 10 1. 35 5. 88 7 3 Be ra te nd e Be gl ei tu n g de s Tr an sf or m at io ns pr oz es se s im Ra hm en d er Re fo rm de r B u n de sf er n st ra ße nv er w al tu n g im Be re ic h In fo rm at io ns - u n d Ko m m u n ik at io ns te ch ni k (IK T) / 12 /2 01 7 - 1 2/ 20 21 (e in sc hl . O pt io n) Ra hm en ve rtr ag si eh e Hi n w ei s zu r An tw or t F ra ge 10 ja (of fe ne s Ve rfa hr en ) si eh e Hi n w ei s zu r An tw o rt Fr ag e 10 60 3. 40 0 4 Be ra te nd e Be gl ei tu n g de s Tr an sf or m at io ns pr oz es se s im Ra hm en d er Re fo rm de r B u n de sf er n st ra ße nv er w al tu n g in d en Be re ic he n Ve rw al tu n g, Sa ch m itt el u n d Be tri eb sw irt sc ha ft / 12 /2 01 7 - 1 2/ 20 21 (e in sc hl . O pt io n) Ra hm en ve rtr ag si eh e Hi n w ei s zu r An tw or t F ra ge 10 ja (of fe ne s Ve rfa hr en ) si eh e Hi n w ei s zu r An tw o rt Fr ag e 10 1. 19 6. 30 5 5 Un te rs tü tz u n g de s BM VI be i d er Du rc hf üh ru n g de r Pe rs on al ge wi n n u n g fü r d ie G es ch äf ts fü hr u n g de r Z en tra le d er In fra st ru kt u rg es el ls ch af t f ür Au to ba hn en u nd a nd er e Bu n de sf er n st ra ße n (IG A) / 03 /2 01 8 - 0 2/ 20 19 Pa us ch al fe st pr ei s O dg er s Be rn dt so n Un te rn eh m en sb er at u n g G m bH ja (V er ha nd lu n gs v er ga be ) 25 5. 61 2 13 4. 58 9 6 Be ra te nd e Be gl ei tu n g de r T ar ifv er ha nd lu n ge n im Ra hm en d er Re fo rm de r B u n de sf er n st ra ße nv er w al tu n g im Be re ic h Ve rh an dl u n gs st ra te gi e / 07 /2 01 8 - 0 4/ 20 19 Pa us ch al fe st pr ei s He rr Ul ric h W eb er n ei n 83 .3 00 0 7 Be ra te nd e Be gl ei tu n g de r T ar ifv er ha nd lu n ge n im Ra hm en d er Re fo rm de r B u n de sf er n st ra ße nv er w al tu n g im Be re ic h Ta rif ve rtr ag fü r d en Ö ffe nt lic he n Di en st (T Vö D) , Ta rif ve rtr ag sr ec ht / 07 /2 01 8 - 0 4/ 20 19 Pa us ch al fe st pr ei s He rr W er n er Ba yr eu th er n ei n 15 4. 70 0 0 8 Be ra te nd e Be gl ei tu n g de r T ar ifv er ha nd lu n ge n im Ra hm en d er Re fo rm de r B u n de sf er n st ra ße nv er w al tu n g im Be re ic h Ta rif ve rtr ag fü r d en Ö ffe nt lic he n Di en st de r L än de r ( TV - L) / 09 /2 01 8 - 0 4/ 20 19 Ab re ch nu ng n ac h Au fw an d ke in e Zu st im m u n g zu r Na m en sn en nu ng n ei n 45 .0 00 0 An la ge z u Fr ag e 10 Au ftr ag sg eg e n st a n d / V er tr a gs la u fz ei t M itt el ab flu ss 2 01 8 N r. Ar t d er B er at u n gs - v er tr äg e N am e de s Au ftr ag n eh m er s / ke in e Zu st im m u n g zu r N am en sn en n u n g Au ssc hr ei - bu n g (ja /n e in ) Au ftr ag sv o lu m en in € Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/8900 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333