Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 27. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8925 19. Wahlperiode 01.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Jens Beeck, Matthias Seestern-Pauly, Michael Theurer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8318 Auszahlung des Sicherstellungszuschlags für Geburtshilfe leistende Hebammen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Unlängst wurde durch in Entbindungskliniken und Geburtshäusern tätige Hebammen und solche, die Hausgeburten durchführen, deutliche Kritik an der praktischen Umsetzung der Auszahlung des Sicherstellungszuschlags nach § 134a Absatz 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) laut. Mittels Verweis auf eine akut hohe Auslastung der zuständigen Abteilung werde eine Auszahlung an die Antragsteller mit einer Verzögerung von rund 17 Wochen vorgenommen . Die Folge seien finanzielle Engpässe für die betroffenen Hebammen, die diese vor enorme Probleme stellen würden. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g : Hebammen leisten einen wichtigen und unverzichtbaren Beitrag, wenn es um die Versorgung von Schwangeren, Müttern und Familien geht. Die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit Hebammenhilfe und der Erhalt der Geburtshilfe durch freiberuflich tätige Hebammen sind der Bundesregierung daher ein wichtiges Anliegen. Im Hinblick darauf, dass in der Vergangenheit die Haftpflichtversicherungsprämien erheblich angestiegen waren und dies zu einer starken finanziellen Belastung der Hebammen führte, wurde neben verschiedenen anderen gesetzlichen Maßnahmen (vgl. insofern die Vorbemerkung in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/12191) mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung der Sicherstellungszuschlag nach § 134 Absatz 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) eingeführt. Die konkrete Ausgestaltung des Sicherstellungszuschlags und der Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe, die Voraussetzung für die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags sind, sind zwischen GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und den maßgebli- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8925 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode chen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene als Vertragspartner des Hebammenhilfevertrags nach § 134a Absatz 1 SGB V vertraglich festzulegen. Der Sicherstellungszuschlag wird seit Januar 2016 für Geburten ab 1. Juli 2015 ausgezahlt. Er hat sich gut drei Jahre nach Beginn des Auszahlungsverfahrens bewährt und wird gut von den Hebammen angenommen. Bisher (Stand: 11. Februar 2019) haben 3 317 Hebammen einen oder mehrere Anträge auf Auszahlung des Sicherstellungszuschlags gestellt. Der GKV-SV hat bis zu o. g. Datum rund 10 780 Anträge beschieden und insgesamt 27,6 Mio. Euro an die Hebammen ausgezahlt . Die mit der Einführung des Sicherstellungszuschlags verfolgte Zielsetzung, Hebammen vor einer finanziellen Überforderung zu schützen, erfordert, dass Bescheidung und Auszahlung des Sicherstellungszuschlags in einem ordnungsgemäßen, zeitlich angemessenen Verfahren erfolgen. Insofern ist es auch aus Sicht der Bundesregierung wichtig, dass alles getan wird, damit dies sichergestellt ist. 1. Welche durchschnittliche Wartezeit liegt nach Kenntnis der Bundesregierung für das Jahr 2018 zwischen der Beantragung der Auszahlung des Sicherstellungszuschlags nach § 134a SGB V und der tatsächlichen Auszahlung an die antragstellenden Hebammen, wenn eine Übermittlung aller erforderlichen Angaben gemäß § 134a Absatz 1b Satz 6 stattgefunden hat und sämtliche Voraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen? Nach Mitteilung des GKV-SV betrug die durchschnittliche Bearbeitungszeit für alle Anträge im Jahr 2018 (ab Posteingangsdatum beim GKV-Spitzenverband bis zur Anweisung und Freigabe des Geldes) zehn Wochen. Nach Mitteilung des GKV-SV sind nach wie vor ca. 40 Prozent der Anträge unvollständig. Ist die Antragsbearbeitung abgeschlossen und wurde der Festsetzungsbescheid verschickt, dauere es in der Regel noch eine Woche, bis das Geld angewiesen wird. 2. Wie lang war die in Frage 1 beschriebene Wartezeit für einen antragstellende Hebamme in den Jahren 2015 (zweites. Halbjahr), 2016 und 2017? Der Sicherstellungszuschlag wird seit Januar 2016 für Geburten ab dem 1. Juli 2015 ausgezahlt. Dementsprechend liegen für das Jahr 2015 keine Daten vor. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für alle Anträge im Jahr 2016 betrug acht Wochen und im Jahr 2017 zwölf Wochen. 3. Welche Wartezeit ist nach Ansicht der Bundesregierung vor dem Hintergrund der temporären finanziellen Mehrbelastung der antragstellenden Hebammen angemessen und zumutbar, und wie begründet die Bundesregierung ihre Sicht? Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Bescheidung von Anträgen auf Auszahlung des Sicherstellungszuschlags und des Verfahrens der Auszahlung obliegt dem GKV-SV und den maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene als Vertragspartner des Hebammenhilfevertrags. Sie können vertragliche Regelungen treffen, die zu einer zügigen Antragsbearbeitung beitragen. Da die Bearbeitungsdauer von vollständigen Anträgen auch von der Anzahl der unvollständigen und fehlerhaften Anträge (s. o.) sowie davon abhängt, wie oft der GKV-SV im Rahmen eines Antragsverfahrens nachfassen und weitere Unterlagen sowie Kor- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/8925 rekturen anfordern muss, ist eine isolierte, abstrakte Bestimmung einer zumutbaren Wartezeit durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht sachgerecht . 4. Besteht eine Frist für eine Auszahlung des Sicherstellungszuschlags an die antragstellenden Hebammen durch den GKV-Spitzenverband? a) Wenn ja, welche, und wo ist die Frist normiert? b) Wenn nein, warum nicht? 5. Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer Antwort zu den Fragen 1 bis 4 Handlungsbedarf des Gesetzgebers? a) Wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zu ergreifen? b) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Sichtweise? Die Fragen 4 und 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Eine Frist für die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags ist weder gesetzlich noch im Hebammenhilfevertrag vertraglich geregelt. Die gesetzliche Vorgabe einer Frist wird vor dem Hintergrund der Verantwortlichkeit der Vertragspartner (siehe Antwort zu Frage 3) und der vielfältigen – teilweise vom GKV-SV nicht zu beeinflussenden – Umstände, die für die Dauer der Bearbeitungszeit maßgeblich sind, als nicht sachdienlich angesehen. Es obliegt den Vertragspartnern, Maßnahmen zu ergreifen, die eine reibungslose, zeitnahe Bearbeitung fördern. Dazu gehört neben einer praktikablen Ausgestaltung des Antragsverfahrens zum Beispiel eine (teilweise vom GKV-SV schon praktizierte) Personalaufstockung in Zeiten erhöhten Antragsaufkommens sowie das Befördern einer kontinuierlichen Antragstellung. Der GKV-SV hat in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass er am 13. März 2019 in einer Sitzung mit den Hebammenverbänden ein neues Antragsformular eingebracht hat, das künftig die Bearbeitung auf beiden Seiten vereinfachen und weiter beschleunigen soll. Dies ist aus Sicht der Bundesregierung ein wichtiger und richtiger Schritt, um das Verfahren zu verbessern. Für den Fall, dass der GKV-SV ohne zureichenden Grund Anträge auf Auszahlung des Sicherstellungszuschlags längere Zeit unbearbeitet lassen sollte, stehen dem BMG aufsichtsrechtliche Befugnisse zur Verfügung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333